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W218 2104756-1•BVwG W218 2104756-1
W218 2104756-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2015
Ausbildung, Weiterbildungsgeld
W218 2104756-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Bruck an der Leitha, XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF stattgegeben und der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 15.05.2014 (gilt für 01.06.2014) stellte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle Bruck an der Leitha einen Antrag auf Weiterbildungsgeld.
Dem Antrag legte sie eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit ihrem Arbeitgeber, XXXX, bei. Laut dieser Bescheinigung sei eine Bildungskarenz für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.04.2015 vereinbart worden. Als Rechtsgrundlage werde § 37 NÖ Spitalsärztegesetz 1992 angeführt. Aus dem an die Beschwerdeführerin adressierten vorgelegten Schreiben XXXX vom 26.05.2014 gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ansuchens die Genehmigung erteilt werde, den bis 31.12.2014 bewilligten Mutterschaftskarenzurlaub vorzeitig mit 31.05.2014 zu beenden. Für die Zeit vom 01.06.2014 bis einschließlich 30.04.2015 werde ihr ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Bildungskarenz) bewilligt. Als Rechtsgrundlage werde § 37 NÖ Spitalsärztegesetz angeführt. Weiters legte die Beschwerdeführerin ein Studienblatt der Universität Wien vom 20.06.2014 vor, woraus hervorgehe, dass sie seit 01.03.2014 für das Bachelorstudium XXXX als ordentliche Hörerin inskribiert sei. Aus dem vorgelegten Schreiben der XXXX vom 30.06.2014 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin fallweise bei der XXXX als XXXX beschäftigt sei.
2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Regionalen Geschäftsstelle Bruck an der Leitha vom 04.07.2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie darüber informiert worden sei, dass sie den Beleg über acht ECTS Punkte bis 12.12.2014 nachreichen müsse. Der nächste Beleg sei dann in Folge mit Ende Mai 2015 vorzulegen. Die Angaben in dieser Niederschrift vom 04.07.2014 habe die Beschwerdeführerin mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bekräftigt und bestätigt.
3. Der Beschwerdeführerin wurde für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 Weiterbildungsgeld in der Höhe von € 48,99 täglich zuerkannt, unterbrochen durch tageweise vollversicherte Beschäftigungen ihrerseits bei der XXXX.
4. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Regionalen Geschäftsstelle Bruck an der Leitha am 10.12.2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie seit 01.03.2014 laufend an der Uni inskribiert sei. Sie beziehe seit 01.06.2014 Weiterbildungsgeld. Da die Uni in den Monaten Juni bis 30.09.2014 geschlossen sei, könne sie für diesen Zeitraum keine ECTS Punkte bzw. Nachweise der Anwesenheit nachbringen. Sie habe am 08.11.2014 eine Ausbildung zur XXXX begonnen. Ende der Schulung sei der 24.02.2015 und die Anwesenheit betrage 16 Lernstunden. Die Beschwerdeführerin gab bekannt, dass sie für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 07.11.2014 keine Nachweise vorlegen könne.
Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts Wien vom 31.10.2014 vor, woraus hervorgehe, dass für die Ausbildung zur XXXX (08.11.2014 bis 24.02.2015) erfahrungsgemäß ein Lernaufwand von 16 Lernstunden pro Woche bestehe. Weiters legte sie die Anmeldebestätigung für diesen Kurs vom 31.10.2014 sowie die Rechnung, ebenfalls ausgestellt vom WIFI vom 31.10.2014 über die Höhe des Kursbeitrages von € 1.500,-
vor. Weiters legte sie die Auflistung der Tage des Kursbesuchs zwischen dem 08.11.2014 und dem 24.02.2015 mit den Kurszeiten an diesen Tagen vor.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Regionalen Geschäftsstelle Bruck an der Leitha vom 11.12.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Nachsichtsgründe bezüglich der Nichtvorlage eines Erfolgsnachweises bekanntzugeben. Sie führte aus, dass sie im Juni 2014 mit dem Weiterbildungsgeld begonnen und gar keine Chance gehabt habe, sich im Juni 2014 noch für das Sommersemester 2014 für Prüfungen und Lehrveranstaltungen anzumelden. In den Monaten Juli 2014 bis September 2014 sei die Uni geschlossen. Ab Oktober 2014 habe die Uni wieder begonnen und die Prüfungen würden immer am Ende des Semesters erfolgen. Sie sei ab Oktober wöchentlich an der Uni auf Vorlesungen (4-5 mal) gewesen, da gebe es jedoch keinen Nachweis darüber und es könne auch keiner ausgestellt werden. Die Einführungsvorlesung habe am 03.10.2014 stattgefunden und ab 06.10.2014 sei es dann losgegangen. Die ECTS Punkte bekomme man nur, wenn man eine Prüfung positiv ablege. Zu einer Prüfung sei sie dann nicht mehr angetreten, da sie bereits am 08.11.2014 einen Kurs mit einer Wochenanzahl von 16 Lernstunden besucht habe.
