W162 1412343-1•BVwG W162 1412343-1
W162 1412343-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2015
Asylaberkennung, Gesamtbetrachtung, Güterabwägung,<br/>Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung<br/>des VwGH, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose
W162 1412343-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Gumpendorfer Straße 71, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG iVm. § 7 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX 2005 beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 3 AsylG idgF ein. Er gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am XXXX geboren zu sein.
Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen seines Asylverfahrens, dass er im Jahre 1996 an Kampfhandlungen teilgenommen hätte und wegen Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Banditengruppe zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden wäre. Im Jänner 2001 wäre er für zwei Wochen in Haft gewesen und freigekauft worden. Kurze Zeit später wäre er für zwei Jahre inhaftiert worden. Er wäre verhört und gefoltert worden. Anfang Jänner 2004 wäre er von unbekannten maskierten Männern abgeholt und bis zum XXXX 2004 in einem Gefängnis in XXXX festgehalten worden. Er wäre vermutlich vom FSB beschuldigt worden, Munition und Heroin bei sich gehabt zu haben. Am XXXX .2004 wäre er im Zuge einer Gerichtsverhandlung von diesen Anklagepunkten freigesprochen worden.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er aus einer wohlhabenden Familie stammen würde und nie gearbeitet hätte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 2005 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass ihm gemäß § 12 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft worden sei und die Voraussetzungen für die Asylgewährung vorliegen würden.
Gleichzeitig wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , sowie dessen gemeinsamen, minderjährigen Kindern die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zuerkannt.
2. Am XXXX 2008 wurde der Beschwerdeführer von der PI XXXX wegen Ladendiebstahls angezeigt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX .2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 2,- (EUR 120,-), Ersatzfreiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In der Folge wurde ein Teil der Geldstrafe endgültig nachgesehen.
3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der PI XXXX wegen Ladendiebstahls angezeigt.
4. Laut Mitteilung der SID XXXX vom XXXX wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht der Tatbegehung des schweren Raubes stehe.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch die PI XXXX wegen schweren Raubes angezeigt. Am XXXX langte das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , ein. Der Beschwerdeführer wurde wegen Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und versuchten bewaffneten Raubes nach § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Am XXXX langte das Urteil des Oberlandesgerichts XXXX , vom XXXX in der Außenstelle Graz ein. Die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe unter Ausscheidung des § 41 StGB von vier auf fünf Jahre erhöht. Gleichzeitig wurde die bedingt nachgesehene Strafe zu XXXX (60 Tagessätze zu € 2,00) widerrufen.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Freiheitsstrafe entlassen, bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren. Er erhielt die Anordnung einer Bewährungshilfe.
4. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
5. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
6.1. Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer das Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer über die Absicht informiert, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Diesbezüglich wurde ihm unter Gewährung einer dreiwöchigen Frist die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
6.2. Am XXXX langte die Stellungnahme zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, die im Wesentlichen Folgendes zum Inhalt hat:
Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch die genannten Verurteilungen einen Tatbestand des § 7 AsylG 2005 verwirklicht habe, sei nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer habe kein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 AsylG 2005 verübt. Aufgrund seiner Verurteilung könne auch nicht der Schluss gezogen werden, dass er gemeingefährlich sei.
Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliege, müsse geprüft werden, ob die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend einzustufen sei, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Bei der Strafzumessung hätte das OLG berücksichtigt, dass beim Betroffenen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit vorgelegen wäre, er geständig gewesen wäre und die Tat beim Versuch geblieben wäre. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Tat im "Milieu" ereignet hätte, in welchem notorischer Weise die "Sitten rauer" seien.
Aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.12.2002 und vom 27.04.2006 ergebe sich, dass darüber hinaus bei der Güterabwägung eine Rückkehrgefährdung des Betroffenen zu prüfen sei.
6.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes XXXX , wurde der dem Beschwerdeführer mit XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 3 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
Unter Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen verübt hätte, er dafür rechtskräftig verurteilt und seine Gemeingefährlichkeit bestätigt worden wäre und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung dessen Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen würden.
Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen beinahe fünfjährigen Aufenthalt in Österreich nicht für Integrationsmaßnahmen genutzt hätte, dass er von der öffentlichen Hand gelebt und mehrere einschlägige Straftaten über einen längeren Zeitraum in Österreich begangen hätte. Die belangte Behörde fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft habe. Aufgrund seiner Straftaten stelle er eine Gefahr für die Sicherheit in Österreich dar. Aus der Steigerung der Schwere seiner Straftaten - vom Ladendiebstahl über Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz hin zum Raub bzw. versuchten schweren Raub - könne ein Mangel an Besserung abgelesen werden. Beim Beschwerdeführer würde die begründete Gefahr bestehen, dass er aufgrund seiner mangelnden Integration nach dessen Entlassung aus der Strafhaft erneut Straftaten mit erheblichen Folgen begehen werde.
In Österreich würden neben der Ehefrau des Beschwerdeführers auch dessen vier in den Jahren 1996, 2004, 2005 und 2006 geborene Kinder leben.
Hinsichtlich der Asylgewährung wurde festgehalten, dass sich die Lage in der Russischen Föderation dahingehend verändert habe, dass der Beschwerdeführer nunmehr keine Bedrohung durch Säuberungsaktionen zu befürchten habe. Festgestellt wurde weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation, einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass keine besonderen Umstände festgestellt hätten werden können, aus denen hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in der Russischen Föderation unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre.
Die belangte Behörde führte aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung vor einem österreichischen Strafgericht vorliege. Zugleich sei, zumal der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2008 von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden war, diese Verurteilung zwar widerrufen worden, aber gleichzeitig, da im Ergebnis einer Gesamtschau seines bisherigen Verhaltens die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe, wie auch vom Oberlandesgericht bestätigt, beträchtlich überwogen hätten, seine ursprüngliche Freiheitsstrafe von vier auf fünf Jahre erhöht worden. Demnach sei angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und des auch für einen schweren Raub keineswegs untypisch niedrigen Schuldgehaltes und trotz des in der Berufungsverhandlung betonten Geständnisses und der übrigen Milderungsgründe andererseits nicht davon auszugehen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Demnach hätte bereits das Schöffengericht das Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit und die Beschränkung des schweren Raubes auf den Versuch als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen des Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend gewertet.
Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach laut Ersturteil das Gericht der Ansicht gewesen wäre, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwogen hätten, ferner, dass die Tat sich im "Milieu" ereignet hätte und dort die "Sitten rauer" wären, verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Oberlandesgerichts, wonach der Widerruf der bedingten Nachsicht in Bezug auf die einschlägige Vorstrafe doch geboten gewesen wäre, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. So wären auch die Erschwerungsgründe durch das Oberlandesgericht um die - wenn auch leichten - Verletzungen des Tatopfers, sowie die Begehung der Nötigung gemeinsam mit einem weiteren Täter (zwei gegen einen), erweitert worden.
Es wurde darauf verwiesen, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtkräftige Verurteilung vor einem österreichischen Strafgericht vorliege, und es sich beim Delikt des schweren Raubes nach § 143 StGB aufgrund des Strafrahmens von fünf bis zu fünfzehn Jahren um ein Verbrechen handle. Im Fall des Beschwerdeführers sei daher aufgrund der Umstände der Tat und der einschlägigen Vorstrafe von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen. Aufgrund der mehrmaligen und noch dazu einschlägigen Straffälligkeit sei der Beschwerdeführer als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Seine vorausgegangene Verurteilung habe ihn nicht dazu bewegen können, keine Straftaten mehr zu begehen. Mit der Begehung der letzten Taten im Drogenmilieu, wo die "Sitten rauer" seien, und mit der vorgebrachten Traumatisierung durch die Vorgänge in Tschetschenien würde sich kein über die bereits vom Gericht berücksichtigte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit hinausreichender Milderungsgrund zeigen. Auch eine Beteiligung des Beschwerdeführers in untergeordneter Weise an der Nötigung konnte aus dem Akteninhalt nicht abgeleitet werden.
Ausgeführt wurde abschließend, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die österreichische Bevölkerung darstelle. Bei seiner Person könne mit hoher Wahrscheinlichkeit - insbesondere auch aufgrund seiner fehlenden Integration - angenommen werden, dass er erneut straffällig werde. In Gesamtschau wurde bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers festgestellt, dass er seine Asylgewährung und seinen Aufenthalt in Österreich nicht für seine Integration in die österreichische Gesellschaft genutzt, sondern stattdessen mehrere Straftaten in Österreich begangen hätte. Die Vielzahl der einschlägigen Straftaten und die mangelnden Anzeichen einer So- bzw. Resozialisierung würden für den Beschwerdeführer auch keine günstige Zukunftsprognose erstellen lassen. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen werden.
Es wurde darauf verwiesen, dass es für eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus erforderlich sei, eine Abwägung der Verwerflichkeit des Verbrechens und der potentiellen Gefahr für die Allgemeinheit gegen das Schutzinteresse als Asylberechtigter vorzunehmen. Die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung müssten demnach das Interesse am Weiterbestehen des Schutzes überwiegen.
Es wurde ausgeführt, dass die Asylgewährung des Beschwerdeführers auf dessen glaubwürdig vorgebrachten Behauptungen beruhe, wonach er am ersten Tschetschenienkrieg aktiv als Widerstandskämpfer teilgenommen hätte und daher befürchten müsse, im Zuge von Säuberungsaktionen ein Opfer von Misshandlungen und Folter zu werden. Den Länderfeststellungen zu Tschetschenien sei nunmehr aber zu entnehmen, dass diese Säuberungsaktionen heute nicht mehr stattfinden würden, dass das russische Militär die Aufgaben zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit an reguläre tschetschenische Einheiten übergeben hätte und er aufgrund der derzeitigen Situation in seiner Heimat nichts mehr zu befürchten hätte. Angesichts der fehlenden Verfolgungsgefahr im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation überwiege das Schutzinteresse der Allgemeinheit bezüglich seiner kriminellen Energie seine Schutzinteressen bei weitem. Die getroffenen Feststellungen zu Tschetschenien im Besonderen würden auf eine klar verbesserte Sicherheitslage hinweisen und aufgrund der allgemeinen Lage würden ihm keine Gefahren drohen.
