BVwG L502 2115769-1

L502 2115769-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2015

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion,<br/>Religionsausübung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2115769-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.2115769.1.00

Spruch

L502 2115769-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA E.W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, Zl. 139638210-151291863, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005

idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 27.08.2015 während seiner Anhaltung in der Haft einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 309).

Er verwies dabei darauf, dass er in Kürze bedingt aus der Strafhaft entlassen und während der Probezeit die Bewährungshilfe sowie eine Spielsuchttherapie in Anspruch nehmen werde, im Übrigen sei er schon 2007 zum Christentum konvertiert und seien Berichten zufolge Christen in der Türkei von staatlicher Seite diskriminiert und von religiös motivierten Gewalttaten durch Dritte bedroht.

Als Beweismittel legte er u.a. einen Taufschein vom 01.07.2010 vor.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 08.09.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF in deutscher Sprache an, er sei seit 2008 geschieden und Vater von zwei Söhnen und zwei Töchtern (geb. 1994, 1995 und jeweils 2000), das Sorgerecht für die Kinder habe deren Mutter.

Zu seinen Antragsgründen befragt gab er an, es gäbe seit jeher Spannungen zwischen der türkischen und der kurdischen Volksgruppe, er selbst sei auch Kurde und sei deshalb immer wieder verfolgt worden. Als sein Vater 1985 verstorben war, habe der BF um sein Leben gefürchtet und deshalb die Türkei verlassen. Darüber hinaus sei er 2007 zum Christentum konvertiert und getauft worden. Auch deshalb wolle er nicht in die Türkei zurückkehren, zumal Christen dort nicht willkommen seien, er fürchte deshalb von Islamisten getötet zu werden, auch sein ganzes Heimatdorf wisse, dass er sich taufen ließ. Er habe den gg. Antrag erst jetzt gestellt, weil er abgeschoben werden sollte.

Als Identitätsnachweis legte er einen österr. Führerschein vor.

3. Am 08.09.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD NÖ, im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Verhängung der Schubhaft einvernommen.

Der BF wurde in deutscher Sprache einvernommen und gab ergänzend an bei Verständigungsproblemen allenfalls in türkischer Sprache nachfragen zu wollen.

Auf Befragen gab er an, er befinde sich seit 1985 oder 1986 in Österreich und habe das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Zuvor habe er am Bauernhof seines Vaters gearbeitet, dieser sei vor der Ausreise des BF verstorben, in der Türkei halte sich noch seine Mutter auf, in Österreich würden zwei Brüder und eine Schwester sowie die Lebensgefährtin des BF leben.

Auf den Hinweis des BF auf seine Konversion zum Christentum hin an ihn gestellte Fragen zu religiösen Inhalten konnte der BF nicht beantworten.

4. Mit E-Mail vom 09.09.2015 an das BFA gab der nunmehrige Vertreter des BF seine Bevollmächtigung bekannt.

Unter einem verwies dieser darauf, dass der BF am 01.07.2010 vom Wiener Weihbischof katholisch getauft worden sei, er sei daher in der Türkei einem höheren Verfolgungsrisiko als ein "normal Getaufter" ausgesetzt. Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass der BF bedingt aus der Haft entlassen worden sei, verbunden mit der Auflage der Absolvierung einer Spielsuchttherapie, die für ihn in der Türkei aber nicht verfügbar wäre. Der BF könnte im Übrigen bei seinem Sohn in Wien seinen Wohnsitz nehmen. Er verfüge aufgrund seines "seit 37 Jahren bestehenden" Aufenthalts im Bundesgebiet über Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau.

5. Am 10.09.2015 wurde der BF an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in deutscher Sprache zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.

Vorweg gab der BF an, dass er während der vergangenen acht Jahre inhaftiert gewesen sei und unter keinen gravierenden gesundheitlichen Beschwerden leide. Er sei gelernter Tischler, habe aber als Chauffeur gearbeitet. Er absolviere derzeit eine Spielsuchttherapie.

Ergänzend zu den bisherigen Angaben den gg. Antrag betreffend führte er aus, dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1987 von der Polizei und "dem türkischen Verein" gesucht worden sei, weshalb er zuerst zu einem Onkel nach Istanbul und mit dessen Hilfe nach Österreich geflüchtet sei. Er sei schon seit seiner Geburt als Kurde verfolgt worden, sein Vater sei ebenfalls Kurde und "Vereinspräsident" gewesen.

