G303 2006591-1•BVwG G303 2006591-1
G303 2006591-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2006591-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.02.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 19.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Zusätzlich beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Dem Antrag waren ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Befund der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Interne Erkrankungen, vom 18.11.2013 angeschlossen.
2. Die belangte Behörde ersuchte die BF mit Schreiben vom 27.11.2013 um Vorlage von weiteren genaueren Befunden.
3. Die BF brachte folgende nachstehende medizinische Befunde in Vorlage:
? Befund der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Interne Erkrankungen, vom 02.12.2013
? Ärztliches Attest der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Interne Erkrankungen, vom 18.11.2013
? Endoskopie-Befund der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Interne Erkrankungen, vom 03.04.2013
? Kontrollbefund der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Interne Erkrankungen, vom 29.10.2012
? Endoskopie-Befund der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Interne Erkrankungen, vom 29.09.2006
? Chronologische Aufstellung von Befunden der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Chirurgie
? Ergebnis des Laktose H2-Atemtests vom 26.03.1999
? Sonographie-Befund der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Radiologie, vom 13.10.1998
? Befund von Stuhl-Untersuchungen der XXXX Gebietskrankenkasse, Med. diagnost. Laboratorium, vom 12.01.1998
? Befund der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Interne Erkrankungen, vom 17.10.1997
? Befundbericht des Instituts für Pathologie der Universität XXXX, Univ. Prof. XXXX vom 23.10.1997
? Chronologische Aufstellung von Befunden der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Interne Erkrankungen
? Schreiben des Landeskrankenhauses - XXXX, II. Medizinische Abteilung vom 11.04.2000 betreffend die Übersendung der Patienteninformationen und Einverständniserklärung der Reizdarmstudie
4. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.11.2013, welches aktenmäßig erstellt wurde, wird von XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
Reizdarmsyndrom
(GZ Oberer RSW entsprechend den unvermuteten Durchfällen und des imperativen Stuhldranges)
60
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" seien gegeben, da ein Reizdarmsyndrom mit Durchfällen und imperativen Stuhldrang bestehe. Diesbezüglich sei eine Nachuntersuchung im 12/2014 erforderlich, weil unter einer entsprechenden Therapie eine Besserung eintreten könne, sodass der BF die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wieder zumutbar sein könnte. Es sollte auf jeden Fall eine persönliche Untersuchung durch einen Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin erfolgen.
Seitens des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde wurde zu diesem Gutachten vermerkt, dass zusätzliche Befunde erforderlich wären.
Der Sachverständige XXXX erstattete in weiterer Folge ein ergänzendes aktenmäßiges Gutachten vom 09.12.2013, welches am 10.12.2013 bei der belangten Behörde eingegangen ist.
Darin wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
Reizdarmsyndrom
(GZ Unterer RSW entsprechend den Durchfällen und des imperativen Stuhldranges)
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei für die BF zumutbar, da die Diarrhoe mit wässrigen Durchfällen und der imperative Stuhldrang nicht ständig bestehen würden. Der SachverständigeXXXX hat damit seine Ersteinschätzung vom 22.11.2013 revidiert. Zur beantragen Zusatzeintragung führte der Sachverständige weiters aus, dass eine ausreichende Wegstrecke zumutbar und gegeben sei. Auch beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe keine Gefährdung.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.12.2013 wurde der BF ein Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Beweismittel (aktuelle ärztliche Unterlagen) vorzulegen.
6. Mit Schreiben vom 23.01.2014 wurden seitens der BF Einwendungen zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens erhoben. Darin brachte die BF vor, dass sie seit 1997 an einem Reizdarmsyndrom leide, welches sich durch heftige Bauchschmerzen und darauf folgenden Stuhldrang/ und - abgänge äußere. Die Durchfälle seien zwar nicht immer wässrig, jedoch habe sie auch nie festen Stuhl und ein Zurückhalten sei meistens nicht möglich. Dies hätte zur Folge, dass sie sofort einen Platz zum Klo gehen suchen müsste. Eine Sphinkterschwäche bestehe übrigens nicht. Die Bauchschmerzen mit imperativem Stuhldrang würden fast täglich auftreten und würden für die BF eine starke psychische Belastung darstellen. Bei der BF wurde zwar kein pathologischer Befund erhoben, jedoch ein Reizdarm diagnostiziert. Die Symptome wären ähnlich wie bei Morbus Crohn. Im März 1999 sei bei einer Sonographie des Abdomens ein flüssig gefülltes Colon duodenum festgestellt sowie ein Mb. Meulengracht diagnostiziert worden. Die letzte Coloskopie sei bei der BF im September 2013 durchgeführt worden und wäre ohne pathologischen Befund gewesen.
Die BF brachte einen Arztbrief der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Unfallkrankenhaus Graz, vom 19.09.2013 und einen Befund der XXXX Gebietskrankenkasse vom 02.12.2013 in Vorlage.
Die belangte Behörde holte dazu eine ärztliche Stellungnahme von Sachverständigen XXXX vom 01.02.2014 ein. Der Sachverständige führt darin aus, dass nicht anzunehmen wäre, dass eine ständige Diarrhoe vorliegen würde. Auch die Rizarthrose führe zu keiner weiteren Einschränkung. Der BF sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln weiterhin zumutbar.
