BVwG W124 1410394-1

W124 1410394-1Bundesverwaltungsgericht09.11.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Aktivität,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 1410394-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.1410394.1.00

Spruch

W124 1410394-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , StA. Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F., der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass

XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, ist Angehöriger der Volksgruppe der Tamilen. Er stellte am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, das Land wegen politischer Probleme und aus Angst vor dem sri-lankischen Militär verlassen zu haben. Im Fall der Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

Anlässlich seiner Einvernahme am XXXX beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer in Tamilisch auf Befragen zusammengefasst an, von seiner Geburt bis zwei Jahre vor seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt zu haben und dann Mitglied der LTTE-Partei geworden zu sein und während dieser zwei Jahr im Wald gelebt zu haben. Er sei selbständig und auf eigenen Wunsch zur Partei gegangen. Es sei seine Aufgabe gewesen, zu spionieren und Informationen weiter zu vermitteln. Während dieser Zeit seien mehrere tamilische Dörfer vom Militär okkupiert worden; ohne irgendwelche Befragung werde auf der Straße geschossen oder bombardiert. Er sei noch dazu Mitglied der Partei. Ihm werde so etwas auch passieren. Jeder weitere Tag, den er dort leben müsste, wäre es für sein Leben sehr riskant. Auf Befragen gab er an, Bürgerkrieg heiße, dass die Krieger der Partei gegen die Regierung kämpfen würden. Die Tamilen unter 30 Jahren würden einfach auf der Straße ohne eine nähere Befragung getötet. Momentan habe das Militär das ganze Land besetzt. Er habe sich bereits vor sechs Monaten überlegt, sein Heimatland zu verlassen. Er sei niemals vom Militär erwischt worden, sonst wäre er nicht mehr am Leben. Damals sei die Lage ruhig gewesen, dann habe sie sich plötzlich verschlechtert. Deshalb sei er jetzt geflüchtet. Die Lage habe sich insofern verschlechtert, als alle Dörfer vom Militär besetzt worden seien. Es seien Panzer gekommen und hätten alles bombardiert. Er könne nur sagen, dass es schlimmster Krieg gewesen sei, den er gesehen habe. Die Militärs seien immer weiter in das Land vorgedrungen, sie hätten sogar dann bald das ganze Land besetzt. Die Tamilen, die sich in Gefahr befunden hätten, seien schlepperunterstützt in verschiedene Länder geflüchtet. Er habe sich nicht beschwert, da er dort gleich eingesperrt werden würde, da er zur tamilischen Volksgruppe gehöre. Die Religion sei auch ein Problem. Die Volksgruppe sei ein Problem. Ihr Wohnort sei auch ein Problem. Befragt, ob er aufgrund seiner freiwilligen Meldung bei der LTTE irgendwelche Vorteile gehabt habe, verneinte er dies und gab an, er habe wegen dieser unfairen Situation gegen sein Volk seine Unterstützung anbieten wollen. Im Falle der Rückkehr fürchte er, vom Militär bzw. der regierenden Partei getötet zu werden. Befragt, was mit den Kämpfern geschehe, die dort geblieben seien, gab er an, dass sich diese versteckt halten würden; falls sie erwischt werden würden, würden sie getötet werden. Er sei nicht in den Süden des Landes gegangen, weil es Bestimmungen für Tamilen und singalesische Leute gebe. Wenn man das tamilische Gebiet verlasse, gebe es immer eine Identitätskontrolle. Eine Überschreitung der Grenze sei lebensgefährlich, deshalb sei er nicht in den Süden gegangen.

