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W153 2114052-1•BVwG W153 2114052-1
W153 2114052-1Bundesverwaltungsgericht09.11.2015
Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>Reisedokument
W153 2114052-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2015, Zlen. 1.) 86148906-150316906, 2.) 1055093707-150316892, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beiden Beschwerdeführerinnen sind Schwestern und Staatsangehörige aus dem Kosovo. Sie stellten gemeinsam am 27.03.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 30.03.2015 erfolgte die Erstbefragung der beiden Beschwerdeführerinnen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich. Hierbei gab die Erstbeschwerdeführerin an, seit ihrem dritten Lebensjahr an einer XXXXzu leiden. Sie sei insgesamt vier Mal operiert worden (darunter in Serbien und auch in Österreich, wobei sie von Österreich ein Visum zum Zweck einer medizinischen Behandlung erhalten habe) und habe eine Prothese an der linken Hüfte. Im Kosovo sei ihre Krankheit nicht behandelbar, weshalb sie mit ihrer Schwester nach Österreich gekommen sei. Über den Reiseweg von ihrer Heimat nach Österreich könne sie jedoch keine Angaben machen; sie wisse nur, dass sie im Kosovo in einen weißen Kastenwagen gestiegen sei. Abgesehen von ihrer mitgereisten Schwester, der Zweitbeschwerdeführerin, habe sie keine Familienangehörigen in Österreich.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, dass sie nach Österreich gekommen sei, um ihre kranke Schwester, die Erstbeschwerdeführerin, zu unterstützen. Hinsichtlich der Reiseroute konnte die Zweitbeschwerdeführerin keine anderen Angaben machen als die Erstbeschwerdeführerin. Ergänzend gab sie an, vermutlich vor einem Jahr ihre Schwester in der Schweiz besucht zu haben, und dafür ein Visum für einen Familienbesuch gehabt zu haben.
Nachdem eine Recherche ergab, dass den beiden Beschwerdeführerinnen ein vom 04.03.2015 bis zum 02.04.2015 gültiges Schengenvisum von der Schweiz ausgestellt wurde (Zl. CHE002687602 betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Zl. CHE002687601 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin), wurde am 01.04.2015 ein Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die Schweiz gestellt. Mit Schreiben vom 08.04.2015, beim Bundesamt eingelangt am 09.04.2015, stimmte die Schweiz einer Übernahme der beiden Beschwerdeführerinnen gem. Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zu (Aktenseite 24 des Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin und Aktenseite 26 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).
Am 09.06.2015 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerinnen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, statt:
Die Erstbeschwerdeführerin gab hierbei an, dass es ihr nach ihrem Krankenhausaufenthalt nunmehr besser gehe. Sie habe das Krankenhaus freiwillig verlassen, um diese Befragung absolvieren zu können; anschließend werde sie unverzüglich wieder ins Krankenhaus zurückkehren. Abgesehen von ihrer bereits bekannten XXXX (sie habe diese Krankheit bereits seit 20 Jahren; sei bereits öfter operiert worden und habe damals auch eine Prothese in Österreich bekommen; nunmehr mache sie hier eine Physiotherapie) hätte man nun auch ein 2 bis 3 cm großes Blutgerinnsel bzw. eine "Verengung im Kopf" entdeckt. Über Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin verschwiegen habe, zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung im Besitz eines gültigen Schweizer Schengen-Visums gewesen zu sein, meinte die Genannte, dieses Visum nur für eine einmalige Ein- und Ausreise gehabt zu haben. Sie sei dort nur zu Besuch gewesen. Nachdem der Erstantragstellerin die Absicht der Überstellung ihrer Person in die Schweiz mitgeteilt wurde, gab sie an, dass sie dort keinen Asylantrag gestellt habe und dass die meisten ihrer Ärzte in Österreich seien und ihre Prothese gewechselt werden müsse. Selbst bei Erhalt einer neuen Prothese gebe es aber keine Garantie, dass diese vom Körper aufgenommen werde. Im Übrigen legte die Erstbeschwerdeführerin ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor (vgl. AS 40 bis 102). Aus diesen gehen im Wesentlichen unter anderem folgende Diagnosen hervor: "XXXX
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Befragung vom 09.06.2015 an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Nachdem ihr - ebenso wie der Erstbeschwerdeführerin - vorgehalten wurde, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen Schweizer Schengen-Visums gewesen sei, replizierte die Zweitbeschwerdeführerin, dies nie verheimlicht zu haben. Insgesamt sei sie fünf Mal in der Schweiz gewesen, habe dort aber nicht bleiben wollen. Ihre Absicht sei nur gewesen, ihre Schwester ein wenig zu beruhigen und ihr eine Abwechslung zu ermöglichen. Abgesehen von ihr habe sie keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich. Der Zweitbeschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass ihr Asylantrag in Österreich durch die Zustimmung der Schweiz als nicht zulässig zurückgewiesen werde und beabsichtigt sei, sie aus Österreich auszuweisen. Dazu befragt, ob sie konkrete Gründe nennen wolle, die dem entgegenstehen würden, gab sie an, dass sie und ihre Schwester den Ärzten in Österreich vertrauen würden. Im Kosovo habe ihre Schwester, die dringend ärztliche Unterstützung brauche, keine Chance auf eine Heilung. Ihre Erkrankung könne sich im ganzen Körper verbreiten. Zudem müsse ihre jetzige Prothese irgendwann gegen eine neue ausgetauscht werden.