Zur behaupteten Konversion befragt gab er an, seine beiden Brüder und eine Schwester, die allesamt "Islamisten" seien, hätten in der Türkei "überall erzählt", dass er konvertierte. Der letzte Kontakt mit diesen sei 2007 gewesen, als "er" (gemeint wohl: ein Bruder) zum BF gekommen sei und gemeint habe, er habe gehört, dass der BF "die Bibelschule" besuche, seither habe es keinen Kontakt mehr gegeben. In der Türkei habe er keine Angehörigen.

In Österreich würden sich ein Sohn und eine Tochter aus seiner früheren Ehe, beide seien 15 Jahre alt, sowie ein erwachsener Sohn und eine erwachsene Tochter aufhalten. Seit 2004 habe er auch eine Lebensgefährtin. Er zahle keine Alimente für seine Kinder, habe aber Kontakt zu ihnen.

6. Mit Bescheid des BFA, RD NÖ, vom 11.09.2015, zugestellt an den BF am gleichen Tag, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gegen den BF die Verhängung der Schubhaft angeordnet.

7. Am 14.09.2015 wurde die Lebensgefährtin des BF beim BFA, RD NÖ, niederschriftlich einvernommen.

Diese gab dabei u.a. an, sie stehe seit 2004 mit dem BF - auch während seiner bis 2008 aufrechten Ehe - in einer Beziehung.

8. Mit 14.09.2015 brachte der Vertreter des BF eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein, nachdem der BF mit 11.09.2015 in Schubhaft genommen worden war.

Der gg. Beschwerde wurde in der Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 17.09.2015 zu GZ. XXXX stattgegeben und die Anhaltung des BF in der Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

In diesem Erkenntnis wurde u.a. darauf verwiesen, dass gegen den BF aufgrund seiner mehrmaligen Straffälligkeit mit Bescheid der BPD Wien vom 14.07.2003 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und eine dagegen erhobene Berufung mit Bescheid des UVS Wien vom 08.06.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde, mit Beschluss des VwGH vom 24.09.2009 wurde die Behandlung einer Beschwerde gegen den Bescheid des UVS Wien abgelehnt.

9. Am 16.09.2014 wurde der BF neuerlich an der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA im Beisein einer Rechtsberaterin zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.

Zu behaupteten Problemen wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe befragt verwies er darauf, dass sein Vater Kurde war und er "immer mit ihm war", sein Vater sei dann verstorben und habe ihm ein Onkel zur Ausreise verholfen. Befragt, wer in der Türkei nach ihm gesucht habe, verwies er auf "drei oder vier Vereine", näheres könne er nicht mehr angeben, weil dies alles schon so lange her sei.

Zu behaupteten Problemen wegen seiner Konversion zum Christentum befragt verwies er darauf, dass er im Jahr 2008 in der Haftanstalt von seinem Bruder besucht worden sei und diesem erzählt habe, dass er Christ werden wolle. Seine Brüder hätten ihm daraufhin gesagt, er werde im Falle einer Rückkehr in die Türkei "aufgehängt" werden. Nachdem er im Jahr 2010 getauft worden sei, habe er bei einem Haftausgang seine Brüder in der Moschee besucht, dort sei er von ihnen als "Verräter" bezeichnet und beschimpft worden, einer der Brüder sei auch auf ihn los gegangen, zuletzt habe ihm einer der Brüder gedroht, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei "zerstückelt" werden. Seither habe es keinen Kontakt mehr mit diesen gegeben.

Zu den ihm im Rahmen der Ersteinvernahme ausgefolgten länderkundlichen Informationen gab der BF keine Stellungnahme ab.

10. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2015 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I und II), einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde - jenseits der Feststellungen zur Person des BF in der Form, dass seine Identität feststehe, er türkischer Staatsangehöriger und Kurde, gesund und arbeitsfähig sowie geschieden sei - aus dort näher dargelegten Gründen verneint, dass er in seiner Heimat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche aktuelle Länderfeststellungen zugrunde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgung von asylrelevanter Intensität das Asylbegehren abzuweisen war. Auch eine subsidiäre Schutzgewährung sei weder im Lichte der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch angesichts der persönlichen Lebenssituation des BF angezeigt gewesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung stützte die Behörde - im Gegensatz zum Wortlaut des Spruchteils III - darauf, dass gegen den BF vor seiner Antragstellung ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, weshalb § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG zur Anwendung gelangt sei.