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 AsylG 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Sri Lanka abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Nach Länderfeststellungen und Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer wurde in der Begründung beweiswürdigend ausgeführt, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen auf Grund von Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht glaubwürdig sei. Rechtlich begründend wurde ausgeführt, dass er keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft gemacht habe. In Bezug auf seine Ethnie wurde angemerkt, dass er in seinem Herkunftsstaat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner tamilischen Volksgruppenzugehörigkeit der Gefahr einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sei. Mögliche staatliche Repressionen würden nicht an seine ethnische Herkunft anknüpfen, sondern sich vielmehr gegen jede Person richten, welche einer tatsächlichen Nähe zur LTTE verdächtigt würde. Angesichts einer zu vermutenden Zahl von mindestens 400.000 Tamilen im Großraum Colombo fehle es jedenfalls auch an einer besonderen Häufigkeit solcher Maßnahmen, sodass die Voraussetzung, dass nahezu jeder Angehörige der ethnischen Minderheit von asylrelevanten Übergriffen beachtlich bedroht werde, gegenwärtig nicht erfüllt sei. Es könne sein, dass er nach Ankunft in Sri Lanka einer Personenüberprüfung unterzogen werde. Er würde dabei keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein, vielmehr handle es sich um üblicherweise stattfindende Routinekontrollen. Es sei davon auszugehen, dass dies auch keine Gefährdung nach sich ziehe. Zwar könne es im Fall einer beabsichtigten Niederlassung im Süden des Landes zu einem Anfangsverdacht kommen, da er aus einem nördlichen Landesteil stamme und somit Mitglied der LTTE sein könnte. Da jedoch eine Anhängerschaft bei der LTTE auf Grund der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens nicht hervorgekommen sei, sei auszuschließen, dass er deshalb von den Behörden belangt würde. Er habe die Möglichkeit, sich überall im Land niederzulassen. Im Fall der Rückkehr in seinen früheren Wohnort könne er mit der Unterstützung seiner Familie und Verwandten rechnen bis er sich eine Lebensgrundlage geschaffen habe. Sodann folgten Ausführungen zur Ausweisung.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, ihr jedoch im Übrigen Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Sri Lanka zuerkannt sowie ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom Beschwerdeführer nicht hätte glaubhaft gemacht werden können. Es sei im Übrigen darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade auf Grund der aktuellen Lage in Sri Lanka verbunden mit seiner individuellen Situation gleichzeitig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde.

Infolge der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015; Zl. Ra 2015/18/0080-14, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Darin gab der Verwaltungsgerichtshof ua. die in der bekämpften Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes angeführten Feststellungen zur Gefährdung tamilischer Rückkehrer nach Sri Lanka wieder und hat wie folgt erwogen:

"II. Erwägungen:

[...]

6. Der Verwaltungsgerichtshof merkt dazu an, dass die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte zu diesem Themenkomplex kein eindeutiges Bild zeichnen. Während einige der herangezogenen Berichte eine Verbindung zwischen der tatsächlichen oder zumindest (begründet) unterstellten politischen Aktivität der rückkehrenden Person und der deshalb stattfindenden menschenrechtswidrigen Behandlung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden herzustellen scheinen, lassen andere Berichte - nach ihrem Wortlaut - auch den Schluss zu, dass im Ausland asylsuchende und anschließend zurückkehrende Tamilen unter dem "Generalverdacht" einer politisch-oppositionellen Gesinnung stehen und Gefahr laufen, von Sicherheitskräften gefoltert und inhaftiert zu werden.

7. Ohne diese Frage anhand der vom BVwG getroffenen Feststellungen abschließend beurteilen zu können, ist festzuhalten, dass jedenfalls die vom BVwG für die Gewährung von subsidiärem Schutz herangezogenen Argumente auch Asyl gerechtfertigt hätten. Zum einen steht außer Frage, dass die vom BVwG befürchteten Grundrechtsverletzungen zulasten des Revisionswerbers bei Rückkehr in den Herkunftsstaat schwer genug wären, um als "Verfolgung" angesehen zu werden. Zum anderen ließe sich auch ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nach der GFK nicht verneinen. Das BVwG lässt in seinen rechtlichen Erwägungen zwar offen, warum der Revisionswerber bei Rückkehr mit menschenrechtswidrigen Handlungen der Sicherheitskräfte rechnen müsse. Es führte allerdings auch aus, dass sich die willkürliche und überschießende Polizeigewalt durch die Volksgruppenzugehörigkeit des Revisionswerbers verstärken könne. Schon dieser Umstand lässt es zu, im vorliegenden Fall von einer Verfolgung wegen der "Nationalität" des Revisionswerbers auszugehen, zumal der Konventionsgrund als ein (maßgebender) beitragender Faktor, nicht aber als der einzige oder überwiegende Grund für die Verfolgung vorliegen muss (vgl. dazu VwGH vom 13. Jänner 2015, Ra 2014/18/140, mwN). Die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis könnten allerdings auch so gedeutet werden, dass als Grund für die menschenrechtswidrige Behandlung von rückkehrenden Tamilen eine ihnen von den Sicherheitsbehörden (allgemein) unterstellte politisch-oppositionelle Gesinnung in Betracht käme (vgl. Pkt. II.6. der Erwägungen).