In weiterer Folge veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine medizinische Befundinterpretation hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin. Darin stellte die untersuchende Ärztin am 17.08.2015 folgende Diagnosen fest: "XXXX. Im Wesentlichen wurde sodann festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer XXXX und einer angeborenen Erkrankung des XXXX leide, die nach mehreren Operationen zu einer schmerzhaften Fehlstellung des Beckens und damit zu einer funktionellen Beinverkürzung geführt habe. Die zufällig diagnostizierte XXXX der Erstantragstellerin sei angeboren. Ein lebensbedrohlicher Zustand wie z.B. eine Hirnblutung könne unabhängig von einer Überstellung zu jeder Zeit auftreten. Demnach müsse im Ankunftsland der Zugang zur medizinischen Behandlung (u.a. neurochirurgische Abteilung) sowie zur Physiotherapie gewährleistet sein. Eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin sei ab sofort möglich (AS 103 bis 107 des Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin).
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.08.2015 wurden die Anträge der auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung der Anträge gemäß Art. Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in der Schweiz wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"...
1. Allgemeines zum schweizerischen Asylverfahren
Die Schweizer Asylpolitik orientiert sich an den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention. Missbräuchliche und schlecht begründete Asylgesuche werden prioritär behandelt. Gesuche von Personen, die in der Schweiz straffällig werden oder deren Verhalten zeigt, dass sie nicht gewillt sind, sich in unsere Gesellschaft einzufügen, werden nach Möglichkeit noch rascher bearbeitet (BFM 18.1.2010).
Das Bundesamt für Migration (BFM) entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz (AsylG 26.6.1998)
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Bundesamts für Migration findet zunächst der Empfang der Asylsuchenden statt. Dieser beinhaltet die Registrierung der Personalien inkl. Aufnahme eines Passfotos, Abnahme der Fingerabdrücke und die grenzsanitarischen Maßnahmen (z.B. detaillierter Fragebogen zur Gesundheit des Asylbewerbers und gegebenenfalls weitergehende med. Maßnahmen). Bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Asylgesuchen, aber auch bei klar positiven Fällen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Vermehrt wird das erstinstanzliche Asylverfahren bereits im EVZ abgeschlossen und gegebenenfalls der Vollzug der Wegweisung durchgeführt. Mit allen angrenzenden Ländern bestehen zudem Rückübernahmeabkommen. Die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ beträgt 90 Tage. Asylsuchende, deren Gesuch nicht im EVZ entschieden werden kann, werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens gemäß einem Verteilschlüssel (nach Bevölkerungsgröße) einem Kanton zugeteilt und dort untergebracht und betreut. Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder das abgelehnt wurde, können lediglich eine beschränkte Nothilfe verlangen, welche von den kantonalen Behörden ausgerichtet wird. Im EVZ haben alle Asylsuchenden die Möglichkeit, eine unverbindliche und vertrauliche Rückkehrberatung aufzusuchen, welche ihnen im Falle einer Rückkehr bei der Organisation der Ausreise behilflich ist und finanzielle Rückkehrhilfe für die Reintegration im Heimatstaat gewähren kann (BFM 8.10.2012).