11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2015 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

12. Gegen den dem Vertreter des BF am 22.09.2015 sowie dem BF selbst am 17.09.2015 persönlich zugestellten Bescheid wurde vom Vertreter des BF mit 05.10.2015 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

Unter einem wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen insbesondere darauf verwiesen, dass der BF im Falle der Rückkehr aufgrund seiner Konversion systematischer Diskriminierung durch staatliche Organe sowie Dritte von Asylrelevanz erreichender Intensität ausgesetzt wäre.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei insofern rechtswidrig erfolgt, weil weder der § 18 Abs. 1 Z. 1 noch die Z. 6 leg cit. im gg. Fall erfüllt seien, insbesondere sei das ehemals gegen den BF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot aus rechtlichen Gründen aktuell nicht mehr durchsetzbar. Darüber hinaus sei der BF bei einer Rückkehr der realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2,3 und 8 EMRK ausgesetzt, weshalb gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Zuletzt sei die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erforderlich, weshalb ebenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.

13. Am 15.10.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

14. Im Gefolge dessen wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie dem Grundversorgungsinformationssystem den BF betreffend erstellt.

Am 15.10.2015 wurde die belangte Behörde ersucht den fremdenpolizeilichen sowie den Verfahrensakt den ersten Asylantrag des BF betreffend vorzulegen.

15. Am 22.10.2015 nahm der verfahrensführende Richter des BVwG iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG eine Prüfung des Sachverhalts im Hinblick auf das Vorliegen stichhaltiger Anhaltspunkte für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor.

16. Mit 23.10.2015 übermittelte die Behörde vorab elektronisch Kopien des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbots sowie der dazu ergangene weiteren Entscheidungen des UVS Wien und des VwGH und legte anschließend daran die angeforderten Verfahrensakten vor, die am 30.10.2015 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsbürger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und wurde durch seine Taufe am 01.10.2010 Mitglied der römisch-katholischen Kirche in Österreich. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX, wo er neben bzw. nach dem Schulbesuch auch in der elterlichen Landwirtschaft tätig war. Vor der Ausreise hielt er sich einige Jahre in Istanbul auf, wo er in der Tischlerei eines Onkels tätig war. In der Türkei ist an Verwandten des BF noch zumindest die Mutter aufhältig. Der Vater des BF ist zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor der Ausreise des BF verstorben.

Der BF reiste im Jahr 1990 legal in das Bundesgebiet ein und war in der Folge bis Dezember 2001 hierorts legal aufhältig. Eine antragsgemäße Verlängerung seines Aufenthaltstitels erfolgte aufgrund strafgerichtlicher Verurteilungen in den Jahren 1999 und 2001 bzw. im Gefolge seiner Haftentlassung am 30.10.2003 nicht mehr.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 14.07.2003 wurde demgegenüber gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 08.06.2006 abgewiesen. Mit Beschluss vom 24.09.2009 hat der VwGH die Behandlung einer gegen den Bescheid des UVS Wien erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 07.01.2004 einen Asylantrag. Dieser wurde vorerst mit Bescheid vom 26.04.2004 gemäß §§ 6 und 8 AsylG abgewiesen, einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 05.05.2008 stattgegeben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Eine mit 18.06.2008 gemäß §§ 7 und 8 AsylG ausgesprochene neuerliche Abweisung seines Schutzbegehrens sowie eine zugleich verhängte Ausweisung aus dem Bundesgebiet erwuchsen mit 03.07.2008 in Rechtskraft.

Mit rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteilen vom 29.11.2005, 06.06.2006, 09.07.2008 und 20.11.2012 wurde der BF, u.a. wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs, zu unbedingten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 8 Jahren, 6 Monaten und 12 Wochen verurteilt. Nach Verbüßung der Haft im Ausmaß von 7 Jahren, 8 Monaten und 12 Wochen wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 1 StGB der verbliebene Rest der Strafe im Ausmaß von 10 Monaten bedingt nachgesehen und er am 08.09.2015 aus der Haft entlassen.

Der BF nimmt seit 23.06.2014 ambulant an therapeutischen Maßnahmen der Einrichtung "Spielsuchthilfe" teil, anläßlich seiner bedingten Haftentlassung wurde ihm neben der Bewährungshilfe die Weisung erteilt an diesen Maßnahmen für die Dauer der ihm erteilten Probezeit von drei Jahren teilzunehmen.

Bereits mit 27.08.2015 stellte er noch während seiner Anhaltung in der Haft einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ab 08.09.2015 befand sich der BF in Verwahrungshaft bzw. von 11.09.2015 bis 17.09.2015 in Schubhaft, aus der er - aufgrund eines Erkenntnisses des BVwG vom gleichen Tag, mit dem die Schubhaft für nicht rechtmäßig erklärt wurde - entlassen wurde.

