W149 1427391-1•BVwG W149 1427391-1
W149 1427391-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2015
aktuelle Gefahr, Folter, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Zwangsrekrutierung
W149 1427391-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 29.05.2012, Zl. 11 05.729-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF
BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte im Zuge einer Anhaltung nach fremdenrechtlichen Bestimmungen am 12.06.2011 vor dem Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der polizeilichen Kontrolle wies sich der Beschwerdeführer mit dem unter II.1.3 zu a) angeführten Fremdenpass aus.
Am 13.06.2011 wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er angab, von Somalia über den Jemen, Saudi Arabien, Jordanien, Syrien, die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein.
Am selben Tag erfolgte auch eine Vernehmung des Beschwerdeführers von der genannten Polizeidienststelle wegen der Verwendung eines gefälschten Reisedokuments.
Am 16.06.2011 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer in Österreich zugelassen.
Am 20.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihm Länderberichte zur Situation in Somalia zur Kenntnis gebracht wurden.
Mit Datum vom 29.05.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 11 05.729-BAG, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 31.05.2012 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die Al-Shabaab sei unglaubwürdig und es habe keine Verfolgungen oder Bedrohungen des Beschwerdeführers wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ("Hawadle"-Clan), die im Übrigen nicht habe verifiziert werden können, oder aus anderen Gründen festgestellt werden können (Spruchpunkt I.).
Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus Südsomalia und der dort instabilen Sicherheitslage sowie der nicht hinreichend überschaubaren und angespannten Situation eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig sei. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.).
Mit Verfahrensanordnung vom 29.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Mit Fax vom 14.06.2012 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Zitierung aus einem Bericht des US Department of State vom 24.05.2012 und unter Bezugnahme auf konkrete Passagen der Beweiswürdigung des Bundesasylamts im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Aus der Verwendung gefälschter Reisedokumente könne nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens geschlossen werden. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und insbesondere keine ausreichenden Länderberichte herangezogen.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)
Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).
Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
Die Beschwerde langte am 20.06.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.
Mit Schreiben vom 30.07.2015 wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt die unter II.1.2 angeführten Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer und das Bundesamt machten von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und gaben auch keine Stellungnahme ab.
Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren.
Am 26.08.2015 fand daher vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
II. Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Hawadle, welche zum Stamm der Hawiye gehöre, an. Er sei in Mogadishu geboren, habe aber seit seinem vierten Lebensjahr in Bulobarde (Provinz Hiraan) im Bezirk Bak Abeeso gelebt. In Somalia würden noch seine Eltern, seine Ehefrau und seine vier Geschwister in der Nähe von Bulobarde sowie ein Bruder in Beledweyne leben. Eine Tante, die seine Flucht finanziert habe, habe ebenfalls in Beledweyne gelebt, sie sei jedoch 2013 getötet worden.
Er habe acht Jahre die Schule besucht und sonst keine Ausbildung.
Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ausgesagt, im August 2010 seien Leute der Al-Shabaab an seinen Arbeitsplatz gekommen und hätten ihn aufgefordert, sich ihnen als Kämpfer anzuschließen. Nachdem er sich geweigert habe, hätten sie ihn entführt und in ein Gefängnis gebracht, wo er gefoltert worden sei. Da er deswegen krank geworden sei, habe seine Tante erreichen können, dass er in das Krankenhaus in Beledweyne gebracht werden konnte. Von dort sei er dann geflohen. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer ausgesagt, sein jüngerer Bruder sei gemeinsam mit ihm entführt und gefangen gehalten worden. Dieser sei Ende 2012 freigelassen worden. Der älteste Bruder sei 2013 verhaftet und Mitte 2014 freigelassen worden.
Sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe persönlich keine Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten und vom Beschwerdeführer vorgelegten (Bericht des US Department of State vom 24.05.2012) auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:
Zitiert als
Quelle
A
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Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014)
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Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014)
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Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009)
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Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung
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RBC Radio: Somalia - Al-shabab loses their strongest military base in the central of Somalia to SNA and AU troops (13.03.2014)
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UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber: UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UK UT 442 (IAC) (03.10.2014)
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UN News Centre: UN and international partners call for resolution of Somali political crisis (27.05.2014)
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UN Security Council Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia (01.05.2014)
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UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015)
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UN Security Council: Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia (28.02.2014)
UN SC (30.09.2014)
UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia (30.09.2014)
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UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
UNHCR (Fact)
UNHCR - Somalia Fact Sheet (April 2014)
UNHCR (Hammond)
UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014)
UNHCR (IFA)
UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadishu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) (25.09.2013)
UNHCR (Kinder)
UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009)
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UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014):
UNHRC (Human Rights)
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WB
World Bank Somalia Overview (07.04.2014)
Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeines
Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird
Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.
Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).
Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.
Al-Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Al-Shabaab
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal-islamischen Al-Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al-Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten.
Al-Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen;
Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen;
Verwandte von Regierungsangestellten.
Dabei gibt es auch in Mogadishu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al-Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun.
Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.
Die militärische Hauptmacht der Al-Schabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al-Schabaab sind.
Al-Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Neben den Kernkräften kann Al-Schabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al-Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al-Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte.
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Bulobarde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al-Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al-Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt.
Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al-Schabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al-Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al-Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht in ihrem Einflussbereich ein Risiko, von Al-Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt vor allem für eigenes Personal. Personen, die Al-Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al-Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.
Bulobarde und Beledweyne (Provinz Hiiraan) 2015
Die Städte Bulobarde und Beledweyne in der nördlich von Mogadishu gelegenen Provinz Hiiraan befinden sich seit 2014 unter der Kontrolle von AMISOM-Truppen. Die Al-Shabaab, die diese Gebiete zuvor beherrscht hatte, wurde vertrieben. Es kommt zwar in Beledweyne gelegentlich zu Zwischenfällen, die somalische Polizei vor Ort kann jedoch weitgehend Sicherheit gewährleisten. Im Umland von Bulobarde mehrt sich der Widerstand der ansässigen Clans gegen Al-Shabaab.
Mogadishu 2015 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.
Obwohl die Al-Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte Jahre 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al-Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al-Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffe oder Zwangsrekrutierungen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al-Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al-Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al-Shabaab entstanden war, nicht schließen.
In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al-Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al-Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.
In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al-Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.
• EASO, IRIN (Mogadishu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadishu), IRBC (Al-Shabaab), DN-NO (Mogadishu), ecoi.net (Zeitachse).
(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.
Bei den Hawiye handelt es sich um einen Haupt-Clan, der vor allem in Süd- und Zentralsomalia angesiedelt ist.
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.
• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans.
Bewegungsfreiheit
Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al-Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.
Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.
In den Gebieten der Al-Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al-Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.
• ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).
a) Auf den Namen XXXX ausgestellter dänischer Fremdenpass;
E-Mail des Landespolizeikommandos Wien, Grenzdienst- und Ausgleichsmaßnahmen, vom 04.07.2011, in dem berichtet wird, dass der Fremdenpass als Totalfälschung an die kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle übermittelt worden sei;
b) Fotos einer Brücke und eines Minaretts in Bulobarde sowie Luftansicht der Stadt mit Internet-Quellenangaben;
Landkarte der Provinz Hiiraan mit Internet-Quellenangabe;
Auflistung von drei Geschehnissen in Bulobarde (Einrichtung eines islamischen Gerichts, 2008, und Verbot des Kath-Handels, 2009, jeweils ohne Quellenangabe; Amputation einer Hand, 20.12.2010, mit Internet-Quellenangabe)
Zusammenfassende Informationen zum Clan der Hawadle, ohne Quellenangaben;
c) Strafkarte des Landesgerichts für Strafsachen, wonach der Beschwerdeführer am 24.10.2011 wegen Verstoßes gegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit: drei Jahre) verurteilt worden sei;
Strafregisterauszug vom 30.07.2015, wonach diese Strafe am 20.07.2015 endgültig nachgesehen worden sei.
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX, geboren XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehört der Volksgruppe der Hawadle (Hawiye) an. Er stammt aus Mogadishu, wuchs aber in Bulobarde (Provinz Hiiraan) auf, wo er auch bis kurz vor seiner Ausreise gelebt hat. In Somalia leben noch seine Eltern, seine Ehefrau und seine vier Geschwister in der Nähe von Bulobarde sowie ein Bruder in Beledweyne (Provinz Hiiran). Eine Tante, die seine Flucht finanziert hat, lebte bis 2013 ebenfalls in Beledweyne. Sie ist verstorben.
Er hat acht Jahre lang lang die Schule besucht und sonst keine Ausbildung.
