BVwG W111 2106466-1

W111 2106466-1Bundesverwaltungsgericht09.11.2015

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Fluchtgründe, Folter, Kassation, Lebensgemeinschaft, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, Schlüssigkeit,<br/>Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W111 2106466-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.2106466.1.00

Spruch

W111 2106466-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015, Zl. 1032087307-140018797, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig ist, stellte am 29.09.2014 den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu W111 2106464-1, irregulär in das Bundesgebiet eingereist war.

Am 01.10.2014 fand die Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei vor der Polizeiinspektion XXXX statt, anlässlich derer sie nach den Gründen ihrer Ausreise befragt in Wesentlichen angab, in der Heimat viele Probleme zu haben. Im Jahr 2010 sei dem Beschwerdeführer in Sibirien der Unterschenkel amputiert worden, seither werde er durch tschetschenische Behörden verfolgt und sei er aufgrund des Vorwurfes, der Widerstandsbewegung anzugehören, insgesamt viermal mitgenommen, erniedrigt, bedroht und zum Teil stark gefoltert worden; im Zuge einer seiner Anhaltungen sei er auf einem Betonboden liegend mit Gummistöcken auf den Rücken geschlagen worden, bis er ohnmächtig geworden sei; gegen Lösegeldzahlung sei er freigekommen. Immer wenn es zu einem Terroranschlag gekommen sei, habe man den Beschwerdeführer verhört. Im Falle einer Rückkehr bestehe Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers.

Als Identitätsnachweis legte die beschwerdeführende Partei ihren russischen Personalausweis im Original vor.

Am 09.04.2015 wurde die beschwerdeführende Partei im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Seiten 59 ff des Verwaltungsaktes).

Die gegenständlich relevanten Teile dieser Befragung gestalteten sich wie folgt:

"(...)

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? Wollen Sie Beweismittel vorlegen?

VP: Die Inlandspässe haben wir bereits in XXXX abgegeben. Ich habe noch einen Militärausweis und einen Führerschein.

Wehrdienstbuch Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , abgeleistet XXXX .

Russ. Führerschein Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX

LA: Sie geben an, verheiratet zu sein. Haben Sie eine Heiratsurkunde mit?

VP: Wir sind nur nach moslemischen Brauch verheiratet.

LA: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt? Wenn ja, befand sich ein Visum darin?

VP: Wir hatten welche, aber die habe ich unterwegs verloren. Wir sind aber legal ausgereist. Ich schätze schon dass ein Visum darin war. Wir haben dafür bezahlt. Der Mann, der uns das Visum gemacht hat, meinte wir können überall hin.

LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

VP: Ich lebe in Grundversorgung und bekomme Unterstützung.

LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin russischer Staatsbürger, Tschetschene und Moslem

LA: Welcher Arbeit sind Sie zuhause nachgegangen?

VP: Verschiedene. Ich war Traktorfahrer, Schlosser, Hilfsarbeiter. Was gerade möglich war.

LA: Wo haben Sie gearbeitet?

VP: In Tschetschenien habe ich weniger gearbeitet. Ich fuhr öfters nach Russland. Mein letzter Arbeitsplatz war im Norden Russlands, in der Stadt XXXX . Das liegt in der Nähe von XXXX .

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich nehme Mittel gegen den Phantomschmerz im Bein. Vor kurzem habe ich ein Medikament für erhöhtes Cholesterin bekommen. Ich bin aber nicht laufend in Behandlung.

LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?

VP: Ich lebte in XXXX , es war eine provisorische Wohnung, meine ständige Adresse war woanders. In XXXX (provisorische Wohnung). Gemeldet war ich in XXXX . Ich lebte mit meiner Lebensgefährtin in der provisorischen Wohnung.

LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?

VP: Im September 2014

LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?

VP: Wir haben das Auto verkauft für 50.000,-- Rubel. Wir haben auch Geld gesammelt. Meine Lebensgefährtin hat den Schmuck verkauft. Ein bisschen habe ich bei Verwandten ausgeborgt.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrem Heimatland und wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf?