Der BF war zwischen 1992 und 2007 jeweils für kurze Zeiträume als Hilfsarbeiter und Kraftfahrer legal erwerbstätig und bezog im Übrigen überwiegend Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld, Krankengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Er ist aktuell gesund und erwerbsfähig. Er spricht Deutsch und Türkisch auf jeweils muttersprachlichem Niveau.

Der BF heiratete im Jahr 1993 eine österr. Staatsangehörige, aus der Ehe stammen zwei in den Jahren 1994 und 1995 geborene Kinder. Diese Ehe wurde 2008 geschieden, der BF steht zumindest mit seinem 1994 geborenen Sohn in aufrechtem Kontakt. Aus einer Beziehung mit einer anderen österr. Staatsangehörigen stammen zwei im Jahr 2000 geborene Zwillinge. Seit 2004 führt der BF eine weitere Beziehung mit einer anderen in XXXX lebenden österr. Staatsangehörigen. Zwei weitere Kinder des BF nicht näher feststellbaren Alters und mit nicht näher feststellbarer Identität sowie zwei Schwestern des BF leben in der Türkei. In Österreich sind zwei Brüder und eine Schwester des BF niedergelassen.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer individuellen landesweiten und systematischen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt wäre.

Es konnte ebenso nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

1.3. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die vom BVwG im gg. Beschwerdeverfahren beigeschafften fremdenrechtlichen sowie asylrechtlichen Verfahrensakten des BF sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Zentralen Fremdenregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Nachweise im gg. Verfahren und des Inhalts der beigeschafften fremdenrechtlichen und asylrechtlichen Verfahrensakten den BF betreffend festgestellt werden. Gleiches gilt für die Feststellungen zu seinen früheren und seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich. Diese Feststellungen stellen sich im Lichte der genannten Erkenntnisquellen als unstrittig dar.

2.3. Zu den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist in Ansehung des betreffenden Teils der Entscheidungsbegründung anzuführen, dass sich die Behörde um eine umfassende und ausgewogene Auswahl an Quellen sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs bemühte. Weiter ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt hat.

2.4. Zur Feststellung der fehlenden Gefahr individueller landesweiter und systematischer Verfolgung oder einer sonstigen maßgeblichen Gefährdung des BF für den Fall einer Rückkehr gelangte das erkennende Gericht auf der Grundlage folgender Erwägungen:

2.4.1. Die belangte Behörde argumentierte in ihrer Beweiswürdigung, dass es nicht ausreiche Behauptungen aufzustellen, sondern müssen diese glaubhaft gemacht werden. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sowie im Wesentlichen widerspruchsfrei sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und der Asylwerber auch selbst persönlich glaubwürdig auftreten. Die Aussagen des BF hätten diesen Anforderungen nicht entsprochen bzw. sei es dem BF sohin nicht möglich gewesen eine Verfolgungsgefahr für seine Person glaubhaft zu machen. Darüber hinaus lägen keine maßgeblichen länderkundlichen Informationen dahingehend vor, dass es in der Türkei zu systematischer Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen kommt.

Diesen Feststellungen war aus Sicht des erkennenden Gerichts im Lichte des eingesehenen Akteninhalts insgesamt aus folgenden Erwägungen heraus nicht entgegen zu treten.

2.4.2. Vorweg ist festzuhalten, dass der BF seinen ersten Asylantrag vom Jänner 2004 vorerst lediglich damit begründete, dass er aus der Strafhaft entlassen und in der Folge sein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels abgewiesen wurde, weshalb er - angesichts des zuvor gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots - das Bundesgebiet unmittelbar verlassen und in die Türkei zurückkehren hätte müssen, was er aber aufgrund der Anwesenheit seiner Gattin und seiner Kinder hierorts nicht wollte. Im Übrigen seien keine Angehörigen von ihm in der Türkei aufhältig, weshalb ihm dort Obdachlosigkeit drohe. Dies seien seine gesamten Antragsgründe.

Nachdem angesichts dieses Vorbringens der gg. Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden war, zumal sich diesem keine Anhaltspunkte für eine etwaige asylrelevante Bedrohung entnehmen ließen, wiederholte er auch in seiner Berufung gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes bloß dieses erstinstanzliche Vorbringen.

