BVwG W218 2107317-1

W218 2107317-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2015

Regest

Geltendmachung, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2107317-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2107317.1.00

Spruch

W218 2107317-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als

Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien

Hietzinger Kai, GZ: XXXX , vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 17 und gem. § 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai hat mit Bescheid vom 17.12.2014 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 14.10.2014 Notstandshilfe gebühre.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Fortbezug der Notstandshilfe erst am 14.10.2014 geltend gemacht habe. Der Bezug der Notstandshilfe sei mit Bescheid vom 29.09.2014 ab 01.12.2013 aberkannt und rückgefordert worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.01.2015 Beschwerde und führte aus, es entspreche nicht den Tatsachen, dass er den Fortbezug seiner Leistung erst am 14.10.2014 geltend gemacht habe. Sowohl dieser Bescheid, als auch frühere Bescheide des Arbeitsmarktservice stützen sich auf falsch gespeicherte Versicherungsdaten. Sein Dienstverhältnis habe, entgegen anderslautender Versicherungseinträge, lediglich bis 18.05.2014 gedauert. Als Beweis lege er den Versicherungsdatenauszug vom 10.12.2014 vor, sowie die Abmeldung der Wiener Gebietskrankenkasse ab 18.05.2014, die am 07.10.2014 von Amts wegen vorgenommen worden sei. Auch der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 10.03.2014 sei zu entnehmen, dass er seinen Anspruch nicht erst am 14.10.2014 geltend gemacht habe. Da das Dienstverhältnis zur XXXX nur bis 18.05.2014 gedauert habe und er ab 19.05.2014 arbeitslos gewesen sei und den notwendigen Antrag gestellt habe, stehe ihm das Geld ab 19.05.2014 zu. Er lege auch eine Bestätigung vor, wonach er beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Er weise weiters darauf hin, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Arbeitsmarktservice an einen rechtskräftigen Bescheid der Krankenkasse gebunden sei (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129). In seinem Fall sei die Änderung der Versicherungsdaten von der Wiener Gebietskrankenkasse vorgenommen worden, dies sei einem Bescheid gleichzuhalten. Er ersuche daher, ihm die Leistung ab 19.05.2014 nachzuzahlen. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein und befragte den Beschwerdeführer am 25.03.2015 telefonisch. Dabei gab er an, dass er ab 19.05.2014 arbeitslos gewesen sei und den notwendigen Antrag gestellt habe. Das Arbeitsmarktservice hielt dem Beschwerdeführer vor, dass es zwischen 19.05.2014 und 09.06.2014 keine Vorsprache und keine Antragstellung beim Arbeitsmarktservice gegeben habe und dass in diesem Zeitraum kein Aufruf seines Datensatzes erfolgt sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass das alles so lange her sei und er sich nicht mehr so genau erinnern könne.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai als belangte Behörde am 25.03.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 17.12.2014 wie folgt abgeändert wurde: Als Tag der Geltendmachung werde der 10.06.2014 angesehen. Bei der Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen habe der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG idgF ab 10.06.2014 Anspruch auf Notstandshilfe.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, aus den Versicherungsdaten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 29.07.2010 bis 30.11.2013 geringfügig bei der XXXX beschäftigt gewesen sei. Seine Gattin sei laut Firmenbuchabfrage unbeschränkt haftende Gesellschafterin, er sei Kommanditist dieser Gesellschaft. Aufgrund einer Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse sei dem Arbeitsmarktservice im März 2014 bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer von der Wiener Gebietskrankenkasse, aufgrund von dieser durchgeführten Erhebungen, ab 01.12.2013 zur Vollversicherung gemeldet worden sei. Ab 28.03.2014 sei dem Arbeitsmarktservice aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bekannt gewesen, dass ab 01.12.2013 in seinen Versicherungsdaten ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei dieser Firma aufscheine. Im Leistungsakt liege eine Abmeldung ex offo durch die Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.10.2014 ab 18.05.2014 auf. Der Bezug des Beschwerdeführers sei daraufhin mit 01.04.2014 eingestellt, davor liegende Zeiträume mangels Arbeitslosigkeit widerrufen und rückgefordert worden. Der Rückforderungsbescheid vom 29.04.2014 sei in Rechtskraft erwachsen. Am 10.06.2014 habe der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen und eine Abmeldung für sein Dienstverhältnis rückwirkend mit 01.12.2013 vorgelegt. Diese Abmeldung sei seitens der Kasse nie durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei zum damaligen Stand der Versicherungsdaten immer noch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der XXXX vorgelegen. In Folge habe der Beschwerdeführer mit 11.06.2014 Bruttoerklärungen hinsichtlich seines Einkommens abgegeben. Am 23.06.2014 habe er persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen und einen Termin für den 03.07.2014 erhalten. Er habe am 02.07. dem Arbeitsmarktservice bekanntgegeben, dass er sich im Krankenstand befinde. Laut Rücksprache mit der Gebietskrankenkasse sei er vom 02.07. bis 17.07.2014 krank gemeldet gewesen. Am 10.09.2014 habe er dem Arbeitsmarktservice Nettoerklärungen seiner Gattin übersandt. Am 09.10.2014 habe er persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen und angegeben, sich im Krankenstand zu befinden, am 13.10.2014 habe er angerufen und angegeben sich innerhalb einer Woche gesundschreiben zu lassen. Am 14.10.2014 habe er vorgesprochen, einen Antrag erhalten und diesen in Folge rechtsgültig eingebracht. Zwischen dem 19.05.2014 und dem 10.06.2014 habe der Beschwerdeführer laut EDV des Arbeitsmarktservice weder persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen, noch angerufen, es sei zu keiner Antragstellung gekommen. Sein Datensatz sei in diesem Zeitraum nicht aufgerufen worden.

