W198 2014131-1•BVwG W198 2014131-1
W198 2014131-1Bundesverwaltungsgericht09.11.2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W198 2014131-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der P. XXXX Gesellschaft mbH, XXXX , 4020 Linz, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner, Harrachstraße 6, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 15.10.2014, Zeichen: VA/ED- XXXX , Hr. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde genannt) hat mit dem Bescheid vom 21.08.2014, Zeichen: VA/ED- XXXX , Fr. XXXX ausgesprochen, dass der P. XXXX Gesellschaft mbH (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ein Beitragszuschlag in der Höhe von 2.800 Euro vorgeschrieben werde, weil die Anmeldungen für die im Bescheid näher bezeichneten Personen, unter ihnen auch Herr XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen einer Betretung durch Organe der Finanzpolizei in XXXX , festgestellt worden sei, dass für die im Bescheid angeführten Versicherten, unter ihnen auch Herr XXXX , die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet werden seien.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde ist ein Strafantrag betreffend Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) der Finanzpolizei Team 24/ für das Finanzamt Hollabrunn-Korneuburg-Tulln vom 11.04.2014 angeschlossen. Als Tatverdächtige wird darin die Beschwerdeführerin bzw. der nach außen zur Vertretung Berufene der Beschwerdeführerin genannt. Als Sachverhalt wird im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund einer anonymen Anzeige, wonach in XXXX , die Beschwerdeführerin bis zu zwölf ausländische Staatsangehörige schwarz beschäftige und die Arbeitszeiten von Mo-Fr von 07:00 bis 15:00 Uhr seien, am 01.04.2014 um 11:45 Uhr an der zuvor genannten Adresse eine Kontrolle nach dem AuslBG, Erhebungen nach § 89 Abs. 3 EStG und AVRAG durch Organe der Finanzpolizei, Team 24 für das Finanzamt Hollabrunn-Korneuburg- Tulln durchgeführt worden sei und dabei die namentlich angeführten 15 Personen, unter ihnen auch XXXX , angetroffen und überprüft worden seien. XXXX sei im Besitz der Aufenthaltstitelkarte Nr. XXXX der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24.01.2014 (Aufenthaltsbewilligung als "Studierender" - Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument), gültig vom 20.11.2013 bis 19.11.2014. XXXX sei seit 29.09.2012 bis laufend nach § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert. Der nicht angemeldete XXXX sei aufgrund einer mündlichen Vereinbarung tätig gewesen. Als ausgeübte Tätigkeiten werde Reinigungsarbeiten ("Schnuppertag") angeführt. Hinsichtlich der Dauer/des Ausmaßes der Beschäftigung werde aufgrund der Angaben des XXXX im Strafantrag festgehalten: "Am 01.04.2014 beginnend um 7:30 Uhr, zumindest um 11:45 Uhr". "Über den Lohn sei noch nicht gesprochen worden."
Im Strafantrag ist auch festgehalten, dass die ebenfalls angetroffenen und überprüften Personen zu Kontrollbeginn teilweise falsche Namen angegeben hätten, sie teilweise weder über einen entsprechenden Aufenthaltstitel noch über eine gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügten und dass sie nicht ordnungsgemäß vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet worden seien. Gegen die Personen ohne Aufenthaltstitel sei ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Manche kontrollierten Personen verfügten über einen Aufenthaltstitel, waren allerdings zum Zeitpunkt der Kontrolle im Bezug von Notstandhilfe, mache seien am Kontrolltag um 23:19 Uhr von einer anderen Reinigungsfirma als Reinigungskraft nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet worden. Ein Teil der Personen (9 von 15) war für die Beschwerdeführerin tätig (bei dieser beschäftigt) und ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts werde seitens der Abgabenbehörde um die Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens ersucht und werde eine Strafe von insgesamt 730 Euro für angemessen bzw. in Anbetracht der gesamten Umstände als gebotenes Minimum erachtet.
Als Beweismittel werden die dienstlichen Wahrnehmungen der einschreitenden Finanzpolizeiorgane angeführt.