In der am 26.05.2004 vor dem UBAS durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte er demgegenüber erstmals vor, dass sich seine beiden Brüder und sein Vater im Sinne der "kurdischen Sache" politisch engagiert hätten, sein Vater festgenommen und inhaftiert worden und letztlich an den Folge erlittener Misshandlungen verstorben sei, und er selbst nach der Ausreise seiner Brüder selbst von staatlichen Sicherheitsorganen für drei Tage angehalten und verhört sowie von türkischen Nationalisten verfolgt worden sei, weshalb er ausgereist sei. Aufgrund dieses neuen Vorbringens wurde ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit desselben der Berufung des BF mit Bescheid vom 05.05.2008 stattgegeben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

In seiner darauf folgenden erstinstanzlichen Einvernahme gab er u.a. an, dass zwar seine Eltern Angehörige der kurdischen Volksgruppe seien, er selbst aber die kurdische Sprache nicht beherrsche, weil er nach Beendigung seiner schulischen Ausbildung (Anm.: diese habe er seinen vorherigen Angaben zufolge von 1971 bis 1979 im Heimatdorf genossen) in Istanbul, wo er bei einem Onkel als Tischler gearbeitet habe, gelebt und dort nur Türkisch gesprochen habe. Darüber hinaus gab er an, in Österreich würden zwei Brüder und eine Schwester leben, mit denen er in regelmäßigem Kontakt stehe, seine ältere Schwester und sein älterer Bruder würden seit ca. 40 Jahren, sein jüngerer Bruder seit ca. 35 bis 40 Jahren in Österreich leben. Nachdem er in der Folge zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt neuerlich nur auf seinen Wunsch, bei seinen Angehörigen in Österreich bleiben zu wollen, und die Unmöglichkeit dessen angesichts eines fehlenden Aufenthaltstitels verwiesen hatte und ihm vorgehalten wurde, dass er in der Verhandlung vor dem UBAS andere Antragsgründe genannt habe, vermeinte er sodann, er habe tatsächlich in der Türkei "Schwierigkeiten gehabt". Dazu näher befragt gab er an, er sei Mitglied eines "kurdischen Vereins" gewesen, Mitglieder solcher Vereine seien von Mitgliedern "gegnerischer Gruppierungen gesucht" worden, er selbst sei "überall bekannt" gewesen und deshalb ebenso "gesucht" worden, weshalb er 1986 nach Istanbul verzogen sei. Sein Vater sei 1990 einem Herzinfarkt erlegen. Auf Vorhalt seiner anderslautenden Aussagen vor dem UBAS vermeinte der BF, sein Vater sei zwar aufgrund seines Alters, aber "an den Folgen früherer Folter" verstorben. Auf Vorhalt, dass seine Brüder bereits seit ca. 40 Jahren in Österreich leben würden, was ebenso mit seiner Behauptung über deren Verfolgung in der Türkei in Widerspruch stehe, vermeinte der BF, diese seien nur bei deren urlaubsbedingten Besuchen in der Heimatgemeinde von "Mitgliedern einer Gruppierung" angegriffen worden. Auf Nachfrage behauptete der BF sodann, er selbst sei "20 bis 30 Mal jeweils für mehrere Tage" festgenommen worden. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs zu seinen diesbezüglich anderslautenden Aussagen vor dem UBAS vermeinte er, er sei nur einmal "offiziell", dies wegen eines Haftbefehls, die übrigen Male "inoffiziell" festgenommen worden.

Der gg. Asylantrag wurde in der Folge vom Bundesasylamt gemäß § 7 AsylG abgewiesen, weil die Angaben des BF zu seinen Antragsgründen über den Verfahrensverlauf hinweg in vielfacher Hinsicht widersprüchlich und im Übrigen nicht substantiiert gewesen seien. Auch eine anderweitige Gefährdung iSd § 8 AsylG sei nicht feststellbar gewesen. Unter einem wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser dem BF am 18.06.2008 persönlich zugestellte Bescheid erwuchs mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft.

2.4.3. Für das erkennende Gericht war aus dem Verlauf und Inhalt dieses vorangegangenen Verfahrens u.a. zu gewinnen, dass der BF sein erstes Asylbegehren trotz seiner bereits 1990 erfolgten Einreise erst angesichts der drohenden Aufenthaltsbeendigung im Jahr 2004 gestellt hat, dieses ursprünglich auch lediglich mit einer daraus resultierenden Trennung von seinen Angehörigen bzw. seinem Unwillen sein Leben in Österreich aufgeben zu müssen begründete, und erst in späterer Folge vor dem UBAS mit gänzlich anderen Motiven begründete, die seiner Aussage nach aber ihrerseits mit behaupteten Verfolgungshandlungen vor der Ausreise aus der Türkei im Jahr 1990 in Zusammenhang stehen würden.