8. Zusammenfassend zeigt die Revision somit auf, dass das BVwG auf der Grundlage seiner Überlegungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz bei richtiger Anwendung des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Asyl gewähren hätte müssen.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Sri Lanka und Angehöriger der Volksgruppe der Tamilen.

Er behauptete Verbindungen zur Gruppe der LTTE gehabt zu haben.

Seine Familie (Eltern, Schwester) lebt nach wie vor in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Sri Lanka:

[...]

3. Sicherheitslage

Erste Anschläge der tamilischen Separatistenorganisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) gegen Armeeeinheiten und anschließende anti-tamilische Ausschreitungen in Colombo 1983 markierten den Beginn eines - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden Bürgerkriegs in Sri Lanka. Die LTTE strebte mit Waffengewalt im Norden und Osten des Landes einen unabhängigen Staat der Tamilen an und schaltete zur Durchsetzung eines Alleinvertretungsanspruchs auch konkurrierende paramilitärische Tamilenorganisationen aus. Mehrmals wurden die militärischen Auseinandersetzungen durch Verhandlungsphasen zwischen der demokratisch gewählten Regierung und der LTTE unterbrochen, so dass in der Rückschau von vier Tamilenkriegen gesprochen wird. 1987 intervenierte Indien mit Zustimmung der damaligen sri-lankischen Regierung, zog seine Friedenstruppen aber 1990 nach schweren Verlusten wieder ab. Im Februar 2002 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und LTTE unterzeichnet. Aus anschließenden, von Norwegen vermittelten Friedensverhandlungen zog sich die LTTE 2003 zurück. Sie kontrollierte zu dieser Zeit fast ein Viertel der Gesamtfläche der Insel.

Im November 2005 wurde Mahinda Rajapaksa, seit 2004 Ministerpräsident, der in seinem Wahlprogramm den Sieg über die LTTE zum Hauptziel erklärt hatte, zum Präsidenten gewählt. Zwar suchte auch er zunächst den Gesprächsfaden, doch kam es schnell zu einer neuerlichen Eskalation der Gewalt in Sri Lanka. Nach vielen Verletzungen des Waffenstillstands entbrannte im Norden und Osten erneut großflächig der bewaffnete Konflikt. Im Juli 2006 begann die von Rajapaksa verstärkte Armee ihre militärische Offensive, die sie bis zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 fortsetzte. (AA 4.2013a)

Seit Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 haben in Sri Lanka keine Terroranschläge mehr stattgefunden. Militär und Polizei sind weiterhin sichtbar präsent. (AA 12.08.2013) Der sri-lankische Präsident Rajapaksa hat am 25.08.2011 eine Aufhebung des Kriegsrechts in seinem Land angekündigt. Die Notstandsgesetze sind seit 30 Jahren fast ununterbrochen in Kraft. Sie wurden Monat für Monat vom Parlament verlängert. Rajapaksa teilte mit, dies sei nun nicht mehr notwendig, da die separatistischen Befreiungstiger von Tamil Eeelam (LTTE) vor mehr als zwei Jahren besiegt worden seien. (NZZ 25.08.2011)

Die Lebensverhältnisse in Sri Lanka haben (mit Ausnahme des Nordens) zunehmend zivile Züge angenommen, die Sicherheitslage hat sich stabilisiert. (AA 01.06.2012)

[...]

