BVwG W106 2115724-1

W106 2115724-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2015

Regest

Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2115724-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2115724.1.00

Spruch

W106 2115724 -1/3E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 18.06.2015, GZ P779144/68-SKFüKdo/J1/2015, iA Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2015, GZ P779144/71-SKFüKdo/J1/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(10.11.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 18.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde vom BF nachweislich am 07.07.2015 übernommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.08.2015 Beschwerde. Die Beschwerde ist laut Eingangsstampiglie am 05.08.2015 beim Kommando Luftunterstützung, Flugbetriebskompanie, 4063 Hörsching, eingegangen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.09.2015, vom BF übernommen am 24.09.2015, wurde die Beschwerde vom 05.08.2015 gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom 30.09.2015 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass er die Beschwerde rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht habe.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen betrage. Im vorliegenden Fall habe die Frist mit der Zustellung des Bescheides an ihn am 07.07.2015 zu laufen begonnen und habe am 04.08.2015 geendet. Die am 05.08.2015 eingebrachte Beschwerde scheine daher um einen Tag verspätet zu sein.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben ist dem BF am 23.10.2015 hinterlegt worden.

Von der Möglichkeit einer Stellungnahme hat der BF keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig, sodass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid ist dem BF nachweislich am 07.07.2015 zugegangen.

Die Behörde hat fristgerecht eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen. Dagegen hat der BF fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde hat mit der Zustellung des Bescheides an den BF am 07.07.2015 zu laufen begonnen und hat am 04.08.2015 geendet. Die am 05.08.2015 eingebrachte Beschwerde war daher um einen Tag verspätet.

Die Beschwerde wurde folglich im Wege der Beschwerdevorentscheidung zu Recht gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen, sodass die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.

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