W214 2012831-1•BVwG W214 2012831-1
W214 2012831-1Bundesverwaltungsgericht09.11.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung
W214 2012831-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 06.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, er stamme aus der Stadt XXXX, Gouvernement Al-Hasaka, und habe Syrien im September 2013 illegal verlassen. Als Fluchtgrund gab er an: In Syrien herrsche Krieg. Er hätte zum Militärdienst sollen. Da hätte er auf Landsleute schießen müssen, das habe er jedoch nicht gewollt. Drei seiner Studienkollegen seien auch beim Militärdienst gewesen und dabei gestorben. Er wolle dies nicht, darum hab er beschlossen, seine Heimat zu verlassen.
2. Am 18.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen, wobei er zusammengefasst Folgendes angab: Er habe mit seinem Bruder bei einem Bauunternehmer, der bei der Partei PYD gewesen sei, gearbeitet. Nach dem Ende der Arbeiten hätten sie ihr Geld gefordert. Sein Bruder sei zu dem Mann gegangen. Dieser sei mit einigen anderen Männern beisammen gewesen und habe seine Waffe herausgeholt und den Bruder bedroht. Er habe zu ihm gesagt, dass er kein Geld von ihnen bekomme. Am nächsten Tag seien Mitglieder der PYD zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass sie seinen Bruder nur kurz brauchen würden. Der Bruder sei aber erst nach fünf Tagen wieder aufgetaucht. Ein paar Tage danach sei ein Bruder in den Irak geflüchtet. Nachdem der Bruder weg gewesen sei, hätten sie den Beschwerdeführer nicht mehr in Ruhe gelassen. Sie seien zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass seine Schwestern bei der YPG, der Volksverteidigungseinheit, mitkämpfen sollten. Das sei eine Einheit speziell für Frauen. Er habe das natürlich nicht gewollt. Also habe er diese Leute aufgefordert, dass sie das Haus verlassen sollten. Am selben Tag sei er am Abend von einem Onkel nach Hause gegangen. Unterwegs seien einige Männer gekommen und hätten begonnen, ihn grundlos zu schlagen. Ein Zahn sei ihm abgebrochen. Er habe aber nicht gewusst, wer diese Männer gewesen seien. Zu Hause habe er es seinem Vater erzählt, welcher gemeint habe, dass das sicher Mitglieder der PYD gewesen seien, da er sie aus dem Haus geschmissen habe. Am nächsten Tag sei er wieder zur Arbeit gegangen, das sei ungefähr eine Woche so ohne Probleme gegangen. Nach dieser Woche sei plötzlich das ganze Werkzeug von der Baustelle verschwunden gewesen. Sein Vater habe gemeint, dass es so nicht mehr weitergehen könne und dass sie ihn nicht mehr in Ruhe lassen würden. Sein Vater habe gemeint, er solle auch flüchten. Er habe aber nicht seine Schwestern alleine lassen wollen. Sie hätten aber trotzdem beschlossen, dass er flüchten solle, und so sei er in die Türkei gegangen.
Die Frage, ob er seinen Militärdienst abgeleistet habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe nur den Personalausweis bekommen, früher sei seine Familie staatenlos gewesen. Seine Brüder seien ebenfalls nicht beim Militär gewesen. Auf Vorhalt, dass der Personalausweis im Mai 2011 ausgestellt worden sei, also mehr als zwei Jahre, bevor der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie nur die Personalausweise bekommen und XXXX nicht verlassen hätten. Zwischen den Vorfällen, die sich im Jänner oder Februar 2013 ereignet hätten, und seiner Ausreise im September 2013 habe er mit einigen Schwestern bei einem Onkel in einem Dorf in der Nähe seiner Heimatstadt gelebt.
Der Beschwerdeführer führte aus, im Jahr 2011 einen Monat im Gefängnis gewesen zu sein. Er sei noch staatenlos gewesen und habe von XXXX nach XXXX zu fahren wollen. Als Staatenloser hätte er sein Ticket vorher vom Gericht stempeln lassen müssen, was er aber vergessen hätte. Bei der Kontrolle sei er festgenommen worden. Ein zweites Mal sei er im Gefängnis gewesen, weil er mit dem Motorrad gefahren sei, aber keinen Führerschein besessen habe. Da sei er für 15 Tage eingesperrt worden. Dies habe sich aber schon 2009 oder 2010 zugetragen.
Der Beschwerdeführer legte einen Personalausweis, diverse Schulzeugnisse, einen Studentenausweis und eine Prüfungskarte vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2015 (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er führe den Namen XXXX, sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen (sunnitischen) Glaubens und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe.
Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht oder wegen einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen habe.
Weiters traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Syrien. Zum Wehrdienst stellte die belangte Behörde fest, dass männliche Staatsbürger Syriens ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst unterliegen würden. Im März 2011 habe Präsident Assad ein Dekret erlassen, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monate verringert habe. Dies sei auch als Versuch gewertet worden, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien vor der Einberufung geflohen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert gewesen seien. Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kämen für den Militärdienst in Frage, mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften sei auch von syrischen, staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besäßen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begonnen habe, habe die Assad-Regierung versucht, die Minderheiten zu besänftigen und den Kurden die Staatsbürgerschaft versprochen. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig sei, seien nur wenige bereit, die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, würden aufgefordert werden, den Militärdienst abzuleisten. Ausnahmen vom Militärdienst seien aus familiären Gründen möglich, z.B. wenn eine Familie nur einen Sohn habe oder schwere gesundheitliche Probleme vorliegen würden. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate sei im November 2011 eine Entscheidung erfolgt, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin hätten Dutzende junge Männer das Land verlassen. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 sei den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt worden, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hätten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt der Armee nicht eingehalten hätten. Diese Personen seien aufgefordert worden, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei den Rekrutierungseinheiten zu melden. Eine Befreiung sei bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gebe, sich freizukaufen: aus gesundheitlichen Gründen; wer nach Erreichen des 18. Lebensjahres für mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt habe, könne sich freikaufen; dasselbe gelte für Männer, die älter als 45 Jahre seien; Präsident al-Assad habe im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt hätten, zu zahlen sei, von USD 6.500 auf USD 5.000 verkündet. Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handle, sei eine Befreiung in Kriegszeiten unwahrscheinlich. [...] Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen werde in Syrien nicht anerkannt, und es gebe keine Möglichkeiten eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Wehrdienstverweigerung würden von den Umständen abhängen und von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft reichen. Laut Art. 98 des Militärstrafgesetzes werde Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Art. 99 regle Dissertationen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene Stelle sich innerhalb einer Frist von drei Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat, zu bestrafen. [...] Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt werde. Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen werden. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem werde berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben müssten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan worden sei, und sie müssten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann hätten sie zu ihren Einheiten zurückkehren dürfen. Andere Soldaten seien hingegen Opfer von "Verschwindenlassen" geworden. Desertierte syrische Soldaten hätten berichtet, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten sei tatsächlich bereits getötet worden, als sie versucht hätten zu desertieren oder sich geweigert hätten, auf Zivilisten zu schießen. Neben der Angst vor den Sicherheitskräften sei die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen.
Zur Behandlung nach der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt würden.
In den Feststellungen sind keine Ausführungen zur Situation der Zugehörigen zur kurdischen Volkgruppe enthalten.
Die belangte Behörde wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbefragung ausgeführt habe, aus Syrien geflohen zu sein, weil er Angst gehabt habe, zum Militär eingezogen zu werden. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde habe er jedoch den Vorfall mit den Angehörigen der PYD als Fluchtgrund angegeben. Laut seinen Angaben hätte er auch Informationen gehabt, dass das Militär bei Kontrollen junge Männer ohne vorherige Warnung festnehmen und zum Militärdienst einziehen würde. Er selbst habe aber nie einen Einberufungsbefehl erhalten und auch nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den Behörden gehabt. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass eine unmittelbare, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr einer Verfolgung aus seinen Angaben nicht abgeleitet werden könne. Eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion oder politischen Einstellung habe er nicht geltend gemacht.
Hingegen wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde auch angemerkt:
"Nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie im Heimatland im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst herangezogen werden würden."
