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W200 2015189-1•BVwG W200 2015189-1
W200 2015189-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2015189-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid vom 17.10.2014 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich,
Passnr. 6521907, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Zuletzt war mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 23.12.2009 ein am 07.08.2009 eingelangter Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden, da ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt worden war.
Die Beschwerdeführerin stellte am 08.05.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin war in der Folge ein Konvolut an medizinischen Unterlagen über ihre gesundheitlichen Leiden vorgelegt worden.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.09.2014 einer Ärztin für Allgemeinmedizin nach erfolgter Untersuchung wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule mit Verdacht auf Instabilität im Segment C5/C6 und dem Dermatom C5/C6 entsprechenden Schmerzen im Bereich des Nackens, des Schultergürtels und der Arme, chronisches Schmerzsyndrom Unterer Rahmensatz, da ohne dauerhafte neurologische Defizite und da gute Beweglichkeit der restlichen Wirbelsäule
30 vH
02
Geringe Funktionseinschränkung im Bereich der Kniegelenke bei Totalendoprothese rechts und Aufbrauchserscheinungen links Oberer Rahmensatz, da links auch Fehlstellung
30 vH
03
Geringe Funktionseinschränkung im Bereich des linken Hüftgelenks Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Totalendoprothese links und da Aufbrauchserscheinungen im Zustand nach Umstellungsosteotomie rechts
30 vH
04
Depression, Essstörung und Somatisierung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Behandlung und Betreuung erforderlich
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Es handle sich um
einen Dauerzustand. Begründend wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2, 3 und 4 in Kombination bestehe. Global gesehen würde durch Anwendung der Einschätzungsverordnung keine maßgebliche Änderung gegenüber dem Vorgutachten bestehen. Die Änderung sei durch Leidensverschlimmerung bzw. neu aufgetretener Leiden bedingt, die Leiden Reizdarmsyndrom, Asthma bronchiale und Carpaltunnelsyndrom würden keinen Grad der Behinderung mehr erreichen. Es würden keine relevanten Befunde vorliegen, weil eine normale Lungenfunktion und keine spezifischen sensiblen oder motorischen Ausfälle bestünden.
Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.10.2014 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 40 v H ergeben habe. Im Zuge des Parteiengehörs seien Einwände erhoben worden, die mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht geeignet gewesen wären, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde ersuchte die Beschwerdeführerin darum, all die von ihr vorgelegten Befunde durchzusehen und übermittelte folgende medizinischen Unterlagen:
In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Orthopädischer Chirurgie vom 12.08.2015 wurde festgestellt, dass im Vergleich zum Gutachten vom 05.09.2014 eine Veränderung objektivierbar sei, insofern als das Leiden 4 (Moderates Carpaltunnelsyndrom beidseits, 040506, mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20%) neu hinzugekommen sei. Aus orthopädischer Sicht sei der Gesamtgrad der Behinderung unverändert und somit wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt und folgende Ausführungen im Gutachten getätigt:
"Orthopädisch-fachärztliches Sachverständigengutachten: Anamnese und Beschwerden:
Seit dem erstinstanzlichen Gutachten vom 2.9.2014 sind folgende Änderungen eingetreten: Sie hätte Ganzkörperschmerzen sowie immer wieder Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks. Sie hätte Schmerzen sowohl bei Belastung als auch in Ruhe.
Sie hätte gelegentlich Schmerzen im Bereich der linken Hüfte, ebenso Schmerzen im Steißbeinbereich.
Weiters immer wieder Schmerzen beider Vorfüße nach einem Bruch im 2/15, der aber schon knöchern konsolidiert sei, so dass sie wieder mit Konfektionsschuhen gehen könne. Sie hätte immer wieder Schmerzen an der HWS, die in den Nacken und teilweise in den Kopf ausstrahlen. Der li. Arm würde auch immer wieder einschlafen.
Medikamente. Hilfsmittel, Behandlungen: Cymbalta, Lyrica, Zoldem, Pantoprazol, Enapril und Enalacomb, Novalgin gH b.B.
