BVwG W176 2115152-1

W176 2115152-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2015

Regest

Beschwerdelegimitation, Gemeinde, Legalpartei, Unterschutzstellung,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2115152-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2115152.1.00

Spruch

W176 2115152-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der Gemeinde XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.07.2015, Zl. BDA-45538.obj/0008-RECHT/2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG) fest, dass die Erhaltung des "XXXX" in den GemeindenXXXX im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Grundstücknummern, Einlagezahlen und Katastralgemeinde der betroffenen Grundstücke wurden in einer gesonderten Aufstellung angeführt, wobei 14 Grundstücke, darunter solche im Eigentum von XXXX, in der KatastralgemeindeXXXX gelegen sind.

Dieser Bescheid wurde u.a. der Gemeinde XXXX sowie den genannten Grundstückseigentümern zugestellt.

2. Am 05.08.2015 langte beim Bundesdenkmalamt ein vom 03.08.2015 datierender Schriftsatz der Gemeinde XXXX ein, wonach diese gegen den unter Punkt 1. dargestellten Bescheid des Bundesdenkmalamtes "Einspruch" erhebe. Weiters wird ausgeführt, dass die Gemeinde damit die betroffenen Grundeigentümer XXXX"unterstütz[e]" und "ebenfalls" gegen eine Unterschutzstellung des Denkmals und die Eintragung der Unterschutzstellung ins Grundbuch sei.

3. In der Folge legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Schreiben vom 14.10.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gemeinde XXXX auf, binnen vier Wochen ab Zustellung mitzuteilen, ob sie mit diesem Schriftsatz gegen den unter Punkt 1. dargestellten Bescheid Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG habe erheben wollen (wobei festgehalten wurde, dass die oben angeführten Grundeigentümer gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht haben) sowie zutreffendenfalls innerhalb der gleichen Frist den Umfang der Anfechtung sowie ein Begehren anzugeben. Überdies erging die Aufforderung darzulegen, inwiefern der Gemeinde

XXXX als (bloße) Legalpartei eines Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 26 Z 1 DMSG ein Beschwerderecht im Sinne des Art. 132 Abs. 5 B-VG zukomme.

5. Mit Schriftsatz vom 02.11.2015 teilte die Gemeinde XXXX mit, dass sie "im Umfang der die Gemeinde XXXX betreffenden Grundstücke" Beschwerde erhebe, dies mit der Begründung, dass die Grundeigentümer durch die Unterschutzstellung des Denkmals und die damit verbundene Eintragung in das Grundbuch - bei eventuellem Verkauf der betroffenen Grundstücke - mit erheblichen finanziellen Einbußen zu rechnen hätten, da sich diese Grundstücke teilweise auch im Schotterabbaugebiet befänden.

Aus den oben genannten Gründen begehre die Gemeinde XXXX, "

bevollmächtigt durch die Grundeigentümer (Frau XXXX, ... Herrn XXXX

... und Frau XXXX) der betroffenen Grundstücke, über die die Wall-Graben-Anlage verläuft", dass diese Grundstücke nicht unter Denkmalschutz gestellt würden bzw. dieser Umstand nicht ins Grundbuch eingetragen werde.

Ausführungen zur Frage, inwiefern der Gemeinde XXXX als Legalpartei eines Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 26 Z 1 DMSG ein Beschwerderecht im Sinne des Art. 132 Abs. 5 B-VG zukomme, enthält der Schriftsatz nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. festgestellt Sachverhalt zugrunde gelegt. Dabei wird insbesondere davon ausgegangen, dass die Gemeinde XXXX die Beschwerde im eigenen Namen erhoben hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, der Beschwerde sowie dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes.