6.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Er verwies darauf, dass er Ehemann und Vater von vier Kindern sei. Seine gesamte Familie sei in Österreich aufhältig. Würde man die Familie zerreißen, sei dies eine unzumutbare und ausweglose Situation für den Beschwerdeführer. Die familiären Banden würden ihm nach wie vor enormen Rückhalt geben. Eine Ausweisung würde seine prekäre emotionale Lage, in die er als Kriegsteilnehmer in Tschetschenien zwangsläufig geraten sei, noch weiter destabilisieren. Würde die Familie als stabilisierender Faktor wegfallen, würde der Beschwerdeführer wahrscheinlich ins Bodenlose fallen. Die Familie könnte ihm schließlich die Augen öffnen, ihm aber auch die nötige Kraft und den entscheidenden Impuls geben, wieder auf die richtige Bahn zu kommen. Auch den Kindern und der Ehegattin würde durch das Fehlen des Ehemannes und Vaters eine wahrscheinlich kaum mehr gutzumachende große Lücke in ihr Leben gerissen, die Kinder würden ohne ihren Vater aufwachsen. Durch den angefochtenen Bescheid würden die Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK verletzt.
Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden und mit Urteil des Oberlandesgerichts zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden wäre. Es müssten jedoch kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Es müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt worden sein, dafür müsse er rechtskräftig verurteilt worden und gemeingefährlich sein. Schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Bei Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliege, müsse geprüft werden, ob die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend einzustufen sei, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Bei der Strafzumessung habe das OLG berücksichtigt, dass beim Betroffenen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit vorgelegen wäre, er geständig gewesen und dass die Tat beim Versuch geblieben wäre. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Tat im "Milieu" ereignet habe und in diesem notorischer Weise die "Sitten rauer" seien. Diese Umstände würden die Verurteilung in einem anderen, "weniger schweren" Licht erscheinen lassen. Insgesamt habe der Betroffene kein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 AsylG 2005 verübt.
Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass aufgrund dieser einen Verurteilung nicht der Schluss gezogen werden könne, dass der Betroffene gemeingefährlich sei. Der Beschwerdeführer habe den Raub zudem unter dem Einfluss seiner schweren Drogenabhängigkeit begangen. Es sei also deswegen auch von einer eindeutigen verminderten Zurechnungsfähigkeit auszugehen, was im Urteil des Landesgerichts und im Urteil des OLG auch berücksichtigt worden sei.
Eine Drogentherapie wäre daher vernünftigerer, als den Beschwerdeführer in sein Herkunftsland abzuschieben. Aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.12.2002 und vom 27.04.2006 ergebe sich, dass im Zuge der Güterabwägung eine Rückkehrgefährdung des Betroffenen zu prüfen sei. Eine derartige Güterabwägung sei bislang nicht erfolgt bzw. lediglich anhand der Aktenlage im Jahr 2005. Am Asylstatus des Betroffenen habe sich seit Zuerkennung im Jahr 2005 nichts geändert, ebenso wenig an den Zuständen in Tschetschenien. Eine Verbringung des Betroffenen nach Tschetschenien würde diesen massiv gefährden, seine Rechte gemäß Art. 2 und 3 sowie 5 EMRK würden massiv verletzt werden.
Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers sei zudem fraglich, ob er seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten könnte. Die Behörde sei generell vom Nichtvorhandensein einer Bedrohung ausgegangen, ohne dies auf den konkreten Sachverhalt bezogen zu prüfen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Argumente würden auf dem Asylverfahren aus dem Jahre 2005 basieren.
6.5. Am 01.04.2015 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Aufgrund des schlechten Zustands des Beschwerdeführers - er wirkte aufgrund der Medikation im Zuge des Substitutionsprogramms völlig teilnahmslos und apathisch - musste die Verhandlung vertagt werden.
6.6. Am 03.06.2015 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
R: Ist Ihr Bewährungshelfer über die heutige stattfindende VH informiert?
BF: Ich hätte gestern einen Termin gehabt, aber er war leider im Krankenstand. Er hat mir ein SMS geschrieben, dass er den Termin auf 08.06. verschieben will.
(...)
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortigen Einvernahme-Situationen beschreiben? Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF: Die Lage war normal, ich wurde in Graz einvernommen. Dort war ein Referent und ein Dolmetscher und ich habe den Dolmetscher gut verstanden.
R: Verstehen Sie Frau XXXX gut?
BF: Ja.
R: Haben Sie bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt?
BF: Ja.
R: Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerdeschrift bekannt?
BF: Ehrlich gesagt "Nein", weil das der Rechtsanwalt geschrieben hat.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht?
BF: Ja.
R: Sind Sie verheiratet? Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft, oder sind Sie standesamtlich verheiratet?
BF: Ja, seit XXXX
R: Wie viele Kinder haben Sie?
BF: Ich habe vier Kinder.
R: Leben Sie ununterbrochen - mit Ausnahme des Zeitraums, als Sie in Haft waren - gemeinsam mit Ihrer Familie?
BF: Ja.
R: Stimmt die Adresse die im ZMR aufscheint, XXXX Wien? Sind Sie dort wohnhaft?
BF: Ja, ich wohne hier gemeinsam mit meiner Frau und drei Kindern. Die Tochter ist bereits verheiratet und lebt wo anders.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF legt die Kopie eines Rezepts vor, die als Beilage A zum Akt genommen wird.
R: Wie geht es Ihnen bezüglich Ihres Drogenproblems? Ich entnehme dem Akt, dass Ihre letzten Taten im Drogenmilieu begangen wurden.
BF: Meine Therapie ist jetzt fast zu Ende. Ich bin zu Hause und nehme Polamidon. Jetzt nehme ich kein Morphium mehr ein. Ich befinde mich mitten im Entzug.
R: Wie lange dauert Ihre Therapie noch?
BF: Jetzt bekomme ich noch 9mg Polamidon. Ab dem 05.06. werde ich 8,5mg nehmen. Die Dosis wird sich alle 10 Tage um 0,5mg verringern.
R: Am 01.04.2015 mussten wir die Verhandlung vertagen, da es Ihnen nicht gut ging und Sie Morphium genommen hatten. Geht es Ihnen jetzt gut genug, der Verhandlung zu folgen, obwohl Sie Polamidon einnehmen und im Entzug sind?
BF: Ich bekomme Polamidon seit Dezember. Am Tag der Verhandlung ging es mir nicht gut, heute geht es mir gut.
R: Sind Sie im Therapiezentrum XXXX in Behandlung? Wie lange dauert diese Behandlung bei Ihnen noch?
BF: Nein, seit 09.03. bin ich zu Hause.
R: Sind Sie bereits in psychiatrischer Behandlung bei XXXX ? Zuletzt haben sie angegeben, dass Sie auf einen Termin warten.
BF: Ich bin immer noch auf der Warteliste.
R: Sind Sie sonst in psychiatrischer oder psychologischer Betreuung?
BF: So lange ich in XXXX war, ja. Seit ich zu Hause bin nicht mehr.
R: Können Sie irgendwelche medizinischen Beweismittel zu Ihrem Gesundheitszustand vorlegen?
BF: Ich habe keine anderen medizinischen Bestätigungen.
R: Geht es Ihnen, abgesehen von Ihrem derzeitigen Entzug gesundheitlich gut oder haben Sie sonstige gesundheitliche Probleme?
BF: Ich leide unter Hepatitis C und habe Probleme mit dem Auge.
R: Sind Sie diesbezüglich in Behandlung?
BF: Was das Auge anbelangt, habe ich vorgestern eine Überweisung bekommen. Ich werde erst zum Arzt gehen. Bezüglich Hepatitis C bin ich nicht in Behandlung. Im Oktober oder November wollte ich eine Interferon-Behandlung machen, habe aber einen Termin versäumt. Dies deswegen, weil ich damals Tabletten bekommen habe, die meine Psyche stark beeinflusst haben. Ich habe damals Medikamente genommen in Folge deren ich alles vergessen habe. Ich konnte mich sogar an die Alltagsgespräche mit meiner Frau nicht mehr erinnern.
R: Wie lange sind Sie jetzt schon in Österreich?
BF: Seit 2005.
R: Ihnen wurde am XXXX .2005 ebenso wie Ihrer Ehefrau und den Kindern Asyl zuerkannt. Mit Urteil des OLG Innsbruck vom XXXX .2009 wurden Sie zu einer FS von 4 Jahren verurteilt wegen §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 erster Satz zweiter Fall sowie § 105 Abs. 1 StGB (Raub, schwerer Raub und Nötigung). Sie weisen auch eine einschlägige Vorstrafe auf (BG XXXX ). Das Urteil verweist auf eine verminderte Zurechnungsfähigkeit Ihrerseits.
Ihr Status als anerkannter Flüchtling wurde nunmehr seitens der belangten Behörde aberkannt. Trotzdem sind Sie inzwischen neuerlich straffällig geworden ( XXXX , §§15, 127 StGB)
Möchten Sie von sich aus eine Erklärung zu Ihren Straftaten abgeben? Was sagen Sie dazu?