Das über die ursprünglichen Motive hinausgehende spätere Vorbringen über angebliche dem BF in der Türkei drohende Verfolgungsgefahren, die aus schon erfolgten Verfolgungshandlungen resultierten, wurde sodann vom Bundesasylamt, über den Umstand eines verspäteten und schon dahingehend nicht glaubhaften Vorbringens hinaus, auch angesichts der oben wiedergegebenen Widersprüche und mangels Plausibilität desselben als nicht glaubhaft angesehen. Diese Entscheidung erwuchs in der Folge mangels Beschwerde des BF in Rechtskraft.

Im Lichte dessen wurde auch für das BVwG erkennbar, dass dieser erste Asylantrag offenkundig bloß der Hintanhaltung einer aus dem verhängten Aufenthaltsverbot und dem Fehlen eines Aufenthaltstitels resultierenden Aufenthaltsbeendigung dienen sollte.

2.4.4. Im gg. Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 27.08.2015 bzw. insbesondere in der dazu durchgeführten erstinstanzlichen Einvernahme stützte sich der BF nun - zum einen - neuerlich auf die Behauptung einer Verfolgung vor der Ausreise aus der Türkei durch staatliche Organe wie auch durch Dritte wegen eines behaupteten früheren pro-kurdischen Engagements.

Schon die Tatsache, dass dieses bereits einmal zu Recht für nicht glaubhaft erachtet worden war, stand nun seiner Glaubhaftigkeit als im gg. Verfahren bloß wiederholtes Vorbringens entgegen, wobei dieses für sich alleine betrachtet daher auch wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre, zumal etwaige relevante Neuerungen, die allenfalls die Notwendigkeit einer Schutzgewährung indiziert hätten, der BF in diesem Zusammenhang nicht dargetan hat.

Darüber hinaus ermangelte es dem nunmehrigen Vorbringen abermals an der erforderlichen Plausibilität, die zur Annahme veranlassen könnte, dass der BF nun nach fast dreißigjähriger Abwesenheit von der Türkei irgendeiner konkreten Bedrohung wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe oder einer bloß behaupteten, weil auch nicht feststellbaren früheren Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein oder wegen des früheren politischen Engagements seines 1990 verstorbenen Vaters ausgesetzt sein könnte, zumal er dahingehend auch im gg. Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattete.

2.4.5. Zum anderen verwies der BF im Hinblick auf seine nunmehrigen Antragsgründe auf seine im Jahr 2010 in Österreich erfolgte Taufe im katholischen Glauben, woraus er eine mögliche Verfolgung durch Dritte in Form von "Islamisten" oder anderen Privatpersonen, die seine Konversion missbilligen würden, folgerte. Der Vertreter des BF stellte darüber hinaus in seinem schriftlichen Vorbringen in den Raum, der BF sei gerade wegen der von einem hohen kirchlichen Würdenträger in Österreich vorgenommenen Taufe in einer über die Stellung "normaler Getaufter" hinausgehenden Weise durch Privatpersonen oder auch durch staatliche Organe bedroht.

Bei näherer Betrachtung des persönlichen Vorbringens des BF fällt hierbei neuerlich auf, dass er auch selbst angesichts eines nur rudimentären Sachverhalts nicht in der Lage war einen zumindest widerspruchsfreien Vortrag zu erstatten. Hatte er nämlich eine mögliche Verfolgung durch Dritte in der Türkei wegen seiner Taufe darauf gestützt, dass diese dort bekannt geworden sei, weil diese Information durch seine in Österreich lebenden Geschwister dorthin gelangt sei, so stand dieser Behauptung schon entgegen, dass er vor der belangten Behörde nicht einmal übereinstimmend darlegen konnte, wann und wie seine Konversion seinen Geschwistern bekannt geworden sei bzw. welche Interaktion es zwischen diesen und ihm selbst in Österreich gegeben habe. Hatte er nämlich vorerst dazu befragt gemeint, er sei 2007 in der Haftanstalt besucht worden und habe er dabei einem Bruder vom "Besuch eines Bibelkurses" erzählt, was jedenfalls auch den letzten Kontakt des BF mit den Geschwistern dargestellt habe, so behauptete er demgegenüber in der nächsten Einvernahme, er sei 2008 dort aufgesucht worden und habe er selbst darüber hinaus noch 2010 seine Brüder bei einem Moscheebesuch getroffen, wo ihm diese ihre Missbilligung angedeihen hätten lassen.