Aufgrund der Zunahme von Asylanträgen von Personen, die aus europäischen Herkunftsstaaten ohne Visa in die Schweiz einreisen können (namentlich Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina), jedoch kaum Chancen haben in der Schweiz Asyl zu erhalten, wurde 2012 für Antragsteller aus verfolgungssicheren europäischen Staaten ein 48-Stunden-Verfahren eingeführt. In den EVZ werden diese angehört und binnen 48 Stunden ab der Erstbefragung die Verfahren entschieden. Dies gilt für alle Fälle, in denen nach der Anhörung zu den Asylgründen der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist und keine weiteren Abklärungen mehr nötig sind. Sämtliche Verfahrensgarantien - insbesondere die Beschwerdemöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht - bleiben trotz Beschleunigung gewahrt (BFM 21.8.2012). Mit 25.3.2013 wurde das 48-Stunden-Verfahren auch auf Asylwerber aus Kosovo und Georgien ausgedehnt, bei denen keine weiteren Abklärungen nötig sind (BFM 26.3.2013).
Gegen jeden negativen Entscheid oder Nichteintretensentscheid des Bundesamts für Migration kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben werden (BFM 25.6.2014). Mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit letztinstanzlichem Urteil des BVGer wird ein Entscheid des BFM rechtskräftig. Es ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich, der Entscheid ist verbindlich und durchsetzbar. Indessen stehen einer asylsuchenden Person nun noch eine Reihe außerordentlicher Rechtsmittel zur Verfügung. Diese zielen darauf ab, die bestehende Rechtskraft des Entscheides oder Urteils zu durchbrechen. Außerordentliche Rechtsmittel haben per se keine aufschiebende Wirkung, ein allfälliger Vollzugsstopp muss daher durch die angerufene Behörde verfügt werden (BFM 1.8.2014).
Quellen:
Stellt sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens heraus, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, werden die Fluchtgründe und allfällige Wegweisungshindernisse geprüft und das Asylverfahren wird in der Schweiz abgeschlossen (BFM 1.1.2010).
Zugang zum Asylverfahren ist generell gegeben. Um zu verhindern, dass Antragsteller nach ihrer Dublin-Überstellung in andere Staaten immer wieder in die Schweiz zurückkehren, hat das BFM Ende April 2012 seine Praxis insofern geändert, dass eine Person, die innerhalb von 6 Monaten ab Außerlandesbringung im Rahmen von Dublin, in der Schweiz erneut einen Asylantrag stellt, der keine neuen Elemente enthält, kein neues Verfahren mehr bekommt, sondern unter Verweis auf die frühere Unzulässigkeitsentscheidung zum Verlassen des Landes aufgefordert wird. Auf Antrag des zuständigen Kantons beginnt das BFM ein neues Take-back-Verfahren. Vor einer etwaigen Überstellung hat der Antragsteller noch das Recht auf ein Interview. Diese spezielle Kategorie von Folgeantragstellern wird nicht in normalen Zentren untergebracht, sondern erhält lediglich Nothilfe (Schlafplatz, geringe finanzielle Unterstützung oder Essensgutscheine). Die Nothilfe steht laut Verfassung jeder Person zu, die sich in der Schweiz aufhält. Diese Praxis bei wiederholten Anträgen von Dublin-Überstellten gilt jedenfalls nicht für Vulnerable (Alte, Kranke, Hochschwangere, alleinstehende Mütter mit kleinen Kindern) (DTP 1.2013).
Quellen:
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)
Jeder unbegleitete Minderjährige erhält einen Vormund. Der Vormund muss über Basiswissen bezüglich des Asylverfahrens verfügen. Seine Aufgabe ist es, den Minderjährigen in allen Belangen zu unterstützen (Asylverfahren, soziale Fragen, Schule, Unterbringung, usw.). Die Vormundschaft wird auf kantonaler Ebene organisiert. Ein Vormund ist oft für mehrere Mündel verantwortlich (DTP 1.2013).
Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer:
a) des Verfahrens am Flughafen, wenn dort entscheidungsrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden; b) des Aufenthaltes in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum, wenn dort über die Kurzbefragung hinausgehende entscheidungsrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden; oder c) des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton. Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das BFM ein Altersgutachten veranlassen (AsylG 26.6.1998, vgl. auch: BFM 1.8.2014).
