BVwG W178 2017274-1

W178 2017274-1Bundesverwaltungsgericht09.11.2015

Regest

Berufsausbildung, Fachkräfteverordnung, Qualifikation, Revision<br/>zulässig, Rot-Weiß-Rot Karte

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 2017274-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2017274.1.00

Spruch

W178 2017274-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller und die fachkundige Laienrichterin Drin Barbara Winkler als BeisitzerInnen über den Vorlageantrag des Herrn XXXX, StA Mazedonien, vertreten durch AIGNER FISCHER UNTER Rechtsanwaltspartnerschaft (OG), gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (AMS) vom 10.12.2014, GZ. Zl. XXXX, betreffend Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erfüllt sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 06.05.2014 hat Herr XXXX (Beschwerdeführer) die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde beantragt.

2. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat in der Folge mit Schreiben vom 29.07.2014 den Antrag zur Stellungnahme an das AMS Wien gesandt. Im genannten Antrag wird als Bezeichnung des beabsichtigten Berufes Betonierer angegeben. Eine Arbeitgebererklärung ist angeschlossen.

3. Mit einem Bescheid vom 05.09.2014 wies das AMS den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG für den Beschwerdeführer im Unternehmen der XXXX, Wien, nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 45 angerechnet werden können. Dies wären 20 für die Qualifikation, 10 für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung, 0 für Sprachkenntnisse und 15 für das Alter.

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig die als Einspruch bezeichnete Beschwerde eingebracht. Darin wird zur Begründung angeführt, dass er in der Zwischenzeit die Deutschprüfung positiv abgelegt habe. Dadurch erhöhe sich die anrechenbare Punktezahl und es sollte einem positiven Bescheid nichts mehr entgegenstehen.

5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2014 die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass statt der erforderlichen 50 Punkte nur 25 nachgewiesen werden können. Dies wären 10 für Sprachkenntnisse und 15 für das Alter. Nach den Angaben des Beschwerdeführers gebe es in Mazedonien keine Berufsschule, sondern nach einer ein- bis zweijährigen Tätigkeit werde eine "Lehrabschlussprüfung" abgelegt. Hinsichtlich der Ausbildung wurde unter Berufung auf die Datenbank ANABIN festgestellt, dass es in Mazedonien sehr wohl eine drei- bis vierjährige Fachschule gebe und dass auch entsprechende Fachmittelschulzeugnisse ausgestellt würden. Den Besuch einer Fachschule habe der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, sondern nur ein Diplom vorgelegt, wonach er am 29.12.2005 eine Prüfung für Maurer-Betonierer abgelegt habe. Nachweise über die Dauer der Ausbildung seien trotz Aufforderung nicht übermittelt worden. Darüber hinaus ergeben sich Zweifel an der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers: Mit dem Antrag habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung über eine Beschäftigung beim Unternehmen XXXX in der Zeit vom 02.04.2004 bis 10.03.2013 vorgelegt. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren sei zunächst nochmals diese Bestätigung übermittelt worden, in der Folge habe der Beschwerdeführer allerdings angegeben, dass diese Bestätigung irrtümlich vom falschen Arbeitgeber ausgestellt worden sei und es sei eine Bestätigung über eine Beschäftigung bei der XXXX in diesem Zeitraum vorgelegt worden. Fraglich sei daher, weshalb der Beschwerdeführer zum Antrag eine - offenbar - falsche Arbeitsbestätigung vorgelegt habe und von wem er diese Bestätigung erhalten habe. Ein Arbeitsbuch zur Feststellung der Beschäftigungszeiten sei trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Aber selbst unter Berücksichtigung einer Beschäftigung im behaupteten Zeitraum ergebe sich bis zum Zeitpunkt, wo die Prüfung abgelegt worden sei, d.i. der 29.12.2005, ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren.

Nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes sei ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordere, die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf betrage in der Regel drei Jahre. Damit könne im vorliegenden Fall keineswegs davon ausgegangen werden, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des § 12a AuslBG vorliege. In der Kategorie "Qualifikation/Berufsausbildung im Mangelberuf" könnten somit keine Punkte vergeben werden. Da keine Berufsausbildung nachgewiesen worden sei, könnten auch keine Punkte für eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" vergeben werden.

Mit dem nunmehr vorgelegten Sprachzertifikat des Goethe-Instituts in Skopje auf dem Niveau A1 könnten dafür zehn Punkte vergeben werden, für das Alter ebenfalls 15 Punkte.

6. Der Beschwerdeführer, vertreten durch AIGNER FISCHER UNTER Rechtsanwaltspartnerschaft (OG), hat gegen diese Entscheidung einen Vorlageantrag eingebracht. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde ihre Feststellung bezüglich der abgeschlossenen Berufsausbildung auf eine Recherche über die Datenbank ANABIN stütze, wonach es sehr wohl drei- bis vierjährige Fachschulen in Mazedonien gebe. Diesbezüglich sei zu entgegnen, dass es sich bei diesen Fachschulen um "unsere" sogenannten berufsbildenden höheren Schulen wie Handelsakademie oder HTL handle. Der Abschluss einer solchen Fachschule sei wohl nicht notwendig, um als Lehrabschlussprüfung qualifiziert zu werden. Es sei in Mazedonien so, dass nach einer ein- bis zweijährigen Tätigkeit beim Arbeitgeber dieser einen zur Lehrabschlussprüfung anmelde und dort dann ein diesbezügliches Diplom erworben werde. Dieses Diplom sei vom Beschwerdeführer bereits vorgelegt worden. Somit wären auch bei der Kategorie "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" entsprechende Punkte zu vergeben. Dem Beschwerdeführer sei es nunmehr gelungen, ein Zeugnis beizubringen, welches bestätige, dass er einen Kurs als Maurer/Betonierer beim Zentrum für Fachausbildung und Umschulung abgelegt habe.

7. In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage weist die belangte Behörde nochmals darauf hin, dass aus Sicht des AMS als Fachausbildung nur der Abschluss einer zumindest dreijährigen Fachmittelschule anerkannt werden könne. Dieser entspreche entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, die mit Matura abschließe.

8. Das BVwG hat betreffend die kollektivvertragliche Einstufung des Beschwerdeführers und die allfällige Überzahlung im Betrieb des Arbeitgebers weitere Erhebungen eingeleitet. Der in Frage kommende Arbeitgeber hat das Lohnjournal für Mai 2015 (anonymisiert) vorgelegt.

9. Die belangte Behörde hat in der Stellungnahme vom 20.10.2015 betont, dass sie an ihrer Position festhalte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsbürger. Laut Antrag auf Rot-Weiß-Rot -Karte ist die Beschäftigung bei der XXXX mit dem Sitz in Wien geplant, die das Gewerbe des Baumeisters ausübt. Die Entlohnung soll in Vollbeschäftigung ca. € 3000 brutto monatlich betragen, unbefristet.

Im Betrieb beziehen die Beschäftigten laut Lohnjournal überwiegend ein monatliches Entgelt von € 3.150,16, eine Arbeitskraft erhält €

3.307. 80, eine € 1.001,27.

Weiters besteht lt. Arbeitsgebererklärung kein Betriebsrat und es wurden keine älteren Arbeitskräfte gekündigt bzw. angestellt.

Mit einem Diplom des Zentrums für fachliche Befähigung und Umschulung in Struga/Mazedonien vom 29.12.2005, XXXX, wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 29.12.2005 zur Ablegung der Prüfung für einen Maurer-Betonierer angetreten ist und diese mit Erfolg bestanden habe. Mit dem Vorlageantrag wurde ein Auszug aus dem Zentralregister der Republik Mazedonien, Handelsregister und andere Rechtspersonen, vorgelegt, mit dem die Eintragung des genannten Instituts bestätigt wird, wobei die Art des Subjekts als Bildungseinrichtung bezeichnet wird, bei Übersetzung der Haupttätigkeit sollte es - nach dem Gesamtzusammenhang - wohl nicht "Fahrschule" sondern Fachschule heißen.