VP: Ich habe einen Cousin und einen Großcousin in XXXX , ebenso meine Kinder.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Momentan habe ich nichts. Ich hab weder Haus noch Grund

LA: Grundstücke?

VP: Keine Grundstücke

LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Ihrem Cousin oder Verwandte wohnen?

VP: Nein.

LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

VP: Eine Sonderoperation würde in meinem Bezirk durchgeführt werden. Meine Leiche würde man im TV zeigen.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Ich hatte keine Probleme. Ich hatte Probleme mit den Kadyrov Leuten

LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

VP: Nein.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

VP: Als ich vom Norden zurückgekehrt bin fehlte mir ein Bein. Es ist mir abgefroren und amputiert worden.

LA: Wie konnte Ihr Bein abfrieren?

VP: Wir haben in der Taiga gearbeitet. Röhre aus einem Graben hinausgezogen. Ein Stück Rohr ist vom Hacken gefallen und mir auf das Bein. Bis man das Rohr hochheben und rausziehen konnte und bis Hilfe kam vergingen zwei bis drei Stunden. Ich konnte nicht gehen. Ich blieb draußen. Im Spital wurde ein Bruch festgestellt und mein Bein wurde genäht. Am zweiten oder dritten Tag stellten die Ärzte fest, dass die Durchblutung nicht mehr funktionierte. Sie sagten mir, es sei die Folge der Erfrierung und sie amputierten mir das Bein.

LA: Wann war dieser Vorfall?

VP: Das war im Jahr 2010.

LA: Haben Sie dafür medizinische Unterlagen?

VP: Nein, der Befund ging verloren. Ich musste in Tschetschenien den Arzt bezahlen, damit er mir eine neue Bestätigung ausstellt.

LA: Also haben Sie eine Bestätigung?

VP: Nein.

Anm: 15:00 Uhr Der AW bittet darum die Toilette aufsuchen zu dürfen.

Es wird eine Pause eingelegt. Die Einvernahme wird um 15:

fortgesetzt.

LA: Wann sind Sie vom Norden Russlands weg?

VP: Das war Ende Februar 2010

LA: Wo sind Sie hingegangen?

VP: Nach XXXX . Ich habe nichts gemacht. Ich habe auch nicht gearbeitet.

LA: Wo haben Sie Ihre Lebensgefährtin kennen gelernt?

VP: Ich kannte sie noch von früher. Ich traf sie in XXXX am Markt.

LA: Wann haben Sie nach moslemischem Brauch geheiratet?

VP: Das war im Jahr 2012. Damals lebte ich bereits in XXXX , dies liegt auch im XXXX Bezirk. 3 oder 4 Monate nach der Heirat sind wir nach XXXX gezogen.

LA: Wann begannen Ihre Probleme?

VP: Das war bereits im Jahre 2010.

LA: Schildern Sie diese bitte genauer!

VP: Im Mai 2010, das genaue Datum weiß ich nicht mehr, kamen Militärleute der tschetschenischen Armee zu mir. Man hat mir einen Sack über den Kopf gezogen und ins Auto gebracht. Man hat mir nichts erklärt und man schlug mich. Man hat mich in eine Zelle geworfen und 24 Std. gehalten. Am nächsten Tag kam ein Mann in Militäruniform in meine Zelle und fragte mich nach meinem Namen und ob ich Eltern hätte. Ich verneinte dies. Er fragte mich nach meinen Brüdern und ich sagte ihm, dass ich keine Brüder hätte. Er fragte mich, ob ich wisse warum ich mitgenommen wurde, auch dies verneinte ich. Er fotografierte mich und ging weg. Am Abend kamen zwei Männer und fragten mich wieder nach meinen Personalien und wo ich mein Bein verloren hätte. Sie sagte, es wäre eine Verwechslung und ließen mich ein Papier unterschreiben, wo drauf stand, dass ich nichts gegen die Festnahme habe. Ich habe unterschrieben und wurde dann nachhause zurückgebracht. Nach einem oder eineinhalb Monate kamen die Militärs wieder und nahmen mich mit, diesmal hielten sie mich zwei Tage fest. Am dritten Tag brachten Sie mich in ein anderes Zimmer und beschuldigten mich, bei einer Bandengruppierung teilgenommen zu haben. Sie wollten dass ich erzähle, wer mit mir mit war. Für jedes Nein, bekam ich einen Schlag. Sie meinten Sie hätten Zeugen. Sie beschimpften mich. Einer meinte ich sei von einer Wahabisten Gruppe, er hätte mich dort gesehen. Dann zeigte er am Handy ein Foto und fragte ob ich das sei. Da waren Männer mit Bärten und ich konnte nicht sehen wer drauf war.