12.2. Tamilen

Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (ganz überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Die Singhalesen empfinden sich - unter Einrechnung der 65 Mio. Tamilen im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu - indes selbst als Minderheit in einer tamilisch dominierten Region, während sich viele der (ganz überwiegend hinduistischen) Tamilen als unterdrückte Minderheit auf einer singhalesisch dominierten Insel betrachten. Angehörige christlicher Religionen gibt es in beiden Ethnien. Die muslimische Bevölkerungsgruppe hat sich in Colombo und in den singhalesischen Landesteilen unter Wahrung ihrer religiösen Prinzipien weitgehend eingepasst, während das Zusammenleben von Muslimen und Tamilen im Norden und Osten nicht immer spannungsfrei war. (AA 4.2013a)

Nach der Unabhängigkeit Sri Lankas 1948 wurden Tamilen in Sri Lanka systematisch benachteiligt. Während die Tamilen unter der britischen Kolonialherrschaft die bevorzugte Ethnie der Kolonialherren gewesen waren und zahlreiche höhere staatliche Funktionen innehatten, wurde ihr Einfluss nach 1948 nach und nach zurückgedrängt. Höhepunkt dieser Entwicklung war die "Sinhala Only"-Politik des Präsidenten S.W.R.D. Bandaranaike, der 1956 Singhalesisch zur einzigen Staatssprache erklärte. Diese Entscheidung wurde zwar schon in den siebziger Jahren zurückgenommen, aber erst 1987 wurde Tamilisch zur zweiten offiziellen Amtssprache erklärt. Inzwischen müssen Beamte vor endgültiger Übernahme in den öffentlichen Dienst eine Sprachprüfung in tamilischer Sprache ablegen. Auch die Benachteiligung der Tamilen beim Hochschulzugang wurde aufgehoben; 1988 erhielten die indisch-stämmigen Hochlandtamilen volle Bürgerrechte. Die Regierung hat angekündigt, 1500 Tamilen für die Polizei zu rekrutierten; bis Ende 2012 wurden 1.216 eingestellt. (AA 30.10.2013)

Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit kann heute nicht mehr konstatiert werden. Tamilen sind durch ihre Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte aber leicht identifizierbar. Diskriminierende Behandlungen von Tamilen (Beleidigungen, exzessive Durchsuchung von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen, etc.), beispielsweise in Ämtern und bei den seltener gewordenen Polizeikontrollen im Straßenverkehr, haben aber im Vergleich zu den Bürgerkriegszeiten deutlich abgenommen. Auch Verhaftungen aufgrund geringster Verdachtsmomente kommen heute seltener vor. Allerdings droht Tamilen, so Human Rights Watch in einem Bericht vom März 2013, noch immer in Polizeigewahrsam die Gefahr erheblicher Misshandlungen, insbesondere sexueller Missbrauch durch die Sicherheitskräfte, was insbesondere für den Norden und den Osten des Landes gelten dürfte. Die sichtbare Präsenz des Militärs in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten, vor allem im Norden, und dessen Einfluss auch in Bereichen der zivilen Administration sowie die Kontrolle jeder öffentlichen, aber auch privaten Zusammenkunft (bis hin zu Familienfeiern und Beerdigungen), hat auf die Bevölkerung einschüchternde Wirkung. (AA 30.10.2013) Die Tamilen selbst halten daran fest, dass sie systematischer Diskriminierung in den Bereichen Arbeit in Regierungsämtern, universitäre Ausbildung sowie Zugang zur Justiz ausgesetzt sind. (FH 1.2013)

Mit dem Prevention of Terrorism Act ist der Straftatbestand der Mitgliedschaft beziehungsweise Nähe zur LTTE ab Dezember 2006 erneut eingeführt worden. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Auch wer einmal in den Verdacht der LTTE-Nähe geriet - selbst wenn sie seinerzeit nicht nachgewiesen werden konnte - muss damit rechnen, dass der Verdacht ihm später erneut zur Last gelegt wird. Aus Kreisen der MR-Verteidiger wird in letzter Zeit wieder häufiger von erneuten Befragungen bereits entlassener, rehabilitierter Ex-LTTE-Kader berichtet. (AA 30.10.29013)

Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht für alle Bürger, ungeachtet Ethnie oder Religionszugehörigkeit ersetzt. Im Februar 2011 verfügte die Armeeverwaltung die - inzwischen auf Veranlassung des Generalstaatsanwalts wieder aufgehobene - Anordnung, dass alle Einwohner von Jaffna Familienfotos vorzulegen hätten, um das Unterschlüpfen nichtregistrierter Personen zu verhindern. Dies zeigt, dass bei den Sicherheitsbehörden weiterhin die Besorgnis vorherrscht, noch nicht alle LTTE-Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben. (AA 30.10.2013)