BF: Das in XXXX war so, dass ich mit meinen Freunden in einem Geschäft war. Mein Freund hat sich eine Jacke angeeignet, ich war aber nur mit ihm dort. Ich weiß nicht, warum er sich die Jacke angeeignet hat, aber ich wurde gleich mit ihm festgenommen. Dann habe ich begonnen, Drogen zu nehmen. Ich habe in XXXX gelebt. Dort wurden in einem Lokal die Drogen verkauft. Ich habe sie gekauft. Es war so, dass zu wenige Drogen verkauft wurden. Es kam zu einem Streit und ich habe demjenigen einen Schlag versetzt. Ich habe ihn gestoßen und mein Geld wieder genommen. Deswegen kam es zu dieser Verhandlung. 2013 habe ich meinen Sohn von der Schule geholt. Wir wollten eine Straße überqueren, dort gab es keine Ampelregelung, allerdings gab es einen Fußgängerübergang. Mein Sohn wurde dort von einem Auto angefahren und ich habe mit meinem Fuß das Auto gestoßen. Deswegen gab es die Verhandlung im XXXX Bezirk. 2013 gab es eine Gerichtsverhandlung in XXXX . Ich habe damals die Tabletten genommen, die so stark meine Psyche beeinflusst haben. Ich habe im Geschäft ein Eau De Cologne genommen und wurde gleich im Geschäft festgenommen.
R: Es geht hier wohl um schweren Raub, für den Sie rechtskräftig verurteilt worden sind.
BF: Ich habe das damals gemacht.
R: Wieso haben Sie mehrfach Straftaten in Österreich begangen? Können Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe gekämpft, ich wurde dann festgenommen und war in einem Filtrationslager.
R wiederholt die Frage:
BF: Weil ich hier begonnen habe, Drogen zu nehmen. Ich habe nicht gearbeitet und habe kein Geld gehabt.
R: Hatten Sie in Haft und danach nun Gelegenheit über Ihre Taten nachzudenken und wie sehen Sie Ihre Taten nun rückblickend?
BF: Sicher. Ich habe auch jeden Tag darüber nachgedacht.
R: Wieso sind Sie dann 2013 und 2014 bei zwei neuen Vorfällen straffällig geworden?
BF: Ich habe das nicht absichtlich gemacht. Ich habe meinen Sohn von der Schule abgeholt. Meine Frau war im Krankenhaus, sie wurde operiert. Mein Kind wurde neben mir auf einem Zebrastreifen angefahren. Sein Kopf war voll Blut, der Fahrer ist nicht einmal ausgestiegen und dann habe ich die hintere Tür mit dem Fuß gestoßen, deswegen wurde ich zu einer Strafe verurteilt, die ich auch bezahlt habe. Ich war in einem Ausnahmezustand, weil mein Sohn neben mir angefahren wurde.
R: Sind alle 4 Straftaten in einem Ausnahmezustand begangen worden?
BF: 2008 in XXXX war es einfach eine dumme Tat.
R: Haben Sie eine entsprechende Drogen- oder Gewalttherapie durchgeführt?
BF: Der Richter hat mir gesagt, dass ich so eine Therapie nicht brauche. Ich habe mir beim Dialog einen Termin ausgemacht, aber der Richter hat gesagt, dass ich das nicht brauche, dafür habe ich einen Bewährungshelfer bekommen.
R: Wie oft sehen Sie den Bewährungshelfer?
BF: Derzeit nur noch einmal im Monat. Aber früher haben wir uns öfter getroffen.
R: Nun sind Sie mehrmals straffällig geworden, einmal sogar ein schwerer versuchter Raub mit einer Waffe. Wie schätzen Sie selbst die Wahrscheinlichkeit ein, dass Sie wieder etwas passiert?
BF: Das habe ich alles unter Drogeneinfluss gemacht. Ich hatte nur ein kleines Messer und hatte einen Streit mit der Person, die mir Drogen verkaufen wollte. Ich habe diesen Mann nicht verwundet. Ich war alleine und mir gegenüber standen 3 Männer.
R: Ihr wiederholtes Fehlverhalten bewirkt nach Einschätzung des BFA eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Wie schätzen Sie dies selbst ein?
BF: Ich weiß nicht welches Risiko ich für diese Gesellschaft darstelle. Ja, es kam zu einem Streit als ich unter Drogeneinfluss stand und ich wurde deswegen verurteilt. Was die anderen Sachen anbelangt, war ich eigentlich unschuldig. Das eine Mal ging es ja darum, dass mein Sohn angefahren worden ist. Ich habe sein Blut gesehen und mir ist schlecht geworden. 2014 stand ich unter Einfluss von Praxyden.
R: Für eine Asylaberkennung gilt es, die Verwerflichkeit Ihres Verbrechens und einer potentiellen Gefahr für die Allgemeinheit gegen Ihre Schutzinteressen abzuwägen. In diesem Fall müssen die öffentlichen Interessen an Ihrer Rückschiebung Ihre Interessen am weiterbestehenden Schutz überwiegen. Ihre Asylgewährung beruhte auf den glaubwürdig vorgebrachten Behauptungen, Sie hätten aktiv am 1. Tschetschenienkrieg als Widerstandskämpfer teilgenommen, Sie müssten daher befürchten, im Zuge von Säuberungsaktionen Opfer von Misshandlungen und Folter zu werden. Den Länderfeststellungen zu Tschetschenien ist aber zu entnehmen, dass diese Säuberungsaktionen heute nicht mehr stattfinden, dass das russische Militär die Aufgaben zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit an reguläre tschetschenische Einheiten übergeben hat und Sie aufgrund der derzeitigen Situation in Ihrer Heimat nichts mehr zu befürchten haben. Was sagen Sie dazu?
BF: Gestern gab es eine Säuberungsaktion im Dorf XXXX . Die jungen Leute vom Dorf wurden verschleppt und misshandelt. In Tschetschenien darf man nichts sagen, auch wenn man sich in der Moschee aufrichtet und etwas gegen Kadyrov sagt, dann wird man mitgenommen. Dort werden die Menschenrechte verletzt. Ich weiß welcher Unterschied zwischen dem besteht, was im Fernsehen gezeigt wird und dem was tatsächlich passiert. Man sagt zwar, dass eine Amnestie erklärt worden ist, aber es gibt immer wieder Vorfälle, dass amnestierte Personen nach Hause zurückkommen und umgebracht werden.
R: Was würde Sie jetzt im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Ich habe Angst, dass ich umgebracht werde.
R: Haben Sie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Ihnen etwas angetan wird, wenn Sie zurückkehren?
BF: Ich habe 2004 Tschetschenien verlassen. Man hat damals eine Jagd nach mir veranstaltet. Ich war 11 Jahre nicht zu Hause und ich weiß nicht, was mich dort erwartet. Um Beweise zu bekommen, müsste ich das Risiko auf mich nehmen hinzufahren und zu schauen was passiert.
R: Hat in den letzten 11 Jahren irgendjemand nach Ihnen gesucht, gefragt, gedroht?
BF: Wir hatten ein Restaurant in Grosny. Nachdem ich Tschetschenien verlassen habe, wurde dieses Restaurant in Brand gesetzt. Ich habe 2 Brüder zu Hause, das sind Zwillingsbrüder. Einer von ihnen ist einige Minuten jünger als der andere. Dieser wurde nach meiner Ausreise mitgenommen und misshandelt. Er leidet bis heute an den Folgen. Meine Mutter bringt ihn von einem Arzt zum anderen. Er hat Angst vor Geräuschen.
R wiederholt die Frage.
BF: Bei uns in Tschetschenien und in Russland gibt es Bestimmungen im Strafgesetz, dass wenn ein Mitglied der Familie gekämpft hat, andere Familienmitglieder zur Verantwortung zu ziehen sind.
R: Wir kennen diese Situation in Ihrer Heimat. Deswegen wiederhole ich die Frage: Hat in den letzten 11 Jahren irgendjemand nach Ihnen gesucht, gefragt, gedroht?
BF: Ja. Mein Bruder wurde nach mir gefragt.
R: Was wollte man von Ihrem Bruder?
BF: Man wollte, dass ich nach Hause komme.
R: Wann war das zuletzt, dass nach Ihnen gefragt wurde?
BF: 2013. Im Dezember ist mein Vater gestorben und ich konnte nicht nach Hause fahren, um ihn zu bestatten.
R: Können Sie mir erklären, wieso fast 10 Jahre später noch immer nach Ihnen gesucht wird? Die müssen doch längst wissen, dass Sie geflohen sind.
BF: Die Leute wissen, dass ich nicht da bin, wollen aber, dass ich zurückkomme.
R: Wieso wollen die Leute, dass Sie nach nunmehr 11 Jahren zurückkehren?
BF: Weil ich gegen sie gekämpft habe.
R: Was sagen Sie zu der Amnestie?
BF: Die, die gekämpft haben, werden nicht in Ruhe gelassen. Das, was im Fernsehen gezeigt wird, wird mit jungen Leuten veranstaltet, denen man die Gewehre gibt und sie vor laufenden Kameras zwingt, diese wieder zurückzugeben.
R: Warum glauben Sie, dass Sie konkret nach 11 Jahren jetzt verfolgt werden würden?
BF: Man sagt, dass solche Straftaten nicht verjähren.
R: Können Sie sonst noch etwas anführen zu Ihrer konkreten Verfolgungsgefahr, die Sie hätten, wenn Sie jetzt zurückkehren müssten?