Er ist gesund.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist und überwiegend in Bulobarde (Provinz Hiraan) lebte, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt, die auch vom Bundesasylamt überprüft wurde. Seine Clanzugehörigkeit ergibt sich aus seinem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, dass mangels anderer Hinweise als glaubwürdig angesehen wird.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat selbst solche auch nach entsprechender Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat von Anhängern der Al-Shabaab im Jahr 2010 entführt und in ein Gefängnis gebracht, wo er dazu gezwungen werden sollte, sich ihnen als Kämpfer anzuschließen. Er wurde entlassen, weil er aufgrund einer Erkrankung kampfunfähig war und konnte aus dem Krankhaus fliehen. Auch die Brüder des Beschwerdeführers wurden in den kommenden Jahren von der Al-Shabaab entführt und zwangsrekrutiert, alle wurden wieder entlassen. Der letzte Bruder Mitte 2014.
Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (II.1.1 zum Fluchtgrund), die im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichlautend waren und keine wesentlichen Widersprüche erkennen ließen.
Hinsichtlich, erstens, der Verfolgung durch die Al-Shabaab hat der Beschwerdeführer seine Entführung und Anhaltung im Gefängnis der Al-Shabaab widerspruchsfrei und ausreichend detailliert geschildert. Insofern das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer unter Aufzählung vermeintlicher Widersprüche hinsichtlich des Fluchtweges und der Verwendung eines gefälschten Reisepasses generell die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies nicht per se auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens schließen lässt.
Insofern das Bundesasylamt eine Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens zu erkennen vermeint, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich diese Annahme ausschließlich auf die Aussage des Beschwerdeführers in der Erstbefragung stützt. Hiezu ist zum einen zu bemerken, dass Gegenstand der Erstbefragung grundsätzlich nicht die Erhebung der Fluchtgründe ist und sich aus dem Protokoll der Erstbefragung ergibt, dass der Beschwerdeführer dazu auch nicht ausführlich befragt wurde. Zum anderen hat der Beschwerdeführer ausweislich des Protokolls der Erstbefragung sehr wohl schon zu diesem Zeitpunkt eine Festnahme und Folterung durch die Al-Shabaab vorgebracht. Dass er dies in der Erstbefragung nicht näher ausgeführt und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dann näher erläutert und präzisiert hat, kann ihm nicht als Steigerung seines Vorbringens angelastet werden.
Dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Al-Shabaab den Beschwerdeführer wegen Krankheit freigelassen habe, hat das Bundesasylamt nicht näher begründet. Es hat sich bei seiner Beurteilung vielmehr lediglich auf angebliche Kopfschmerzen und Juckreiz gestützt und in seine Erwägungen nicht miteinbezogen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge auch an starker Übelkeit mit Erbrechen gelitten habe. Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Freilassung zum Zwecke medizinischer Behandlung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
Schließlich kann aus der Unkenntnis der Haftgründe anderer Gefangener oder von Geschehnissen in seiner Heimatstadt während seiner Anhaltung nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung geschlossen werden. Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Haftbedingungen, die sich auch mit den Erkenntnissen aus den Länderberichten decken (II.2.3), ist nicht anzunehmen, dass es in den Anstalten weitreichende Möglichkeiten zur Kommunikation unter den Häftlingen gibt oder der Informationsfluss von außen sichergestellt ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sehr wohl angegeben, seine unmittelbaren Mithäftlinge seien teils wegen Diebstahls, teils zum Zwecke der Beteiligung am Kampf der Al-Shabaab festgehalten worden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich zudem mit den Ergebnissen der Länderberichte (II.2.3), wonach seine Heimatprovinz Hiiraan bis zum Jahr 2012 bzw. 2014 unter der Kontrolle der Al-Shabaab gestanden war.
Was, zweitens, eine etwaige Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit anbelangt, hat der Beschwerdeführer eine solche sowohl in der Einvernahme vor der Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich verneint.
2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia
Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al-Shabaab.
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.
Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Obwohl die Al-Shabaab keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Rückkehrer und Zivilisten bilden keine spezifischen Ziele für Attentate der Al-Shabaab.
Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer sind in Mogadishu besonders von Menschenrechtsverletzungen bedroht. In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung siedelt Binnenvertriebene zwangsweise aus dem Stadtzentrum in die Randgebiete ab. Es finden auch Vertreibungen durch private Landeigentümer und die als "gatekeeper" bezeichneten lokalen Ansiedlungs-Manager für Binnenflüchtlinge statt.