5. Am 12.12.2014 wurde der Regionalbeirat zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Nachsichtsgründen angehört. Nachsicht wurde keine erteilt. Dies unter anderem mit der Begründung, dass die angeführten Nachsichtsgründe der Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges am 01.06.2014 bekannt gewesen seien.
6. Mit Bescheid vom 12.12.2014 hat das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Bruck an der Leitha, den Bezug des Weiterbildungsgeldes ab dem 01.12.2014 gemäß § 26 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 AlVG eingestellt. Für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3, somit bis zum 31.05.2018, bestehe kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen Erfolgsnachweis bzw. nicht die geforderten acht ECTS Punkte nachweisen habe können. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise lägen nicht vor.
7. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 07.01.2015 wendete die Beschwerdeführerin ein, ihr sei mit Bescheid vom 26.05.2014 vom XXXX Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Bildungskarenz) vom 01.06.2014 bis einschließlich 30.04.2015 bewilligt worden. Nachdem sie sich am AMS Bruck/Leitha für die Bildungskarenz angemeldet habe (06.06.2014), habe sie an der Universität Wien XXXX inskribiert. In der Zeit von Juli bis September habe die Hauptuniversität Wien sowie das Institut für XXXX geschlossen (Semesterferien), so dass es ihr nicht möglich gewesen sei Kurse oder ECTS-zertifizierte Wahlfächer zu belegen noch Rigorosen oder Prüfungen abzulegen. Mit Beginn des Wintersemesters 2014/2015 habe sie am 03.10.2014 die Einführungsvorlesung zur XXXX besucht sowie in weiterer Folge die nicht verpflichtende Hauptvorlesung. Dabei habe sie feststellen müssen, dass das von ihr gewählte Studium in keinster Weise ihren Vorstellungen entsprochen habe und keinerlei beruflicher Nutzen daraus zu ziehen gewesen sei. Sie habe sich daraufhin mit der zuständigen Abteilung der AMS Zentrale Wien (Laufbahncoaching) telefonisch in Verbindung gesetzt, um das weitere Procedere bei einem Wechsel der Weiterbildung zu erfragen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie bereits einen Diplom-Kurs für
XXXX am WIFI Wien ins Auge gefasst. In diesem Telefonat sei ihr gesagt worden, dass es kein Problem darstelle und ECTS Punkte nur für ein Studium an einer Österreichischen Universität vorzulegen seien, für alle weiteren Bildungsmaßnahmen gelte die Vorlage von Semesterwochenstunden (dies seien 20 SWS bzw. in ihrem Fall 16 SWS, da sie ein Kind unter 7 Jahren habe). Weiters habe sie die Information erhalten, dass sie sogar "Hundetrainerin werden könne", Hauptsache sie erfülle das Ausmaß von 16 SWS. Ihre Servicestelle in Bruck/L. habe diesbezüglich leider keinen kompetenten Eindruck gemacht. Sie sei mehrfach "weitergereicht" worden - sie habe zu diesem Zeitpunkt bereits die dritte Sachbearbeiterin gehabt und habe des Öfteren hören müssen, dass kaum Erfahrungen mit der Weiterbildungskarenz bestehen. Ihre diesbezüglichen Fragen haben zu meist erst recherchiert werden müssen. Darüber hinaus sei sie in Zusammenhang mit ihrer tageweisen Beschäftigung als XXXX bei der XXXX fälschlicherweise aufgefordert worden, für jede Vertretungstätigkeit einen Brutto/Netto-Lohnzettel innerhalb einer 14-tägigen Frist vorzulegen. Als sie dies nicht erbringen habe können (Lohnzettel erhalte sie oft erst sehr viel später) habe man ihr in Aussicht gestellt, ihren Dienstgeber amtswegig zur Vorlage aufzufordern. Durch ihre Eigenrecherche beim AMS Wien habe sie schließlich in Erfahrung bringen können, dass dies unzulässig und nicht von Nöten sei. Mit Anfang November habe sie dann unverzüglich mit dem Diplom-Kurs XXXX im Ausmaß von 16 SWS begonnen. Sie habe bereits 2 von der XXXX Diplome erworben. Auch von Seiten des Bildungsreferates des Sozialministeriums sei ihr die Beschwerde gegen diesen Bescheid empfohlen worden. Entgegen des Bescheides vom Regionalbeirat sei sie sehr wohl der Meinung, dass ein Erfolgsnachweis vorliege. Sie beantrage obigen Bescheid aufzuheben und ihr das Weiterbildungsgeld für den beantragten Zeitraum zu zuerkennen.
