W167 2106702-1•BVwG W167 2106702-1
W167 2106702-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2015
Austritt, Beamtenverhältnis, Pensionsversicherung,<br/>Versicherungszeiten, Zahlungsbefehl
W167 2106702-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom XXXX, mit dem die Zahlung des Überweisungsbetrags für XXXX vorgeschrieben wurde, in Anwendung des § 414 Absatz 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben.
Der Überweisungsbetrag wird mit € 4.720,32 plus € 83.260,49, somit insgesamt € 87.980,81 festgesetzt. Durch die Zahlung dieses Überweisungsbetrages gelten die Zeiten von XXXX und vom XXXX als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit Bescheid vom XXXXder nunmehrigen Beschwerdeführerin die Zahlung eines Überweisungsbetrags gemäß § 311 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für Frau
XXXX vorgeschrieben. Mit einem Begleitschreiben vom selben Tag hat die Pensionsversicherungsanstalt die Beschwerdeführerin zur Einzahlung des errechneten Differenzbetrages aufgefordert.
2. Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig die zulässige Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt erhoben. Sie machte zusammengefasst geltend, dass sie bereits im Dezember 2014 den Überweisungsbetrag in der ursprünglich festgesetzten Höhe überwiesen habe. Im bekämpften Bescheid sei nunmehr zu Unrecht ein nur bei Zahlungsverzug anzuwendender Aufwertungsfaktor herangezogen worden. Die Pensionsversicherungsanstalt habe sich auf die Austrittserklärung vom 21.07.2010 gestützt, welche niemals austrittsrelevante Wirkung entfaltet habe. Die Pensionsversicherungsanstalt habe somit die falsche Rechtslage herangezogen. Vielmehr sei die Austrittserklärung vom 02.09.2010 maßgeblich, welche dazu führe, dass die Übergangsbestimmungen des § 653 Absatz 4 ASVG nicht zur Anwendung kämen. Der Überweisungsbetrag wäre regulär erst im März 2015 fällig geworden, somit sei auch kein die Anwendung des Aufwertungsfaktors nach § 108c ASVG rechtfertigender Zahlungsverzug eingetreten.
3. Mit Schreiben vom XXXX legte die Pensionsversicherungsanstalt als belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor. In ihrer Stellungnahme stellte die Pensionsversicherungsanstalt den Verfahrensgang dar und führte im Wesentlichen aus, dass die "neue" Austrittserklärung mit Wirkung 30.09.2010 die erste vom 21.07.2010 nicht obsolet mache, zumal die Pensionsversicherungsanstalt bereits mit der Bearbeitung des Vorgangs der Überleitung der Versicherungszeiten begonnen hätte. Weiters verwies sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX (im Folgenden: Versicherte), geb. XXXX, stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Beschwerdeführerin zur Dienstleistung zugewiesen.
Die Versicherte erklärte am 21.07.2010 ihren Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum 31.12.2010.
Die Versicherte erklärte am 02.09.2010 ihren Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum 30.09.2010.
Die Versicherte ist am 30.09.2010 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgetreten.
Mit Schreiben vom 26.04.2011 hat die Pensionsversicherungsanstalt die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Überweisungsbetrags (für den Zeitraum XXXX XXXXund XXXX in der Höhe von € 87.980,81 (€
4. 720,32 + € 83.260,49) bis zum 31.03.2012 aufgefordert.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat bekannt gegeben, dass die Versicherte am 13.11.2014 einen Antrag auf vorzeitige Alterspension zum Stichtag 01.12.2014 gestellt hat.
Mit Schreiben vom 27.11.2014 hat die Pensionsversicherungsanstalt die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Überweisungsbetrags in der Höhe von € 93.963,50 bis zum 31.12.2014 aufgefordert.
Die Beschwerdeführerin hat der Pensionsversicherungsanstalt im Dezember 2014 den Überweisungsbetrag in der Höhe von EUR 87.980,81 überwiesen.
Mit Bescheid vom XXXX hat die Pensionsversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin einen Überweisungsbetrag (für den Zeitraum XXXX XXXXund XXXX in der Höhe von insgesamt EUR 93.963,50 (€ 5.041,30 + €
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und werden nicht bestritten. Beide Austrittserklärungen der Versicherten sind im Akt der Pensionsversicherungsanstalt enthalten (Stk. 10 und 25) und wurden von dieser zur Kenntnis genommen (siehe Aktenvermerk Stk. 28).
3.1. EinzelrichterInnenzuständigkeit
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in § 414 Absatz 2 ASVG keine Senatszuständigkeit für die vorliegende Angelegenheit vorgesehen ist, entscheidet die Einzelrichterin.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173 / 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu § 27 VwGVG).
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Absatz 2 Ziffer 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2 Ziffer 2).
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts für nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt und es sind ausschließlich Rechtsfragen zu klären.
3.5. Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.5.1. Maßgeblich ist die Austrittserklärung der Versicherten vom 02.09.2010
Strittig ist, welche der beiden Austrittserklärungen der Versicherten maßgeblich ist.
Gemäß § 1 Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) ist dieses grundsätzlich auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
§ 21 BDG regelt den Austritt von Beamten und Beamtinnen aus ihrem Dienstverhältnis und den Widerruf ihrer Austrittserklärung:
"§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) ... (Sonderregelungen)"
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Die Versicherte stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, weshalb die Regelungen des BDG zur Anwendung kommen. Die Versicherte hat ihre Austrittserklärung vom 21.07.2010 durch ihre zweite Austrittserklärung vom 02.09.2010 zumindest implizit widerrufen. Aus dem Akt ergeben sich keine Hinweise, dass dieser Widerruf nicht wirksam geworden wäre. Im Gegenteil: Das Dienstverhältnis der Versicherten zur Beschwerdeführerin wurde unbestritten am 30.09.2010, also entsprechend ihrer Austrittserklärung vom 02.09.2010, aufgelöst.