Angeschlossen sind dem Verwaltungsakt weiters ua. die Einvernahme des Betriebsleiters Gebäudereinigung der Beschwerdeführerin (zum Zeitpunkt der Kontrolle Objektleiter für die Sonderreinigung und zuständig für die Objekte der XXXX in Niederösterreich, Herrn XXXX , von 02.04.2014, des Vorarbeiters für die männlichen Arbeiter der Beschwerdeführerin , Herrn XXXX , ebenfalls vom 02.04.2014 sowie das Personenblatt, welches von Herrn XXXX am 01.04.2014 um 11:05 Uhr am Ort der Kontrolle ausgefüllt und unterschrieben wurde.
Weiters angeschlossen sind in Kopie die e-Card des Herrn XXXX , seine Paßurkunde von Bosnien-Herzegowina, sein Aufenthaltstitel sowie ein Foto, welches ihn am Ort der Betretung in Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und Helm zeigt.
2. Mit Schriftsatz vom 26.08.2014 wurde von der Beschwerdeführerin selbst (unterfertigt wurde der Schriftsatz vom Niederlassungsleiter Wien der Beschwerdeführerin), gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2014, Zeichen: VA/ED- XXXX 13.02.2014, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Zur verspäteten Anmeldung der im Bescheid genannten Personen wird ausgeführt:
Die Firma XXXX , Hr. XXXX , sei von der Beschwerdeführerin beauftragt wurden, im Objekt XXXX , (Anmerkung: Das ist der Ort der Betretung) Reinigungsarbeiten durchzuführen. Da Herr XXXX laut seinen Angaben zu dieser Zeit den Meisterkurs für Denkmal, Fassaden und Gebäudereinigung absolviert hätte, hätte er seinen Mitarbeiter Herrn XXXX , mit dieser Aufgabe beauftragt. Da zu dieser Zeit die Reinigungssaison angelaufen sei, sei es für Herrn XXXX sehr schwierig gewesen, geeignetes Reinigungspersonal für die Reinigung der Müllverbrennungsanlage zu finden. Herr XXXX hätte dadurch die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen.
Da die im Bescheid genannten Personen (namentlich erwähnt wird in der Beschwerde unter anderem auch Herr XXXX ) Dienstnehmer der Firma XXXX seien, werde ersucht den Beitragszuschlag für die verspätete Anmeldung von der "Firma XXXX " einzugeben.
3. Im Rahmen des danach erfolgten Ermittlungsverfahrens der belangte Behörde erfolgte von der (nunmehrigen) rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine Urkundenvorlage und ein ergänzendes Vorbringen (mit Schriftsatz vom 08.09.2014).
Beschwerdegegenständlich relevant wird ausgeführt, dass die an Ort und Stelle angetroffenen Personen XXXX und XXXX Dienstnehmer der XXXX und nicht der Beschwerdeführerin gewesen seien.
Hinsichtlich des weiters im Bescheid angeführten XXXX sei anzuführen, dass es sich bei diesem nicht um einen Dienstnehmer gehandelt hätte. Bei der genannten Person hätte es sich um einen Studenten gehandelt, der allenfalls beabsichtigt hätte für die Beschwerdeführerin tätig zu sein.
Da aufgrund der besonderen Örtlichkeiten und insbesondere der großen Verschmutzung der zu reinigenden Anlage vor Arbeitsbeginn und vor der Entscheidung, ob hier überhaupt jemand tätig sein möchte, einer allfälligen Arbeitskraft die Gelegenheit gegeben werde, einen allfälligen zukünftigen Arbeitsort zu besichtigen, sei der Genannte am 01.04.2014 entsprechend eingeladen worden, um zu überprüfen, ob dieser überhaupt bereit sei hier allenfalls mitzuarbeiten. Tatsächlich hätte der Genannte sohin lediglich eine individuelle Berufsorientierung im Sinne des § 175 Abs 5 Ziffer 3 ASVG durchgeführt aber keineswegs an Ort und Stelle eine Arbeit durchgeführt.