8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 11.03.2015 wurde die Beschwerde vom 07.01.2015 abgewiesen und in Abänderung des angefochtenen Bescheides wie folgt entschieden: Gemäß § 26 iVm § 24 Abs. 1 AlVG wird das Weiterbildungsgeld ab dem 01.12.2014 eingestellt (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt II.).
In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes festgehalten: Erfolge die Weiterbildung während der Bildungskarenz in Form eines Studiums - wie in diesem Fall - so sei ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen zu erbringen. Der Nachweis sei durch Vorlage von Zeugnissen über positiv abgeschlossene Lehrveranstaltungen während der Bildungskarenz zu erbringen. Für jedes halbe Jahr seien Zeugnisse im Ausmaß von acht ECTS Punkten zu erbringen. Bei Weiterbildungen in Form eines Studiums sei der Erfolgsnachweis nach jeweils sechs Monaten ab Beginn des Bezuges des Weiterbildungsgeldes zu erbringen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges vom Semesterbeginn abweiche. Diese Vorlagefrist sei starr. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 01.06.2014 Weiterbildungsgeld beziehe und ihr am 04.07.2014 niederschriftlich und daher nachweislich mitgeteilt worden sei, dass sie bis 12.12.2014 Belege über acht ECTS Punkte aufgrund ihrer Universitätsausbildung nachreichen müsse. Am 10.12.2014 sei sie niederschriftlich aufgefordert worden, Nachweise betreffend die erforderlichen acht ECTS Punkte vorzulegen. Sie habe bekannt gegeben, für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 07.11.2014 keine Nachweise vorlegen zu können. Aus diesem Grund sei die Voraussetzung für die Weitergewährung des Weiterbildungsgeldes über den 30.11.2014 hinaus nicht mehr gegeben. Wer nämlich den Nachweis nicht erbringen könne, verliere den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die noch offene bzw. mögliche Bezugsdauer innerhalb des Rahmens von vier Jahren. Die Beschwerdeführerin habe am 10.12.2014 mitgeteilt und dies auch belegt, dass sie ab 08.11.2014 die Ausbildung zur XXXX beim WIFI der Wirtschaftskammer Wien besuche. Dies könne jedoch zu keiner anderen Entscheidung führen. Dies deshalb, da der Anspruchsverlust auch für den Fall gelte, dass nach einem sechsmonatigem Studium ohne Erfolgsnachweis eine andere Ausbildung aufgenommen werde, für die kein Erfolgsnachweis erforderlich sei. Die von der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 11.12.2014 dargelegten Nachsichtsgründe, seien keine, welche eine Nachsicht und somit die Weiterzahlung des Weiterbildungsgeldes bewirken können. Das Vorbringen, dass eine Universität von Juli bis September geschlossen sei, sei eine Tatsache und könne keinen Nachsichtsgrund darstellen. Dem Beschwerdevorbringen habe aus all diesen Erwägungen nicht gefolgt werden können.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin keine Erfolgsnachweise im erforderlichen Ausmaß von acht ECTS Punkten erbringen habe können und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld über den 30.11.2014 hinaus daher nicht vorlägen, habe ihre Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde sei daher auszuschließen gewesen.
9. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.03.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, sie lege die Beschwerde vom 07.01.2015 bei und möchte ergänzend sowie bezugnehmend auf den Bescheid vom 11.03.2015 Folgendes ausführen: Die belangte Behörde habe die Einstellung ihrer Bildungskarenz ausschließlich mit dem Nichterbringen eines Erfolgsnachweises in Form von universitären ECTS Punkten begründet, da sie ursprünglich für ein Universitätsstudium inskribiert gewesen sei. Da sie feststellen habe müssen, dass das von ihr gewählte Studium keinerlei Nutzen für ihren beruflichen Werdegang bringe, habe sie nach telefonischer Rücksprache mit der Laufbahncoachingstelle des AMS Zentrale Wien einen Wechsel vorgenommen. Anmerkend möchte sie noch ausführen, dass die Mitarbeiterin des Laufbahncoachings ihr die Auskunft gegeben habe, dass der Inhalt ihrer Bildungskarenz "dem AMS vollkommen egal sei" (siehe beiliegendes Schreiben).