BF: Ich wurde ja schon schwerst misshandelt. Ich wurde mit Strom gefoltert, in einer Grube gehalten und es wurden Hunde auf mich gehetzt. Ich weiß nicht, was man mir diesmal antut im Falle meiner Rückkehr. Aber ich weiß 100%ig, dass ich dort nicht leben kann. Wenn ich die Möglichkeit hätte, wäre ich schon längst nach Hause gefahren, um meine Mutter zu sehen. Aber ich konnte sie seit 1999 nicht unter normalen Umständen sehen.
R: Lebt Ihre Familie unbehelligt in Ihrer Heimat?
BF: Meine Familie lebt nicht dort wo sie früher gelebt hat. Sie sind umgezogen und leben jetzt woanders. Sie leben in der Nachbarrepublik. Ich weiß die Bezeichnung der Republik nicht.
R: Sie wissen die Bezeichnung der Republik nicht, aber Sie wissen, dass es eine Nachbarrepublik ist. Hinweis auf Wahrheitspflicht.
BF: Und wenn meiner Familie was passiert? Sie müssen schauen, dass sie irgendwie durchkommen. Sie wissen nicht, wie die Situation dort wirklich ausschaut.
R wiederholt die Frage.
BF: Sie leben in Inguschetien.
R: Können Sie noch irgendetwas vorbringen über eine konkrete Verfolgungsgefahr, die Sie dort treffen würde.
BF: Ich habe keine Dokumente. Ich weiß, dass ich im besten Fall umgebracht würde.
R: Wie sieht Ihr Tagesablauf in Ö aus?
BF: Ich suche Arbeit. Ich bin als Arbeitssuchender bei mehreren Firmen registriert. Ich habe eine Gemeindewohnung bekommen. Die Wohnung war sehr schmutzig, ich habe sie selbst renoviert. In der letzten Zeit war ich mit der Renovierung beschäftigt. Seit einigen Monaten bin ich überhaupt zu mir gekommen, seitdem sich die Medikamententherapie geändert hat.
R: Welche Angehörigen haben Sie in Ö? Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihren Angehörigen in Ö?
BF: Ich habe hier einen Bruder. Er arbeitet. Wir sehen uns hin und wieder, sonst habe ich niemanden.
R: Welchen Status hat Ihr Bruder in Ö?
BF: Denselben wie ich.
R: Haben Sie in Ö, bzw. während der Haft in Ö, eine Ausbildung gemacht?
BF: Hier habe ich Deutschkurse besucht. Vor kurzem habe ich auch um AMS-Kurse angesucht, um als Tischler ausgebildet zu werden. Allerdings habe ich den Aufnahmetest nicht bestanden. Das AMS hat mir versprochen, mir einen B1 Kurs zu gewähren.
R: Haben Sie jemals in den 11 Jahren versucht, in Ö Arbeit zu suchen?
BF: Ja, das habe ich probiert. Ich habe hier auch gearbeitet. In XXXX habe ich gearbeitet. Ich habe dort ein Jahr lang gearbeitet, dann musste ich von NÖ nach Vorarlberg ziehen. Dort war ich im Gefängnis.
R: Was haben Sie nach der Haftentlassung gemacht?
BF: Ich habe zwei Deutschkurse gemacht. Ich habe ein A2 Diplom und werde jetzt das B1 Diplom machen.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich finde keine Arbeit.
R: Haben Sie eine Berufsausbildung?
BF: Die Fakultät hieß XXXX und.....ich habe es vergessen, XXXX
R: Beschreiben Sie Ihren Tagesablauf!
BF: In der Früh stehe ich auf, ich bringe die Kinder in die Schule, zu Mittag hole ich sie ab und bringe sie in den Hort. Ich suche inzwischen Arbeit und gehe immer wieder zu verschiedenen Firmen. Früher, als ich die Tabletten genommen habe, habe ich nicht darüber nachgedacht, aber jetzt wird mir bewusst, dass ich aktiv Arbeit suchen soll. Ich mache auch alles was zu Hause notwendig ist.
R: Wie würden Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vorstellen?
BF: Wenn ich weiter in Österreich bleibe, werde ich Arbeit finden.
R: Wovon leben Sie? Bekommen Sie Unterstützung Ihrer Verwandten?
BF: Ich bekomme derzeit Notstandshilfe.
R: Haben sie noch Verwandte in ihrem Herkunftsstaat und wenn ja haben Sie zu diesen Kontakt?
BF: Ich habe viele Verwandte zu Hause, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten. Kontakt habe ich nur mit meiner Mutter und dem jüngeren Bruder per Telefon. Mit der Mutter habe ich ein-oder zweimal im Monat Kontakt.
R: Haben Sie Verwandte, die in anderen Regionen als in Tschetschenien leben?
BF: Ja, in Russland. Aber diese Verwandten haben einen anderen Familiennamen.
R: Könnten Sie bei Ihrer Familie in der Heimat leben?
BF: Natürlich nicht. Sie leben in den Wohnungen mit ihren Familien.
R: Haben Sie weitere Unterlagen zur Ihrem Privat- und Familienleben, zu Ihrer Integration vorzulegen?
BF: Nein. Die Kinder haben sich gut adaptiert. Sie sprechen Deutsch zu Hause, meine Tochter ist verheiratet. Meine Frau besucht auch Kurse und heute wird sie einen Test haben.
R: Hat Ihre Frau je gearbeitet in Österreich?
BF: Nein, sie hat sich zuerst um die Kinder gekümmert, weil sie noch klein waren. Jetzt kann sie schon arbeiten und sie hat vom AMS Kurse bekommen.
R: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF: Bekannte schon, aber Freunde habe ich keine.
R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen aktiv?
BF: Ich nicht, weil es meine Gesundheit nicht zulässt, aber mein Sohn spielt Fußball.
R: Was sind Ihre Hobbys?
BF: Ich beschäftige mich gerne mit Holz. Zu Hause habe ich auch alles selbst gemacht.
Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
BFV ersucht um eine Frist von 3 Wochen zur Stellungnahme zu den Länderberichten. Die Länderberichte werden dem Vertreter heute neuerlich zugestellt.
BFV: Sie haben gesagt, die Frau kann arbeiten, tut sie das auch?
BF: Nein, sie kann nicht Deutsch. Sie war bei den Kindern und stand nur mit ihren tschetschenischen Freunden in Kontakt. Sie spricht ein wenig mit den Kindern Deutsch zu Hause, aber das ist zu wenig, um zu arbeiten. Ich möchte noch sagen, dass ich selbst ein sehr verschlossener Mensch bin. Ich spreche wenig und denke viel. Ich fühle mich nicht einsam, bin aber meistens alleine. Deswegen besuche ich keine Veranstaltungen und habe auch keine Freunde. Am Freitag gehe ich zum Gebet. Meine Kinder haben hier Kindergarten und Schule besucht. Sie haben viele Freunde. Diese Freunde kommen aus verschiedenen Ländern. Meine älteste Tochter hat hier die Schule abgeschlossen und hier geheiratet. Ich habe 2005 um Asyl angesucht, weil ich tatsächlich Probleme hatte. Ich habe auch Asyl bekommen. Ich glaube, dass meine Drogensucht mit den Misshandlungen zu Hause zu tun hat, dass das die Folge war. Ich weiß, dass ich hier in Folge der Drogensucht Straftaten begangen habe, diese tun mir sehr leid. Ich bin Österreich dankbar, dass man mich hier mit meiner Familie aufgenommen hat. Meine Familie muss nicht das erleben, was ich erlebt habe und darf in einem freien demokratischen Land leben. Ich habe große Angst, dass meine Familie abgeschoben wird. Meine Familie bleibt hier nicht ohne mich, sie ist mit mir hierhergekommen.
BFV: Seit wann haben Sie denn mit Ihrer Substitutionstherapie begonnen?
BF: 18. Dezember 2014.
BFV: Wann ist das voraussichtliche Ende der Therapie?
BF: In maximal drei vier Monaten.
BFV: Fühlen Sie sich jetzt schon arbeitsfähig?
BF: Ja, ich bin imstande zu arbeiten. Der Bewährungshelfer von XXXX hat mir auch gesagt, dass er mir helfen wird, was die Arbeit anbelangt, weil ich mich stark verändert habe, seit ich die Therapie begonnen habe.
BFV: Für den Fall, dass die Gemeingefährdung des BF angenommen wird, beantrage ich eine Sachverständigenbegutachtung zum Nachweis, dass dies nicht besteht. Gleichzeitig lege ich diesbezüglich eine Stellungnahme des Bewährungshelfers des BF zur Gemeingefährdung vor.
R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF: Das ist alles."
Aus der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Substitutionsverschreibung, datiert mit 01.06.2015, ergibt sich, dass die "tägliche Einnahme in der Apotheke unter Sicht" angeordnet wird.
6.7. Mit Schreiben vom 15.06.2015 des Bundesverwaltungsgerichts an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde dieser aufgefordert, die Namen seiner behandelnden Ärzte und Therapeuten im Rahmen der Drogen- und Substitutionstherapie bekanntzugeben. Weiters wurde um Erstellung eines Rück- und Ausblickes der beim Beschwerdeführer derzeit durchgeführten Therapien (Behandlungsplan, persönliche Verfassung und Aussichten) ersucht. Angefragt wurde auch, ob der Beschwerdeführer seit seiner Asylgewährung am XXXX 2005 bereits in der Vergangenheit eine Drogen- oder Substitutionstherapie durchgeführt hatte, bzw. für welchen Zeitraum und bei welchen behandelnden Ärzten.
6.8. Am 25.06.2015 langte die Stellungnahme hinsichtlich des Beschwerdeführers ein, in welcher angeführt wurde, dass seine persönliche Situation im Fall einer Rückkehr noch dadurch verschärft werde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rebellentätigkeit und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Bescheides vom XXXX 2005 mit Sicherheit in Haft genommen werden würde und einer massiven menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer durch seine frühere Widerstandstätigkeit, die anschließende Flucht und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Staatsfeind und Verräter angesehen werde.
