BVwG W200 2107656-1

W200 2107656-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2107656-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2107656.1.00

Spruch

W200 2107656-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.04.2015, PassNr 3222953, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 16.07.1993 im Besitz einen Behindertenpass (Gesamtgrad der Behinderung 60%) sowie seit 2004 im Besitz eines Ausweises gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und übermittelte ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.05.2008 sowie einen Befund einer Abteilung für Radiologie vom 10.03.2009.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie ein. Im Gutachten vom 02.03.2015 wurde zur Gesamtmobilität bzw. zum Gangbild ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung komme. Sie sei in der Lage sich alleine aus- und anzukleiden. Ein unauffälliger, sicherer Gang wurde festgestellt. Es wurde eine hochgradige Funktionsminderung des linken Kniegelenks und eine geringe degenerative Veränderung der Wirbelsäule festgestellt. Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe sei trotz der schweren Veränderungen des linken Kniegelenkes möglich und zumutbar. Das Gangbild sei weitgehend unauffällig, der Allgemeinzustand und die körperliche Belastbarkeit seien normal.

In der Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach 27 Jahren (für die Beschwerdeführerin schwerwiegender) Gehbehinderung diese Befundung so nicht hinnehmen könne und sie sich zu Unrecht behandelt fühle. Laut Behindertenpass sei sie zu 60 % behindert und seit 2004 besitze sie den Ausweis nach § 29 b StVO. Sie habe diesen Parkausweis nie missbräuchlich verwendet. Am 02.03.2015 sei sie begutachtet worden, wobei festgestellt worden sei, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Dem müsse sie widersprechen, weil bei vielen Punkten weder Untersuchungen noch Befragungen erfolgt wären und somit eine unrichtige Befundung erfolgt sei.

Vorgelegt wurde ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 15.03.2015, in dem auf die Kniebeschwerden und eine ausgeprägter Harninkontinenz verwiesen wurde.

In einer dazu erstatteten Stellungnahme führte der begutachtende Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass im vorgelegten Befund vom 15.03.2015 die Knieerkrankung nochmals beschrieben werde. Die im Schreiben vom 16.03.2015 angegebene Harninkontinenz sei für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht relevant. Gemäß den Erläuterungen zur 495. Verordnung des BMASK über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vom 23.12.2013 stelle eine Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher seien und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Der Sachverständige stellte fest, dass diese Befunde keine neuen Erkenntnisse bringen würden, sondern das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestätigen würden. Die Einschätzung sei in korrekter Weise erfolgt. Nach nochmaliger Durchsicht aller vorliegenden Unterlagen habe sich keine Änderung ergeben. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei aus medizinischer Sicht zumutbar. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterscheide oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe sei trotz der schweren Veränderungen des linken Kniegelenkes möglich und zumutbar. Das Gangbild sei weitgehend unauffällig, der Allgemeinzustand und die körperliche Belastbarkeit seien normal.

Mit Bescheid vom 10.04.2015 wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

Nach Wiedergabe des § 42 Absatz 1, § 45 Absatz 2 BBG führte die belangte Behörde aus, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Die erhobenen Einwände seien einer abermaliger Überprüfung unterzogen worden und es sei festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorlägen, die zu einer Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens führen könnten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass sie ihren Parkausweis vor dem Jahre 2001 (am 16.01.1990) erhalten habe, weshalb sie um Ausstellung eines neuen Parkausweises bzw. die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ersucht hätte. Sie wolle darauf hinweisen, dass sie mit dem Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) bzw. der Befundung nicht einverstanden sei und sie habe daher auch zum Parteiengehör handschriftlich Stellung genommen und zusätzlich ein neues Attest vom 15.03.2015 beigelegt. Dieses Attest sei aber bei der ärztlichen Stellungnahme vom 31.03.2015 nicht sehr eingehend beurteilt worden. Sie habe erhebliche Bewegungseinschränkungen und auch starke Bewegungsschmerzen in den unteren Extremitäten und in Kombination mit ihrer Harninkontinenz sei es ihr wirklich unmöglich eine Strecke von 300 bis 400 Meter zu gehen, um öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen bzw. auf diese zu warten. Fakt sei, dass ihr jeder Schritt Schmerzen bereite. Die Beschwerdeführerin äußerte ihre Verwunderung, weshalb ihr seit der Begutachtung vom 02.03.2015 alles zumutbar sei. Ohne Parkausweis sei ihr Leben noch "behinderter". Ihr sei wichtig, dass sie im Nahverkehr im Umkreis von 15 bis 20 Kilometer mit ihrem Auto mit Automatikgetriebe (eingetragen im Führerschein) mobil und unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln sei. Es würde ihr mit dem Parkausweis trotz Mobilitätseinschränkung ihre Selbständigkeit erhalten bleiben. Hinsichtlich der Feststellung, wonach sie ohne Gehhilfe gehe, führte sie aus, dass sie ihren Gehstock bei der Garderobe am Gang abgelegt hätte. Zur Feststellung, dass sie alleine (zur Untersuchung) komme, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr sei es wichtig, dass sie sich über derart kurze Distanzen noch allein mit Stock bewegen könne. Ihr Auto sei am Parkplatz gestanden. Zur Feststellung, dass ihr Gangbild unauffällig und sicher sei, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass dies wohl bei einer Gehstrecke von fünf Metern (vom Sessel im Gang bis ins Büro) zutreffend sei. Die Sachverständigeneinschätzung hinsichtlich ihrer Mobilität sei nicht korrekt. Sie fühle sich so ungerecht behandelt bzw. falsch beurteilt und ersuche die ärztliche Stellungnahme bzw. den Bescheid zu prüfen. Seit 1993 besitze sie den Behindertenpass mit 60 % Gehbehinderung, seit 23.12.2004 die Eintragung nach § 29 b StVO und seit 16.01.1990 den Parkausweis. Es sei ihr unerklärlich und es könne laut ihrer Einschätzung doch nicht sein, dass ihre ganze Vorgeschichte bzw. ihr Leidensweg laut Gutachten nicht relevant sei für die Eintragung im Behindertenpass für den Parkausweis (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel). Laut Telefonat mit der Behindertenanwaltschaft seien bei der Begutachtung grobe Fehler passiert. Sie ersuche um Hilfe bzw. Beurteilung ihrer Befunde und Gutachten und ersuche um einen positiven Bescheid in ihrer Angelegenheit.

