BVwG W197 1268024-4

W197 1268024-4Bundesverwaltungsgericht10.11.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Kassation, Manuduktionspflicht,<br/>Rechtswidrigkeit, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W197 1268024-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W197.1268024.4.00

Spruch

W197 1268024-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX,

XXXX, alle StA. Mongolei, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015, Zl. 821057100-14523385 (ad 1.), 821057209-14523372 (ad 2.) und 821057307-14523399 (ad 3.) zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 58 Abs.6 AsylG 2005 i.d.g.F. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Die Beschwerdeführer (BF) stellten in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, die mit Erkenntnissen des BVwG vom 12. 08 2013 rechtskräftig in allen drei Spruchpunkten

(§§ 3, 8 und 10 AsylG) abgewiesen wurden.

In der Folge stellten die BF am 15.01.2014 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG 2005 i.d.g.F.

Diese Anträge wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden abgewiesen, gem.

§ 10 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen und die Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt. Es kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden, dass vor der Erlassung der Bescheide ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, bzw. die BF im Sinne der Bestimmung des

§ 58 Abs. 6 belehrt wurden. Die BF räumten in den Beschwerden ein, dass in Folge des Fehlens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. § 56. leg. cit. eine solche nach § 55 leg.ci.t zu beantragen gewesen wäre.

II. Beweiswürdigung

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

III. Rechtliche Beurteilung

Zu A.

§ 58 Abs.6 lautet:

Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Da die Behörde diesem rechtlichen Gebot nicht entsprochen hat, was im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt geradezu geboten gewesen wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.