Die Feststellung, dass die Gemeinde XXXX die Beschwerde im eigenen Namen erhoben hat, fußt auf folgenden Erwägungen: Die Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz vom 03.08.2015, wonach die Gemeinde mit ihrem "Einspruch" die genannten Grundeigentümer (bloß) "unterstütz[en]" wolle und "ebenfalls" gegen eine Unterschutzstellung des Denkmals sei, sprechen eindeutig gegen die Annahme, dass die Gemeinde zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin von XXXX agiert hat. Dass im - nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachten - Schriftsatz vom 02.11.2015 dann davon die Rede ist, die Gemeinde XXXX sei von den erwähnten Grundeigentümern bevollmächtigt worden, kann daran nichts ändern.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.2.2. In keinem ihrer beiden Schriftsätze gibt die Gemeinde XXXX - die (wie oben festgestellt) die Beschwerde im eigenen Namen erhoben hat - an, dass sie Eigentümerin eines von der Unterschutzstellung betroffenen Grundstückes sei; dass dies der Fall wäre, ist auch den aktenkundigen Grundbuchsauszügen nicht zu entnehmen. Es muss daher angenommen werden, dass das Rechtsmittel von der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Legalpartei gemäß § 26 Z 1 DMSG (wonach u.a. in Verfahren [wie hier vorliegend] gemäß § 3 Abs. 1 DMSG außer dem Eigentümer auch dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister [sowie im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten] Parteistellung zukommt) erhoben wurde.

3.2.3. Es ist daher entscheidungswesentlich, ob die Gemeinde XXXX als Legalpartei gemäß § 26 Z 1 DMSG ein Beschwerderecht iSd Art. 132 Abs. 5 B VG besitzt.

3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus folgenden Gründen davon aus, dass dies nicht der Fall ist:

3.2.4.1. Mit dem Wechsel des Rechtsschutzregimes mit Ablauf des 31.12.2013 haben sich neben der Zuständigkeit, über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Bundesdenkmalamtes abzusprechen - hiefür war bisher die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig -, auch die Normen betreffend die Parteistellung geändert:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 umfasste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrens-gesetze, Bd. I, 2. Aufl., in E 65 und 67 zu § 63 AVG zitierte Judikatur). Dies galt auch für die Legalpartei (vgl. etwa VwGH 21.09.1995, 93/09/0254).

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde das Recht auf Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte in Art. 132 B-VG wie folgt geregelt:

"Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden."

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 wurde die Beschwerdelegitimation für Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof in Art. 131 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2011) geregelt, wobei die relevante Bestimmung wie folgt lautete:

"Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;

in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;

in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.

(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."

Zu dieser Rechtslage vor Ablauf des 31.12.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Denkmalschutzgesetzes ausgesprochen, dass einem Bürgermeister kein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, weil eine Amtsbeschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sei (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0065; vgl. weiters VwGH 15.09.1997, 97/10/0120, wo in einem naturschutzrechtlichen Fall ausgesprochen wurde, dass eine Legal- oder Formalpartei keine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen könne und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme).

Der hier maßgebliche Art. 132 Abs. 1 B-VG idgF entspricht im Wesentlichen Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz idF vor dem 01.01.2014, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben konnte, auf die sich hier stellende Frage, ob eine Legalpartei zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist, übertragbar ist.

Es ist daher zu prüfen, ob den Legalparteien eines Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 26 Z 1 DMSG durch den einfachen Gesetzgeber ein Beschwerderecht iSd des Art. 132 Abs. 5 B-VG eingeräumt wurde:

Dies ist im Materiengesetz - wie sich aus dem DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 ergibt - nicht der Fall (hier wurde nur für das Bundesdenkmalamt in den §§ 5 Abs. 8 und 26 Z 7 DMSG eine Beschwerde- und Revisionslegitimation verankert) und es ist auch nicht ersichtlich, dass Derartiges an anderer Stelle erfolgt wäre.

3.2.4.2. Daraus folgt, dass der Gemeinde XXXX als Legalpartei des Unterschutzstellungsverfahrens ein Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht nicht zukommt.

Dieses Ergebnis steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis 24.03.2015, Zl. Ro 2014/09/0066 (mit dem er die Zurückweisung der Beschwerde einer Legalpartei durch das Bundesverwaltungsgericht aufhob), nicht in Widerspruch, da sich diese Entscheidung auf eine Beschwerde bezog, die vor Ablauf des 31.12.2013 als Berufung eingebracht worden war, weshalb - bei der gebotenen Beurteilung aufgrund der zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage - von ihrer Zulässigkeit auszugehen war. Gleiches trifft auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde nicht zu.

3.2.5. Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig und ist daher gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

3.2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3. 3 Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. zuletzt VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis aus VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001).

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