Quellen:
Nach Ablehnung eines Asylgesuchs oder bei einem Nichteintretensentscheid wird in der Re-gel die Wegweisung der betroffenen Person verfügt. Dabei prüft das BFM von Amtes wegen, ob allfällige Vollzugshindernisse vorliegen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig (Verstoß gegen Völkerrecht), nicht zumutbar (konkrete individuelle Gefährdung) oder nicht möglich (vollzugstechnische Gründe), wird die vorläufige Aufnahme verfügt. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist zwingend, wenn eines oder mehrere der genannten Vollzugs-hindernisse vorhanden sind (BFM 1.8.2014).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (AsylG 26.6.1998).
Quellen:
a. Grundversorgung
Die Kantone sind zuständig für die Gewährleistung der Sozialhilfe an Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen. Der Bund erstattet den Kantonen die entstehenden Sozialhilfekosten für alle Asylsuchenden und für diejenigen vorläufig aufgenommenen Personen, die noch nicht seit 7 Jahren in der Schweiz leben. Pro asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Person die von der Sozialhilfe unterstützt werden muss, erhält der Kanton im Jahr 2009 den Betrag von Fr. 54.30.- pro Tag (schweizerischer Durchschnitt). Mit diesem Pauschalbetrag finanziert der Kanton die gesamten Ausgaben für die Unterbringung, die Unterstützung, die obligatorische Krankenversicherung und für allfällig weitere medizinische Versorgung (z.B. Zahnbehandlungskosten). Die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen erfolgt durch die Kantone oder Gemeinden bzw. durch beauftragte Dritte. Die Unterbringung von Asylsuchenden erfolgt zum Teil in Gemeinschaftsunterkünften, zum Teil - insbesondere wenn es sich um Familien handelt - in Wohnungen. Die übrige Unterstützung soll nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden. Wo dies nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, wird die Unterstützung in Geldform gewährt. Die an Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen ausgerichteten Sozialhilfeleistungen sind im Vergleich zu denjenigen an schweizerische Sozialhilfeempfänger generell um ca. 20% niedriger. Sie betragen unter Einrechnung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Toiletten- und Haushaltsartikel, Kleidung, Taschengeld, Gesundheitsversorgung und Betreuung im Durchschnitt ungefähr 1.200 Franken pro Person und Monat (BFM 18.1.2010a).
Mit Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 hat das Bundesparlament die Ausdehnung des Sozialhilfestopps beschlossen. Seit dem 1. Januar 2008 gilt der so genannte Sozialhilfestopp für alle Personen, die die Schweiz nach einem Asylentscheid verlassen müssen. Schieden vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2007 einzig diejenigen Personen aus dem Soziahilfesystem des Asylbereichs aus, auf deren Asylgesuch rechtskräftig nicht eingetreten wurde, so können ab Anfang 2008 alle Personen von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden, wenn ihr Asylverfahren mit einem Wegweisungsentscheid rechtskräftig abgeschlossen wurde und sie zur Ausreise verpflichtet sind. Wer in eine Notlage gerät, kann um Ausrichtung von Nothilfe ersuchen. Die Ausrichtung von Nothilfe richtet sich nach kantonalem Recht (BFM 18.1.2010b).
Nothilfe (Schlafplatz, geringe finanzielle Unterstützung oder Essensgutscheine) steht laut Verfassung jeder Person zu, die sich in der Schweiz aufhält (DTP 1.2013).
Quellen:
b. Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer
Die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) während ihres Aufenthaltes in den vier Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) Basel, Kreuzlingen, Vallorbe und Chiasso sowie im Transitzentrum (TZ) Altstätten für den Zeitraum von bis zu 60 Tagen ist einheitlich und verbindlich geregelt. Bei der Unterbringung und Betreuung der UMA in den EVZ/TZ ist zwischen jüngeren und älteren, mithin nahezu volljährigen, UMA zu unterscheiden. Es ist eine dem Alter und der Reife des UMA angepasste Unterbringung anzuordnen. Folglich sind jüngere UMA im Rahmen der Möglichkeiten privat unterzubringen, wenn sie in Begleitung einer erwachsenen Person ins EVZ/TZ gekommen sind und keine besonderen Gründe gegen die private Unterbringung sprechen.