Rechtlich wurde § 46 Abs. 5 AlVG zitiert und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zuletzt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis 30.11.2013 bezogen. Ab 14.10.2014 befinde er sich wieder im Leistungsbezug. Er beanspruche die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wieder ab 19.05.2014. Der Unterbrechungszeitraum habe mehr als 62 Tage betragen. Eine rückwirkende Geltendmachung sei an sich nicht möglich. Lediglich für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung eines Anspruches auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen sei, könne die Leistung ab einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlichen Geltendmachungszeitpunkt zuerkannt werden. In seinem Fall liege ein derartiges Verschulden des Arbeitsmarktservice erst ab 10.06.2014 vor, da davor zwischen 19.05.2014 und 09.06.2014 laut EDV des Arbeitsmarktservice keine Vorsprache und keine Antragstellung stattgefunden haben. Der Datensatz sei in diesem Zeitraum nachweislich nicht aufgerufen worden. Der Beschwerdeführer habe sich laut Rücksprache mit der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.05.2014 bis 20.06.2014 im Krankenstand befunden. Am 25.03.2015 sei er telefonisch zu der Angabe in seiner Beschwerde befragt worden, dass er ab

19.05. 2014 arbeitslos gewesen sei und den notwendigen Antrag gestellt habe. Es sei ihm vorgehalten worden, dass es zwischen 19.05.2014 und 09.06.2014 keine Vorsprache und keine Antragstellung beim Arbeitsmarktservice gegeben habe. Es sei ihm auch gesagt worden, dass in diesem Zeitraum kein Aufruf seines Datensatzes erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass das alles so lange her sei und er sich nicht mehr so genau erinnern könne.

Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so könne die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Am 10.06.2014 habe der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle eine rückwirkende Abmeldung der Wiener Gebietskrankenkasse ab 01.12.2013 abgegeben. Obwohl zu diesem Zeitpunkt laut Versicherungsdaten noch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gegeben gewesen sei, wäre ihm ein Antrag auszugeben und allenfalls abzuweisen gewesen. Die Rückdatierung könne daher ab 10.06.2014 stattfinden.

Die Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen sowie allfällige Krankenstände, Auslandsaufenthalte usw. seien seitens der regionalen Geschäftsstelle zu prüfen.