Bezüglich der geforderten ECTS Punkte stehe sie nun vor dem Problem, dass es sich hierbei um ein universitäres Beurteilungssystem handle und andere Weiterbildungen eben in Semesterwochenstunden abgegolten werden müssen. Sie habe darin allerdings keinen Widerspruch gesehen, da auf der Homepage des AMS zu lesen stehe, man müsse entweder 8 ECTS Punkte oder eben Semesterwochenstunden (16 SWS bei gleichzeitiger Betreuung eines Kleinkindes) vorweisen.
Desweiteren sei ihr ein Fall persönlich bekannt, bei dem sogar ein zweimaliger Umstieg innerhalb der vereinbarten Bildungskarenz keinerlei Probleme dargestellt habe. Sie habe zwischenzeitlich ihr Diplom zur XXXX mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen. Dass sie "lediglich" Semesterwochenstunden anstelle von ECTS Punkten als Erfolgsnachweis erbringen habe können, sei ihr demnach zum Verhängnis geworden. Ihr einziges Fehlverhalten sei, dass sie den Wechsel nicht sofort im November, sondern erst am 10.12.2014 gemeldet habe.
Aus all diesen Gründen fühle sie sich in ihren Rechten beschnitten und beantrage daher die Überprüfung des angefochtenen Bescheides.
10. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 31.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 15.05.2014 für den 01.06.2014 Weiterbildungsgeld bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, nachdem sie für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.04.2015 mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz vereinbart hat.
Das Weiterbildungsgeld wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 in der Höhe von € 48,99 täglich zuerkannt, unterbrochen durch tageweise vollversicherte Beschäftigungen.
Die Beschwerdeführerin war seit 01.03.2014 als ordentliche Hörerin für das Bachelorstudium Bildungswissenschaft an der Universität Wien inskribiert. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass sie bis 12.12.2014 einen Erfolgsnachweis in Form von 8 ECTS Punkten vorweisen muss.
Am 08.11.2014 begann die Beschwerdeführerin eine andere Ausbildung im Ausmaß von 16 Wochenstunden. Dies gab sie der belangten Behörde am 10.12.2014 bekannt und legte eine Anmeldebestätigung sowie eine Bestätigung über den erforderlichen Lernaufwand vor.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin bis zum 12.12.2014 zwar keinen Erfolgsnachweis über den Studienerfolg vorgelegt hat, aber einen Nachweis über den Besuch einer Witerbildungsmaßnahme im Ausmaß von 16 Wochenstunden. Sie hat daher innerhalb der erforderlichen Frist von 6 Monaten ihre Fortbildung nachgewiesen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich auch dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat.
Dass die Beschwerdeführerin ab 01.06.2014 Weiterbildungsgeld erhalten hat, da sie ein Studium an der Universität Wien begonnen hat, ergibt sich aus dem Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie die erforderlichen Prüfungen nicht erbringen konnte, da sie bereits vor den Prüfungsterminen einen Wechsel der Ausbildung vornahm. Dieses Vorbringen ist nachvollziehbar, da innerhalb der Sommerferien auf den Universitäten üblicherweise keine Vorlesungen abgehalten werden. Die Vorlesungen begannen am 03.10.2014, allerdings nahm sie bereits am 08.11.2014 nachweislich einen Wechsel zu einer anderen Weiterbildung vor. Es bestand daher glaubhaft gar nicht die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen. Dass sie mittlerweile das Diplom zur XXXX erworben hat, zeugt davon, dass sie den vorgenommenen Wechsel ernsthaft betrieb und die Weiterbildung auch abschloss.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Weiterbildungsgeld
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2) - (8) (...)
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AVRAG idgF lauten:
Bildungskarenz
§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 15f Abs. 2 MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes "Karenz" der Begriff "Bildungskarenz" tritt.
(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(4) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.
Die in § 11 AVRAG geregelte Bildungskarenz ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Freistellung des Arbeitnehmers gegen Entfall der Bezüge zum Zweck der Weiterbildung des Arbeitnehmers. Oft werden zB Schul- und Studienabschlüsse nachgeholt oder Fremdsprachenschulungen absolviert. Kurse aus dem Freizeitbereich ohne beruflichen Bezug bzw Kurse zwecks körperlicher Ertüchtigung oder zum persönlichen Wohlbefinden werden vom AMS bei Beantragung des Weiterbildungsgeldes beispielsweise nicht akzeptiert.
Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate), die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit bzw. ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung der Weiterbildung in Form eines Studiums (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 553).
Im gegenständlichen Fall liegt eine arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz vor und ist die Anwartschaft erfüllt.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hat die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld beantragt, da sie seit 01.03.2014 zu einem Studium an der Universität Wien inskribiert war. Die Beschwerdeführerin hat seit 01.06.2014 Weiterbildungsgeld bezogen.
Mit dem BGBl I 2013/67 - und somit bei Ansprüchen auf Weiterbildungsgeld, die sich zur Gänze auf Zeiträume ab dem 01.07.2013 beziehen (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 572) - wurde für den Ausbildungstypus der (Fach) Hochschule oder einer Akademie erstmals die Erbringung eines Erfolgsnachweises als Voraussetzung für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld eingeführt (§ 26 Abs. 1 Z 5 AlVG). Da - im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen - im Fall von Universitätsstudien der Nachweis des Besuches von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt, weil die Teilnahme idR nicht erfasst wird und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, muss im Falle der Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 StudFG (BGBl I 1992/305) genannten Einrichtung (zB Universität, Fachhochschule) nun ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz sind nunmehr nach jeweils sechs Monaten (auch dann, wenn der Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges vom Semesterbeginn abweicht) Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie zB die Ablegung der Diplomprüfung, Dissertation oder des Rigorosums oder die Bestätigung des Fortschritts und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Dies gilt unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den restlichen Zeitraum der Karenzierung bzw. der Rahmenfrist gemäß §§ 11, 11a AVRAG (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 561). Ist der Anspruch auf Weiterbildungsgeld wegen Nichterbringung des Erfolgsnachweises erloschen, besteht kein Anspruch auf Fortbezug während der vierjährigen Rahmenfrist und kann erst nach dessen Ablauf eine neuerliche Bildungskarenz vereinbart werden (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 572).
In jenen Fällen, in denen unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse die Ablegung der erforderlichen Prüfungen verhindert haben, hat das Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Regionalbeirates Nachsicht vom Anspruchsverlust zu üben (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 561).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz vereinbart und ein Studium begonnen. Im Rahmen des Besuchs der Vorlesungen kam sie zu der Überzeugung, dass eine andere Ausbildung für ihren beruflichen Werdegang geeigneter sei und wechselte daraufhin vom Studium zu einer Ausbildung mit einem Stundenausmaß von 16 Wochenstunden. Bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr reicht die nachweilsiche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden.
Die Beschwerdeführerin hat einen Sohn unter sieben Jahren, daher ist der Nachweis über 16 WS ausreichend.
Grundsätzlich ist es möglich, die Ausbildung innerhalb der Bildungskarenz zu wechseln, was nichts an der Erforderlichkeit der Verpflichtung zum Nachweis des Erfolges ändert. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin von einem Studium zu einer anderen Art von Ausbildung gewechselt. Bezüglich dieser Ausbildung konnte sie darlegen, dass ein Ausmaß von 16 Wochenstunden erforderlich ist und in folge hat sie die Ausbildung auch erfolgreich abgeschlossen, daher wird nach Ansicht des erkennenden Senates dem Erfordernis eines Nachweises genüge getan.
In den Erläuternden Bemerkungen zu § 26 Abs. 1 AlVG (BGBl I 2013/67) wird ausgeführt, dass bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz nunmehr nach jeweils sechs Monaten (auch dann, wenn der Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges vom Semesterbeginn abweicht) Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie zB die Ablegung der Diplomprüfung, Dissertation oder des Rigorosums oder die Bestätigung des Fortschritts und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen ist.
Da diese Verpflichtung unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums gilt und ansonsten ein geeigneter Nachweis innerhalb von sechs Monaten zu erbringen ist, ist analog davon auszugehen, dass als geeigneter Nachweis im vorliegenden Fall auch die Bestätigung über die 16 WS anzusehen ist. Falls die Beschwerdeführerin von Anfang an nicht ein Studium inskribiert hätte, wäre dieser Nachweis jedenfalls ausreichend gewesen und kann wohl ein Wechsel von einem Studium zu einer anderen Ausbildung nicht anders bewertet werden, als ein Wechsel innerhalb eines Studiums bzw innerhalb einer anderen Art der Weiterbildung.
Damit konnte die Beschwerdeführerin innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Bildungskarenz einen geeigneten Erfolgsnachweis - wenn auch nicht den ursprünglich geforderten - vorlegen und erweist sich die Beschwerde als begründet.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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