BVwG W103 1407252-4

W103 1407252-4Bundesverwaltungsgericht09.11.2015

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rechtskraft, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 1407252-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.1407252.4.00

Spruch

W103 1407252-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015, Zl. 507756808/140157185 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 04.10.2008 illegal in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2008 in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 3-11). In weiterer Folge wurde er am 15.10.2008 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (As. BAA 29-35) und am 19.01.2009 durch die Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes (As. BAA 63-85) niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (die Erstbefragung und die Einvernahmen erfolgten jeweils im Beisein des seinerzeitigen gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers).

Anlässlich seiner Erstbefragung (in Anwesenheit eines Rechtsberaters als damaliger gesetzlicher Vertreter) am 06.10.2008 gab der Beschwerdeführer an, einen pädophilen (norwegischen) Freund gehabt zu haben, der von Soldaten festgenommen worden wäre. Zwei Tage nach der Verhaftung des Freundes seien die Soldaten auch zu dem Beschwerdeführer nach Hause gekommen, er sei jedoch nicht anwesend gewesen. Seine Mutter habe ihm berichtet, dass die Soldaten "hinter ihm her seien". Den Namen seines Freundes konnte der Beschwerdeführer nicht nennen, er hätte diesem "bloß Frauen" gebracht, deren Alter er nicht gekannt habe.

Im Zuge seiner Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes (ebenso in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter) am 15.10.2008 wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und nannte auch den Namen seines norwegischen Freundes. Hinsichtlich der jungen Mädchen, meinte der Beschwerdeführer, dass diese nicht minderjährig gewesen seien. Deren Alter hätte er jedoch nicht gewusst. Die Soldaten hätten dem Norweger bloß Probleme machen wollen, weil er ein Weißer sei (As. BAA 29-35).

Am 19.01.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut einer Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes unterzogen, wobei er hinsichtlich seiner Familie vorbrachte, dass seine Eltern noch leben würden und er einen Bruder habe. Wie alt sie seien, wüsste er nicht. Als Wohnadresse seiner Familie nannte er bloß den Ortsnamen, welcher ein Teil von XXXX sei. Er gehöre der Volksgruppe der Wolof an. Seine Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt -, konnte jedoch nicht angeben, wie oft er dem Norweger Frauen gebracht habe, auch nicht, wann das erste beziehungsweise letzte Mal gewesen sei, den Zeitpunkt oder Ort der Verhaftung des Norwegers konnte der Beschwerdeführer ebenso nicht nennen, er habe ihm Freundinnen (von ihm selbst) gebracht, was diese dafür bekommen hätten, wisse er nicht, ebenso wenig, warum die Soldaten ausgerechnet "Weißen" Probleme machen würden. Nach dem Beschwerdeführer hätten die Soldaten bloß gesucht, weil er ein Freund des Norwegers gewesen sei. Woher die Soldaten von dieser Tatsache gewusst hätten, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten (As. BAA 63-85).

Anlässlich letzterer Einvernahme wurden dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Gambia übergeben und diesem zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass Gambia ein grundsätzlich demokratischer Staat sei, die Regierung gegenüber der Opposition aber teilweise hart vorgehe, wobei es auch zu Menschenrechtsverletzungen komme. Bei der Rückkehr unbegleiteter minderjähriger Asylwerber könne es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten kommen; die Reintegrationsmöglichkeit in soziale Netze sei relevant; sonstige staatliche Unterstützung existiere auf geringem Niveau. Die Grundversorgung sei gewährleistet. Als Quellen werden zur Situation unbegleiteter Minderjähriger insbesondere Anfragebeantwortungen von ACCORD und des österreichischen Honorarkonsulates angeführt.

Das Bundesasylamt stellte eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Einholung von Informationen über den Vorfall mit dem Norweger, über welchen laut Angaben des Beschwerdeführers in den Medien berichtet worden wäre (Die Staatendokumentation übermittelte die Anfrage an die Österreichische Botschaft in Dakar zur Weiterleitung an den Honorarkonsul in Banjul.).

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2009 ergibt sich, dass laut Zeitungsberichten der gambischen Presse vom 25.-27.08.2008 eine Person namens XXXX am 17.08.2008 unter dem Vorwurf der Pädophilie verhaftet worden sei. Zusammen mit ihm wäre ein gambischer Staatsbürger namens XXXX verhaftet worden. XXXX sei ein Tourist aus Neuseeland, dem man vorwarf, in der Region Banjul pornographische Photographien von Minderjährigen gemacht zu haben. In späteren Artikeln wird XXXX als Norweger bezeichnet (Alter: 61). Ihm werde "defilement" einer 16-jährigen und Kinderpornographie vorgeworfen; sein 29-jähriger Komplize XXXX hätte ihn ein Mädchen "zwecks Sex" "zugeführt". Beide Personen würden sich im Staatsgefängnis "Mile 2" befinden. Der Prozess gegen diese Personen laufe derzeit noch. Für Pädophilie sehe das Strafgesetzbuch 14 Jahre (für den Versuch 3 Jahre) und für Komplizen 3 Jahre Haft vor (gestützt auf die Antwort des HK in Banjul vom 25.02.2009). Der Anfragebeantwortung angeschlossen sind Kopien der diesbezüglichen gambischen Zeitungsartikel. Irgendein Bezug zum Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich.