Sozialanamnese: seit 2007 arbeitslos, verheiratet, 2 erwachsene
Kinder Neu vorgelegte Befunde:
Amb. Arztbrief Neurochirurgie St. Pölten 4.8.2014 Abl. 236/14:
paradoxe Kyphosierung C5/C6, Schanzkrawatte wird empfohlen
Amb. Arztbrief Neurochirurgie St. Pölten 19.11.2014 Abl. 236/15:
Cervicobrachialgie C6 bds.
Entlassungsbrief Notfallamb. Univ. Klinik St. Pölten 19.11.2014 Abl. 236/17-18: starke Schmerzen an der HWS, Vorstellung an der Neurochirurgie wird empfohlen
MRT der HWS 11.7.2014 Abl. 236/19 und 236/41: Osteochondrose, Protrusio C5/C6
MRT der LWS 29.12.2014 Abl. 236/26: Anterolisthese, Facettengelenksarthrosen, Neuroforamenstenosen
Amb. Arztbrief Neurochirurgie 4.12.2014 Abl. 236/30:
Cervicobrachialgie
Weichteilsonographie re. Knie 2.12.2014 Abl. 236/39: vermehrt Fettgewebe, sonst unauffällig
NLG 14.4.2015 neu vorgelegt: moderates CTS bds., re. etwas ausgeprägter als links
Status: 160 cm, 81 kg
Haut und sichtbare Schleimhäute: blande Narbe re. Knie und li. Hüfte
Wirbelsäule - Beweglichkeit:
HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt BWS: gerade
LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich FBA: 2 cm
Obere Extremitäten: Rechtshänderin Rechts:
Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellbogengelenk: frei
Handgelenk: frei Finger: o.B.
Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich Ellbogengelenk:
frei Handgelenk: frei Finger: o.B.
Kraft und Faustschluß: bds. frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich
Untere Extremitäten:
Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-140, F 50-0-40, R 40-0-30, Kniegelenk: S 0-0-100, kein Erguss, bandstabil, blande Narbe, OSG: frei
Links: Hüftgelenk: S 0-0-95, F 40-0-30, R 30-0-20, Kniegelenk: S 0-0-140, kein Erguss, bandstabil OSG: frei
Varizen: keine Füße: bds. o.B.
Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Gang: diskretes Hinken bds., kein Gehbehelf
Status psychicus: Wirkt depressiv verstimmt
Einschätzung:
1. Degenerative Veränderungen der HWS, chronisches Schmerzsyndrom 020102 30%
Unterer Rahmensatz dieser Pos., da keine neurologischen Defizite bei einer guten Beweglichkeit der Restwirbelsäule vorliegen.
2. Kniegelenkstotalersatz rechts, beginnende Kniegelenksabnützung links 020519 30%
Oberer Rahmensatz, da bds. eine funktionelle Einschränkung vorliegt.
3. Hüftgelenkstotalersatz links 020508 30%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ein Zustand nach Umstellungsosteotomie rechts vorliegt und eine funkt. Einschränkung links.
4. Moderates Carpaltunnelsyndrom beidseits 040506 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bds. Befall.
Gesamt-GdB 40%, da das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Keine weitere Erhöhung durch das Leiden 4 wegen geringer funkt. Zusatzrelevanz.
Im Vergleich zum Gutachten vom 5.9., Abl. 226-229 ist eine Veränderung objektivierbar, insofern als das Leiden 4 neu hinzugekommen ist - aus orthopädischer Sicht bleibt der Gesamt-GdB aber unverändert.
Eine NU ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich."
Im ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten allgemeinmedizinischen Ergänzungsgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt. Im Wesentlichen wurden folgende Ausführungen getätigt:
"(...)Anamnese und Beschwerden: Ganzkörperschmerzen, Schmerzen im rechten Kniegelenk, sowohl in Ruhe als auch unter Belastung. Schmerzen linke Hüfte und Steißbein.
Komplexe psychische Problematik, Essstörung mit Adipositas, Schlafstörungen, Defäkationsstörungen, hyperaktive Harnblase
Kiefergelenksschmerzen mit Schluckstörungen.
Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in Nacken und Kopf, Einschlafen des linken Armes.
Psoriasis vulgaris mit Befall des Kopfes inklusive Gesicht.
Schlafapnoesyndrom, Refluxsymptomatik. Lactoseintoleranz ED 09/2014.