Der Beschwerdeführer war laut Bestätigung seines ehemaligen Dienstgebers XXXX mit dem Sitz in Struga/Mazedonien vom 13.03.2014 vom 02.04.2004 bis 10.03.2013 als "Zimmermann, Maurer und Betonierer" tätig.

Er hat am 26.09.2014 die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt, vgl. Zeugnis des Goetheinstituts mit selbem Datum.

Zur ANABIN- Recherche (Datenbank http://anabin.kmk.org/bildungswesen) ist anzuführen, dass offensichtlich mit dem Kriterium "Sekundär-Schulausbildung" gesucht wurde, sowie nach "Schulabschlüssen". Die Datenbank ANABIN befasst sich nur mit dem Schulwesen im engeren Sinn, nicht mit den berufsbegleitenden Ausbildungen.

In der Beschreibung des Ergebnisses wird angeführt: "....in der folgenden Tabelle sind die im Hinblick auf den Hochschulzugang in Deutschland bewerteten Schulabschlüsse aufgeführt....". Es ist richtig, dass in dieser Aufstellung die zweijährige Ausbildung, wie sie der Beschwerdeführer absolviert hat, nicht aufgezählt ist. Das Gericht geht davon aus, dass der Grund darin liegt, dass es sich bei der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht um eine solche Schulausbildung, sondern um eine praktische Berufsausbildung mit einer begleitenden schulischen Ausbildung und einer Abschlussprüfung handelt.

Eine ergänzende Internetrecherche zum Berufsbildungssystem in Mazedonien (www.bq-portal.de), ein weiteres Informationsportal über verschiedene Bildungswesen, diesfalls erstellt vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. hat ergeben, dass es in Mazedonien (seit 2004) nach der Grundschule neben der Kunstausbildung das allgemein bildende Gymnasium (Dauer 4 Jahre), die berufliche Bildung mit 4 Jahren Dauer sowie die berufliche Bildung mit 3 Jahren Dauer und die fachliche Befähigung mit der Ausbildungsdauer von zwei Jahren gibt.

Zitat aus dem Internetportal www.bq-portal.de zu Mazedonien:

"Die Schulausbildung ist in zwei Stufen unterteilt: die Grund- und die Mittelstufe. Die Grundstufe dauert neun Jahre. Danach können die Schüler ihre Ausbildung in einer Mittelschule fortsetzen.

Für die berufliche Bildung in Mazedonien ist das "Zentrum für berufliche Bildung und Ausbildung" (Centar za strucno obrazovanie i obuka) zuständig.

Im mazedonischen Berufsbildungssystem existieren drei relevante Niveaustufen des mazedonischen Rahmenqualifikationssystems:

Das zweijährige fachbezogene Anlernen schließt mit dem Abschluss "Fachliche Befähigung". Zugangsvoraussetzungen für einen Anlernkurs ist der Abschluss der achtjährigen Grundschulbildung.

Nach einer dreijährigen beruflichen Ausbildung wird das Abschlusszeugnis ausgestellt (Abschluss der achtjährigen Grundschule notwendig oder der Abschluss eines zweijährigen fachbezogenen Anlernens).

Die Voraussetzung für den Beginn einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die mit der Abiturprüfung endet, ist der Abschluss der achtjährigen Grundschule oder der Abschluss eines zweijährigen fachbezogenen Anlernens. Die Abiturprüfung ist die Voraussetzung für weitere Hochschulbildung.

Das mazedonische "duale System" ist jedoch nicht mit dem deutschen vergleichbar, da die Ausbildung fast ausschließlich im schulischen Kontext stattfindet."