Demgemäß hätte der Genannte auch keinen Anspruch auf Entgelt oder sonstige arbeitsrechtliche Vorteile gehabt und wäre keine Eingliederung in den Arbeitsprozess erfolgt. Der Genannte hätte aber natürlich um die konkrete Örtlichkeit besichtigen zu können, eine entsprechende Schutzkleidung tragen müssen, wäre aber nicht tatsächlich tätig gewesen. Dies sei von Herrn XXXX , einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, als "Schnuppern" bezeichnet worden, sodass für diese Tätigkeit auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen waren. Ein Dienstverhältnis sei mit dem genannten XXXX nicht begründet worden.
Dies sei auch seitens der Beamten vor Ort aufgrund der Darstellung nachvollzogen und demgemäß der Genannte nicht in andere Verfahren einbezogen worden.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.10.2014, VA/ED-K- XXXX , Hr. XXXX , wurde der Beschwerde vom 26.08.2014 insofern Folge gegeben, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag von ursprünglich 2.800 Euro auf 1.300 Euro herabgesetzt wurde. Der Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300 Euro werde vorgeschrieben, weil die Anmeldung für XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. Z 1 iVm Abs. ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) verwiesen.
5. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin dem Antrag die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wobei insbesondere darauf hingewiesen werde, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach Herr XXXX Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei, unzutreffend sei und nicht einmal der Genannte persönlich einvernommen wurde, sondern der Genannte lediglich als Interessent für eine Tätigkeit am Vorfallstag, dem 01.04.2014, einige Stunden im zu reinigenden Objekt Müllverbrennungsanlage "vorhanden" war, um entscheiden zu können, ob er eine Tätigkeit in der Reinigung der Anlage aufnehmen möchte oder nicht. Die Annahme der belangten Behörde, wonach Herr XXXX Reinigungsarbeiten verrichtet habe, sei weder durch eine entsprechende Aussage des Genannten, noch durch sonstige wie immer geartete Beweismittel objektiviert, sodass das durchgeführte Verfahren mangelhaft und die Entscheidung rechtswidrig sei.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde aufgrund des Vorlageantrages der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.11.2014, einlangend am 13.11.2014, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Person XXXX (laut Melderegistereintrag ist die richtige Schreibweise XXXX und nicht Dzafik) wurde am 01.04.2014 um 11:45 Uhr in der Müllverbrennungsanlage in XXXX ) im Zuge einer Kontrolle nach dem AuslBG, Erhebungen nach § 89 Abs. 3 EStG und AVRAG von Organen der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei), Team 24 für das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln, bei einer der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung, konkret bei Reinigungsarbeiten des am genannten Standort befindlichen Objektes, einer Müllverbrennungsanlage, unmittelbar betreten.
Herr XXXX war am Tag der Betretung, dem 01.04.2014, von der Beschwerdeführerin zu einem "Schnuppertag" in der genannten Müllverbrennungsanlage eingeladen worden. Herr XXXX konnte die zu reinigenden Teile der Müllverbrennungsanlage besichtigen, die zu erbringenden Tätigkeiten wurden ihm gezeigt. Zum Zeitpunkt der Betretung trug Herr XXXX eine Schutzbekleidung (Overall, Helm) und eine Maske.
Über den Lohn wurde noch nicht gesprochen.
Die Beschwerdeführerin war mit der Gebäude- bzw. an Anlagenreinigung in der besagten Müllverbrennungsanlage beauftragt. Sie hat diese Arbeiten teilweise mit eigenem Personal, teilweise mit Personal eines Subauftragnehmers, der XXXX GmbH, durchgeführt. Die Beauftragung eines Subauftragnehmers wurde notwendig, da zum Zeitpunkt der Betretung gerade eine Revision stattfand und auch aufgrund des Umstandes, dass Arbeiter der Beschwerdeführerin krank bzw. in Urlaub waren und es dadurch zu einer der Personalknappheit kam.
Dem zuständigen Objektleiter der Beschwerdeführerin für die Sonderreinigung, der auch zuständig für die Reinigung der XXXX war, Herrn XXXX , wusste, dass Herr XXXX über einen Aufenthaltstitel als Studierender verfügte. Dem Objektleiter war nicht bewusst, dass für einen Schnuppertag auch eine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig ist. Er hat Herr XXXX eingestellt und hat dieser daher für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten erbracht. Das Verhalten des Objektleiters ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Es war auch eine längerfristige Beschäftigung des Herrn XXXX gedacht, da beim AMS Wiener Neustadt ein Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt wurde.