Presseberichten zufolge nehmen die sri-lankischen Behörden regierungskritische Aktivitäten im Ausland als Bedrohung wahr und überwachen diese. So wurden während des UNO-Menschenrechtsrats in Genf 2012 sri-lankische Menschenrechtsvertreter durch sri-lankische Behörden überwacht. Sogar im Inneren des Gebäudes, in welchem die Menschenrechtskommission tagte, wurden die Aktivisten durch Regierungsvertreter fotografiert. In diesem Zusammenhang kam es auch zu verschiedenen Drohungen durch hochrangige Vertreter der Regierung. Ein weiterer prominenter Zwischenfall wurde im Juni 013 dokumentiert: Die Menschenrechtsaktivistin Nimalka Fernando soll während einer öffentlichen Veranstaltung durch Botschaftspersonal in Tokio eingeschüchtert und belästigt worden sein. Während einer Vorlesung soll sie immer wieder durch Zwischenrufe unterbrochen und auch nach Beendigung ihrer Vorlesung verfolgt und belästigt worden sein.

Nach einem Bericht der International Crisis Group (ICG) waren seit Amtsantritt des sri-lankischen Präsidenten Rajapaksa Botschaften und Konsulate aktiver denn je, um LTTE-Propaganda im Ausland entgegen zu wirken. Demnach berichten Botschafts- und Konsulatspersonal in Zusammenarbeit mit singhalesischen Diasporagruppen über vermeintliche Sympathisanten und Pro-LTTE-Organisationen im Ausland. Die gesammelten Informationen werden laut Bericht auch dazu benutzt, in Sri Lanka lebende Verwandte von Diaspora-Mitgliedern zu identifizieren und zu belästigen. In einem Interview bestätigt der sri-lankische Verteidigungsminister, dass die sri-lankischen Behörden die militärischen Geheimdienstaktivitäten verstärkt hätten. Gemäß Informationen des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) habe Sri Lanka in Schlüsselstaaten Agenten vor Ort, welche die exilpolitischen Aktivitäten von Personen überwachen. Nach den Informationen des IRB sammelten sri-lankische Behörden auch Informationen über singhalesische Personen, welche sich im Ausland aufhalten. Eine Mitarbeiterin von HRW bestätigt, dass das Sammeln von Informationen seit dem Bürgerkrieg noch effektiver geworden sei, da frühere hochrangige LTTE-Mitglieder mit den Behörden kooperieren. Die Behörden verfügten sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland über gute Informationen über Kadermitglieder und Unterstützer der LTTE. Gemäß David Rampton, einem anerkannten britischen Experten für Sri Lanka, überwacht die sri-lankische Regierung die tamilische Diaspora in Europa und in anderen westlichen Ländern, um ein Aufkeimen der LTTE oder einer anderen nationalistischen tamilischen Bewegung zu verhindern. Abgewiesene Asylsuchende würden aus Sicht der sri-lankischen Regierung eine potenzielle Sicherheitsgefahr für Sri Lanka und die Gesellschaft darstellen. Sympathisierende des tamilischen Nationalismus seien im Fokus von sri-lankischen Sicherheits- und Geheimdiensten. Überwachungstätigkeiten der sri-lankischen Behörden im Ausland wurden unter anderem von einer tamilischen NGO dokumentiert: So wurden im Februar 2011 Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Demonstration in London durch sri-lankisches Botschaftspersonal fotografiert .

Während Verhören von tamilischen Rückkehrenden in Sri Lanka wurden Fotos und Videos von Demonstrationen gezeigt, bei welchen die betroffenen Personen sich selber identifizieren mussten oder von Ihnen verlangt wurde, andere Personen darauf zu identifizieren. Es gibt zudem Hinweise, dass während Verhören auch im Internet veröffentlichte Fotos benutzt wurden.