LA: Wie lange wurden Sie festgehalten?

VP: Ich wurde am vierten Tag frei gelassen

LA: Mit welcher Begründung?

VP: Sie begründen nichts. Ich musste wieder unterschreiben, dass ich gegen die Männer nichts habe.

LA: Wenn diese Männer so viele Beweise gegen Sie hatten, warum wurden Sie dann frei gelassen?

VP: Wie es sich herausstellte, hat ein Verwandter von mir die Mitnahme gesehen. Er hat meinen Großcousin in XXXX angerufen. Der Großcousin hatte einen Freund bei den Behörden. Der Großcousin hat 3000 Dollar für meine Freilassung bezahlt. Dieser Freund hat ihm geholfen.

LA: Was haben Sie nach der Freilassung gemacht?

VP: Ich bin auf einem Waldrand rausgelassen worden und per Autostop nachhause gefahren. Damals hatte ich schon Probleme mit meiner ersten Frau.

LA: Konnten Sie dann in Ruhe leben? Hat man Sie dann in Ruhe gelassen?

VP: Ich wollte mich bei der Staatsanwaltschaft beschweren. Ich wollte Rat einholen. Man sagte mir, ich solle mich nirgends beschweren. Gegen diese Menschen könne auch die Staatsanwaltschaft sowie andere Behörden nichts unternehmen.

LA: Was haben Sie danach gemacht?

VP: Ich hatte einen Freund, der die Ausbildung als Jurist hatte und diesen fragte ich auch um Rat. Er meinte ich solle wegfahren und mich verstecken. Ich hatte niemanden wo ich mich verstecken konnte. Ich habe bei Freunden und entfernte Verwandte übernachtet. Manchmal habe ich als Taxifahrer gearbeitet. Im Jahr 2011 habe ich mich von meiner ersten Frau scheiden lassen.

LA: Was machten Sie nach der Scheidung?

VP: Ich war für zwei Monate im Spital in XXXX . Dann mietete ich ein kleines Haus und lebte dort bis 2012. Dann habe ich meine zweite Frau nach moslemischem Brauch geheiratet und bin mit ihr nach XXXX gezogen.

LA: Gab es in XXXX Vorfälle?

VP: In der ersten Zeit konnte ich ruhig leben. Im September 2013 kamen diese Männer wieder. Man zog mir wieder einen Sack über den Kopf und nahm mich mit. Sie holten mich aus der Wohnung. Sie beschuldigten mich der Bandengruppierungen geholfen zu haben. Sie behaupteten dass ich das Bein nicht im Norden sondern bei den Kämpfen in Tschetschenien verloren habe. Sie fragten wo die Waffen seien und wollten dass ich Namen nenne und Dokumente unterschreibe. Sie fragten mich, ob ich bestimmte Männer kenne. Sie fragten ob ich an Terroranschlägen teilgenommen hätte.

LA: Wie lange wurden Sie dieses Mal festgehalten?