Somit ist die Austrittserklärung der Versicherten vom 02.09.2010 für den vorliegenden Fall maßgeblich.
3.4.2. Die Übergangsbestimmung des § 653 Absatz 4 ASVG ist auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden
Die Übergangsbestimmung des § 653 Absatz 4 ASVG lautet:
"§ 313 in der am 31. Juli 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
1. der Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor Ablauf des Tages der Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes erklärt wird und
2. diese Erklärung innerhalb von 6 Monaten nach Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes wirksam wird, es sei denn, der Austritt wurde bereits vor dem 1. Juni 2010 erklärt."
Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 - SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, wurde am 18.08.2010 kundgemacht.
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Die Pensionsversicherungsanstalt hätte die Austrittserklärung vom 02.09.2010 nicht nur für die Frage, wann das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beendet wurde, sondern auch für die Beurteilung heranziehen müssen, nach welcher Rechtslage der vorliegende Sachverhalt zu beurteilen ist. Die anzuwendende Rechtslage ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 653 Absatz 4 ASVG.
Da die Versicherte ihren Austritt am 02.09.2010 und damit nach der Kundmachung des SRÄG 2010 am 18.08.2010 erklärte, kommt die Übergangsbestimmung des § 653 Absatz 4 ASVG nicht zur Anwendung. § 313 ASVG ist daher in der ab 01.08.2010 geltenden Fassung anzuwenden.
3.4.3. Es bestand kein Zahlungsverzug der Beschwerdeführerin
3.4.3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften des ASVG betreffend Überweisungsbeträge
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
Überweisungsbeträge
(in Kraft von 01.01.2010 bis 31.12.2012,
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010)
§ 311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs) genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, daß ein wegen Mitgliedschaft in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter, dem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erwachsen ist, gemäß § 100 Abs. 1 Z 5 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, aus seinem Bundesdienstverhältnis ausscheidet.
§ 311. (8) Der Überweisungsbetrag erhöht sich unbeschadet des § 175 GSVG und des § 167 BSVG - um einen wegen Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus demselben Grund vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträge. Ein solcher geleisteter Überweisungsbetrag und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten.
Fälligkeit der Überweisungsbeträge
(in Kraft seit 01.08.2010, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010)
§ 312. (1) Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung ist der Überweisungsbetrag mit dem Aufwertungsfaktor nach § 108c, der für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt, aufzuwerten.
(2) Abweichend von Abs. 1 erster Satz sind die Überweisungsbeträge in Fällen, in denen die Leistungswirksamkeit der Versicherungsmonate erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis eintritt (§ 313 Abs. 2), bis zu diesem Zeitpunkt zu leisten bzw. zurückzuzahlen.
Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge
(in Kraft seit 19.08.2010, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010)
§ 313. (1) Volle Monate, die berücksichtigt sind
1. in den an einen Versicherungsträger nach § 311 dieses Bundesgesetzes oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG geleisteten oder zurückgezahlten Überweisungsbeträgen sowie
2. in den aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen,
gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie im Überweisungsbetrag als solche berücksichtigt wurden.
(2) Versicherungsmonate nach Abs. 1 werden erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam, spätestens aber ab dem Monatsersten nach der Erreichung des Anfallsalters nach § 4 Abs. 2 APG [Vollendung des 62. Lebensjahrs]. Dies gilt nicht bei Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder BSVG oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters nach § 4 Abs. 2 APG selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
3.4.3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Da der § 313 in der Fassung ab dem 19.08.2010 anzuwenden ist und somit § 312 Absatz 2 im Beschwerdefall zur Anwendung kommt, war die Beschwerdeführerin verpflichtet die Überweisungsbeträge bis zum 61. Kalendermonat nach dem Austritt der Versicherten zum 30.09.2010 zu überweisen. Weder zum Zeitpunkt der Leistung durch die Beschwerdeführerin, noch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung lag daher Zahlungsverzug vor.
Bei einem rechnerischen Vergleich der im Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.04.2011 genannten Summen mit denen im Bescheid vom XXXX zeigt sich, dass beide Rückzahlungspositionen gemäß § 311 Absatz 1 und Absatz 8 ASVG zusätzlich um den Faktor 1,068 gemäß § 108c ASVG aufgewertet wurden. Dies wird auch durch die im Akt der Pensionsversicherungsanstalt befindlichen Screenshots vom 27.11.2014 belegt, auf denen handschriftlich Hinweise auf diesen zusätzlichen Aufwertungsfaktor vermerkt sind. Dies entspricht dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.04.2011, in dem diese unzutreffend von der 18-Monatsfrist für die Leistung der Überweisungsbeträge ausgegangen ist (Zahlungsfrist: 31.03.2012). Im Hinblick auf den vermeintlichen Zahlungsverzug hat sie daher unzulässigerweise die Aufwertung gemäß § 312 Absatz 2 ASVG zweiter Satz vorgenommen.
Daher war der Beschwerde stattzugeben und der Überweisungsbetrag entsprechend dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.04.2011 festzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Formulierung der maßgeblichen Rechtsbestimmungen ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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