Rückkehrende nach Sri Lanka gehören zu einer Risikogruppe, und ihre Sicherheit kann in Gefahr sein. Gemäß den Angaben einer internationalen Organisation in Colombo werden Rückkehrende am Flughafen in Colombo über ihre Verbindungen zur LTTE und ihre Aktivitäten im Ausland befragt. Die sri-lankischen Behörden wenden bei ihren Untersuchungen zu exilpolitischen Aktivitäten der Rückkehrenden auch Foltermethoden an: Berichte von Human Rights Watch (HRW), Freedom from Torture (FFT) sowie Tamils Against Genocide (TAG) dokumentieren Verhaftungen und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka, wobei in den meisten der dokumentierten Folterfälle die Rückkehrenden nach ihren oder den exilpolitischen Aktivitäten von weiteren Personen ausgefragt wurden. Die im FFT-Bericht dokumentierten Fälle zeigen zudem, dass sämtliche inhaftierte Personen regelmäßig gefoltert wurden, manchmal sogar täglich.

Die Australian High Commission kommt zum Schluss, dass jegliche Form der Verbindung zur LTTE die Behörden dazu veranlasst, weitere Untersuchungen am Flughafen durchzuführen. Dabei scheint es keine Rolle zu spielen, ob es sich um eine Verbindung mit der LTTE in Sri Lanka oder LTTE-nahen Organisationen im Ausland handelt. Nach Angaben des UNHCR sind Personen gefährdet, die vermutete oder tatsächliche Verbindungen zur sri-lankischen Diaspora hatten, welche der LTTE in verschiedenster Weise Unterstützung geboten haben. Mehrere Quellen bestätigen, dass der Grad der politischen Aktivität dabei keine Rolle zu spielen scheint. FFT geht davon aus, dass die Kombination aus einer tatsächlichen oder bloß vermuteten Verbindung jeglicher Art sowie dem Wohnsitz im Ausland das Risiko für Rückkehrende erhöht. Ebenso bestätigt TAG, dass jede Form politischer Aktivität, welche die Rechte der tamilischen Minderheit unterstütze, sei es in Sri Lanka oder im Ausland, das Risiko einer Verhaftung erhöhe. Ein Großteil der rückkehrenden tamilischen Bevölkerung sei demnach gefährdet. Verhaftungen und Folter seien darauf zurückzuführen, dass Rückkehrende von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, entweder im Ausland politisch aktiv gewesen zu sein und/oder Wissen über LTTE-Aktivitäten im Ausland hätten. TAG kommt zum Schluss, dass die bisherige Gefährdung, als verdächtigtes oder tatsächliches Mitglied der LTTE zu gelten, durch einen relevanteren Faktor ersetzt worden sei: Kritik an oder Protest gegen die sri-lankische Regierung würde demnach ein noch höheres Risiko darstellen. Nach Informationen von IRB seien so vor allem die politischen Aktivitäten einer rückkehrenden Person entscheidend für eine genauere Untersuchung am Flughafen. Die Gefährdung wird gemäß UNHCR aber immer auch durch eine ethnische Dimension mitbestimmt. Die von HRW, FFT und TAG dokumentierten Fälle scheinen dies zu bestätigen: So sind bis auf eine Person sämtliche Rückkehrenden tamilischer Herkunft. Die dokumentierten Aussagen gefolterter und/oder verhafteter Rückkehrender belegen das Interesse der Behörden an exilpolitischen Aktivitäten.

Gemäß UNHCR seien Personen gefährdet, die für die LTTE Spenden sammelten und Propaganda betrieben. Auch der Kontakt zu sri-lankischen Diaspora-Gruppen, die für die LTTE Spenden sammelten oder andere Arten von Unterstützung leisteten, führt gemäß UNHCR zur Gefährdung. In den von FFT dokumentierten Fällen von Rückkehrenden, welche bei der Ankunft oder kurz darauf von sri-lankischen Behörden festgenommen und gefoltert wurden, sind viele Personen, welche über Spendensammelaktionen der LTTE oder die Mitwirkungen an solchen oder ähnlichen Arten von Arbeit für die LTTE befragt wurden. Durch HRW dokumentierte Fälle weisen ebenfalls in diese Richtung.