UMA sind im EVZ wenn immer möglich in Zimmern mit Personen desselben Sprach- und Kulturkreises oder desselben Geschlechts bzw. mit Reisegefährten unterzubringen, wobei vor allem Geschwister oder minderjährige Verwandte gemeinsam untergebracht werden sollen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass UMA während ihres Aufenthaltes mit Personen leben, welche ihre sprachlichen, kulturellen und religiösen Bedürfnisse verstehen und respektieren und diese bei Bedarf an die Betreuung bzw. an die Asylbehörden weiterleiten (BFM 20.6.2014).
Quellen:
Seit dem 1. Oktober 1999 sind die Kantone auch bei den anerkannten Flüchtlingen zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe. Für die Ausrichtung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen gilt kantonales Recht. Aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention haben Flüchtlinge in Bezug auf die Sozialhilfe Anrecht auf Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung. Das Bundesrecht hält zudem fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist; namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Die Hälfte der Kantone hat Hilfswerke mit der Führung der Sozialdienste für die anerkannten Flüchtlinge beauftragt. In den anderen Kantonen sind die Sozialdienste der Gemeinden zuständig oder es wurden spezielle kantonale Sozialdienste für Flüchtlinge geschaffen. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge. Pro Flüchtling, der von der Sozialhilfe unterstützt werden muss, erhält der Kanton einen bestimmten Betrag (schweizerischer Durchschnitt). Mit diesem Pauschalbetrag finanziert der Kanton die gesamten Ausgaben für die Unterbringung, die Unterstützung, die Gesundheitsversorgung und für allfällig weitere besondere Bedürfnisse einzelner Flüchtlinge. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Kantone für die Integration der anerkannten Flüchtlinge (BFM 1.2.2010).
Die Schweiz kann bestimmten Personengruppen aufgrund eines Beschlusses des Bundesrates vorübergehenden Schutz gewähren. Dabei werden die Asylgründe von schutzsuchenden Personen nicht individuell geprüft. Schutz wird einzig aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gewährt. Durch den Bundesratsentscheid wird ein originärer Status für die Angehörigen der betreffenden Gruppe geschaffen. Das heißt, ihr Status ist nicht identisch mit demjenigen von Flüchtlingen oder vorläufig aufgenommenen Personen. Personen, die der schutzbedürftigen Gruppe angehören, erhalten einen "Ausweis S". Dieser Ausweis ist auf höchstens 1 Jahr befristet und verlängerbar. Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach 5 Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von dem ihnen zugewiesenen Kanton eine "Aufenthaltsbewilligung B". Nach 10 Jahren Aufenthalt kann der Kanton die "Niederlassungsbewilligung C" erteilen. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Rückkehr in das Heimatland, in dem ein Konflikt zehn Jahre andauert, immer unwahrscheinlicher wird und die Integration in der Schweiz, insbesondere bei Familien mit Kindern, immer stärker wird.
Die Familienzusammenführung ist analog zu derjenigen bei anerkannten Flüchtlingen geregelt. Während der ersten drei Monate nach der Einreise besteht ein Arbeitsverbot für Schutzbedürftige. Danach ist die Erwerbstätigkeit im Ausländerrecht geregelt. Der Bundesrat kann günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit erlassen. Schutzsuchende unterstehen wie Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen der Sonderabgabepflicht (BFM 1.8.2014).
Quellen:
Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion, Asyl in der Schweiz, Medizinische Versorgung: Krankenversicherung, 2011, http://www.pom.be.ch/pom/de/index/migration/schutz_vor_verfolgung-asyl/medizinische_versorgung.html, Zugriff 8.2.2011
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Personen des Asylbereichs wird durch den Migrationsdienst zentral sichergestellt. Asylsuchende sind während des ganzen Aufenthaltes in der Schweiz gegen Krankheit und Unfall versichert.
Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation"
Im Übrigen wurde im Bescheid ausgeführt, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen nicht habe entnommen werden können, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in der Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. In Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass die medizinische Befundinterpretation ihre Person betreffend von einer anerkannten Ärztin für Allgemeinmedizin durchgeführt worden sei und kein Grund bestehe, ihre Fähigkeiten zur Feststellung und Bewertung des gesundheitlichen Zustandes eines Patienten anzuzweifeln. Darüber hinaus habe die untersuchende Ärztin in alle aktuellen ärztlichen Unterlagen Einblick gehabt und diese auch bei ihrer Entscheidung bezüglich einer Überstellung in die Schweiz miteinbezogen. Die Hirngefäßfehlbildung der Erstbeschwerdeführerin sei angeboren, und habe sie trotz dieser Erkrankung bisher lange und beschwerliche Reisen von ihrem Heimatland aus unternommen, weshalb feststehen würde, dass ihr gesundheitliches Problem keinesfalls so schwerwiegend sein könne, dass eine organisierte Überstellung in die Schweiz unmöglich wäre. Eine mögliche Operation und auch Physiotherapie wegen ihrer Hüftdysplasie könne ebenso in der Schweiz durchgeführt werden. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, sei die medizinische Versorgung in der Schweiz für Asylwerber gewährleistet. Nachdem beide Beschwerdeführerinnen im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wären, stelle die diesbezügliche Anordnung der Außerlandesbringung keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Einer gemeinsamen Überstellung in die Schweiz stehe nichts im Wege.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Rechtsmittelschriftsätze. In der handschriftlich verfassten Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin berichtet diese erneut über ihre gesundheitlichen Beschwerden, die auch psychische Probleme mit sich bringen würden, und die sie allesamt gerne in Österreich behandeln lassen würde. In ihrer Heimat sei dies nicht möglich. In der Schweiz sei sie nur für ein paar Tage zu einem familiären Besuch gewesen und habe dort keinen Asylantrag gestellt; sie habe ein Visum für die Schweiz gehabt. Sie bitte darum, in Österreich ein besseres Leben führen zu können. Im Übrigen habe sie am 08.09.2015 einen Termin für eine Operation.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer ebenso handschriftlich verfassten Beschwerde zusammengefasst an, dass sie wegen der gesundheitlichen Probleme ihrer Schwester nach Österreich gekommen sei. Ihre Schwester müsse seit 20 Jahren mit diesen leben und habe große Schmerzen. Die bisherigen ärztlichen Eingriffe hätten die Familie der Beschwerdeführerinnen viel Geld gekostet. Am 08.09.2015 stünden der Erstbeschwerdeführerin weitere Untersuchungen sowie eine mögliche Operation bevor.
Am 06.10.2015 wurden die beiden Beschwerdeführerinnen in die Schweiz überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerinnen, beide Staatsangehörige aus dem Kosovo, reisten mit einem vom 04.03.2015 bis zum 02.04.2015 gültigen und von der Schweiz ausgestellten Schengenvisum in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 27.03.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.04.2015 ein auf Art 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO gestütztes Ersuchen an die Schweiz. Die Schweiz stimmte dem Ersuchen mit Schreiben vom 08.04.2015, beim Bundesamt eingelangt am 09.04.2015, gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation in der Schweiz an.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor.
Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde im Wesentlichen Folgendes diagnostiziert: "XXXX. Aus ärztlicher Sicht ist eine Überstellung in die Schweiz ab sofort möglich. Eine entsprechende medizinische Versorgung ist in der Schweiz gegeben.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.
Die Beschwerdeführerinnen haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Am 06.10.2015 wurden sie in die Schweiz überstellt.
Die festgestellten Tatsachen, insbesondere zum Reiseweg und zum Vorliegen eines gültigen Visums für die Schweiz, ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen seitens der Schweiz leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den schweizerischen Dublin-Behörden ab.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage bzw. dem vorgelegten Konvolut an ärztlichen Unterlagen und insbesondere der medizinischen Befundinterpretation vom 17.08.2015.
Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Hierzu wird festgestellt, dass die Länderberichte auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl basieren. Dieses ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Es ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in der Schweiz grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan.
Der Umstand jener am 06.10.2015 erfolgten Überstellung der beiden Beschwerdeführerinnen in die Schweiz ergibt sich aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.10.2015.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen."
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz im Besitz von gültigen Visa waren, die ihnen im Auftrag der Schweiz erteilt wurden. Zudem stimmte die Schweiz der Aufnahme der Antragstellerinnen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit am 09.04.2015 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerinnen.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerinnen im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Schweiz gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Im gegenständlichen Fall ist kein konkretes Vorbringen ergangen, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der Asylverfahren in der Schweiz eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass die Schweiz in Hinblick auf AsylwerberInnen aus dem Kosovo unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der Asylbehörde in der Schweiz zu gerade diesen Beschwerdeführerinnen sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität des so mit den Beschwerdeführerinnen durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahrens ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Ebenso hat die Schweiz die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten.
Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Schweiz das Non-Refoulementprinzip achtet.
Die Beschwerdeführerinnen haben während des gesamten Verfahren keine konkreten Kritikpunkte genannt, aufgrund welcher sich das Bundesamt bzw. nunmehr das Bundesverwaltungsgericht veranlasst sehen müsste, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Letztlich haben beide dargetan, aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen zu sein. Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführerinnen, in Österreich bleiben zu wollen, nachvollzogen werden kann, obliegt es nicht dem Asylwerber, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und widerspricht eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin- VO, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll und will.
Die Beschwerdeführerinnen konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in der Schweiz sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Schweiz:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Schweiz nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;
Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;
Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;
Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;
Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Es ist zu betonen, dass nicht primär relevant ist, welche Krankheiten bei den Beschwerdeführerinnen vorliegen, sondern ob die Überstellung in die Schweiz, unzumutbare, Art. 3 EMRK-verletzende Auswirkungen hat.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an den oben genannten und festgestellten gesundheitlichen Problemen. Wenngleich die Schwere der Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin keineswegs verharmlost werden soll und die damit einhergehenden Symptome (darunter auch psychische Probleme) zweifellos subjektiv als ausgesprochen belastend zu werten sind, ist dennoch kein reales Risiko einer lebensbedrohlichen Verschlechterung respektive eines unzulässigen Eingriffs in ihre verfassungsrechtlich gewährleitsteten Rechte im Falle ihrer Überstellung in die Schweiz erkennbar. So hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erkundigungen zur Überstellungsfähigkeit der Genannten einholen lassen und kommt die zu Rate gezogene Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin ab sofort möglich sei, sofern der Zugang zur medizinischen Behandlung sowie zur Physiotherapie im Ankunftsland (was im gegenständlichen Fall die Schweiz ist) gewährleistet wird. Vor dem Hintergrund, dass in der Schweiz eine medizinische Versorgung für Asylwerber gegeben ist, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Erstantragstellerin unter möglichster Schonung ihrer Person überstellt, eine Vorankündigung über ihre Ankunft zwecks medizinischer Versorgung gemacht und die Erstbeschwerdeführerin die erforderliche Behandlung erhalten wird. Für das erkennende Gericht gibt es auch keine Hinweise dahingehend, dass ein allfälliger Prothesenwechsel (wie von ihr und ihrer Schwester angedeutet) nicht auch in der Schweiz vorgenommen werden könnte.
Die Zufriedenheit der Erstbeschwerdeführerin mit der qualitativ hochwertigen und fachmännischen Behandlung in Österreich, und die damit zusammenhängenden Zweifel an der medizinischen Versorgung in der Schweiz sind in Hinblick auf die oben angeführte Judikatur nicht ausschlaggebend.
Sofern beide Beschwerdeführerinnen gemeint haben, dass die Erstbeschwerdeführerin am 08.09.2015 weitere Untersuchungen habe bzw. ihr eine mögliche Operation bevor stünde, so wurden darüber bis dato keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht. Abgesehen davon ist an dieser Stelle erneut anzumerken, dass allfällige Untersuchungen, Behandlungen (des physischen und/oder psychischen Zustandes) oder operative Eingriffe auch in der Schweiz erfolgen können.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Überstellungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin vor einer Rückführung durch einen fachkundigen Arzt standardmäßig überprüft wird und gegebenenfalls auch entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um allfällige Komplikation während des Transportes ausschließen zu können.
Nach dem Gesagten weisen die Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung in die Schweiz als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Die Überstellungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht wurde im Verwaltungsverfahren bereits in schlüssiger Form bejaht und ist dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden und haben sich bis zum Entscheidungszeitpunkt auch keine aufzugreifenden entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beschwerdeführerinnen sind gemeinsam nach Österreich eingereist und werden nun auch gemeinsam in die Schweiz überstellt; sie verfügen über keine anderen Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet. Folglich sind sie bei einer Überstellung in die Schweiz nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt.
Auch liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich vor. Der durch ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter.
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Nachdem die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits in die Schweiz überstellt wurden, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführerinnen zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerinnen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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