Bezüglich seines Einwandes, aus der Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 10.03.2014 gehe hervor, dass er seinen Anspruch bereits vor dem 14.10.2014 geltend gemacht habe, sei auszuführen wie folgt: Das Arbeitsmarktservice habe am 28.03.2014 durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes Kenntnis erlangt, dass ab 01.12.2013 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Die Mitteilung vom 10.03.2014 sei davor ergangen und sei rechtlich nicht bindend. Es werde auch auf jeder Mitteilung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angaben vorbehaltlich des Wegfalles von Anspruchsvoraussetzungen gelten.

Bezüglich Vorlage des Schreibens betreffend der Zeiten, in denen er arbeitssuchend gemeldet gewesen sei: Die relevanten Zeiten, in denen er arbeitssuchend gemeldet gewesen sei (23.06. bis 04.07.2014 und ab 01.12.2014) befinden sich nunmehr innerhalb des Zeitraumes, der von der Geltendmachung 10.06.2014 umfasst sei.

Zu seinem Einwand, dass das Arbeitsmarktservice an einen rechtskräftigen Bescheid der Kasse hinsichtlich der Versicherungszeiten gebunden sei werde ausgeführt, dass in gegenständlicher Rechtssache die Kasse keinen Bescheid erlassen habe. Die Änderung des Versicherungsverlaufes sei ohne bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht erfolgt. Dass dieses Vorgehen dem Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides gleichzuhalten sei, entspreche nicht den rechtlichen Gegebenheiten. Das Arbeitsmarktservice sei an das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides, nicht jedoch an den Versicherungsverlauf gebunden, dies ergebe sich eindeutig aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

5. Am 09.04.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führt er aus, sowohl gegenständlicher Bescheid als auch die früheren erlassenen Bescheide stützen sich auf falsch gespeicherte Versicherungszeiten beim Hauptverband der Sozialversicherung. Der Beschwerdeführer führte weiters - wie schon in der Beschwerde - aus, er sei seit 01.12.2013 als Angestellter bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Sein Dienstverhältnis habe, entgegen anderslautender Versicherungseinträge, lediglich bis 18.05.2014 gedauert. Als Beweis habe er den Versicherungsdatenauszug vom 10.12.2014 sowie die Abmeldung der Wiener Gebietskrankenkasse ab 18.05.2014 vorgelegt (sei im Zuge der Beitragsprüfung durch die WGGK vorgenommen worden). Aus diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass sein Dienstverhältnis zur Firma XXXX am 18.05.2014 geendet habe. Auch habe er seinen Anspruch nicht erst am 14.10.2014 geltend gemacht. In der Begründung des Bescheides vom 17.12.2014 werde weiters ausgeführt, dass ihm der Notstandshilfebezug am 01.12.2013 aberkannt und rückgefordert worden sei. Wie bereits in der Beschwerde hingewiesen, habe sich die belangte Behörde auf falsch gespeicherte Versicherungsdaten gestützt.

Wie bereits in der Beschwerde angeführt, habe er bei der Wiener Gebietskrankenkasse eine Änderung der Versicherungszeiten beantragt. Dies sei nun seitens der Wiener Gebietskrankenkasse vorgenommen und die Versicherungszeiten 01.12.2013 bis 18.05.2014 bei der Firma XXXX in ein geringfügiges Dienstverhältnis abgeändert worden. Dadurch, dass für diesen Zeitraum nunmehr keine Vollversicherung vorliege, habe er auch Anspruch auf Notstandshilfe für diesen Zeitraum. Als Beweis lege er das Schreiben der WGKK vom 10.03.2015 bei, welches der belangten Behörde bereits vorgelegt worden sei, sowie den Sozialversicherungsdatenauszug mit geänderten Versicherungszeiten.