Die Dienstgeberin (= Beschwerdeführerin) hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
Abschließend wird festgestellt, dass sich der Sachverhalt hinreichend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zugrunde liegt und wo auch die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte ihren Standpunkt darzulegen, ableiten lässt. Eine Einvernahme des Herr XXXX konnte daher unterbleiben.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage abgeleitet werden.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere durch Einsichtnahme und Würdigung der darin inliegenden Erhebungen und niederschriftlichen Einvernahmen durch die Abgabenbehörde des Bundes, der niederschriftlichen Einvernahmen des zuständigen Objektleiters der Beschwerdeführerin, dem anlässlich der Kontrolle am 01.04.2014 um 11:45 Uhr ausgefüllten Personenblatt des Herrn XXXX , dem von der Abgabenbehörde gemachten Foto des Herrn XXXX am Tag und Ort der Betretung sowie dem Strafantrag der Abgabenbehörde des Bundes an den Magistrat Linz vom 11.04.2014.
Weiterer Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme und Würdigung der Beschwerde der damals noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 26.08.2014, der Stellungnahme und Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 08.09.2014 und vom 07.10.2014, des Vorlageantrages sowie der Stellungnahme der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 04.11.2014 im Rahmen der Beschwerdevorlage.
Die Betretung des Herrn XXXX am Ort, wo die die Beschwerdeführerin Reinigungsarbeiten durchzuführen hatte, wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) unstreitig festgestellt.
Beweiswürdigend ist einleitend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (damals noch nicht rechtsfreundlich vertreten) vom 26.08.2014 die gesamte Verantwortung für die "Meldeverstöße" (so wörtlich in der Beschwerde!!!) auf den Subunternehmer abwälzen wollte. Auffallend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin in der Begründung zum Meldeverstoß in ihrer Beschwerde namentlich insbesondere auch Herrn XXXX anführt, sie allerdings mit keinem Wort erwähnt, dass Herr XXXX am Tag der Betretung einen Schnuppertag absolviert hat und keinerlei Tätigkeiten für sie durchgeführt hat.
Die Beschwerdeführerin bringt entsprechendes erstmals in ihrer Urkundenvorlage bzw. Stellungnahme vom 08.09.2014, zu diesem Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin bereits rechtsfreundlich vertreten, vor.
Dass XXXX Reinigungsarbeiten erbracht hat, geht eindeutig aus dem mit ihm aufgenommenen "Personenblatt" der Finanzpolizei hervor. Des Weiteren hat die Abgabenbehörde des Bundes (Organe der Finanzpolizei) Herrn XXXX dabei gesehen, wie er Reinigungsarbeiten verrichtet hat. Dies wird auch im Strafantrag an den Magistrat Linz vom 11.04.2014 so angegeben.
Auch das Gericht vermag keinen Umstand zu erkennen, warum den Feststellungen der Abgabenbehörden des Bundes und deren Feststellungen nicht gefolgt werden könne.
Es lässt sich dies auch schlüssig aus dem Aussagen des zuständigen Objektleiters gegenüber der Abgabenbehörde des Bundes am 02.04.2014 ableiten, wonach dieser ausgesagt hat, dass er Herrn XXXX "eingestellt" hat. Auch das an eine längerfristige Beschäftigung gedacht war lässt sich aus dessen Aussagen ableiten, da er ausgeführt hat, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Arbeitsbewilligung beim AMS Wiener Neustadt gestellt wurde.
Wenn jemand zu Reinigungsarbeiten "eingestellt" wird, dann ist nach dem allgemeinen Begriffsverständnis und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass jemand Tätigkeiten ausübt und nicht bloß zusieht, wie andere ihre Tätigkeiten ausüben.
Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin erweisen sich bei dieser Betrachtung als lebensfremd.