VP: Ich wurde am fünften Tag frei gelassen worden. Das was sie verlangten habe ich nicht unterschrieben. Ich habe nur unterschrieben dass ich nichts gegen diese Männer habe. Sie sagten, sie merkten das mein Auto öfters die Tschetschenisch/Inguschetische Grenze passiert hätte. Sie warfen mir vor, Männer aus Inguschetien nach Tschetschenien gebracht zu haben. Ich hatte nur einmal einen Inguschen mitgenommen, den hatte ich aber nicht gekannt. Sie meinten ich sei ein Wahabist und gehöre erschossen.

LA: Warum wurden Sie diesmal frei gelassen?

VP: Meine Lebensgefährtin rief ihren Bruder an. Er konnte den Fahrer des Autos ausfindig machen, mit welchem ich weggeführt worden bin. Er bezahlte Geld für meine Freilassung. Er sagte mir aber nicht wie viel.

LA: Was passierte von September 2013 bis September 2014 (Ihrer Ausreise)?

VP: Ich übernachtete bei Verwandten für zwei Wochen. Kaum kehrte ich zurück, kam der Bezirkspolizist und sagte ich solle zu einem Verhör kommen. Ich bin zur Polizeistation mitgefahren. Meine Daten wurden aufgenommen. Es war ein kurzes Verhör. Es wurden viele Fragen gestellt. Man fragte mich nach meinem Bein, warum ich nach XXXX gezogen bin und warum ich mitgenommen wurde. Man wollte auch wissen ob ich vorhabe lange in XXXX zu wohnen und warum ich nicht gemeldet bin. Ich sagte, ich fahre nach zwei oder drei Monaten wieder weg. Ich wurde dann wieder freigelassen.

LA: Gab es weitere Vorfälle von der Entlassung bis zur Ausreise?

VP: Nein. Ich habe nicht immer daheim geschlafen. Ich fuhr öfters nach Inguschetien um Topfen zu verkaufen.

LA: Hat Ihre Frau Ihnen mitgeteilt, dass man Sie in Ihrer Abwesenheit gesucht hätte?

VP: Nein.

LA: Sie haben lange im Norden Russlands gelebt und auch gearbeitet? Hätten Sie dort nicht mit Ihrer Lebensgefährtin hinziehen können um den Problem zu entgehen?

VP: Ich bin immer nur hin und her gefahren. Wir könnten aber auch dort nicht leben. Sie würden mich finden. Ich hatte ständig Angst und konnte nicht zuhause schlafen.

LA: Medizinisch wurden Sie behandelt?

VP: Ja.

LA: Russland ist sehr groß, warum sind Sie der Meinung dass man Sie überall finden würde?

VP: Tschetschenien gehört zu Russland. Da verschwinden unschuldige Menschen einfach so.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ja

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Der AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden daher die Feststellungen auszugweise mit dem AW erörtert. Dazu gibt er an:

VP: Ich brauche keine Medikamente. Man kann in Russland machen was man will, wenn man Geld hat. In Tschetschenien herrscht Diktatur, schlimmer als zu Stalins Zeiten. Die Polizei ist die niedrigste Stelle. Sie haben keine Entscheidungskraft. Diese liegt in den Händen der Kadyrov Armee. Diese schlagen sogar die Polizisten.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja, ich bin einverstanden.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Ich habe alles gesagt.

(...)

LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

VP: Ich schätze ich würde mitgenommen und umgebracht werden.

LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?

VP: Ich kann nirgends hin und in Tschetschenien droht mir Gefahr.

LA: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

VP: Erstens ist hier die Gegend ähnlich wie in Tschetschenien. Ich könnte jede Arbeit ausführen. Ich würde versuchen zu arbeiten.

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?

VP: Nein.

LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?

VP: Nein.

LA: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus?

VP: Ich bin ständig im Quartier und schaue fern. Ich besuche einen Deutschkurs im Quartier.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich möchte nur ergänzen, wenn es nicht so problematisch wäre, wäre ich nicht so weit weg von meinen Kindern verreist.

LA: Haben Sie Ihre Kinder nach der Scheidung regelmäßig gesehen?