Neben dem bereits übermittelten ärztlichen Attest vom 15.03.2015 wurde ein Befund von Fachärzten für Radiologie vom 20.04.2015 und ein orthopädischer Befundbericht vom 05.05.2015 übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte ein orthopädisches-Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie nach erfolgter Begutachtung vom 29.09.2015 ein. Im Gutachten wurde die sachliche Richtigkeit des Vorgutachtens sowie weiters festgestellt, dass die die im Vorgutachten getroffenen Feststellungen korrekt sind. Das Gutachten gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...) Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante

Befunde: AS 68/7-68/9.

Relevante Anamnese: Kreuzbandplastik linkes Knie und Infekt, mehrfache Eingriffe. Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule.

Jetzige Beschwerden:

Sie halte den Druck im Knie nicht aus, es sei instabil, Radfahren gehe nicht, weil ein Druck entsteht. Weit gehen könne sie nicht. Alles, was über 100 m ist, ist unerträglich. Sie mache Wirbelsäulengymnastik, Pilates. Laufen, Tanzen gehe nicht; sie kenne Leute, die können problemlos Tanzen und haben das Parkpickerl. Beginnt fast zu weinen, beklagt den Umstand, dass nach 27 Jahren plötzlich kein Parkpickerl vergeben werde, sie brauche doch ihr Auto.

Mitgebrachte Röntgenbilder( 20.4.2015) werden eingesehen:

Hochgradige Gonarthrose links, Becken altersentsprechend bis geringe Coxarthrose beidseits, Osteochondrosen besonders L3-5, geringe Listhese.

Allgemeiner Status: 167 cm große und 65 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.

Obere Extremitäten frei beweglich.

Wirbelsäulenbeweglichkeit mäßig eingeschränkt, Beugung bis 20 cm Fingerkuppen-Boden-Abstand möglich, Seitneigung bis 10 cm ober Kniescheibe.

Relevanter Status:

Hüfte rechts in S 0-0-100 rechts zu 0-0-105 links, in F 35-0-30 rechts zu 30-0-25 links, in R 30-0-15 rechts zu 25-0-10 links.

Kniegelenk rechts in S 5-0-140 zu 0-0-110 links, hier mehrere, blande Narben erkennbar. Keine nennenswerte vordere Instabilität, kein Reizerguss.

Umfangmaße:

Oberschenkel proximal 49 cm zu links 48cm Oberschenkel distal 41 cm zu links 37 cm Kniegelenke beidseits 34 cm Wade rechts 34 cm zu links 33,5 cm.

Trägt weichen Strumpf zur Stütze. Obere Sprunggelenke gut beweglich.

Gangbild/Mobilität: Gang nicht wesentlich hinkend, gutes Abrollen, gering verkürzte Schrittlänge. Hat eine Krücke mit.