Auch aus dem Begriff Schnuppertag ist abzuleiten, dass es Absicht war, dass Herr XXXX einen Tag bei der Beschwerdeführerin verbringt. Nach der Lebenserfahrung ist nicht davon auszugehen, dass in diesem Zeitraum keine Tätigkeiten geleistet werden, zumal es sich bei Reinigungsarbeiten, mögen diese auch sehr schwer und schmutzig sein, weil sie in einer Müllverbrennungsanlage stattfinden und daher auch ein erhöhten Sicherheitsbedarf erforderlich sein, worauf die Schutzbekleidung, Maske und der Helm hindeuten, um einfache manuelle Arbeiten handelt, die kein großes Vorwissen erfordern und daher sofort von einem durchschnittlichen geschickten Arbeiter ausgeführt werden können.
Für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird, hätte es keines ganzen Tages gebraucht.
Zu den Erstaussagen des Herrn XXXX in dem von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Personenblatt und des zuständigen Objektleiters der Beschwerdeführerin anlässlich dessen niederschriftlichen Einvernahme am 02.04.2014 vor der Abgabenbehörde des Bundes (Finanzpolizei) ist festzuhalten, dass diese Erstaussagen die Vermutung für sich haben, dass sie der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E).
Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nach der Beschwerdeerhebung (!!!), wonach Herr XXXX zu keinem Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin tätig gewesen ist, wird als Schutzbehauptung gewürdigt und konnte das Gericht daher diesem Vorbringen nicht näher treten.
Dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 08.09.2014, wonach auch seitens der Beamten vor Ort die Darstellung, dass Herr XXXX nicht für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei, nachvollzogen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass im Strafantrag der Finanzpolizei vom 11.04.2014 an den Magistrat Linz sehr wohl davon ausgegangen wurde, dass hinsichtlich XXXX sowohl der Verdacht der Übertretung nach dem AuslBG als auch nach ASVG (siehe Seite 6 des Strafantrages) bestehe.
Auch aufgrund des Umstandes, dass der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk (MBA 3.), in seiner Aufforderung zur Rechtfertigung von 26.06.2014 Herr XXXX nicht genannt ist, ist nicht zwingend zu schließen, dass die Behörde davon ausging, dass Herr XXXX nicht für die Beschwerdeführerin tätig geworden ist. Es ist vielmehr so, dass Herr XXXX in der Aufforderung zur Rechtfertigung deswegen nicht genannt ist, da die Beschwerdeführerin "lediglich" dazu aufgefordert wurde, sich dahingehend zu äußern, warum sie die einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht eingehalten hat, und sich insbesondere nicht vergewissert hat, ob ihr Subauftragnehmer über die erforderlichen Bewilligungen nach dem AuslBG verfügt (Prüfung hinsichtlich eines Verstoßes gegen das AuslBG). Da Herr XXXX nicht vom Subauftragnehmer geschickt wurde, sondern - wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt - vielmehr von der Beschwerdeführerin zu einem Schnuppertag eingeladen wurde, konnte sein Name logischerweise nicht in der Aufforderung zur Rechtfertigung des MBA 3. enthalten sein.
Zum anderen wäre auch auszuführen, dass eine diesbezügliche Bindung an eine verwaltungsbehördliche Entscheidung (anzumerken ist, dass ein Bescheid des MBA 3. bislang im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt wurde) für das Bundesverwaltungsgericht nicht besteht.
Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich daher nichts gewinnen.
Dass über den Lohn noch nicht gesprochen wurde, ergibt sich aus dem Personalblatt, welches von Herrn XXXX am Ort und Tag der Betretung ausgefüllt und unterschrieben wurde.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Einzelrichter.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Wie bereits ausgeführt ließ sich der Sachverhalt hinreichend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zugrunde liegt und wo auch die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte ihren Standpunkt darzulegen, ableiten. Eine Einvernahme des Herr XXXX konnte daher unterbleiben.
Eine mündliche Verhandlung wurde weder in der Beschwerde noch in Vorlageantrag begehrt.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Das wird von der Beschwerdeführerin bestritten, indem vorgebracht wurde, dass keine Tätigkeit des Herrn XXXX für die Beschwerdeführerin erbracht worden sei, sei auch kein Arbeitsantritt (keine Beschäftigung) erfolgt.