(...) Lactosetoleranz Test Univ. Klinik St. Pölten 20.9.2014 Abl.236/20
Ambulanter Dekurs HNO Univ. Klinik St. Pölten 24.11.2014 Abl 236/24:
von einer Kiefergelenksarthrose rechts bei Ohrenschmerzen ist auszugehen, Druckschmerzhaftigkeit des Gelenkes, VO v. Naproxen
Entlassungsbericht der 1. Med. Abt 14.-28.1.2015 Abl. 236/28: akutes Nierenversagen durch Exsikkose bei Enteritis durch Clostridien und Campylobacter, Kreatinin 3.37, Flüssigkeitsersatz und Pausieren der nephrotoxischen Medikation, Normalisierung der Nierenwerte unter Flüssigkeitssubstitution, nach Auswertung der Stuhlkulturen bereits beschwerdegebessert, auf eine weitere antibiotische Therapie wird verzichtet
Neu vorgelegt am Untersuchungstag:
Koloskopie 27.1.2015 Univ-Klinik St. Pölten 27.1.2015 Marisken und Hämorrhoiden, bis Coecum Normalbefunde
Psychiatrischer Konsiliarbefund bei Panalgesie 27.4.2015: schwere Depression mit starker Somatisierungstendenz, Schmerztherapeutisch derzeit keine weitere Indikation zur Erweiterung der medikamentösen Therapie gegeben. Weiterer Aufenthalt in Eggenburg für mehrere Wochen angeboten..
CT des Gehirns 22.6.2015 Univ.Klinik St. Pölten: unauffälliger Befund des Neurocraniums
Befundbericht 4.5.2015: ..depressive Verstimmung, ..aufgrund multifokaler persistierender Schmerzen und Verschlechterung der Befindlichkeit ist ein Krankenstand zu empfehlen..
Befundbericht Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 9.7.2015: ..somatoforme Schmerzstörung, Patientin wartet auf eine Einberufung in das psychosomatische Zentrum Eggenburg, Aufnahmegespräch am 29.7.2015. Frau XXXX ist in "Psychotherapie. Glaubwürdig keine Suizidgefahr. Cymbalta, Lyrica und gegen die Schlafstörung Zoldem. Observanz ist geplant.
Enalapril, Enalacomp, Lyrica 100mg 1-0-1, Cymbaita 60mg lxl, Zoldem 10mg 0-0-0-1, Magenschutz, Buscopan b. Bedarf
Physikalische Behandlungen für Gelenke und Wirbelsäule, Yoga und Gymnastik selbständig.
Psychotherapie Dr. XXXX , fachärztlich ambulante Begleitung durch Dr. XXXX
Das Aufnahmegespräch für einen weiteren stationären Aufenthalt am Psychosomatischen Zentrum Eggenburg im Herbst/Winter 2015 wurde am 29.7.2015 absolviert.
Sozialanamnese: verheiratet, 2 erwachsene Kinder, Friseurlehre, Raumpflegerin bei der Gemeinde, arbeitslos seit 2007, seither immer wieder aber nur kurzfristig in Beschäftigung, 2013 Langzeitaufenthalt in Eggenburg, Küchenhilfe bei Emmausgemeinschaft ab Herbst 2014, kann seit 11/2014 nicht länger als einen Monat durcharbeiten, aktuell im Krankenstand
Status:
BW kommt alleine und ohne Hilfsmittel frei gehend zur Untersuchung, zügiges An-und Entkleiden, selbständig, Aufstehen ohne Abstützen
Mäßig guter Allgemeinzustand (klagsam, angespannt), adipöser Ernährungszustand, 1,60m, 81kg, saniertes Gebiss, Schmerzen im rechten Kiefergelenk, verstärkte Ptose rechtes Oberlid, Dermatochalasis
Vesikuläratmen und regelmäßige Herzaktion, adipöse Bauchdecken ohne Resistenzen
Hautbild zeigt wenig ausgeprägte psoriatische Effloreszenzen retroaurikulär, es finden sich auch einzelne plaques im Bereich der Brauen, Finger und Beine streckseitig
Wirbelsäule und Gelenksstatus sowie Gangbild siehe fachärztliches Gutachten Dr. XXXX vom 12.8.2015.
Kein Hinweis auf periphere Nervenleit-oder Durchblutungsstörung.