Darüber hinaus war der BF bis zuletzt in seinem Beschwerdevorbringen nicht imstande zumindest ansatzweise nachvollziehbar zu machen, weshalb bzw. auf welche Weise - selbst für den Fall der Wahrunterstellung der behaupteten Missbilligung seitens seiner Geschwister und der behaupteten Weitergabe der Information über die erfolgte Taufe innerhalb des Heimatdorfes des BF - "überall in der Türkei" bekannt geworden sein sollte, dass er Katholik geworden sei, wie er vor dem Bundesamt in den Raum gestellt hatte, sodass ihm landesweit Probleme aus seiner Konversion erwachsen würden. Eine solche Behauptung stellt sich aus Sicht des BVwG als realitätsfern dar.

Weshalb es dem BF nicht möglich wäre, auch außerhalb seiner Heimatgemeinde in der Türkei sein weiteres Leben zu gestalten, wie er dies bereits auch vor der Ausreise getan hatte, wurde von ihm ebenso nicht nachvollziehbar dargelegt.

Diese Erwägungen münden schließlich in jene, dass letztlich - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - vor allem nicht erkennbar wurde, dass in der Türkei Personen, die sich dem christlichen Glauben zugewandt haben, der Gefahr einer landesweiten und systematischen Verfolgung durch Dritte oder durch "Islamisten", wie der BF vermeinte, ausgesetzt wären.

Die im gg. Verfahrensakt aufscheinenden länderkundlichen Informationen einschließlich jener vom Vertreter des BF in seiner Beschwerde auszugsweise zitierten enthalten keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der BF, über im Einzelfall mögliche Diskriminierungen oder Missbilligungen im Alltag durch Dritte hinaus, mit einer systematischen, landesweiten und vor allem einer allfällige soziale Benachteiligungen übersteigenden und damit eventuellen Verfolgungscharakter beinhaltenden Bedrohung durch Dritte konfrontiert wäre.

Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet wurde, dass der BF in der Türkei seinen (katholischen) Glauben "nicht frei ausleben könne", stand dies schon in Widerspruch zur erstinstanzlichen Feststellung der Glaubensfreiheit in der Türkei und war dies sohin ebenso als bloße Schutzbehauptung zu werten wie die ebenso unbegründeten Aussagen, der BF werde als Katholik "keine Arbeit finden, bei der Ausstellung von Dokumenten und der Inanspruchnahme von Hilfen diskriminiert" wie auch "von der katholischen Gemeinschaft nicht akzeptiert werden", wobei im Übrigen aus der letzten Äußerung abzuleiten war, dass es offenbar auch der Ansicht des Vertreters des BF zufolge in der Türkei eine solche Glaubensgemeinschaft gibt, was per se dem behaupteten, aus der bloßen Zugehörigkeit des BF zur christlichen Glaubensgemeinschaft resultierenden Bedrohungsszenario widerspricht. Auch der Umstand, dass die Taufe des BF in Österreich von einem "hohen Würdenträger der katholischen Kirche in Österreich" vollzogen wurde, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes keinen nachvollziehbaren Grund für ein spezifisches Bedrohungspotential den BF betreffend dar, wurde doch diese Behauptung ebenso bloß in den Raum gestellt ohne sie näher zu begründen.

Insgesamt gesehen vermochte der BF sohin auch die von ihm erstinstanzlich behauptete Verfolgungsgefahr ausgehend von seiner in Österreich erfolgten Taufe im katholischen Glauben nicht nachvollziehbar darzulegen.

2.4.6. Im Übrigen war im Lichte der von der Behörde herangezogenen länderkundlichen Informationen von staatlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit gegenüber allfälligen Übergriffen Dritter in strafrechtlich zu sanktionierender Form auszugehen. Stichhaltige Argumente gegen diese Annahme wurden vom BF nicht vorgetragen.

2.4.7. Hinsichtlich der (bloßen) kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass im Lichte der vorliegenden Länderberichte der belangten Behörde keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - im Sinne einer maßgebliche Intensität erreichenden - Bedrohung ausgesetzt oder staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.

2.5. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren insofern hinsichtlich der Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in sich schlüssig und nachvollziehbar, die Beschwerde des BF war in ihrer Gesamtheit nicht geeignet diese in Zweifel zu ziehen bzw. das erkennende Gericht eventuell zu einer abweichenden Gesamteinschätzung gelangen zu lassen, auch wurden dort keine maßgeblichen neuen Argumente in der Gegenüberstellung zum bisherigen Vorbringen vorgetragen.