Sein Begehren habe gelautet: Die belangte Behörde soll ihm ab 19.05.2014 Notstandshilfe zuerkennen. Dadurch, dass er die Beschwerde am 16.01.2015 eingebracht habe, habe er lediglich die Zuerkennung ab 19.05.2015 beantragt. Da die Versicherungszeiten nunmehr abgeändert worden seien, erstrecke er sein Vorbringen auf 01.12.2013.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er sei mit der Entscheidung der belangten Behörde vom 25.03.2015 nicht zur Gänze einverstanden. Da die Versicherungszeiten nunmehr durch die WGKK abgeändert worden seien, liege kein Widerrufsgrund mehr vor. Gleichzeitig mit Einbringen des Vorlageantrages habe er auch die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Bescheid vom 29.04.2015 beantragt und gegen den Bescheid eine Beschwerde eingebracht. Der Bescheid vom 29.04.2014, mit welchem der Leistungsanspruch für den Zeitraum 01.12.2013 bis 31.03.2014 widerrufen und rückgefordert worden sei, sei somit aufzuheben. Nach Aufhebung des Bescheides liege keine Unterbrechung, die länger als 62 Tage gedauert habe, vor und bedürfe es dadurch dann auch keiner Wiedermeldung, da er durchgehend im Leistungsanspruch gestanden wäre. Aufgrund der neuen Tatsache, dass das Dienstverhältnis geringfügig sei und der Bescheid vom 29.04.2014 aufzuheben sei, gebühre ihm der Leistungsanspruch ab 01.12.2013 bis 09.06.2015.

Ausdrücklich verweise er darauf, dass der im Spruch angeführte Satz "Bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen habe er gemäß § 38 iVm § 17 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG Anspruch auf Notstandshilfe" verfahrensrechtlich sehr bedenklich sei, da dies eine Entscheidung sei, die in Rechtskraft erwachse und danach nicht mehr abgeändert werden sollte. Für die im Spruch angeführte Entscheidung gebe es keine verfahrensrechtliche Grundlage.

Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 18.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Der Beschwerdeführer bezog zuletzt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis 30.11.2013.

Am 14.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer persönlich bei der Regionalen Geschäftsstelle die Zuerkennung der Notstandshilfe. Da der Beschwerdeführer bereits am 10.06.2014 beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen hatte, ihm an diesem Tag aber aufgrund eines Fehlers der Behörde kein neues Formular zur Beantragung der Notstandshilfe ausgefolgt wurde, hat die belangte Behörde die Geldleistung - rückwirkend - ab dem 10.06.2014 zuerkannt.

Abgesehen davon ist die verspätete Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat. Sie hat im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens ermittelt, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2014 bei der Regionalen Geschäftsstelle eine rückwirkende Abmeldung der Wiener Gebietskrankenkasse am 01.12.2013 abgegeben hat. Da der Beschwerdeführer somit am 10.06.2014 bei der belangten Behörde vorgesprochen hat, wäre ihm bereits damals ein Antrag auf Notstandshilfe auszufolgen gewesen und ist die belangte Behörde - wie in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt - zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Fehler ihrerseits vorlag und es zu einer Rückdatierung der Zuerkennung auf den 10.06.2014 kommt.

Eine darüber hinausgehende, weiter zurückreichende Zuerkennung hat - wie die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erläutert - nicht erfolgen können. Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdevorprüfungsverfahren am 25.03.2015 von der belangten Behörde telefonisch zu seinen Angaben in der Beschwerde, er sei bereits ab 19.05.2014 arbeitslos gewesen und habe einen Antrag gestellt, befragt. Dabei wurde ihm auch vorgehalten, dass es zwischen 19.05.2014 und 09.06.2014 keine Vorsprache und keine Antragstellung beim Arbeitsmarktservice gegeben hat und in diesem Zeitraum kein Aufruf seines Datensatzes erfolgt ist. Der Beschwerdeführer gab telefonisch lediglich an, dass das alles so lange her sei und er sich nicht mehr genau erinnern könne. Eine vor dem 10.06.2014 erfolgte Antragstellung konnte er somit nicht nachweisen.