Angeführt wurde in dieser Stellungnahme weiters, dass aufgrund seiner Vorgeschichte auch ausgeschlossen sei, dass er die für seine Erkrankung erforderliche medizinische Versorgung erhalten würde.
Zusammen mit der Stellungnahme wurde ein Bericht, verfasst vom Bewährungshelfer des Beschwerdeführers, übermittelt. Es wurde darin ausgeführt, dass der Bewährungshelfer den Beschwerdeführer seit nunmehr eineinhalb Jahren betreue. Die Entwicklung des Beschwerdeführers sei sehr positiv gewesen, er übernehme Verantwortung für seine Fehler und sei um Wiedergutmachung bemüht. Er habe seine offenen Polizeistrafen abgesessen, auch seine Schulden bei der XXXX -Versicherung würden im Rahmen eines langfristigen Zahlungsplanes abgebaut werden. Besonders wichtig seien die Bemühungen des Beschwerdeführers, von der Drogensubstitution weg zu kommen. Er habe eine dreimonatige Therapie hinter sich und sei auf dem besten Weg, komplett "clean" zu werden. Der Bewährungshelfer habe den Beschwerdeführer als bemühten und sorgenden Familienvater kennen gelernt und traue ihm zu, auch wieder in die Arbeitswelt einzusteigen.
6.9. Nach gewährter Fristverlängerung langte am 31.07.2015 eine weitere Stellungnahme hinsichtlich des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde ausgeführt, dass er sich seit 2011 in einer Justizvollzugsanstalt in Therapie (Subotex-Behandlung) befunden habe. Diese Therapie sei im Jahre 2012 bei einem praktischen Arzt fortgesetzt worden. Seit Oktober bzw. November 2013 habe er sich einer Substitol-Therapie unterzogen. Eine weitere Entzugstherapie habe zwischen Dezember 2014 und März 2015 im Therapiezentrum stattgefunden. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in einer Polamidon-Behandlung. Seine Rezepte würde er seinem Amtsarzt regelmäßig vorlegen. Er sei zudem seit längerem zu einer Psychotherapie angemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den eingeholten Strafurteilen, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.06.2015 und der in diesem Verfahren herangezogenen Länderberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien werden folgende Feststellungen getroffen und diese der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Asylstatus:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem.
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 2005 wurde seinem Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und wurde festgestellt, dass ihm gemäß § 12 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder keine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals über einen längeren Zeitraum wegen Straftaten in Österreich rechtskräftig verurteilt (Ladendiebstahl, Sachbeschädigung, Raub bzw. versuchter schwerer Raub und Nötigung) und hat eine Freiheitsstrafe verbüßt. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nach seiner Gefängnisstrafe noch zwei weitere Male wegen strafrechtlichen Tatbeständen in Österreich verurteilt wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 2,- (EUR 120,-), Ersatzfreiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In der Folge wurde ein Teil der Geldstrafe endgültig nachgesehen.
Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz, 2. Fall StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Festgestellt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers die begründete Gefahr besteht, dass dieser erneut Straftaten begeht und stellt dieser durch sein wiederholtes Fehlverhalten in Kombination mit seiner mangelnden Einsicht und Reue eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit in Österreich dar und ist als gemeingefährlich einzustufen ("Zukunftsprognose"). Zur näheren diesbezüglichen Ausführung wird auf II.2. und II.3. verwiesen.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2011 bei unterschiedlichen Ärzten zur Behandlung und in diversen Therapien zur Bekämpfung seiner Drogenabhängigkeit befindet. Der Beschwerdeführer hat sich seit 2011 in einer Justizvollzugsanstalt in Therapie (Subotex-Behandlung) befunden, die er 2012 bei einem praktischen Arzt fortgesetzt hat. Seit Oktober bzw. November 2013 hat sich der Beschwerdeführer einer Substitol-Therapie unterzogen. Eine weitere Entzugstherapie hat zwischen Dezember 2014 und März 2015 im Therapiezentrum stattgefunden. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in einer Polamidon-Behandlung. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum zwei weitere Straftaten (am XXXX 2013 und am XXXX ) begangen hat und ist eine nachhaltige Verbesserung diesbezüglich derzeit (noch) nicht dokumentiert.
Der Beschwerdeführer hat gesundheitliche Probleme mit seinen Augen und Hepatitis C, er ist zudem seit längerem zu einer Psychotherapie angemeldet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, leidet.
Der Beschwerdeführer sucht in Österreich derzeit Arbeit und ist Notstandshilfeempfänger. Er ist prinzipiell zu einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig.
In Österreich hat der Beschwerdeführer zwei Deutschkurse absolviert, er verfügt über ein Deutsch Sprachdiplom des Niveaus A2 und strebt ein Diplom des Niveaus B1 an. Seine Kinder beherrschen die deutsche Sprache sehr gut und auch seine Ehefrau absolviert Deutschkurse. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich.
Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen mittlerweile vier Kindern - drei davon sind minderjährig, die älteste Tochter ist volljährig -, welche allesamt als Flüchtlinge in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigt sind, in einem gemeinsamen Haushalt. Hinsichtlich der Kinder ist darauf zu verweisen, dass die älteste Tochter verheiratet ist und die Kinder nahezu ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht haben bzw. das jüngste Kind in Österreich geboren ist. Die Kinder besuchen die Pflichtschule in Österreich, sind mit den Gegebenheiten und dem österreichischen Schulsystem bestens vertraut und haben ihren Freundes- und Bekanntenkreis im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird auch, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig ist und auch diesem der Asylstatus zuerkannt wurde.
Dem Beschwerdeführer sind infolge seines bisherigen Aufenthaltes private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zuzugestehen. Insbesondere kann im Fall der asylberechtigten Ehefrau und der asylberechtigten Kinder des Beschwerdeführers aufgrund des langjährigen Aufenthalts von einer besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.
1.2. Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und den Beschwerdeführern mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen die Beschwerdeführer weder im Rahmen der Beschwerdeverhandlung noch anlässlich der ihnen eingeräumten Frist und des Parteiengehörs substantiiert Stellung genommen haben.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
(...)
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
(Stand Juni 2014)
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):
United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.
(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,
http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.
Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.
(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
3.5. 4 Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)
Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.
Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.
(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,
http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.
Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.
In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.
Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.
Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.
Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.
Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.
Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf- Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27 sowie vom 10.06.2013, Seite 17; Amnesty International, Annual Report 2012)
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
Im Mai 2013 wurde die rechte Hand Umarows, Dschamaleil Mutalijew, getötet.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 16.09.2014, welches dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zugestellt wurde.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde des Beschwerdeführers die folgenden Erwägungen getroffen.
Beweis wurde erhoben durch umfassende Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in die Verfahrensakte der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, in die Strafurteile sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.06.2015.
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten wurden und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Weder in der Beschwerdeverhandlung noch mittels Stellungnahme wurde den in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen in substantiierter Weise entgegengetreten.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Nationalität und zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren bzw. im Asylaberkennungsverfahren sowie auf den Angaben seiner Familienangehörigen. Sie finden auch in den eingeholten strafgerichtlichen Urteilen des Beschwerdeführers ihre Deckung sowie in den Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben bzw. allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 03.06.2015 sowie den in Vorlage gebrachten und amtswegig beigeschafften Beweismitteln.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich aufs einen aktuellen Strafregisterauszug und den Inhalt der eingeholten Strafurteile.
2.4. Zum Asylstatus des Beschwerdeführers und zur Prüfung, ob eine Asylaberkennung zu erfolgen hat:
Der Beschwerdeführer hatte im Zuge dieses Asylaberkennungsverfahrens die Gelegenheit, seine Situation umfassend darzulegen.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts kann entgegen den überaus kurz gehaltenen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer, dem bei Asylgewährung geglaubt wurde, dass er selbst Verfolgungen im Herkunftsstaat ausgesetzt war und ihm laut Bundesasylamt jedoch nunmehr einzig aufgrund der laut allgemeinen Länderfeststellungen veränderten Situation im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - im Herkunftsstaat droht. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen auf seine Probleme sowie die weiterhin drohende Verfolgung hingewiesen. Eine wesentliche und nachhaltige Änderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien, aufgrund derer dem Beschwerdeführer selbst keine Gefährdung im Herkunftsstaat mehr droht und deshalb eine Asylaberkennung im konkreten Falle rechtfertigen würde, kann jedoch auch unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.
Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass auch das Argument der belangten Behörde nicht zu überzeugen vermochte, dass allein aufgrund der allgemeinen Länderfeststellungen die ehemals festgestellte asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr, welche konkret hinsichtlich des Beschwerdeführers festgestellt worden war, nicht mehr besteht.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist, und wenn der Asylwerber persönlich glaubwürdig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.). Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Es kann ein Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkannt werden, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.
Die Asylgewährung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2005 beruht auf den glaubwürdig vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers, er hätte aktiv am ersten Tschetschenienkrieg (1994 bis 1996) als Widerstandskämpfer teilgenommen. Daher befürchtete er bei seiner Asylantragstellung 2005, im Zuge von Säuberungsaktionen Opfer von Misshandlungen und Folter zu werden. Im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer nach wie vor Opfer von Misshandlungen und Folter im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu werden.
