W157 2106759-1•BVwG W157 2106759-1
W157 2106759-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2015
Aufwandersatz, Austro Control, Befehls- und Zwangsgewalt,<br/>Beschäftigung, Bescheid, Bescheidcharakter, Bescheidqualität,<br/>Beschwerdegegenstand, Gefahr im Verzug, Gehorsamspflicht,<br/>Kostenersatz, Maßnahmenbeschwerde, mündliche Verhandlung,<br/>Parteistellung, Prüfung, Unregelmäßigkeiten, Zurückweisung,<br/>Zwangsmaßnahme
W157 2106759-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde von XXXX , alle vertreten durch RA Dr. Christian ORTNER, Meinhardstraße 7, 6020 Innsbruck, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge eines Gesprächstermins bei XXXX am 12.03.2015 durch die Austro Control GmbH beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 7 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, haben die beschwerdeführenden Parteien dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 368,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 23.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführer XXXX , alle vertreten durch RA Dr. Christian ORTNER, ein, die sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge eines "Audits" am 12.03.2015 durch die belangte Behörde Austro Control GmbH richtet.
Begründet wurde die Maßnahmenbeschwerde damit, dass die Beschwerdeführer Inhaber einer gültigen Pilotenlizenz und eines aufrechten medizinischen Flugtauglichkeitszeugnisses seien und als Berufspiloten bei XXXX (im Folgenden: Unternehmen) beschäftigt seien. Sie hätten die mit europäischen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen "Proficiency Checks" zum Nachweis ihrer praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten ordnungsgemäß absolviert und dokumentiert. Aus nicht näher bekannten Gründen sei gegen einen Prüfer der Verdacht aufgekommen, er habe Bestätigungen über "Proficiency Checks" ausgestellt, ohne dass diese stattgefunden hätten. Die betroffenen Piloten seien in Missachtung ihrer Parteienrechte gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz AOCV von dem Verdacht, dass mehrere von ihnen nachgewiesene Simulatorenchecks nicht stattgefunden hätten und die darüber vorgelegten Dokumente falsch sein könnten, nicht verständigt worden. Am 12.03.2015 habe am Sitz des Unternehmens ein "Audit" wegen nicht dokumentierter Checkevents stattgefunden habe, bei XXXX und XXXX als Vertreter der belangten Behörde XXXX (in Folge: Flight Operations Manager) für das Unternehmen anwesend gewesen seien. Darüber sei eine von den anwesenden unterfertigte Niederschrift aufgenommen worden, in der die wesentlichen Punkte des Gesprächs wiedergegeben und die zwischen den Gesprächspartnern vereinbarte Vorgangsweise in Bezug auf näher bezeichnete betroffene Lizenzinhaber, u.a. die Beschwerdeführer, wie folgt festgehalten worden sei:
"Bild kann nicht dargestellt werden
[...]
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"
Die belangte Behörde habe damit wegen angeblicher Gefahr im Verzug ein sofortiges Beschäftigungsverbot für die Beschwerdeführer verfügt. Dabei sei dem Flight Operations Manager gegenüber erklärt worden, dass, wenn er diese Vorgehensweise nicht akzeptiere, ein dementsprechender Bescheid erlassen werden würde, dem wegen Gefahr in Verzug keine aufschiebende Wirkung zukommen würde. Der Flight Operations Manager habe nur versuchen können, eine Vereinbarung darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen die Piloten wieder eingesetzt werden dürften und wie er die mit zwei der Beschwerdeführer unterwegs befindlichen Flugzeuge "in die Luft und an ihren Bestimmungsort" bringen könne. Die Beschwerdeführer hätten "daraufhin" die zusätzlich auferlegten Trainingseinheiten und Tests absolviert und seien seither wieder im Flugdienst tätig.
Die Beschwerdeführer stellten die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und den Beschwerdeführern gemäß § 35 VwGVG Kostenersatz zusprechen. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführer der Maßnahmenbeschwerde die Niederschrift vom 12.03.2015 in Kopie bei.
2. Mit Schriftsatz vom 08.07.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde zur Stellungnahme binnen drei Wochen an die belangte Behörde und die Geschäftsführung des Unternehmens.
3. Mit am 23.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz ersuchte die belangte Behörde um Fristerstreckung für die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 31.08.2015, welche gewährt wurde.