2. Mit Bescheid vom 26.05.2009, GZ. 08 09.503-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das bisherige Vorbringen des Antragstellers wurde im Bescheid im Wesentlichen wiedergegeben. Zusammengefasst hätte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass er mit einem Norweger namens befreundet gewesen sei, dem er manchmal Prostituierte gebracht habe. Sein Freund sei wegen des Verdachtes der Pädophilie verhaftet worden und befinde sich im Gefängnis "Mile 2". Er wisse nicht, ob sein Freund tatsächlich pädophil sei. Die Frauen, die er ihm gebracht habe, seien aber sicher nicht minderjährig gewesen. Einige Zeit nach der Verhaftung des Norwegers (der Beschwerdeführer tätigte hierzu widersprüchliche Angaben) hätten Soldaten bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel gewesen und dieser habe für ihn die Ausreise organisiert.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia sei. Die präzise Identität des Antragstellers sei dagegen nicht festzustellen. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin in Gambia leben und er in Europa über keinerlei Verwandte verfüge. Die geltend gemachten Fluchtgründe würden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde gelegt. Die Verwaltungsbehörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal und medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Es gebe eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen aus politischen Gründen seitens staatlicher gambischer Behörden, eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer folge daraus jedoch nicht. Für unbegleitete Minderjährige bestünden staatliche Unterstützungseinrichtungen auf geringem Niveau.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer ein derart einschneidendes Ereignis, wie das endgültige Verlassen seines Elternhauses, zeitlich nicht einmal ungefähr habe eingrenzen können. Der Beschwerdeführer habe am 06.10.2008 den Namen seines norwegischen Freundes nicht angeben können. In der späteren Einvernahme sei dem Beschwerdeführer der Name wieder "eingefallen." Es sei nicht glaubhaft, dass man den Namen einer Person, mit der man seit über einem Jahr befreundet gewesen sein soll, auch unter Stress, ganz einfach vergesse. Jedenfalls sei konstruiert, dass der Antragsteller aufgrund des Vorwurfes der Pädophilie in Hinblick auf seinen Freund auch einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe einmal von "jungen Frauen" gesprochen, dann wieder behauptet, dass die Frauen gar nicht minderjährig gewesen seien. Auf den Vorhalt, dass sein Freund "nicht pädophil gewesen sein könne, wenn die Frauen nicht minderjährig gewesen seien", habe er nicht zu reagieren vermocht. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben liege darin, dass der Beschwerdeführer nicht angeben habe können, wie oft er dem Norweger "Frauen gebracht" habe, wann dies das erste und das letzte Mal gewesen sein soll und wie viele Frauen es insgesamt gewesen sein sollen. Des Weiteren verwies das Bundesasylamt auf unbestimmte Angaben zum Zeitpunkt der Verhaftung des Freundes. Das Bundesasylamt hielt fest, dass die behaupteten Vorfälle rund um den norwegischen Staatsbürger durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch aufgrund der Widersprüche in seinen Angaben nicht mit diesem Fall in Verbindung bringen können. Er habe selbst eingeräumt, dass die "Geschichte im Internet nachzulesen" sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Namen des Freundes erst am 15.10.2008 angeben habe können, spreche dafür, dass er sich diesen im Internet angeeignet habe.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keine Umstände bekannt seien, dass in Gambia eine extreme Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe und der Antragsteller in eine aussichtslose Situation geraten würde.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Art. 8 EMRK vorliege.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Jugendwohlfahrt Innsbruck als seinerzeitigem gesetzlichen Vertreter zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den seinerzeitigen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer selbst den Bescheid zu besprechen, da sich dieser zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung nicht mehr in Tirol aufgehalten habe. Das Bundesasylamt sei auf die besondere Situation eines Minderjährigen nicht entsprechend eingegangen. Einer negativen Entscheidung über den Antrag stehe jedenfalls auch die UN-Kinderrechtskonvention entgegen. Alle Verwaltungsbehörden hätten nach dem vorrangigen Prinzip der Sicherung des Kindeswohls vorzugehen.

Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2009 mit Erkenntnis vom 04.11.2009, Zl. A2 407.252-1/2009/3E gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht im Detail entgegen trete. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen nicht einmal in der Lage gewesen wäre, widerspruchsfrei seine Kontakte zu seinem angeblichen Freund (dessen Namen er zudem teilweise nicht wiedergeben konnte) darzustellen (bezogen auf die Frauen, die er dem Norweger vermittelt haben soll). Es wäre jedenfalls auch anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise an Zeitpunkte einschneidender Erlebnisse (wie Verhaftung des Freundes oder Verlassen seines Elternhauses) erinnern könne, falls diese der Wirklichkeit entsprächen. Auch die sonstigen inhaltlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Geschehnissen in Gambia hätten sich insgesamt als detailarm erwiesen, dies auch unter Berücksichtigung des vormals jugendlichen Alters des Beschwerdeführers. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes stelle sich somit insgesamt als schlüssig dar.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.01.2010, zur Zahl:

U 3185/09-3 wurde I. der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und II. die Behandlung der Beschwerde gegen das eben dargestellte Erkenntnis des Asylgerichtshofs abgelehnt.

4. Mit Schreiben vom 10.03.2009 stellte der Beschwerdeführer über seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin (schriftlich) neuerlich einen (nun zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Seinen schriftlichen Ausführungen zufolge, habe der Beschwerdeführer in Gambia einen norwegischen Freund (dieser sei ein Fahrzeughändler) gehabt, für den er Frauen "besorgt" hätte. Die gambischen Soldaten hätten seinen Freund der Pädophilie bezichtigt und ihn inhaftiert. Dies sei jedoch bloß ein Vorwand gewesen, tatsächlich hätten sie sein Geschäft übernehmen wollen. Die Soldaten würden auch den Beschwerdeführer festnehmen wollen, es sei sogar ein Haftbefehl (vom 12.12.2008) ergangen, wodurch dem Beschwerdeführer Pädophilie vorgeworfen werde (As BAA 37-41, Zweitverfahren).

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.03.2010 führte der Beschwerdeführer aus, sich seit seinem letzten Antrag auf internationalen Schutz im Oktober 2008 ständig in Österreich aufgehalten zu haben. Befragt nach den Gründen seines (neuerlichen) Antrages, meinte der Beschwerdeführer einen (nicht vorgelegten) Brief aus Gambia erhalten zu haben, woraus hervorgehe, dass er nach wie vor gesucht werde. Sein norwegischer Freund hätte gegen Kaution Gambia verlassen dürfen. Dies wäre das Problem, wenn er zurück gehe. Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht wisse, was ihn dort erwarte. Schließlich gebe es in Gambia eine Militärregierung. Er befürchte, getötet zu werden (As BAA 51-57).

Mit Verfahrensanordnung vom 17.03.2010 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beziehungsweise § 15 Abs. 1 AsylG iVm § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen und weiters seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (As BAA 79f).

Eine weitere niederschriftliche Einvernahmen wurde am 30.03.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs durchgeführt. In dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, den vorgelegten (kopierten) Steckbrief am 15.02.2010 von einem Landsmann (der in Schweden wohnen würde und kurzfristig in Gambia gewesen wäre) über einen weiteren Mittelsmann erhalten zu haben. Der Steckbrief solle beweisen, dass das Militär den Beschwerdeführer suche und die Polizei damit beauftragt worden sei. Das Original hätte er nicht. Wie die Polizei zu seinem Foto auf dem Steckbrief gekommen sei, wisse er nicht. Er sei selbst überrascht gewesen. Konkret befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer aus, seinem norwegischen Freund namens XXXX junge Mädchen vermittelt zu haben. Dafür habe er Geld erhalten. Manchmal seien sie spazieren gegangen und sein Freund hätte dem Beschwerdeführer gesagt, welches Mädchen ihm gefalle, der Beschwerdeführer hätte sodann versucht, sie zu überreden. Konkrete Ausführungen zu der Verhaftung und dem Aufenthalt des Norwegers konnte der Beschwerdeführer keine tätigen. Befragt nach XXXX (jenem gambischen Staatsbürger, der mit den Norweger verhaftet worden war), verneinte der Beschwerdeführer (vorab) diesen zu kennen, korrigierte sich nach Bedenkzeit und meinte schließlich, diesen doch zu erkennen, es sei ebenfalls ein Freund von ihm. Was mit diesem Mann weiter passiert sei, könne der Beschwerdeführer jedoch nicht angeben, auch nicht wie alt dieser sei. Der Beschwerdeführer konnte nicht einmal eine ungefähre Schätzung hinsichtlich der Altersangaben seiner beiden Freunde darlegen. Auf Vorhalt, dass das Beweismittel des Beschwerdeführers (der kopierte Steckbrief) keinerlei Beweiskraft habe und auch seine sonstigen Angaben äußerst oberflächlich seien, meinte der Beschwerdeführer, er könne nicht nach Gambia zurückkehren, solange die gegenwärtige Militärregierung bestünde (As BAA 131-147).