Unter Heranziehung des im Vorverfahren als glaubwürdig festgestellten Sachverhalts ist in Zusammenhang mit den aktuellen, relevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die den Verfahrensparteien im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, daher eine weiter bestehende, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers denkmöglich und nicht auszuschließen.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes zusammenfassend allein aufgrund der allgemeinen Länderfeststellungen keine nachhaltige, derart gravierende Verbesserung der für den Beschwerdeführer relevanten Situation in Tschetschenien, welche zur damaligen Asylgewährung geführt hat, erkennen, sodass eine Rückkehr nach Tschetschenien nunmehr zumutbar erschiene.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich unstrittig aus dem Strafregisterauszug. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine Verurteilung durch ein LG wegen schweren Raubes aus 2009 zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor und handelt es sich beim Delikt des schweren Raubes nach § 143 StGB aufgrund des Strafrahmens von fünf bis zu fünfzehn Jahren um ein Verbrechen. In der Folge wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe unter Ausscheidung des § 41 StGB von vier auf fünf Jahre erhöht. Diese rechtskräftige Verurteilung erfüllt - wie bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt - den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals über einen längeren Zeitraum wegen Straftaten in Österreich rechtskräftig verurteilt (Ladendiebstahl, Sachbeschädigung, Raub bzw. versuchter schwerer Raub und Nötigung) und hat eine Freiheitsstrafe verbüßt. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nach seiner Gefängnisstrafe noch zwei weitere Male wegen strafrechtlichen Tatbeständen in Österreich verurteilt wurde. Die Urteile samt Erschwerungs- und Milderungsgründe wurden von der erkennenden Richterin eingesehen und berücksichtigt.
Zur Feststellung, dass im Fall des Beschwerdeführers die begründete Gefahr bestehe, dass dieser erneut Straftaten begehe und er eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit in Österreich darstelle, gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aufgrund seines wiederholten Fehlverhaltens in Kombination mit seiner mangelnden Einsicht und Reue und des persönlichen Eindrucks im Zuge der Beschwerdeverhandlung.
Hinsichtlich der "Zukunftsprognose" (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) hat das Bundesverwaltungsgericht das gesamte Verhalten des Asylwerbers bewertet. Demgemäß sind seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwSlg 15244 A/1999, 99/01/0288, 06.10.1999, zur Rechtslage AsylG 1997). Hinsichtlich der näheren rechtlichen Ausführungen zur Zukunftsprognose wird auf II.3. verwiesen.
Die Feststellungen zu den Behandlungen und diversen Therapien zur Bekämpfung der Drogenproblematik des Beschwerdeführers (z.B. Subotex-Behandlung, Substitol-Therapie, Polamidon-Behandlung) sowie zur Einschätzung, dass eine nachhaltige Verbesserung des Drogenproblems des Beschwerdeführers derzeit (noch) nicht dokumentiert wird, erfolgten durch die vorgelegten Unterlagen, infolge des persönlichen Eindrucks im Zuge des Beschwerdeverfahrens sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum bereits zwei weitere Straftaten (20.11.2013 und 22.05.2014) begangen hat.
Im gegenständlichen Fall liegen der erkennenden Richterin die Urteile über die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich vor, es wurde insbesondere auch das Schreiben des Bewährungshelfer des Beschwerdeführers berücksichtigt und konnte sich die erkennende Richterin überdies einen ausführlichen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung bilden, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist.
In Summe bewirkt für die erkennende Richterin ebenso wie bereits vor der belangten Behörde das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Kombination mit der mangelnden Einsicht und Reue des Beschwerdeführers eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit in Österreich und somit eine Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers, wie auch in der Rechtlichen Beurteilung unter II.3.2. näher ausgeführt wird.
Hinsichtlich einer Abwägung der Verwerflichkeit des Verbrechens des Beschwerdeführers und der potentiellen Gefahr für die Allgemeinheit gegen seine Schutzinteressen als Asylberechtigter überwiegen im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen laut Einschätzung der erkennenden Richterin jedoch nicht die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes des Beschwerdeführers, wie auch in der Rechtlichen Beurteilung unter II.3.2. näher ausgeführt.
Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zur Behebung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.?Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005):
3.2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein/eine Fremder/Fremde von der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er/sie Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er/sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er/sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz nach § 6 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288; 24.11.1999, Zl. 99/01/0314; 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Nach § 7 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der/die Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, kann das Bundesamt einem/einer Fremden, der/die nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der/die Fremde seinen/ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem/der Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem/einer solchen Fremden der Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Nach § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem/der Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser/Diese hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des/der Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
1. ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
2. dafür rechtskräftig verurteilt worden,
3. sowie gemeingefährlich sein und
4. es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Diese Voraussetzungen waren auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hatte.
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f.), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose unter anderem in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449)
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre) nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner glaubhaft dargelegten Verfolgungsbefürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Asyl gewährt. Für eine Asylaberkennung gilt es, die Verwerflichkeit des Verbrechens und eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit gegen die Schutzinteressen des Beschwerdeführers abzuwägen. Im gegenständlichen Fall überwiegen die öffentlichen Interessen das Interesse am weiterbestehenden Schutz des Beschwerdeführers nicht.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals über einen längeren Zeitraum wegen Straftaten rechtskräftig verurteilt (Ladendiebstahl, Sachbeschädigung, Raub bzw. versuchter schwerer Raub und Nötigung) und hat eine Freiheitsstrafe verbüßt. Weiters wurde der Beschwerdeführer nach seiner Gefängnisstrafe noch zwei weitere Male wegen strafrechtlichen Tatbeständen in Österreich verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 2,- (EUR 120,-), Ersatzfreiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In der Folge wurde ein Teil der Geldstrafe endgültig nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz, 2. Fall StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. In der Folge wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe unter Ausscheidung des § 41 StGB von vier auf fünf Jahre erhöht. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Im konkreten Fall verübte der Beschwerdeführer "typische schwere" Verbrechen. Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist daher festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten wiederholt um strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen sowie Leib und Leben (schwerer Raub, Raub, Nötigung, Diebstahl und Sachbeschädigung) handelt. Der Beschwerdeführer wurde neben anderen Straftaten mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom XXXX wegen des Versuchs des bewaffneten schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts vom XXXX wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, hingegen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe unter Ausscheidung des § 41 StGB auf fünf Jahre erhöht. Die Straftat des versuchten bewaffneten schweren Raubes, weshalb der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, ist nach dem StGB mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, nämlich mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, bedroht.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Grund des verübten schweren Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt fünf Jahren verurteilt wurde. Bei Bemessung der Strafen für den begangenen versuchten schweren, bewaffneten Raub wertete das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung das Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit und die Beschränkung des schweren Raubes auf den Versuch als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen des Verbrechens mit einem Vergehen (er wurde verurteilt gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz, 2. Fall StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB ) als erschwerend. Es ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von insgesamt fünf Jahren die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" angeführte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren deutlich übersteigt. In den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage werden als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und eben dezidiert auch "bewaffneter Raub" angeführt.
Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.1999, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.
Bei den vom Beschwerdeführer verübten Taten liegen Straftaten vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und erweisen sich diese Taten - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend:
Unter Zugrundelegung der Erwägungen in den Strafurteilen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zweifellos als subjektiv "besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen anzusehen. Bereits das Oberlandesgericht hatte im Fall des Beschwerdeführers die Erschwerungsgründe im Verhältnis zu den Milderungsgründen - unter Einbeziehung des Schuldgehaltes, des Geständnisses, der verminderten Zurechnungsfähigkeit, der Beschränkung des schweren Raubes auf den Versuch und der übrigen Milderungsgründe im Vergleich zur einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen des Verbrechens mit einem Vergehen - als überwiegend angesehen und deshalb seine ursprüngliche Freiheitsstrafe von vier auf fünf Jahre erhöht. So war laut Einschätzung des Oberlandesgerichts angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen und des auch für einen schweren Raub keineswegs untypisch niedrigen Schuldgehaltes einerseits und trotz seines in der Berufungsverhandlung betonten Geständnisses und der übrigen Milderungsgründe andererseits nicht davon auszugehen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. So wertete bereits das Schöffengericht das Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit und die Beschränkung des schweren Raubes auf den Versuch als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen des Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend. So wurden auch die Erschwerungsgründe von Oberlandesgericht um die - wenn auch leichten - Verletzungen des Tatopfers, sowie die Begehung der Nötigung gemeinsam mit einem weiteren Täter (zwei gegen einen), erweitert.
Die besondere Schwere dieser Taten, die eine Asylaberkennung im Fall des Beschwerdeführers rechtfertigt, wird nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung darin erkannt, dass der Beschwerdeführer bei der Verübung der Straftaten über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt vorgegangen ist. Im Rahmen der Strafzumessung wurden im rechtskräftigen Strafurteil die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen des Verbrechens mit einem Vergehen entsprechend als erschwerend gewertet. Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene besondere Schwere der Taten und die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers spiegeln sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade in dem Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren - insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die ursprüngliche Strafbemessung von vier Jahren auf fünf Jahre erhöht wurde - wieder. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten daher als subjektiv "besonders schwerwiegend" im Sinne der obige Ausführungen anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Gefängnisstrafe noch zwei weitere Mal wegen strafrechtlichen Tatbeständen in Österreich verurteilt wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG 1997 (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.
Hinsichtlich der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist vorauszuschicken, dass die vom Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gesetzten Handlungen jedenfalls geeignet waren, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals über einen längeren Zeitraum wegen Straftaten in Österreich rechtskräftig verurteilt. Nach einer Verurteilung durch das Bezirksgericht am XXXX wegen §§ 15, 127 StGB wurde er mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX (bzw. in der Folge durch Urteil des OLG) gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz, 2. Fall StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Trotz Entlassung aus dieser Freiheitsstrafe - bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren - wurde der Beschwerdeführer noch zwei weitere Male wegen strafrechtlicher Tatbestände (§ 125 StGB und §§ 15, 127 StGB) in Österreich verurteilt, und konnte ihn auch diese Entlassung nicht vor der Begehung weiterer Straftaten abhalten. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu übersehen, dass die Zeiträume zwischen den Verurteilungen zuletzt immer kürzer geworden sind (ein Jahr nach der Entlassung, ein halbes Jahr danach erneut).