4. Am 29.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Unternehmens ein, in welcher es im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass der Flight Operations Manager bei der Amtshandlung am 12.03.2015 ohne vorherige Ankündigung damit konfrontiert worden sei, dass es bei den Beschwerdeführern zu Unregelmäßigkeiten bei "Proficiency Checks" gekommen sei. Aufgrund des Umstandes, dass dem Flight Operations Manager diese Vorhalte vorab nicht mitgeteilt worden seien, diese auch bereits längere Zeit zurückgelegen seien und er von den Vorhaltungen überrumpelt worden sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, diesen entgegenzutreten. Auf den Flight Operations Manager sei insofern Druck ausgeübt worden, als ihm [von der belangten Behörde] angekündigt worden sei, dass diese die weitere Verwendung der betroffenen Piloten im Flugbetrieb des Unternehmens mittels Bescheid untersagen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung versagen werde. Er habe sich daher veranlasst gesehen, die in der Niederschrift getroffene Vereinbarung einzugehen, weil sich zwei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung im Flugdienst stehend im Ausland befunden hätten. Es habe sich daher keineswegs um eine Vereinbarung gehandelt, die der Flight Operations Manager namens des Unternehmens aus freien Stücken eingegangen sei, sondern die ihm mit erheblichem Druck und unter Androhung hoheitlichen Einschreitens für den Fall, dass die behördlichen Maßnahmen nicht akzeptiert würden, aufgezwungen worden sei.
Weiters führte das Unternehmen in seiner Stellungnahme mit näherer Begründung aus, dass kein einziger der gegen die betroffenen Piloten bzw. das Unternehmen erhobenen Vorhalte korrekt gewesen sei. Dem Unternehmen seien für die Rückkehr der betroffenen Piloten in den Dienstbetrieb aufgrund gebuchter und teilweise absolvierter Simulatorentermine genauer bezifferte Kosten entstanden, für die der Bund hafte. Die Ansprüche seien bereits an die Finanzprokuratur herangetragen worden.
5. Am 31.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Äußerung der belangten Behörde ein, in der sie nach umfangreicher Darstellung der Vorgeschichte und Ausführungen zu ihrer internen Organisation hinsichtlich des Termins am Sitz des Unternehmens am 12.03.2015 vorbrachte, dass dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr bekannt gewesen sei, dass es in Zusammenhang mit bestimmten Befähigungsprüfungen von bei dem Unternehmen beschäftigten Piloten seitens der Behörde "Zweifel" gegeben habe. Es habe in diesem Zusammenhang bereits am 29.01.2014 eine "Ankündigung" gegeben. Von einer plötzlichen bzw. drastischen Maßnahme oder einer Überrumpelung des Arbeitgebers der Beschwerdeführer könne daher keine Rede sein. Beim Gespräch am 12.03.2015 habe es sich um kein "Audit", definiert als wiederkehrende, systematische und dokumentierte Überprüfung von Luftfahrtbetrieben durch die Zivilluftfahrtbehörde, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass der Betrieb alle für ihn geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie die Verfahren der für diesen Betrieb genehmigten Handbücher befolgt, gehandelt. Für "Audits" sei eine genauer bezeichnete andere Abteilung der belangten Behörde als jene, deren Vertreter beim Gesprächstermin anwesend waren, zuständig. Das Gespräch habe u.a. dazu gedient, festzustellen, ob gegen einzelne bei dem Unternehmen tätige Piloten konkrete Ermittlungsverfahren eröffnet werden sollten, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet waren und was in späterer Folge auch nicht passiert sei. Die im Zuge dieses Gesprächs seitens der belangten Behörde geäußerten Zweifel über die in Rede stehenden Befähigungsprüfungen der Beschwerdeführer seien seitens des Flight Operations Managers nicht ausgeräumt, sondern vielmehr "außer Streit gestellt" worden. Er habe um eine "amikale Lösung" ersucht, wodurch er zum Ausdruck gebracht habe, dass auch er im Zweifel davon ausgehe, dass die besagten Befähigungsprüfungen nicht stattgefunden hätten und er daher bemüht sei, eine für das Unternehmen vernünftige Lösung dieser problematischen Situation herbeizuführen. In weiterer Folge seien zwischen den Vertretern der belangten Behörde und dem Flight Operations Manager einvernehmlich die in der Niederschrift vom 12.03.2015 dargestellten Maßnahmen vereinbart worden.