VP: Nein. Meine Ex-Frau hat die Kinder gegen mich aufgehetzt.

(...)"

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den gesetzlichen Glaubwürdigkeitsanfor-derungen nicht genüge, dies wurde im Einzelnen wie folgt begründet:

"(...)

Gerade im Asylverfahren ist Ihr Vorbringen oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf Ihre Glaubhaftigkeit und Ihre Person selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen ist.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass Sie ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten.

Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht.

Zu Ihrem Fluchtgrund befragt behaupteten Sie in der Erstbefragung an, 4x mitgenommen, verhört, erniedrigt und bedroht worden zu sein. Ebenso behaupteten Sie, dass man Sie bei einer Mitnahme so stark gefoltert hätte, indem Sie sich auf den Betonboden hätten legen müssen und mit Gummischlagstöcken auf den Rücken geschlagen worden zu sein, bis Sie ohnmächtig wurden. Man hätte Ihnen vorgeworfen Widerstandskämpfer unterstützt zu haben.

In der weiteren Einvernahme am 09.04.2015 erwähnten Sie mit keinem Wort die angeblichen starken Folterungen. Sie gaben lediglich an im Mai 2010 von Militärleuten mitgenommen worden zu sein. Man hätte Ihnen einen Sack über den Kopf gezogen und ins Auto gebracht. Man hätte Sie auch geschlagen. Sie wären dort über Ihre Personalien befragt worden und man hätte wissen wollen, wo Sie Ihr Bein verloren hätten. Sie wären für 24 Stunden gehalten worden, danach hätte man Sie aufgrund einer Verwechslung wieder frei gelassen.

Des Weiteren gaben Sie an, nach ein- oder eineinhalb Monaten wieder von Militärleuten mitgenommen worden zu sein und dieses Mal für zwei Tage festgehalten worden zu sein. Am dritten Tag hätte man Sie in ein anderes Zimmer gebracht und Sie beschuldigt, bei einer Bandengruppierung teilgenommen zu haben. Für jedes "Nein" hätte man Sie geschlagen. Am vierten Tag hätte man Sie ohne Begründung frei gelassen.

Ebenso behaupteten Sie, im September 2013 wiederum von diesen Männern mitgenommen worden zu sein. Genauer schilderten Sie, wieder einen Sack über dem Kopf bekommen zu haben. Man hätte Ihnen wiederholt vorgeworfen Bandengruppierungen geholfen zu haben. Diesmal wären Sie am fünften Tag, nachdem Sie der Bruder Ihrer Lebensgefährtin frei kaufte, entlassen worden.

Die letzte Mitnahme hätte durch den Bezirkspolizisten, ungefähr zwei Wochen nach der Freilassung, stattgefunden. Sie wären allerdings freiwillig auf die Polizeistation mitgefahren. Dort wären Ihre Daten aufgenommen worden und man hätte ein kurzes Verhör über ihre Wohnadressen und ihrem Bein durchgeführt. Nach zwei Stunden hätte man Sie wieder entlassen.

Es ist nicht plausibel und nachvollziehbar, dass wenn Sie diese Mitnahmen tatsächlich erlebt hätten, so wichtige Details wie die von Ihnen in der Erstbefragung getätigten Folterungen außer Acht ließen und diese mit keinem Wort erwähnten, obwohl Ihnen genug Zeit eingeräumt wurde und Sie auch mehrmals über die Abläufe der Mitnahme gefragt wurden.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertungen des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen"

Insgesamt stellten Sie nur emotionslos Behauptungen in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiteres ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dermaßen verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Ihr Fluchtvorbringen stellt sich daher in der Gesamtheit als ausschließlich zur Asylerlangung vorgebracht, ohne ausreichende Realkennzeichen, dar.

Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung machten Sie nicht plausibel und somit nicht glaubhaft.

Somit konnten Sie keine Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen.

(...)"