Nach dem festgestellten Sachverhalt und der durchgeführten Beweiswürdigung kommt das Bundesverwaltungsgericht zur gegenteiligen Ansicht. Da Herr XXXX Reinigungsarbeiten in Schutzbekleidung unter Verwendung einer Schutzmaske für Beschwerdeführerin zumindest am 01.04.2014 durchgeführt hat, ist von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und somit auch von einer Beschäftigung/ einem Arbeitsantritt auszugehen.
Völlig zu Recht verweist die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, der sich in seiner Judikatur bereits mehrmals mit derartigen Probe- oder Schnuppertagen auseinandergesetzt hat, zuletzt etwa in der Beschwerdevorentscheidung bereits zitierten Erkenntnis vom 14.02.2013 zu ZI. 2012/08/0023, wo das "Mitfahren" bei der Warenauslieferung in einem Bäckereibetrieb zu beurteilen war:
Der Zweck des "Probetags", die Eignung des (potentiellen) Dienstnehmers zu überprüfen, setzt voraus, dass dieser sich zumindest in untergeordneter Weise an der Arbeit (etwa der Regalbetreuung in den Supermärkten) beteiligt, zum anderen wäre auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung (hier: das Kennenlernen der Route und der zu verrichtenden Tätigkeiten durch Teilnahme an einer Auslieferungsfahrt) bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen. Auch ohne ausdrücklich vereinbartes Entgelt hatte der den Probetag Absolvierende daher Anspruch auf den kollektivvertraglichen bzw. angemessenen Lohn (vgl. § 1152 ABGB; zur Vermutung der Entgeltlichkeit auch bei Einschulungszeiten s. auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes ArbSlg. 8457).
Wie bereits aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in einem durchaus vergleichbaren Sachverhalt ableitbar, vermag der Umstand, dass über den Lohn noch nicht gesprochen wurde an diesem Ergebnis nicht zu ändern, da es nach dem herrschenden Anspruchslohnprinzip (vgl dazu Mosler in Moser/Müller/Pfeil (Hrsg),
Der SV-Komm § 4 ASVG, RZ 128) nicht entscheidend ist, ob ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde. Dienstverhältnisse sind gemäß § 1152 ABGB im Zweifel entgeltlich. Die Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen wird also nicht vermutet, sie muss vielmehr vereinbart sein (VwGH 1205/78, VwSlg 10258 A).
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt einer Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass Herr des Herrn XXXX nicht vor Antritt des versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses am 01.04.2014 und auch nicht innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung bei der Kasse angemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 Euro. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 Euro herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (VwGH 19.1.2011, Zl. 2010/08/0255).
Die Behörde hat auch sehr zutreffend in ihrem Begleitschreiben anlässlich der Beschwerdevorlage hervorgehoben, dass sich "im Ergebnis nichts ändern, wenn tatsächlich die Sachverhaltsfeststellungen in der von der Beschwerdeführerin begehrten Weise zutreffend wären. Es kommt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht darauf an, ob tatsächlich Tätigkeiten verrichtet werden, die der Dienstgeber als Arbeitsleistungen empfindet. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 14.02.2013 zu ZI. 2012/08/0023 bringt der Verwaltungsgerichtshof deutlich zum Ausdruck, dass der Zweck des "Probetags", die Eignung des (potentiellen) Dienstnehmers zu überprüfen, voraussetzt, dass dieser sich zumindest in untergeordneter Weise an der Arbeit (etwa der Regalbetreuung in den Supermärkten) beteiligt, zum anderen wäre auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung (dort: das Kennenlernen der Route und der zu verrichtenden Tätigkeiten durch Teilnahme an einer Auslieferungsfahrt) bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen.
Der Belangten Behörde ist auch in ihrer rechtlichen Beurteilung beizupflichten, dass es sich bei der Anwesenheit des Herrn XXXX keinesfalls um eine Berufsorientierung im Sinne von § 175 Abs. 5 Z 3 ASVG gehandelt hat, weil es dafür im vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte gibt. Aus dieser Bestimmung, die den Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen regelt, ließe sich zudem für die Beurteilung des Vorliegens der Pflichtversicherung nichts gewinnen.
Es wurde daher der Beschwerdeführerin für die Nichtanmeldung von Herrn XXXX ein Beitragszuschlag von 1.300 Euro von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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