Den Beschwerdeführern sei zu widersprechen, wenn sie behaupteten, dass seitens der Behördenvertreter wegen Gefahr im Verzug ein Bescheid ohne aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels angedroht worden sei. Es sei vielmehr auf Nachfrage des Flight Operations Managers darauf hingewiesen worden, dass im Fall, dass die "Abhilfemaßnahmen" seitens des Unternehmens nicht umgesetzt würden, der Sachverhalt der zuständigen Abteilung der belangten Behörde mitgeteilt werden würde und ein ordentliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffenen Piloten einzuleiten sein würde. Die informellen Erkundungen hätten nicht einmal den Stand von Vorerhebungen gegen die Beschwerdeführer erreicht gehabt, da sie doch zur Abklärung der Verdachtslage gegen die deutsche Flugschule bzw. der mit dieser in Verbindung stehenden Prüfer gehabt hätten.
In den Tagen nach dem Gesprächstermin habe das Unternehmen der belangten Behörde Dokumente vorgelegt, die dazu geführt hätten, dass die Zweifel beseitigt und die am 12.03.2015 angesprochenen Abhilfemaßnahmen hinfällig gewesen seien. Hätte das Unternehmen diese Nachweise [betreffend die Durchführung der "Proficiency Checks"] nicht vorgelegt, wären die Piloten als Auskunftspersonen zu befragen und in Folge weitere Schritte, nämlich die Nachholung der Ausbildungen oder die Einleitung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zum Widerruf der Berechtigungen, einzuleiten und allenfalls die Berechtigungen mit Bescheid zu entziehen gewesen. Ein ordentliches Verwaltungsverfahren sei jedoch nie eingeleitet worden.
Rechtlich führte die belangte Behörde zur behaupteten Verletzung in einem einfachgesetzlich geschützten Recht (Parteistellung bzw. Parteiengehör gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz AOCV) aus, dass aufgrund der Tatsache, dass die für Flugschulen und Pilotenscheine zuständige Abteilung nicht mit dem Vollzug der AOCV beauftragt sei, durch diese ein Verfahren nach der AOCV nicht durchgeführt werden könne. Mangels Verfahren stehe den Beschwerdeführern auch keine Parteistellung zu und könne folgerichtig auch kein Recht auf Parteiengehör gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz AOCV verletzt sein. Zur Zulässigkeit des Rechtsbehelfs Maßnahmenbeschwerde führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer nicht Adressaten des Handelns der belangten Behörde gewesen seien; unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt liege daher nicht vor. Weiters fasste die belangte Behörde zusammen, dass
Die belangte Behörde beantragte, dass die Beschwerde, allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werde. Weiters beantragte sie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes im gesetzlichen Ausmaß. Als Beweismittel legte die belangte Behörde ihrer Äußerung ein Konvolut von Unterlagen bei.
6. Mit Schriftsatz vom 04.09.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Äußerung der belangten Behörde vom 31.08.2015 (vgl. I.5.) zur Äußerung binnen drei Wochen ab Zustellung.
7. Am 25.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in der im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten ist, dass die belangte Behörde bei begründetem Verdacht ein entsprechendes Verfahren einzuleiten und den Beteiligten, also dem Luftverkehrsunternehmen und den gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz AOCV Parteistellung genießenden Personen, Gelegenheit zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs zu geben habe. Es sei richtig, dass das Unternehmen bereits 2014 "Anfragen" betreffend "Proficiency Checks" bekommen habe, jedoch habe es davon ausgehen können, dass die Sache geklärt sei, weil keine weiteren Anfragen gestellt worden seien. Aus dem Vorbringen der belangten Behörde ergebe sich, dass die Herausnahme der Piloten aus dem Stellenbesetzungsplan - die einem Berufsausübungsverbot gleichkomme - unter außertourlicher Vorschreibung von Simulatoren-Trainingssitzungen außerhalb eines geordneten Verfahrens und unter Missachtung der Parteistellung der Beschwerdeführer und des Unternehmens getroffen worden sowie von hiezu nach der internen Kompetenzverteilung unzuständigen Organen der belangten Behörde verhängt worden sei. Dem Unternehmen hätte zumindest eine angemessene Frist zur Aufklärung der vermeintlichen Ungereimtheiten eingeräumt werden müssen.
Die Beschwerdeführer legten weitere Unterlagen als Beweismittel vor.
8. Mit Schriftsatz vom 05.10.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern und der belangten Behörde die am 29.07.2015 eingelangte Stellungnahme des Unternehmens (vgl. I.4.) und dem Unternehmen die Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.08.2015 (vgl. I.5.) zur Äußerung binnen drei Wochen ab Zustellung. Außerdem übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 05.10.2015 der belangten Behörde und dem Unternehmen den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 25.09.2015 (vgl. I.7.).