In der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug vom 10.12.2014 sowie die Abmeldung der Wiener Gebietskrankenkasse ab 18.05.2014, die am 07.10.2014 von Amts wegen vorgenommen wurde, vor zum Beweis, dass sein Arbeitsverhältnis nur bis 18.05.2015 gedauert habe und führte aus, er weise darauf hin, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Arbeitsmarktservice an einen rechtskräftigen Bescheid der Krankenkasse gebunden sei. In seinem Fall sei die Änderung der Versicherungsdaten von der Wiener Gebietskrankenkasse vorgenommen worden, dies sei einem Bescheid gleichzuhalten. Er ersuche daher, ihm die Leistung ab 19.05.2014 nachzuzahlen. Dazu hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung Stellung genommen und erläutert, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Kasse keinen Bescheid erlassen hat. Die Änderung des Versicherungsverlaufes ist ohne bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht erfolgt. Dass dieses Vorgehen dem Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides gleichzuhalten ist, entspricht nicht den rechtlichen Gegebenheiten. Das Arbeitsmarktservice ist an das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides, nicht jedoch an den Versicherungsverlauf gebunden, dies ergibt sich eindeutig aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Vorlagenantrag macht der Beschwerdeführer geltend, er habe - wie bereits in der Beschwerde angeführt - bei der Wiener Gebietskrankenkasse eine Änderung der Versicherungszeiten beantragt. Dies sei nun seitens der Wiener Gebietskrankenkasse vorgenommen und die Versicherungszeiten 01.12.2013 bis 18.05.2014 bei der Firma XXXX in ein geringfügiges Dienstverhältnis abgeändert worden. Dadurch, dass für diesen Zeitraum nunmehr keine Vollversicherung vorliege, habe er auch Anspruch auf Notstandshilfe für diesen Zeitraum. Als Beweis lege er das Schreiben der WGKK vom 10.03.2015 bei, welches der belangten Behörde bereits vorgelegt worden sei, sowie den Sozialversicherungsdatenauszug mit geänderten Versicherungszeiten. Da die Versicherungszeiten nunmehr abgeändert worden seien, erstrecke er sein Vorbringen von 19.05.2014 auf 01.12.2013. Dazu ist auszuführen, dass es sich beim Schreiben der WGKK vom 10.03.2015 wiederum um keinen Bescheid handelt. Die Änderung des Versicherungsverlaufes erfolgte ohne bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht und ist daher auch in diesem Fall zu erwähnen, dass das Vorgehen der Wiener Gebietskrankenkasse nicht dem Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides gleichzuhalten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. -wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. -wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) ... (4)

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6)...(7)

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

3.6. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist.

Mit der Novelle BGBl I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 802).

§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).

Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer seinen Anspruch am 14.10.2014 geltend. Aufgrund eines Fehlers der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Beantragung des Fortbezuges der Notstandshilfe nicht bereits bei seiner Vorsprache bei der Regionalen Geschäftsstelle am 10.06.2014 ausgehändigt. Daher hat die belangte Behörde nach Ermittlungen im Beschwerdevorprüfungsverfahren dem Beschwerdeführer ungeachtet der erst am 14.10.2014 erfolgten Geltendmachung die Notstandshilfe rückwirkend bereits ab dem 10.06.2014 zuerkannt.

Ein weiterer Fehler der belangten Behörde war nicht zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag auf das Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.03.2015 verweist, wonach festgestellt werde, dass er in der Zeit vom 01.12.2013 bis 18.05.2014 bei der XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei und der Beschwerdeführer daher beantragt, sein Vorbringen auf den 01.12.2013 zu erstrecken, ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsmarktservice gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 30.06.1998, Zl. 98/08/0129, in Fragen des Beitrags- bzw. Leistungsrechts an einen rechtskräftigen, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für den fraglichen Zeitraum bejahenden Bescheid der Krankenkasse gebunden ist. Eine weiterreichende Bindung insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherungsdaten kann dem AlVG ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage.

Da im gegenständlichen Fall kein Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vorliegt, geht das Argument des Beschwerdeführers ins Leere und kann das vorgelegte Schreiben der Gebietskrankenkasse vom 10.03.2015 zu keiner anderen Entscheidung führen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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