2.6. Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte die belangte Behörde zu Recht darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen sowie gesunden Mann handelt, der bereits vor der Ausreise aus der Türkei in der Lage gewesen ist für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF war insofern schon bisher selbsterhaltungsfähig, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht möglich sein sollte seinen Lebensunterhalt wie zuvor zu bestreiten. Auch die Möglichkeit einer verwandtschaftlichen Unterstützung stünde dem BF im Lichte seiner Aussagen über nach wie vor bestehende Anknüpfungspunkte in der Türkei zur Verfügung.

III. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Unter Zugrundelegung der Angaben des BF war im Ergebnis auch festzustellen, dass mangels erfolgter bzw. drohender Eingriffe in die Rechtssphäre des BF von hinreichender Intensität nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen war, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Verfolgung ein solcherart ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist auch nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Auch dieser Grad der Unzumutbarkeit sowie der Wahrscheinlichkeit drohender maßgeblicher Eingriffe wurde jedoch durch das Vorbringen des BF nicht glaubhaft dargelegt.

1.3. Wie schon in der Beweiswürdigung angesprochen wurde, wäre im Übrigen auch bei - hier nur hypothetisch angenommenen - Problemen des BF mit Privatpersonen dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zuzumessen gewesen.

Fehlende Asylrelevanz ergäbe sich nämlich daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191) einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist diese Verfolgungshandlungen durch seine Organe hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit eines Staates kann jedoch nicht bereits dann gesprochen werden, wenn ein Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Den herangezogenen Länderfeststellungen der belangten Behörde ließe sich jedoch nicht entnehmen, dass der türkische Staat nicht grundsätzlich willens und in der Lage ist Schutz vor behaupteten Übergriffen Dritter zu bieten. Dieser Einschätzung wurde vom BF nicht begründet widersprochen.

Auch aus diesen rechtlichen Erwägungen heraus wäre es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen eine Asylrelevanz seines Vorbringens darzutun.

1.4. Im gegenständlichen Fall waren sohin auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

2.2. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich darüber hinaus um einen arbeitsfähigen und grundsätzlich gesunden Mann, bei dem die (weitere) Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und eine berufliche Ausbildung zum Tischler. Er hat auch bis zuletzt vor seiner Ausreise sowie im Laufe seines Aufenthalts im Bundesgebiet unselbständig gearbeitet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich weiterhin in der Lage sein wird sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

Zudem war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

2.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

2.5. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Eine Durchsicht des vorliegenden Verfahrensaktes brachte aus Sicht des verfahrensführenden Richters schon zum Zeitpunkt der Aktenvorlage keine stichhaltigen Hinweise darauf hervor, dass eine allfällige Abschiebung des BF in die Türkei die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Hinblick darauf, dass die in Beschwerde gezogene Entscheidung des BFA über den Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG verbunden war, waren allfällige Bedenken im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK durch eine Abschiebung des BF in die Türkei im gg. Fall nicht von Relevanz. Aus diesen Gründen wurde von einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß 18 Abs. 5 BFA-VG abgesehen.

3.2. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich im Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides der Verweis auf § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG als jene Bestimmung findet, auf die sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gestützt habe.

Dabei dürfte es aber offenkundig zu einem Redaktionsversehen des bescheiderlassenden Organs gekommen sei, da sich in den rechtlichen Ausführungen zu "Spruchpunkt IV" (gemeint: Spruchpunkt III) die Argumentation hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf die Ziffer 6 leg.cit. stützte, was insofern nachvollziehbar war, als der BF zum einen als türkischer Staatsangehöriger erkennbar nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG (im Bescheid: "§ 39") stammt und zum anderen - den Ausführungen im Bescheid folgend - gegen ihn von der BPD Wien als vormals fremdenpolizeiliche Behörde am 14.07.2003 ein in der Folge in Rechtskraft erwachsenes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei.

Im Lichte dessen war daher davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde vielmehr auf den § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG stützen wollte.

Den Urgenzen des BVwG nach der Beschwerdevorlage bei der belangten Behörde folgend wurde aus dem sodann übermittelten fremdenpolizeilichen Akt ersichtlich, dass mit Bescheid der BPD Wien vom 14.07.2003 gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 08.06.2006 abgewiesen. Mit Beschluss vom 24.09.2009 hat der VwGH die Behandlung einer gegen den Bescheid des UVS Wien erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Die belangte Behörde hat demnach ihre Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 16.09.2015 zu Recht darauf gestützt, dass gegen den BF vor Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz iSd § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

3.3. Ein nunmehriges Absprechen über den ebenfalls in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides, mit dem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war angesichts der vollinhaltlichen Entscheidung im gg. Erkenntnis des BVwG jedoch obsolet.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt wurde.

5. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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