9. Am 04.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Unternehmens ein, mit der es bekanntgab, die Position der Beschwerdeführer vollinhaltlich zu unterstreichen. Betreffend den Gesprächstermin am 12.03.2015 führte das Unternehmen aus, dass die Niederschrift vorgefertigt gewesen sei und es daher unzutreffend sei, dass der Flight Operations Manager an deren Erstellung aktiv teilgenommen habe. Die Herausnahme der Beschwerdeführer aus dem Stellenbesetzungsplan des Unternehmens sei das Ergebnis von während der Amtshandlung ausgeübtem unangemessenem behördlichem Druck.
10. Am 06.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in der sie noch einmal betonten, dass der Flight Operations Manager sich am 12.03.2015 in einer "Zwangslage" befunden habe und sich zu einer Vereinbarung zur "Schadensbegrenzung" genötigt gefühlt habe, um die Folgen des Beschäftigungsverbots für die Beschwerdeführer abzufedern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Insbesondere wird festgestellt, dass am 12.03.2015 im Zuge eines Gesprächstermins zwischen Vertretern der belangten Behörde und dem Flight Operations Manager des Unternehmens in Abwesenheit der Beschwerdeführer eine von den Anwesenden unterzeichnete Vereinbarung betreffend die Rückkehr der zu diesem Zeitpunkt im Ausland befindlichen Beschwerdeführer ( XXXX ), von den Beschwerdeführern zu absolvierende Trainings und "Proficiency Checks" sowie die weitere Verwendung der Beschwerdeführer nach einer zwischenzeitlichen Herausnahme der Beschwerdeführer aus dem Stellenbesetzungsplan des Unternehmens getroffen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern von der belangten Behörde physische Gewalt angedroht wurde.
2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, der Niederschrift vom 12.03.2015 und der dem Bundesverwaltungsgericht nach Aufforderung übermittelten Schriftsätze und Beweismittel. Die Feststellung, dass am 12.03.2015 eine Vereinbarung zwischen Vertretern der belangten Behörde und dem Flight Operations Manager des Unternehmens getroffen wurde, ergibt sich insbesondere aus der Formulierung in der Niederschrift vom 12.03.2015 (vgl. S. 2): "[...] es wird mit Hrn. Rothmann folgende Vorgehensweise in Bezug auf die betroffenen Lizenzinhaber vereinbart: [...]" sowie der Tatsache, dass die Niederschrift von den Behördenvertretern und dem Flight Operations Manager unterfertigt wurde. Weiters führen die Beschwerdeführer selbst aus, dass der Flight Operations Manager am 12.03.2015 "nur versuchen [konnte], eine Vereinbarung zu treffen, unter welchen Voraussetzungen die Piloten wieder eingesetzt werden dürfen und wie er die mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin unterwegs befindlichen Flugzeuge in die Luft und an ihren Bestimmungsort bringt." Aus der Tatsache, dass eine Vereinbarung getroffen und damit eine zweiseitige Willenserklärung beurkundet wurde, ergibt sich, dass von der belangten Behörde der Einsatz der Beschwerdeführer als Piloten eben gerade nicht mit Behördenakt untersagt wurde. Dass den Beschwerdeführern von der belangten Behörde keine physische Gewalt angedroht wurde, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer unbestritten beim Termin am 12.03.2015 nicht anwesend waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 9 Abs. 1 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Zu A)
I. Zurückweisung der Beschwerde
1. Zur Tauglichkeit des Beschwerdegegenstandes
Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich zu klären, ob es sich bei dem in den Feststellungen angeführten Sachverhalt, nämlich dem Schließen der Vereinbarung vom 12.03.2015 zwischen den Vertretern der belangten Behörde und dem Flight Operations Manager des Unternehmens, um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Beschwerdeführer handelte.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032). Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen)) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770/1983, 9922/1984, 12.455/1990, 12.630/1991, 12.791/1991; vgl. die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, Rz 40-56 [47]).