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Die belangte Behörde sei im Zuge ihrer Befragungen überhaupt nicht auf die Tatsache eingegangen, dass er bis 2011 als Staatenloser in Syrien gelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei in Syrien immer diskriminiert worden. Es sei für ihn erschwert möglich gewesen, irgendeine Form von Dokumenten zu erhalten, da er keine Staatsbürgerrechte gehabt habe. Deshalb sei er bereits vor einigen Jahren inhaftiert worden. Erst im Jahr 2011 habe er dann einen Personalausweis erhalten. Aufgrund seiner vorangegangenen Staatenlosigkeit habe er kein Militärbuch besessen. Zu dem Zeitpunkt, als er seinen Personalausweis beantragt habe, habe man bereits junge wehrfähige Männer zum Militär eingezogen. Damals habe man ihn noch nicht dazu aufgefordert, "ein Militärbuch zu machen". Trotzdem fürchte er sich, dass er jederzeit zum Militärdienst eingezogen werden könnte. Aufgrund seiner langjährigen Staatenlosigkeit sei er es gewohnt gewesen, sich vor der Polizei versteckt zu halten, weshalb er auch nach dem Erhalt des Personalausweises bis zu seiner Flucht noch nicht von der Militärpolizei eingezogen worden sei. Der Militärdienst sei auch von kurdischen Syrern, die einen Personalausweis besitzen würden, abzuleisten. Bis zu seiner Flucht habe er in XXXX in der Provinz Al-Hasaka an der Grenze zur Türkei gelebt. In dieser Stadt herrsche nach dem Fall des Assad-Regimes ein politisches Machtvakuum und sie werde von der PYD kontrolliert. Es sei bereits zu konkreten Verfolgungshandlungen gegen ihn durch die PYD gekommen. Es wäre ihm nicht zumutbar gewesen, länger in Syrien zu warten, um erneut von Mitgliedern der PYD angegriffen zu werden und danach erst zu flüchten. Hätte die belangte Behörde dahingehend weitere Ermittlungen angestrengt, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass er durch den drohenden Militärdienst sowie den Verfolgungshandlungen durch die PYD in Syrien verfolgt werde und somit asylberechtigt sei. Die belangte Behörde sei darauf überhaupt nicht mehr eingegangen, weshalb das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Hinsichtlich des Zeitraumes zwischen den Überfällen durch die YPG und seiner Flucht wolle er darauf hinweisen, dass in Syrien großes Chaos herrsche und er zunächst versucht habe, sich selbst in Sicherheit zu bringen. Er habe acht Schwestern, und bis auf zwei Schwestern würden noch alle im Haus seiner Eltern leben. Da er als einziger Sohn übrig geblieben sei, sei er verantwortlich für seine Familie gewesen. Seine Schwestern würden noch heute von der YPG bedroht werden. Seine Familie habe ihm nach der Flucht telefonisch mitgeteilt, dass die YPG in ihrem Haus gewesen sei und seine Schwestern zum Militärdienst einziehen wolle.
Er stellte daher die Anträge, 1. die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutzfolge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; 2. in eventu möge die Rechtsmittelbehörde im angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I. beheben und zu Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX und ist syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe.
Der Beschwerdeführer war staatenlos und hat erst 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erlangt. Er wurde (noch) nicht zum Militärdienst einberufen. Im Falle seiner Rückkehr müsste der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst antreten.
Der Beschwerdeführer ist illegal aus Syrien ausgereist und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt.
Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde und er festgenommen, voraussichtlich zwangsrekrutiert (wobei der Beschwerdeführer zu völkerrechtswidrigem Handeln gezwungen würde), allenfalls misshandelt oder sogar getötet werden würde.
Es kann aus den oben genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
1.2. Zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen und notorisch bekannte Tatsachen zu verweisen.
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere syrischer Personalausweis). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 09.11.2015 vom Bundesverwaltungs- gericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.
Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Die belangte Behörde stellte fest, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen würde. Jedoch sei Zwangsrekrutierung, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sei, nicht asylrelevant. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten ist dem nicht zu folgen. Wie in den Länderfeststellungen (siehe Seiten 36 f. des angefochtenen Bescheides) ausgeführt wird, wird die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen in Syrien nicht anerkannt und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Verweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Neben der Angst vor den Sicherheitskräften ist die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden gewesen, das Land zu verlassen. Wie die belangte Behörde weiters in ihren Länderfeststellungen ausführt (siehe Seite 37 des angefochtenen Bescheides) berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls Sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten, zu desertieren oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zu den Zugehörigen der kurdischen Minderheit getroffen hat. Es ist jedoch notorisch, dass die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit die Gefahr einer Verfolgung erhöht (siehe dazu etwa vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach die Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten wie Kurden einen Risikofaktor darstellt).
Weiters ist den Länderfeststellungen der belangten Behörde (siehe Seite 47 des angefochtenen Bescheides) zu entnehmen, dass Personen, die in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt werden würden.
Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014). Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen einerseits auf den Ermittlungsergebnissen und Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, andererseits auf notorisch bekannten Tatsachen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).
Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
3.2.2. Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner Wehrdienstentziehung. Bei einer Zwangsrekrutierung würde der Beschwerdeführer gezwungen, auf Zivilisten zu schießen und damit ein völkerrechtswidriges Verhalten zu setzen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der asylrelevante Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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