Aus diesem Verlauf resultiert, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes zu einer Gefahr für die Gemeinschaft entwickelt hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung vermag die erkennende Einzelrichterin der Ansicht der belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer pro futuro eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstelle, jedenfalls nicht entgegenzutreten.
Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Strafurteilen und der bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr etwas mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet, er wurde während dieser Zeit mehrfach wegen Straftaten verurteilt. Sein Verhalten lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie, die sich im Lauf der Zeit beträchtlich gesteigert hat, verfügt und nicht gewillt ist, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten. In diesem Zusammenhang ist einerseits seine strafgerichtliche Verurteilung wegen des besonders schweren Verbrechens des versuchten bewaffneten schweren Raubes hervorzuheben; andererseits zeigt sein zuletzt gezeigtes Verhalten, auf Grund dessen er wiederum strafgerichtlich verurteilt wurde, dass er nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der Beschwerdeführer wurde nämlich auch nach der rechtskräftigen Verurteilung aufgrund der Begehung des besonders schweren Verbrechens, aufgrund dessen auch das Aberkennungsverfahren eingeleitet worden war, und obwohl der Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren vor der belangten Behörde beteuert hatte, sich bessern zu wollen bzw. gebessert zu haben, erneut zwei Mal strafrechtlich verurteilt in Österreich. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 20.11.2013 gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt und mit rechtskräftigem Urteil vom Bezirksgericht vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Eine positive Lebensprognose kann vor dem Hintergrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht erblickt werden. Eine Wiederholungsgefahr in ähnlich gelagerten Situationen kann daher vor dem Hintergrund der getätigten Ausführungen, gerade im Hinblick auf die der letzten Verurteilung zugrundeliegende Tat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer, der damit argumentiert, dass sich seine Taten unter dem Einfluss der Drogenabhängigkeit und "im Milieu" ereignet hätten, wo die "Sitten rauer" seien, bereits seit dem Jahre 2011 in diversen Therapien zur Behandlung seiner Drogenproblematik befindet - trotzdem hat ihn dies nicht vor der Begehung neuer Straftaten abgehalten, wie seine rechtskräftigen Verurteilungen aus den Jahren 2013 und 2014 zeigen.
Der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers führte in seiner Stellungnahme im Juni 2015 insbesondere aus, dass er den Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren betreue. Seine Entwicklung sei sehr positiv gewesen, er übernehme Verantwortung für seine Fehler und sei um Wiedergutmachung bemüht. Er habe seine offenen Polizeistrafen abgesessen und auch seine Schulden bei der XXXX -Versicherung würden im Rahmen eines langfristigen Zahlungsplanes abgebaut werden. Besonders wichtig seien die Bemühungen des Beschwerdeführers von der Drogensubstitution weg zu kommen. Er habe eine dreimonatige Therapie hinter sich und sei auf dem besten Weg komplett "clean" zu werden. Der Bewährungshelfer habe den Beschwerdeführer als bemühten und sorgenden Familienvater kennen gelernt und traue ihm zu, auch wieder in die Arbeitswelt einzusteigen. Hinsichtlich der Ausführungen des Bewährungshelfers und der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Gemeingefährdung des Beschwerdeführers sind die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - zuletzt im Mai 2014 - entgegenzuhalten. Weiters ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die erkennende Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen umfassenden persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer erlangte und sie entgegen der Ausführungen des Bewährungshelfers in keiner Weise den Eindruck erlangte, dass dieser die Verantwortung für seine Straftaten übernehmen möchte, sondern versuchte dieser für jede seiner Verurteilungen in Österreich Ausreden zu suchen und die Verantwortung vielmehr von sich zu weisen. In Summe bewirkt für die erkennende Richterin ebenso wie bereits vor der belangten Behörde das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Kombination mit der mangelnden Einsicht und Reue des Beschwerdeführers eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit in Österreich und somit eine Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge der Beschwerdeverhandlung mit seinen Straftaten konfrontiert wurde. Der Beschwerdeführer zeigte sich auf Vorhalt seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen ausdrücklich keine Reue, sondern versuchte lediglich Ausreden dafür zu finden. Der Beschwerdeführer behauptete bereits vor der belangten Behörde, die Straftaten hätten sich im Drogenmilieu zugetragen und würden dort "raue Sitten" herrschen, weshalb man die vom Beschwerdeführer begangenen Taten nicht zu schwer einstufen dürfe laut seiner Einschätzung. Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer einerseits, er sei bei Begehung der Taten unter Drogeneinfluss gestanden und andererseits halte er sich unschuldig für die Taten, aufgrund derer er verurteilt wurde: "BF:
Ich weiß nicht, welches Risiko ich für diese Gesellschaft darstelle. Ja, es kam zu einem Streit als ich unter Drogeneinfluss stand und ich wurde deswegen verurteilt. Was die anderen Sachen anbelangt, war ich eigentlich unschuldig. (...)" Eine Sachbeschädigung, weshalb er verurteilt worden sei, entschuldigte der Beschwerdeführer damit, dass sein Sohn angefahren worden sei und er die hintere Autotüre des Autos deshalb mit dem Fuß getreten habe, daher sei der Beschwerdeführer laut eigener Einschätzung in einem Ausnahmezustand gestanden. Auch eine andere Straftat tat der Beschwerdeführer lediglich damit ab, dass dies "eine dumme Tat" gewesen sei. Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Verurteilungen in Österreich ergibt sich für die erkennende Richterin, dass dieser die Verantwortung für seine Tatbegehungen grundsätzlich nicht bei sich selbst sucht, sondern andere Umstände dafür verantwortlich macht sowie Entschuldigungen für seine Straftaten sucht, jedoch keine Reue oder Einsicht zeigt.
Wenn in der Beschwerde argumentiert wird, dass sich die Entwicklung des Beschwerdeführers als positiv darstelle, so kann dem in Anbetracht der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden. Weder die diversen Verurteilungen zu Geldstrafen und (bedingten) Freiheitsstrafen, noch die frühere Hafterfahrung haben den Beschwerdeführer davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. Aus der wiederholten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter, wie das Eigentum und die körperliche Integrität, eingegriffen hat, kann lediglich geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft rechtmäßig zu verhalten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers. Betrachtet man die strafrechtlichen Verurteilungen, so erfolgte in den Jahren 2008 bis 2014 - abgesehen von den Jahren, in denen der Beschwerdeführer inhaftiert war - jedes Jahr eine Verurteilung. Den Willen, sich zu "bessern", kann man aus diesen Umständen nicht erkennen, und konnte der Beschwerdeführer diesen Eindruck auch nicht in der mündlichen Verhandlung erwecken.
Der Beschwerdeführer gibt zwar - unter Verweis darauf, dass er seine Straftaten allesamt unter Drogeneinfluss begangen habe - an, dass er sich derzeit in Therapie zur Bekämpfung seiner Drogenabhängigkeit befindet, jedoch kann dieser Umstand - insbesondere in Anbetracht der bereits ausführlich dargelegten, wiederholten Straffälligkeit und der Tatsache, dass er seit dem Jahre 2011 in Therapien ist - in keiner Weise zu einem anderen Ergebnis führen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer sein eigenes Vorbringen in den einzelnen Einvernahmen, insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht, entgegen gehalten werden muss bzw. daraus erkennbar ist, dass er aus seinen Fehlern nicht gelernt hat. Angesichts der über Jahre hinweg angehäuften strafrechtlichen Verurteilungen und der fehlenden substantiellen Distanzierung von seiner bisherigen Lebensweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hinreichend weggefallen ist. Ein Schuldbewusstsein bzw. Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers für die von ihm begangenen Straftaten in Österreich liegt sohin - auch aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - nach wie vor nicht vor und kann aufgrund dieses mangelnden Unrechtsbewusstseins in Zusammenschau mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner noch immer nicht überwundenen Drogenprobleme nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation wieder rückfällig werden würde, weswegen er somit eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt und eine Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer negativ ausfallen musste.
Die zahlreichen Straftaten, aufgrund derer der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2008 bis 2014 in Österreich verurteilt wurde, die nicht dokumentierte einschneidende bzw. nachhaltige positive Veränderung im Zuge seiner Drogentherapien - im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat auch nach dem Beginn seiner Therapien im Jahre 2011 zwei weitere Straftaten begannen - und die vorzitierten Ausreden des Beschwerdeführers für seine Taten bzw. mangelnde Einsicht lassen die erkennende Richterin zu der Ansicht gelangen, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft weitere strafrechtlich relevante Taten in Österreich begeht und für diese Taten die Verantwortung auf andere Personen oder Umstände zu schieben versuchen würde. Die Vielzahl der einschlägigen Straftaten und die mangelnden Anzeichen einer So- bzw. Resozialisierung lassen für den Beschwerdeführer, der zuletzt 2014 strafrechtlich verurteilt wurde, auch keine günstige Zukunftsprognose erstellen. Vielmehr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und die Verantwortung dafür von sich schieben wird.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes und in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, ist der Beschwerdeführer daher in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände auch als gemeingefährlich im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, anzusehen.