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist also zunächst auf die zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 AVG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut (arg: "verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" in Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt "durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste" richten (vgl dazu VwGH 14.12.1990, 90/18/0234 mwH). Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin "aufgrund" der einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (vgl. VfSlg. 16.997/2003 ua).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH 23.1.2007, 2005/06/0254; vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 610). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu § 88 SPG, Anm. 8.4. und 10. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (vgl. dazu VfSlg. 14.887/1997, das eine erkennungsdienstliche Behandlung in der Form betroffen hat, dass die minderjährige Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Abnahme der Fingerabdrücke und zur Erstellung von Fotografien gefolgt ist, weil sie annahm, sie sei dazu verpflichtet). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, "dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird" (vgl. dazu die in Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu § 88 SPG, Anm. 8.4. und 10. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 24.6.1998, 97/01/0239; VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; VwGH 6.7.2004, 2003/11/0175).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9457/1982) zu einer Fallkonstellation, bei der physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht wurde, stellt beispielsweise eine Einladung, zu einem vom Beschwerdeführer gewünschten Gespräch zu einem Gendarmerieposten mitzukommen, keine Festnahme (und auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) dar. Im Erkenntnis VfSlg. 11.568/1987 hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass ein vom einschreitenden Gendarmeriebeamten geäußerter Wunsch, der Betroffene möge mit ihnen zum Gendarmerieposten kommen, keinen, sofortige Befolgung heischenden, Befehl darstelle, bei dessen Nichtbefolgung dieser mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte. Auch einen von einschreitenden Beamten nachdrücklich geäußerten Wunsch, ein Betroffener möge sich mit ihnen zu seiner Wohnung begeben, um seinen Führerschein auszufolgen, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.728/1991) nicht als ein sofortige Befolgung beanspruchender Befehl zu verstehen, bei dessen Nichtbefolgung der Betroffene mit Ausübung körperlichen Zwanges zu rechnen gehabt hätte.
Für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162) ist - der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend - bei der Beurteilung, ob das Ersuchen von Behördenorganen, mit ihnen mitzukommen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Aufforderung zum Mitkommen auch maßgeblich, ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen, unabhängig von subjektiven Eindrücken, die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Beschwerdeführers zum Mitkommen beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Weigerung zwangsweise mitgenommen (VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071).
Darüber hinaus setzt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt das Merkmal der Normativität voraus, sodass der betreffenden Amtshandlung in irgendeiner Form rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Wirkung beigemessen werden kann und diese somit individuell-normativen Inhalt aufweist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 41 mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur).
Gerade die angeführte Voraussetzung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird, ist nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie den weiteren Schriftsätzen nicht vorgelegen und wäre auch gar nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt und Ort, nämlich am 12.03.2015 in den Räumlichkeiten des Unternehmens, ja gar nicht anwesend waren.
Der bekämpfte Akt entbehrt unter diesen Aspekten eines (normativen) Zwangscharakters. Es kann somit die in der Beschwerde vertretene Ansicht nicht geteilt werden, dass die verfahrensgegenständliche Vorgehensweise am 12.03.2015 in den Räumlichkeiten des Unternehmens (Vereinbarung betreffend die Rückkehr der zu diesem Zeitpunkt im Ausland befindlichen Beschwerdeführer sowie die weitere Verwendung der Beschwerdeführer und von ihnen zu absolvierende Trainings) im Rahmen der Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen worden wäre. Es kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht annähernd von einer Aufforderung an die Beschwerdeführer zu einem bestimmten Verhalten gesprochen werden, die mit einer - wenn auch unausgesprochenen, aber nach der gesamten Situation als gegeben anzunehmenden - Drohung allfälliger Gewaltanwendung verbunden wäre, welche als ausdrückliche Androhung einer physischen Sanktion im Falle der Nichtbefolgung eines Befehls gewertet werden könnte. Es wurde nichts dergleichen vorgebracht und da die Beschwerdeführer am 12.03.2015, als die gegenständliche Vereinbarung geschlossen wurde, nicht anwesend waren, ist dies auch schlicht unmöglich. Die Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher mangels eines zulässigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht möglich ist, da der Niederschrift bzw. Vereinbarung vom 12.03.2015 die Bescheidmerkmale des § 58 AVG zur Gänze fehlen. Es wird von Seite der Beschwerdeführer auch an keiner Stelle vorgebracht, dass ein Bescheid vorgelegen sei (ganz im Gegenteil ist die Vereinbarung vom 12.03.2015 - eine zweiseitige Willensbekundung und kein hoheitlicher Behördenakt - laut den Beschwerdeführern ja genau zu dem Zweck geschlossen worden, einen Bescheiderlass durch die belangte Behörde zu verhindern).
2. Zum Antrag auf mündliche Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsätzen geklärt erschien. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
II. und III. Kosten:
Da gemäß § 35 Abs 3 VwGVG - unter anderem - im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die belangte Behörde als die obsiegende und der Beschwerdeführer als die unterlegene Partei anzusehen ist, war der mit Schriftsatz vom 31.08.2015 von der belangten Behörde zu Gunsten des Bundes beantragte Kostenersatz des Schriftsatzaufwandes gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG (in der Fassung bis 31.12.2013) bzw. zu § 67a AVG, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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