Psychopathologischer Status:
orientiert, kooperativ, mäßig gut affizierbar, angepasster Affekt, depressiv verstimmt, klagsam
Ergebnis der Begutachtung: lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions- Pos. Nr. GdB% Nr. Einschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
1. Depressives Syndrom mit Somatisierung 03.05.01 40
Oberer Rahmensatz, da zur Stabilisierung regelmäßige Kontrolluntersuchungen beim Facharzt und kombinierte, antidepressive Dauermedikation sowie konsequente Psychotherapie erforderlich; inkludiert die Ess-und Schlafstörungen und den dringend erforderlichen, bereits zugesagten stationären Wiederholungsaufenthalt an einer psychosomatisch orientierten Rehabilitationseinrichtung,
2. Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule 02.01.02 30
Chronisches Schmerzsyndrom
Unterer Rahmensatz, da keine neurologischen Defizite bei einer guten Beweglichkeit der Restwirbelsäule vorliegen. Schmerzen überschneidend mit Leiden 1.
3. Kniegelenkstotalersatz rechts,
beginnende Kniegelenksabnützung links 02.05.19 30
Oberer Rahmensatz, da beidseits eine funktionelle Einschränkung vorliegt.
4. Hüftgelenkstotalersatz links 02.05.08 30
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ein Zustand nach Umstellungsosteotomie rechts vorliegt und eine funktionelle Einschränkung links.
5. Moderates Carpaltunnelsyndrom beidseits 04.05.06 20
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits Befall.
Unterer Rahmensatz, da unter Kostanpassung und Dauermedikation komplikationsfrei.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-4 erhöhen Leiden um eine Stufe, da gemeinsam schwerwiegend; Leiden 5 und 6 sind ohne funktionelle Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schlafapnoesyndrom und Atemwegsbeschwerden, da ohne medikamentöse Dauer- oder Bedarfstherapie, Schluckbeschwerden bei Kiefergelenksarthrose rechts, da guter Ernährungszustand, wiederholtes Auftreten krampfartiger Schmerzen nach Defäkation, da diagnostisch nicht weiter abgeklärt (coloskopisch keine Auffälligkeiten) Psoriasis vulgaris, da derzeit geringgradig ausgeprägt
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Das psychiatrische Leiden (Vorgutachten unter Nr. 4 berücksichtigt) wird unter Ergänzung der aktuellen Problematik als neues Hauptleiden geführt und um zwei Stufen erhöht.
Bezüglich der Leiden 2-4 liegt eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.
Neuaufnahme von Leiden 5 und Leiden 6.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe erhöht.
Eine Nachuntersuchung zur Verlaufskontrolle des Hauptleidens ist aus allgemeinmedizinischer Sicht in 2 Jahren erforderlich."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 12.08.2015 wurde festgestellt, dass im Vergleich zum Gutachten vom 05.09.2015 eine Veränderung objektivierbar sei, insofern als das Leiden 4 (Moderates Carpaltunnelsyndrom beidseits, 040506, mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 %) neu hinzugekommen sei. Aus orthopädischer Sicht wurde der Gesamtgrad der Behinderung als unverändert eingestuft und daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt.
Im ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten allgemeinmedizinischen Ergänzungsgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt. Begründend wurde im Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass das psychiatrische Leiden (Depressives Syndrom mit Somatisierung) unter Ergänzung der aktuellen Problematik als neues Hauptleiden geführt und um zwei Stufen erhöht werde. Bezüglich der Leiden 2 bis 4 (Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule; Kniegelenkstotalersatz rechts, beginnende Kniegelenksabnützung links sowie Hüftgelenkstotalersatz links) liege eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bei der Beschwerdeführerin vor. Die Leiden 5 (Moderates Carpaltunnelsyndrom beidseits) und Leiden 6 (Refluxleiden) wurden im Ergänzungsgutachten neu aufgenommen. In Summe wurde im Ergänzungsgutachten der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin daher um eine Stufe erhöht.
Dieses vorzitierte allgemeinmedizinischen Ergänzungsgutachten vom 22.09.2015 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten orthopädischen und allgemeinmedizinischen Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt. Festgehalten wurde im allgemeinmedizinischen Gutachten, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der Beschwerdeführerin im Vergleich zum nunmehr angefochtenen Bescheid ergibt. Die angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten samt Ergänzungsgutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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