7.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2014 wurde der BF ein Behindertenpass übermittelt.
7.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2014 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. In der Begründung wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.12.2013 verwiesen.
Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass trotz nachgereichter Befunde die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel gegeben sei.
8. Dagegen brachte die BF mit Schreiben vom 25.03.2014 fristgerecht eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde bei der belangten Behörde ein und brachte einen neurologischen Befund der XXXX Gebietskrankenkasse vom 06.02.2014 in Vorlage.
9. Am 04.04.2014 langte die nunmehrige Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.04.2015 wurden folgende Befunde der BF zuständigkeitshalber an das erkennende Gericht weitergeleitet:
? MR des rechten Daumens von Diagnostik XXXX vom 23.03.2015
? MRT der linken Hand von CT/MR - XXXX vom 07.08.2014
? MR der HWS von Diagnostik XXXX vom 28.09.2012
11. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, beigezogen und ein medizinisches Gutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 08.07.2015 wurden im zusammengefassten Ergebnis nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF am 08.07.2015 folgende Gesundheitsschädigungen diagnostiziert:
Reizdarmsyndrom
Migräne mit Aura
Allergisches Asthma bronchiale
Abnützungserscheinungen beide Daumengrundgelenke nach Operation
Das Reizdarmsyndrom sei die Hauptdiagnose und führende Gesundheitsschädigung, eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe nicht.
Die BF selbst berichtet im Rahmen der ärztlichen Begutachtung zusammengefasst, dass alle möglichen Untersuchungen bei ihr gemacht worden seien, bis schließlich die Diagnose Reizdarm und Histaminintoleranz festgestellt worden sei. Sie habe begonnen, eine Histamin-freie Diät zu halten. Damit hätten sich die Beschwerden gebessert. Es ginge ihr aber weiterhin mit der Verdauung nicht gut. Der Stuhl sei immer weich, manchmal flüssig beziehungsweise wässrig. Der Stuhldrang sei so imperativ, dass die BF ihn nicht halten könne und sie sich sofort entleeren müsse. Die Durchfälle würden manchmal mehrmals am Tag, manchmal nur einmal am Tag auftreten. Begleitet seien die Durchfälle auch immer von sehr unangenehmen Bauchschmerzen. Meist habe sie solche akuten Phasen über einige Tage bis sich der Darm wieder beruhige. In dieser Zeit fahre sie nur mit dem Auto, da sie so sofort stehen bleiben könne. Inkontinenzprodukte würde sie nicht tragen; sie habe immer Reservekleidung im Auto, die sie auch schon öfter gebraucht habe.
Hinsichtlich des beantragten Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde im vorliegenden Sachständigengutachten festgestellt, dass das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich sei. Auch das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe sei möglich; ebenso ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen.
Die BF leide nicht an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und der psychischen, neurologischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen. Er liege auch kein schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, noch eine hochgradige, Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor.
Bei der BF liege eine Defäkationsstörung durch das seit Jahren bestehende Reizdarmsyndrom, einhergehend mit einem schwer beherrschbaren imperativen Stuhldrang vor. Die Stuhlfrequenz sei sehr schwankend, es bestehe daher keine andauernde Stuhlinkontinenz. Der Ernährungszustand sei mit einem BMI von 19 leicht reduziert, der Allgemeinzustand sei jedoch gut und nicht reduziert.
12. Der BF und der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 21.09.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Sie leidet an einem Reizdarmsyndrom. Die Stuhlfrequenz ist sehr schwankend, es besteht daher keine andauernde Stuhlinkontinenz. Inkontinenzprodukte werden seitens der BF nicht verwendet. Der Allgemeinzustand der BF ist gut und nicht reduziert.
Eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes konnte nicht festgestellt werden.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, wurde auf das Leiden "Reizdarmsyndrom" der BF und deren Auswirkungen ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Beschwerden und den vorgelegten Untersuchungsbefunden der BF auseinander.
Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die BF vermochte weder in ihrer Beschwerde noch im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahren die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Vielmehr wurde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs das Sachverständigengutachten von XXXX unbeeinsprucht zu Kenntnis genommen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs vom 21.09.2015 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Hinsichtlich der BF ist im konkreten Fall zu prüfen, ob aufgrund des bestehenden Reizdarmsyndroms eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben ist.
Dass die BF an andere Einschränkungen beziehungsweise Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, leidet, wurde weder seitens der BF behauptet, noch wurden diese von Amts wegen festgestellt.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt nach den Erläuterungen der anzuwendenden Verordnung bei Inkontinenz vor, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014,
Zl. 2014/11/0030).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes konnte keine schwere anhaltende Erkrankung des Verdauungstraktes bei der BF festgestellt werden. Es besteht keine andauernde Stuhlinkontinenz. Auch würden sich die Beschwerden der BF durch eine Histamin-freie-Diät verbessern. Die BF gibt selbst an, keine Inkontinenzprodukte zu tragen und so Verunreinigungen durch Stuhl vorzubeugen. Des Weiteren ist der Allgemeinzustand der BF gut und nicht reduziert.
Das Reizdarmsyndrom ist zweifelsohne für die BF sehr belastend, eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt jedoch nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass sind somit nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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