Die Städte Bulobarde und Beledweyne in der nördlich von Mogadishu gelegenen Provinz Hiiraan befinden sich seit 2014 unter vollständiger Kontrolle von AMISOM-Truppen. Die Al-Shabaab wurde aus diesen Gebieten vertrieben.
In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht. In den Gebieten, die unter der Kontrolle der Al-Shabaab stehen, fungiert die Justiz willkürlich und es werden strenge Strafen auch für kleine Vergehen verhängt.
Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. In Mogadishu und den von AMISOM kontrollierten Städten sind Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab sehr unwahrscheinlich.
Der Islam ist Staatsreligion, die Übergangsverfassung sieht Religionsfreiheit vor. Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens und hängt dem Sufismus an. Konversion vom Islam ist gesellschaftlich nicht akzeptiert und bereits der Verdacht wird von Al-Shabaab mit dem Tod geahndet. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al-Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen drastische Strafen.
Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadishu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Die Hawiye sind einer dieser Haupt-Clans. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen.
Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.
Die Lage der rund 1 Million Binnenflüchtlinge ist denkbar schlecht. In den Lagern in Mogadischu ist Gewalt weit verbreitet und es kommt dort auch gelegentlich zu Rekrutierungen durch Al-Shabaab-Anhänger.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (II.1.2).
Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I
4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.
Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).
Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).
Einer versuchten Zwangsrekrutierung kann Asylrelevanz zukommen, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Al-Shabaab-Miliz aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalte ein - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/18/0090 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Aus dem oben unter II.2.2 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt einer Verfolgung durch die Al-Shabaab ausgesetzt war und diese Gruppe ihn unter Folter zwingen wollte, sich ihnen anzuschließen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab in der Herkunftsregion Bulobarde bzw. Beledweyne (Provinz Hiiraan) ist daher individuell nachvollziehbar, beachtet jedoch zum einen nicht die aktuelle Lage im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Flucht vor dem Einfluss der Al-Shabaab anzuschließen, damit rechnen müsste, von der Miliz heute noch wegen einer unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung systematisch verfolgt würde.
Wie nämlich zum einen oben (II.2.3) festgestellt, wurde die Region, in welcher die seinerzeitige Gefangenahme durch Al-Shabaab stattfand, in welcher der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt hatte und in der er noch heute über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügt (II.2.1), mittlerweile vollständig zurückerobert und die Al-Shabaab von dort vertrieben. Dies gilt ebenfalls für Mogadishu, wo der Beschwerdeführer geboren wurde.
Zum anderen fand die seinerzeitige Gefangenahme und Zwangsrekrutierung (2010) auf dem Höhepunkt des Machteinflusses der Al-Shabaab in der Region und zu Zeiten gewaltsamer kriegerischer Auseinandersetzungen statt. In dieser Zeit waren Rekrutierungen von kampffähigen Männern an der Tagesordnung. Aus der als erwiesen erachteten Zwangsrekrutierung und Flucht 2010 kann für sich genommen - also ohne weitere Hinweise auf besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von der Al-Shabaab, etwa wegen einer höheren Position in der Miliz, auch heute noch als Deserteur gesucht und systematisch verfolgt werden würde.
Dies ergibt sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes auch daraus, dass zum Zeitpunkt des Höhepunktes der Al-Shabaab-Macht in der Region eine Unzahl von kampffähigen Männern zwangsrekrutiert worden waren und sich aus keiner der unter II.1.2 angeführten Quellen nachgewiesene Fälle von systematischen Verfolgung solcher "einfacher" Kämpfer, die seinerzeit geflohen waren, durch die Al-Shabaab-Miliz ergeben.
Es kann also im vorliegenden Fall - mangels irgendwelcher Hinweise auf ein besonderes Interesse der Al-Shabaab am Beschwerdeführer und mangels Einfluss der Miliz in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr bei einer Rückkehr eine aktuelle Verfolgung durch diese Gruppe zu befürchten ist. Dies gilt vor allem deshalb, weil solche Rekrutierungen ausweislich der oa. Feststellungen von der Al-Shabaab nicht auf Feindesgebiet erfolgen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.
Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu III.4.1) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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