Für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erging zu Zl. 1032087405-140018819 ein gleichlautender Bescheid.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Mit Eingabe vom 21.04.2015 brachte die beschwerdeführende Partei fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde ein, in welcher der angeführte Bescheid unter näherer Begründung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens angefochten wurde und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde (vgl. Aktenseiten 136 ff).

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 23.04.2015 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in einer einzigen Einvernahme (neben der Ersteinvernahme, in der jedoch auf den Fluchtgrund nicht im Detail einzugehen ist) am 09.04.2015 unzureichend befragt worden ist. So fehlt es der gesamten Einvernahme an der notwendigen Tiefe bzw. hat das einvernehmende Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl es verabsäumt, dem Beschwerdeführer gezielte Fragen zum Hergang der Mitnahmen und Anhaltungen zu stellen, um damit ein umfassenderes und detaillierteres Bild der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers erhalten zu können. Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner (einzigen) Einvernahme, die lediglich wenige Seiten umfasst, somit in keiner Weise Gelegenheit geboten worden, durch eingehende und detaillierte Befragung sein Vorbringen zu konkretisieren und damit ein für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachvollziehbareres Bild seiner Verfolgungsgründe darzustellen.

Insbesondere in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung ins Treffen geführten im Herkunftsstaat erlittenen Misshandlungen bzw. Folterungen hat die Behörde keinerlei nähere Ermittlungen getätigt.

Unabhängig von dem Umstand der unzureichenden Befragung wäre es für das einvernehmende Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein leichtes gewesen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers zu verifizieren, indem - wie bereits oben angedeutet - eine tiefergehende (weitere) Befragung der fluchtauslösenden Beweggründe durchgeführt worden wäre und die jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers seinen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung sowie den Angaben seiner Lebensgefährtin gegenübergestellt worden wären, wodurch etwaige aufgetretene Widersprüche und Abweichungen in den Angaben des Beschwerdeführers festgestellt und letztlich auch vorgehalten werden hätten können. Dies hätte wiederum dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Rechtfertigung oder Aufklärung der Widersprüche geboten.

In diesem Zusammenhang unterließ die Behörde insbesondere auch jegliche Gegenüberstellung der Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin betreffend die behauptetermaßen erfolgten Mitnahmen. Dazu ist zudem anzumerken, dass im Verfahren der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (W111 2106464-1) Hinweise auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten anlässlich ihrer Befragung vom 09.04.2015 zu Tage getreten sind und daher insofern auch in Hinblick auf eine umfassende Beurteilung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers eine neuerliche Befragung auch seiner Lebensgefährtin unerlässlich sein wird.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge anlässlich seiner Mitnahmen erlittenen "Schläge" (vgl. Einvernahme vom 09.04.2015, Aktenseite 67) unterließ die Behörde weitergehende Ermittlungen, insbesondere durch konkrete Nachfragen, auf welche Art die Schläge durchgeführt worden seien, um die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers folglich seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung vergleichend gegenüberstellen zu können und dem Beschwerdeführer allenfalls aufgetretene Widersprüche vorzuhalten.

Resultierend aus der mangelhaften Ermittlungstätigkeit erweist sich auch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung als mangelhaft und nicht zur Begründung eines negativen Abspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ausreichend. In diesem Zusammenhang darf insbesondere angemerkt werden, dass sich die Beweiswürdigung im Wesentlichen auf den Umstand beschränkt, dass der Beschwerdeführer seine Misshandlungen anlässlich seiner ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mehr erwähnt bzw. nicht in der anlässlich seiner Erstbefragung geschilderten Form (Schläge mit Gummistöcken) dargelegt hätte. Dies wäre dem Beschwerdeführer jedoch wie angesprochen durch entsprechende Nachfragen vorzuhalten gewesen. Darüber hinaus finden sich in der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lediglich Ausführungen allgemeiner Natur, die in keinen konkreten Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers gesetzt werden.

2. 2 Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität aufgrund einer ihm unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen, insbesondere in Form ergänzender Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

2.4. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.