Um eine solche Ausbildung zur fachlichen Befähigung - vgl. Zeugnis im Original - handelt es sich im vorliegenden Fall. Es wird dazu auch auf die ergänzend vorgelegte detaillierte Bestätigung vom 17.12.2014 verwiesen, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Zentrum für Fachausbildung und Umschulung in Struga/Mazedonien regelmäßiger Besucher des Kurses für die Fachausbildung "Maurer-Betonierer" war, mit der Dauer von drei Jahren (in den Jahren 2002/ 2003/ 2004/ und 2005) sowie dass er die Ausbildung mit ausgezeichneter Note beendet und unter derXXXX das Diplom vom 29.12.2005 erworben habe.

Dies stimmt mit der Diplom-Geschäftszahl überein. Die Dauer von zwei Jahren wurde um drei Monate unterschritten, weil die Abschlussprüfung schon Ende Dezember 2005 stattfand, während die zweijährige Ausbildungszeit eigentlich erst Ende März 2006 endete.

Hinsichtlich der - wie der Beschwerdeführer behauptet - irrtümlich vorgelegten Arbeitsbestätigung gibt die rechtsfreundliche Vertretung des Genannten mit Schreiben vom 01.12.2014 an, dass dem mazedonischen Steuerberater ein Fehler bei der Ausstellung der Arbeitszeitbestätigung unterlaufen sei. Mit dem Namen XXXX gebe es nämlich ein Bauunternehmen und ein Handelsunternehmen, die der Steuerberater beide betreue. Als für seinen Mandanten die Arbeitszeitbescheinigung ausgestellt worden sei, habe der Steuerberater aus Versehen die falsche Gesellschaft, nämlich das Handelsunternehmen als Arbeitgeber angegeben. Es wurde die geänderte Arbeitszeitbescheinigung des richtigen Arbeitgebers übermittelt, samt Übersetzung sowie eine Bestätigung aus dem Handelsregister betreffend den mazedonischen Arbeitgeber.

Dieser Bestätigung und dem Auszug aus dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass die nunmehr auf der zuletzt vorgelegten Arbeitgeberbestätigung genannte Firma XXXX im Baugewerbe tätig ist. Ebenso wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer dort als Zimmermann, Maurer und Betonierer vom 02.04.2004 bis 10.03.2013 beschäftigt gewesen ist. Das Gericht schätzt diese Erklärung des rechtsfreundlichen Vertreters als nachvollziehbar und daher glaubhaft ein, insbesondere im Hinblick auf den ähnlichen Firmenwortlaut, nämlich XXXX.

Die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers wird auch dadurch nicht entscheidend gemindert, dass er im Antrag als möglichen Arbeitgeber die XXXX angegeben hat, während in der Arbeitgebererklärung ohne Datum (Beilage zum Antrag vom 06.05.2014) die XXXX genannt ist, weil er sich diesbezüglich offensichtlich geirrt hatte. Auch die belangte Behörde zieht nicht in Zweifel, dass die Beschäftigung bei der XXXX in Wien geplant war.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

2.2. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Gemäß § 20d Abs 1 Z 2 ist der Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF, zuständigen Behörde einzubringen. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

Gemäß § 13 Abs 1 AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können.

2.3. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 13 AuslBG erlassene Fachkräfteverordnung 2014, BGBl II Nr 328/2013, enthält in § 1 Z 9 den Beruf "Betonbauer/innen", der dem eines Maurers und Betonierers entspricht.

Diese Verordnung trat mit 1. Jänner 2014 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft und galt für Anträge, die bis zum 5. November 2014 gestellt werden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag im Mai 2014 gestellt, die Verordnung ist also anzuwenden.

Die Voraussetzung, dass eine Beschäftigung in einem Mangelberuf begehrt wird, liegt also vor.