Aus den UNHCR-Richtlinien ist zu entnehmen, dass Personen mit familiären Verbindungen zur LTTE gefährdet sein können und demnach internationalen Schutz benötigen. Auf die Frage, ob gewisse Faktoren die Art und Weise beeinflussen, wie man bei der Rückkehr am Flughafen behandelt wird, haben eine internationale sowie eine lokale Organisation aus Colombo bestätigt, dass Rückkehrende, welche ein Familienmitglied bei der LTTE haben oder dessen verdächtigt werden, damit rechnen müssen, weiter untersucht zu werden. Auch FFT bestätigt, dass die vermutete oder tatsächliche Verbindung eines Familienmitglieds zur LTTE Festnahmen und Folter durch die sri-lankischen Behörden erklären könnte. Dabei sollen auch Personen gefährdet sein, deren Familienangehörige verdächtigt werden, exilpolitisch aktiv zu sind. Die tamilische NGO TAG dokumentierte, dass es während der Verhöre immer wieder zu Fragen über die Mitwirkung von Familienmitgliedern bei exilpolitischen Aktivitäten im Ausland komme, wie zum Beispiel anlässlich von Protesten und in der Medienberichterstattung.

Aus den verschiedenen Berichten ist zu entnehmen, dass der bloße Verdacht der Behörden, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, genügt, um verhaftet und gefoltert zu werden. FFT dokumentiert Fälle von Personen, denen während der Vernehmung von den sri-lankischen Behörden Fotos und Videos ihrer Teilnahme an einer Demonstration in London gezeigt worden sei. Im Rahmen wiederholter Folterepisoden, welche darauf zielten, die Teilnahme an gewissen unterstützenden Aktivitäten der LTTE zu gestehen, wurde auch spezifisch nach der Teilnahme an Demonstrationen und Protesten in London gefragt. Von 35 dokumentierten Fällen von TAG gaben zwölf an, spezifisch über Proteste oder Demonstrationen ausgefragt worden zu sein. Einigen dieser Personen wurden Fotos und Videos von Demonstrationen gezeigt. HRW hat die Befragung über die Teilnahme an Demonstrationen ebenfalls dokumentiert. (SFH 13.08.2013)

Quellen:

[...]

17. Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, sich in angemessener Zeit eine Existenzgrundlage aufzubauen und wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die große Beteiligung des Militärs auf dem privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von "Army Shops", erschwert besonders Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht. Bis auf wenige, wegen anhaltender Minenräumung oder noch bestehender Hochsicherheitszonen noch nicht zur Rücksiedlung freigegebene Gebiete im Norden, genießen sie im ganzen Land Freizügigkeit.

Wer einen Asylantrag im Ausland gestellt hatte, hat heute als Rückkehrer allein aufgrund dieses Umstandes keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden mehr zu befürchten. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob ggf. einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen. (AA 01.06.2012) Aufgrund von Berichten über Verhaftungen tamilischer Asylbewerber bei Rückkehr nach Sri Lanka hat der Supreme Court in Großbritannien einen Stopp der Rückführung von etwa 30 tamilischen Asylbewerbern verfügt. (AA 30.10.2013)

Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehrten, inklusive heimkehrende Asylwerber, berichteten davon, inhaftiert worden zu sein und der Mitgliedschaft bei der LTTE oder der Teilnahme an gegen die Regierung gerichteten Aktivitäten im Ausland verdächtigt worden zu sein. Eine gewisse Anzahl berichtete, vom "Central Intelligence Department" oder anderen Sicherheitskräften gefoltert worden zu sein. (HRW 31.01.2013)

Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt. Dies gilt im Grundsatz auch für Zurückgeführte. Anders verhält es sich jedoch, wenn Rückkehrer keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen. In diesen Fällen werden die betroffenen Personen regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt. (AA 31.10.2013)

[...]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie der eingeholten Strafregisterauskunft.

2.2. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid als nicht glaubhaft erachtet. Im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen zur Rückkehr nach Sri Lanka aus dem Ausland bedarf es nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall keiner weiteren Prüfung mehr.

2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Zudem gelangte der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage dieser Länderfeststellungen zur vorliegenden Entscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 des BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

§ 6. (1) AsylG: Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

3.4. Unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes besteht in diesem konkreten Einzelfall für den Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf die Ausführungen im oben zitierten Erkenntnis des VwGH eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr im Sinne der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen im Falle der Rückkehr wegen seiner bzw. wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung.

Ausschlussgründe im Sinne des § 6 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu Spruchpunkt B)

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 1 und Pkt. 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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