Die dargestellten Fakten und Umstände sind für die Beurteilung der negativen Zukunftsprognose aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend und es wird keine Notwendigkeit gesehen, einen psychologischen Sachverständigen beizuziehen. Hinsichtlich der Aussage des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach für den Fall, dass die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers angenommen werde, eine Sachverständigenbegutachtung zum Nachweis, dass dies nicht besteht, beantragt werde, ist darauf zu verweisen, dass diesem Antrag im gegenständlichen Fall keine Folge gegeben wird.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter)Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2005 Asyl gewährt. Für eine Asylaberkennung gilt es, die Verwerflichkeit des Verbrechens und einer potentiellen Gefahr für die Allgemeinheit gegen die Schutzinteressen des Beschwerdeführers abzuwägen. Im gegenständlichen Fall vermag das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes zusammenfassend allein aufgrund der allgemeinen Länderfeststellungen keine nachhaltige, derart gravierende Verbesserung der für den Beschwerdeführer relevanten Situation in Tschetschenien, welche zur damaligen Asylgewährung geführt hat, erkennen, sodass eine Rückkehr nach Tschetschenien nunmehr zumutbar erschiene.
Die Asylgewährung des Beschwerdeführers im Jahr 2005 beruht auf den glaubwürdig vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers, er hätte aktiv am ersten Tschetschenienkrieg (1994 bis 1996) als Widerstandskämpfer teilgenommen, daher befürchtete er im Zuge seiner Asylantragstellung 2005 im Zuge von Säuberungsaktionen Opfer von Misshandlungen und Folter zu werden. Aufgrund der allgemeinen Länderfeststellungen zu Tschetschenien kam die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass diese Säuberungsaktionen heute nicht mehr stattfinden, dass das russische Militär die Aufgaben zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit an reguläre tschetschenische Einheiten übergeben hat und der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Situation in seiner Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nichts mehr zu befürchten hat. Aufgrund der festgestellten glaubhaften Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg (1994 bis 1996) als Widerstandskämpfer kann einzig aufgrund der allgemeinen Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder keine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Es kann - wie bereits ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder keine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verweist auf Art. 1 Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK). Gemäß Ziffer 5 der genannten Norm ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, "wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen."
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 5 ist eine wesentliche Änderung der Situation, also ein Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und damit die Notwendigkeit einer Schutzgewährung. Dabei kann sich einerseits die Situation im Herkunftsland ändern, andererseits kann die Änderung auch die in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen. Gefordert ist lediglich ein Wegfall der asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Dies kann im gegenständlichen Fall nicht mit Sicherheit gesagt werden.
Im gegenständlichen Fall überwiegen die öffentlichen Interessen das Interesse am weiterbestehenden Schutz des Beschwerdeführers nicht, obwohl eine Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens und dessen nicht vorhandener Reue festgestellt wird.
Wie bereits erläutert wurde, kann eine für das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers günstige Prognose nicht getroffen werden; in diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die mangelnden Reue und Einsicht und der damit verbundenen Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich des Beschwerdeführers für die Gemeinschaft, insbesondere für Gesundheit und Leben von völlig Unbeteiligten sowie der mit der Person des Beschwerdeführers einhergehenden Gefahr für den öffentlichen Frieden und der damit verbundenen Gefahr der Destabilisierung der Gemeinschaft verwiesen.
Der Beschwerdeführer ist sohin als gemeingefährlich im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288 zu bezeichnen.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter)Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.
In diesem Zusammenhang ist seitens der erkennenden Einzelrichterin zunächst erneut darauf zu hinzuweisen:
Die Asylgewährung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2005 beruht auf den glaubwürdig vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers, er hätte aktiv am ersten Tschetschenienkrieg (1994 bis 1996) als Widerstandskämpfer teilgenommen. Daher befürchtete er bei seiner Asylantragstellung 2005, im Zuge von Säuberungsaktionen Opfer von Misshandlungen und Folter zu werden.
Wie bereits ausgeführt, ist unter Heranziehung des im Vorverfahren als glaubwürdig festgestellten Sachverhalts in Zusammenhalt mit den aktuellen, relevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die den Verfahrensparteien im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, daher eine weiter bestehende, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers denkmöglich und nicht auszuschließen.
Im gegenständlichen Fall ergibt die seitens der erkennenden Richterin entsprechend der nach der nunmehr bereits ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu treffenden Güterabwägung folgendes Bild:
Wie den bisherigen Ausführungen zu entnehmen ist, kann der Beschwerdeführer nicht als weitgehend resozialisiert gelten; im Gegenzug dazu hat der Beschwerdeführer die Straftaten, aufgrund derer er verurteilt wurde, wovon eine Straftat als besonders schweres Verbrechen einzustufen ist, über einen langen Zeitraum begangen. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Verurteilung und des Verbüßens der Haftstrafe keinerlei Reue oder Einsicht hinsichtlich der Verwerflichkeit seiner Taten gezeigt hat. Auf dieser mangelnden Reue und Einsicht sowie auf der Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer gesetzten Taten basiert die Prognose, wonach nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden begehen könnte und damit zu einer Destabilisierung der Gemeinschaft beizutragen versuchen wird. Der Beschwerdeführer ist daher im Lichte der obigen Ausführungen auch künftig als gemeingefährlich iSd Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl: 99/01/0288, zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit festzustellen zu bezeichnen und in ihren Auswirkungen evident.
Die vom Beschwerdeführer potentiell ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit unter Bedachtnahme auf die staatlichen Interessen an der Verhinderung einer Zahl von weiteren potentiellen Opfern in der Zivilgesellschaft sind - unter Berücksichtigung der Verwerflichkeit der vom Berufungswerber begangenen Taten und der mangelnden Einsicht und Reue des Beschwerdeführers - nun entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Schutzinteressen des Beschwerdeführer, dem bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nach wie vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Bedrohungen und Mitnahmen drohen, wobei das Erleiden von Folter und Tod nicht ausgeschlossen werden kann, gegenüberzustellen.
Trotz der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft und trotz des legitimen Interesses der Republik Österreich an der Verhinderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr kann diese zu treffende Güterabwägung dennoch nicht zu Ungunsten des Asylwerbers ausgehen:
Dem Beschwerdeführer drohen im Falle einer Rückkehr in seine Heimat Mitnahme und Folter, möglicherweise auch der Tod. Selbst wenn nun aber durch potentielle künftige Verbrechen des Berufungswerbers Leib und Leben anderer Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet werden, so ist in der österreichischen Rechtsordnung - abgesehen von dem Umstand, dass Interessen und Rechtsgüter des Staates und der Allgemeinheit weder notwehr- noch notstandsfähig sind - eine (gerechtfertigte) Abwägung von Leben gegen Leben nicht vorgesehen. Dies zeigt sich auch an der aus dem Strafrecht stammenden Rechtsfigur des "rechtfertigenden Notstands": Im Falle der Rettung eines oder vieler Menschenleben auf Kosten eines anderen kommt nie rechtfertigender Notstand in Betracht. Überdies würde eine Güterabwägung zu Ungunsten des Berufungswerbers zur Konsequenz haben, dass die Republik Österreich eine Tötung des Berufungswerbers für die Straftaten, die er in Österreich begangen hat und die in Österreich mit mehrjährigen Haftstrafen - aber eben nicht mit der Todesstrafe - bedroht sind, in seiner Heimat implizit billigen würde; solches kann der Rechtsordnung der Republik Österreich aber nicht unterstellt werden.
Vor diesem Hintergrund wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.10.1999, Zl: 99/01/0288, verwiesen, wonach dann, wenn der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen habe, die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung eher selten die individuellen Schutzinteressen überwiegen würden; in solchen Fällen sei sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Die Nichtaberkennung des Asyls im gegenständlichen Fall ist das Resultat der vom Verwaltungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288 und in der Folge in einer Reihe von Erkenntnissen (vgl. etwa auch VwGH E 12.09.2002. Zl. 99/20/0532,...) geforderten Güterabwägung. Eine Asylgewährung kommt von vornherein nur bei einem (asylrelevanten) Eingriff von maßgeblicher, d.h. erheblicher Intensität, sohin eines intensiven Eingriffs in die Rechtsgüter des Asylwerbers, in Betracht. In diesem Zusammenhang stellt sich nunmehr die Frage, wann denn bei der Frage des Ausschlusses von der Asylgewährung oder des Verlusts des Asyls im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung die Interessen des Zufluchtsstaates die des Flüchtlings überwiegen sollten. Bei Fällen wie dem Gegenständlichen, in welchen dem Asylwerber etwa Folter oder gar der Tod droht, kommt eine Asylaberkennung aber wohl nicht mehr in Betracht.
In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf einen ähnlich gelagerten Fall des UBAS verwiesen. Darin wurde in Hinblick auf die durchzuführende Güterabwägung darauf verwiesen, dass die Güterabwägung nicht primär von der Schwere und der Verwerflichkeit des Verbrechens, sondern vielmehr von der Frage abhänge, welche Gefährdung dem Asylwerber in seinem Heimatstaat droht (vgl. UBAS vom 04.08.2003, GZ: 224.673/0-XI/38/01).
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände in ihrer Gesamtheit ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der Schwere und Vorwerfbarkeit seiner Handlungsweisen resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers von keinem Überwiegen der staatlichen Interessen an der Entziehung des individuellen Schutzes auszugehen, da hinsichtlich des Beschwerdeführers eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Damit sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 entgegen der Einschätzung im angefochtenen Bescheid jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer somit wie ausgeführt insgesamt weder gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 noch gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gegeben, weswegen im Ergebnis die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht zu Recht erfolgte.
Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. mangelt es den Spruchteilen II. und III. des angefochtenen Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Der gegenständliche Fall ist ausschließlich tatsachenlastig und wirft keinerlei Rechtsfragen auf, da die Beweiswürdigung eine zentrale Rolle im Erkenntnis spielt.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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