2.4. Hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen ist zu prüfen, ob die erforderliche Punkteanzahl (50) nach der Anlage B erreicht wird:

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

gemäß § 12a - Anlage B:

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 15

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

20 15

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

75

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

2.4.1. Unstrittig ist, dass für die Deutschkenntnisse auf Niveau A1 10 Punkte zu vergeben sind und für das Alter (36 Jahre) 15 Punkte.

2.4.2. Strittig ist, wie viele Punkte für das Kriterium der Qualifikation im Sinne einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" zu vergeben sind.

Den Erläuterungen (1077 Blg Nr 24.GP, RV, Seite 12) zu Erfordernissen einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet".

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 25. Januar 2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderungen für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Gemäß § 5 Abs 1 lit c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr 142/1969 idgF (kurz BAG) ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchsten vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden.

Entsprechend den obigen Feststellungen über das mazedonische Ausbildungssystem schätzt das erkennende Gericht die Ausbildung samt Abschlussprüfung des Beschwerdeführers als Maurer-Betonierer in Mazedonien als vergleichbare Ausbildung im Sinne der Anlage B ein. Die Ausbildung, zumindest die berufsbegleitende, hat um drei Monate kürzer gedauert als die vom VwGH in seiner bisherigen Judikatur (vgl. das oben genannte Erkenntnis vom 25.Januar 2013, Zl.2012/09/0068) geforderten zwei Jahre. Der Beschwerdeführer hat den Kurs offensichtlich bereits vor dem Beginn des Dienstverhältnisses besucht und damit eine mehr als zweijährige Ausbildungszeit erreicht. Auch wenn man nur die im Betrieb zurückgelegte Zeit als Ausbildungszeit nimmt, kommt er an die zweijährige Dauer bis auf drei Monate heran.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es nachvollziehbar, dass die Prüfung aufgrund vom Frühling in die Winterpause (Ende Dezember) gelegt wurde, damit der Beschwerdeführer wegen des erhöhten Arbeitsanfalles mit dem Wiederbeginn der Bausaison dem Betrieb zur Verfügung steht.

Es ist daher von einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf auszugehen, die mit einem Lehrabschluss vergleichbar ist; daher sind in dieser Kategorie 20 Punkte zu vergeben. Konsequenterweise sind auch für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung pro Jahr - je 2 Punkte (maximal 10) zu vergeben, sodass aus diesem Grund nochmals 10 dazukommen.

Der Beschwerdeführer kann somit mit 55 Punkten mehr als die geforderten 50 Punkte erreichen.

Diese Einschätzung ist mit der Erstbeurteilung durch die belangte Behörde (ON 3 im Akt des AMS) ident.

2.5. Ein weiteres Kriterium, nämlich dass dem Beschwerdeführer für die beabsichtigte Beschäftigung das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung zusteht, ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

Für den Betrieb des Arbeitsgebers ist der Kollektivertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (gültig ab 01.05.2014) anwendbar. Der Beschwerdeführer ist als Facharbeiter der Kategorie b) einzustufen, mit einem monatlichen Mindestgehalt von € 2.232,32. Das in der Arbeitsgebererklärung genannte Entgelt von € 3.000 überschreitet dieses bei weitem. Weiters ist damit auch die betrieblich übliche Überzahlung abgedeckt, wie sich aus den obigen Feststellungen (Lohnjournal) ergibt. Dass der Beschwerdeführer nicht die Höhe der Überzahlung von € 3.150,- der anderen Mitarbeiter erreicht, ist mit seiner fehlenden längeren Betriebszugehörigkeit zu erklären.

2.6. Weiters sind auch die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 (ausgenommen die Z1) AuslBG erfüllt (vgl. Sachverhaltsfeststellungen).

2.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gleichwertigkeit von Ausbildungen betreffend Fälle wie den gegenständlichen fehlt; das oben zitierte Erkenntnis vom bezieht sich auf eine andere Fallkonstellation.

Die Beurteilung der gegenständlich strittigen Frage ist für die Beurteilung von Anträgen nach § 12a AuslBG von grundsätzlicher Bedeutung.

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