BEURTEILUNG

Ad 1)

1. Funktionsdefizit des linken Kniegelenkes nach Eingriff, Infekt und Revisionseingriffen

2. Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule

3. Aufbraucherscheinungen beide Hüftgelenke

Dominierend ist das Knieleiden, radiologisch ist eine massive Gonarthrose, klinisch ein Beugedefizit zu erheben. Die Beugung aber deutlich über 90 Grad möglich. Eine maßgebliche Instabilität besteht nicht. Ferner besteht ein Muskeldefizit der Oberschenkelmuskulatur knienahe, jedoch seitengleiche Umfänge am Oberschenkel proximal und im Bereich der Wade.

Die Lendenwirbelsäule ist eingeschränkt, aber gut kompensiert.

Ad 2) Ja, das Knieleiden kann man als erhebliche Einschränkung bezeichnen.

Ad 3) Ja, das Knieleiden führt zu einer erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremität.

Das Gehen mit einer deutlichen Gonarthrose macht Belastungsschmerzen, die leicht bis mittelschwer zu bezeichnen sind, wenn man die zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel notwendige Gehstrecke voraussetzt. Starke Schmerzen sind nach einer kurzen Gehstrecke nicht zu erwarten. Habe mir die Mühe gemacht, die physikalischen Dekurse im Akt bezüglich Gehleistung zu lesen, diese sind alle ähnlich: Beugung bis etwa 110 Grad, geringe Instabilität, ziemlich sicheres Gangbild, sie habe sich ein schonendes Gangbild angeeignet. Auch wenn dieser Dekurs aus 2003 ist, komme ich zu einer sehr ähnlichen Einschätzung.

Bei der Untersuchung war das Knie reizfrei.

In Zusammenschau der Anamnese, der Bildgebung, der klinischen Untersuchung und natürlich der Angaben von Frau XXXX richtet sich das Begehren in die Richtung, dass sie nicht verstehen kann, dass sie nach so langer Zeit plötzlich kein Parkpickerl mehr bekam.

Sie hat eine erhebliche Einschränkung, allerdings ist das Funktionsdefizit gut kompensiert, es ist ein Gewöhnungszustand eingetreten.

Habe auch die Muskelumfänge gemessen, hier ergibt sich nur ein Defizit links kniegelenknahe, die Waden und der körpernahe Oberschenkel sind seitengleich. Sie verwendet einen weichen Kniestrumpf, eine stabilisierende Orthese wird nicht verwendet.

Massive Schmerzen nach einer sehr kurzen Gehstrecke sind nicht nachvollziehbar.

Stiegen/Stufen steigen zum Ein-und Aussteigen sind möglich.

Beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln können leichte Schmerzen, kurzfristig mittlere Schmerzen auftreten.

Ad 4) Entfällt.

Ad 5) Eine Nachuntersuchung ist nicht notwendig.

Es ist eine Gewöhnung an einen Defektzustand eingetreten, der körperliche Befund erlaubt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein sicheres Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln. Da aber seit 25 Jahren ein Parkpickerl zugestanden wurde, finde ich die Empörung eigentlich verständlich. Das Vorgutachten ist sachlich richtig und die getroffenen Feststellungen sind korrekt."

Die Beschwerdeführerin führte dazu in einer Stellungnahme aus, dass sie wirklich erhebliche Schmerzen habe und auch Kurzstrecken (zu Haltestellen) zur Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln und auch die Stufen bzw. Stiegen für sie schwierigst zu bewältigen seien. Sie fühle sich dabei auch sehr unsicher. Daher habe sie sich auch einen vernünftigen Schongang zugelegt, sei benütze nur Aufzüge und Rollstuhltreppen. Dass der Gutachter, der das orthopädische Gutachten aufgrund der Begutachtung vom 29.09.2015 erstellt hatte, das Vorgutachten sachlich richtig und die getroffenen Feststellungen korrekt befinde, könne sie sich nur so erklären, dass dieser Arzt nicht gegen die Befundung des Sachverständigen, der das Gutachten vom 02.03.2015 sowie die Stellungnahme vom 31.03.2015 erstellt hatte, entscheiden möchte. Auch habe sie in ihrer langen "Behindertenzeit" viele Menschen mit "Parkpickerl" kennengelernt, die sportlich sehr aktiv seien. Der Beschwerdeführerin sei dies alles und vieles andere (seit Mai 1988) nicht mehr möglich und sie finde es daher sehr ungerecht, ihr das Parkpickerl abzuerkennen. Die Beschwerdeführerin äußerte weiters ihre Überlegung mit Hilfe eines Rechtsanwaltes mit dem Behindertenanwalt oder dem ORF-Bürgeranwalt Kontakt aufnehmen und gegen dieses Unrecht zu kämpfen. Abschließend ersuchte sie um eine für sie zufriedenstellende Lösung, damit sie ihr bescheidenes "Behindertenleben" weiter so führen könne.

II. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 1993 im Besitz eines Behindertenpasses (Gesamtgrad der Behinderung 60 %). Seit 2004 besaß die Beschwerdeführerin einen Ausweis nach § 29 b der Straßenverkehrsordnung.

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht vor.

III. Beweiswürdigung

Im gegenständlichen Verfahren wurde mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 10.04.2015 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen. Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Aufgrund der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine weitere ärztliche Stellungnahme dieses Arztes eingeholt, der die Feststellungen im Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, wiederholte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in weiterer Folge aufgrund des Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin ein orthopädisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie eingeholt. Im Gutachten vom 29.09.2015 wurde die sachliche Richtigkeit des Vorgutachtens festgestellt sowie weiters festgestellt, dass die getroffenen Feststellungen korrekt sind.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Bereits im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wurde vom Arzt für Allgemeinmedizin hinsichtlich der Beschwerdeführerin festgestellt, dass eine hochgradige Funktionsminderung des linken Kniegelenks und eine geringe degenerative Veränderung der Wirbelsäule vorliegen würden und es sich um einen Dauerzustand handle. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde jedoch bejaht, weil das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe trotz der schweren Veränderungen des linken Kniegelenkes möglich und zumutbar seien. Das Gangbild wurde als weitgehend unauffällig, der Allgemeinzustand und die körperliche Belastbarkeit als normal eingestuft.

In der ärztlichen Stellungnahme vom 31.03.2015 führte der Arzt für Allgemeinmedizin zur im Schreiben vom 16.03.2015 angegebene Harninkontinenz aus, dass eine Inkontinenz - unter Verweis auf die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstelle, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher seien und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen würden. Aus medizinischer Sicht wurde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch in der ärztlichen Stellungnahme vom 31.03.2015 als zumutbar eingestuft. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterscheide oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe wurde trotz der schweren Veränderungen des linken Kniegelenkes als möglich und zumutbar eingestuft. Das Gangbild sei weitgehend unauffällig, der Allgemeinzustand und die körperliche Belastbarkeit seien normal.

Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten orthopädischen-Sachverständigengutachten wurde die sachliche Richtigkeit des Vorgutachtens festgestellt sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen festgehalten, dass die im Vorgutachten getroffenen Feststellungen korrekt seien. Insbesondere wurde festgestellt, dass das Gehen mit einer deutlichen Gonarthrose Belastungsschmerzen bereite, starke Schmerzen jedoch nach einer kurzen Gehstrecke nicht zu erwarten wären. Festgestellt wurde ein Muskeldefizit links kniegelenknah, die Waden und der körpernahe Oberschenkel wurden als seitengleich eingestuft. Massive Schmerzen nach einer sehr kurzen Gehstrecke wurden vom Arzt als nicht nachvollziehbar bewertet. Das Steigen von Stiegen bzw. Stufen zum Ein-und Aussteigen wurde als für die Beschwerdeführerin möglich bewertet. Beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln wurde die Möglichkeit von leichten Schmerzen bzw. kurzfristig mittleren Schmerzen bejaht. Festgehalten wurde in diesem Sachverständigengutachten abschließend, dass eine Gewöhnung an einen Defektzustand eingetreten sei.

Unabhängig von der Möglichkeit durch Tragen von Vorlagen die Folgeerscheinungen der Inkontinenz kontrollieren zu können, ist zur Inkontinenz weiters auch auszuführen, dass diese von der Beschwerdeführerin in beiden Untersuchungen nicht vorgebracht wurde, sondern diese nur aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 15.03.2015 hervorgeht.

Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bilden nunmehr sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht einholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie eines Facharztes für Unfallchirurgie.

In sämtlichen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.

Die Beschwerdeführerin ist weder den fachärztlichen Sachverständigengutachten noch den allgemeinmedizinischen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Im Beschwerdeverfahren holte das BVwG zusätzlich ein orthopädisches-Sachverständigengutachten ein, das ebenfalls zum Ergebnis kommt, dass die im Vorgutachten getroffenen Feststellungen korrekt sind und die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sowohl das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten samt nachträglicher ärztlicher Stellungnahme dazu als auch das vom BVwG eingeholte Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, haben die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin zwar Auswirkungen auf ihre Fortbewegung, diese sind jedoch nicht derart ausgeprägt, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegen. Grundlage für die Entscheidung bilden - wie zuvor aufgeführt - die eingeholten glaubwürdigen ärztlichen Sachverständigengutachten, die allesamt zur rechtlichen Beurteilung durch den erkennenden Senat führen, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.

Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin ein weiteres Gutachten ein, welches die Feststellungen im angefochtenen Bescheid bestätigte.

Wie unter Punkt III. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen im Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.