Mit E-Mail vom 06.04.2010 formulierte die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers (die bei der Einvernahme trotz Ladung nicht anwesend war und Gelegenheit zu dieser Stellungnahme eingeräumt bekommen hatte), dass der Haftbefehl vom 12.12.2008 im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag nicht vorgelegen hätte, weshalb dies ein "novum" darstelle, welches die Gewährung von Asyl, zumindest jedoch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Gambia, rechtfertige.

Mit Bescheid vom 23.04.2010 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte aus, dass der Beschwerdeführer zum Beweis für die Richtigkeit seiner Ausführungen im Erstverfahren nun einen Steckbrief vorgelegt hätte. Dieser könne jedoch keinesfalls als Beweismittel herangezogen werden, zumal ein solcher ohne weiteres auf jedem Computer erstellt werden könne, weshalb dieser nicht seine widersprüchlichen und lebensfremden Angaben zu seinem Fluchtgrund kompensiere.

Überdies sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren hinsichtlich seiner Fluchtgründe als unglaubwürdig angesehen worden sei. Diese Ansicht würden nun auch die Ausführungen des Beschwerdeführers (in der Einvernahme am 30.03.2010) bekräftigen, da er weder habe angeben können, woher die Polizei sein aktuelles Foto (für den Steckbrief) hätte ausfindig machen können, auch sei die Reaktion des Beschwerdeführers ungewöhnlich gewesen, zumal dieser lange Zeit darüber nachdenken hätte müssen, ob er einen Mann namens XXXX kenne - obwohl dieser ein guter Freund sei. Auch hätte der Beschwerdeführer keine Angaben - nicht einmal ungefähr - hinsichtlich des Alters seiner beiden Freunde tätigen können. Dies sei dem Bundesasylamt deshalb verständlich, da davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer diese beiden Personen in der Realität nie gesehen habe. Würde der Beschwerdeführer diese beiden Männer tatsächlich kennen, so hätte er durchaus angeben können, dass XXXX um die 30 und sein Freund XXXX bereits 60 Jahre (entsprechend den Medienberichten aus der Information der Staatendokumentation im Erstverfahren) alt sei. Dass man einen derart krassen Altersunterschied nicht ungefähr schätzen könne, sei nur darauf zurückzuführen, dass man diese Personen noch nie zuvor gesehen habe. Auch sei der Umstand, wie der Beschwerdeführer zu dem Steckbrief gekommen sei, eher dubios; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Darlegungen hinsichtlich des Verbleibes seines Freundes XXXX getätigt habe, sei ebenso ungewöhnlich.

Zusammengefasst sei das Bundesasylamt der Ansicht, dass der vorgelegte Steckbrief ohne weiteres in wenigen Minuten selbst erstellt werden könne, weil dieser keiner Stempel oder sonstige fälschungserschwerende Merkmale aufweise. Selbst wenn dieser im Erstverfahren hätte vorgelegt werden können, wäre der Verfahrensausgang derselbe geblieben.

Das neue Vorbringen begründe im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Sachverhalt, da das vorgelegte Beweismittel nicht glaubhaft sei. Das Begehren des Beschwerdeführers sei somit ident zum Erstverfahren und eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages wäre nicht ersichtlich. Sohin stünde die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Zu Spruchpunkt II (Ausweisungsentscheidung) führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers - er hätte keine Angehörigen in Österreich - Glauben geschenkt werde, weil er durch diesbezüglich tatsachenwidrige Angaben selbst seine Position im Verfahren hinsichtlich der zu treffenden Ausweisungsentscheidung verschlechtert hätte.

Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, sein bisheriger Aufenthalt in Österreich würde drei Jahre nicht überschreiten, weshalb eine relevante Bindung zu Österreich aufgrund der geringeren Gewichtung nicht für ausreichend anzusehen sein werde. Weiters fände sich auch keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich, dies ergebe sich aus seinen mangelnden Deutschkenntnissen und dem Umstand, dass er keiner Beschäftigung nachgehe.

Der Beschwerdeführer hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 27.04.2010 persönlich übernommen.

Am 04.06.2010 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, ein. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer, dass seiner Rechtsanwältin der Bescheid des Bundesasylamtes am 24.04.2010 zugestellt worden sei. Am 07.05.2010 hätte diese aber in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen werden müssen und hätte sich bis 18.05.2010 ohne Unterbrechung in lebensnotwendiger Pflege im Krankenhaus befunden.

Die Beschwerde rügte sowohl den Bescheidinhalt wie auch leide dieser an Verfahrensmängeln. Auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbefehl vom 12.12.2008 sei in keiner Weise inhaltlich eingegangen worden. Das Bundesasylamt hätte in der Sache neuerlich selbst entscheiden müssen. Die Behörde hätte - sofern sie an der Glaubwürdigkeit oder Echtheit der von ihm vorgelegten Urkunde Zweifel hege - durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten diese einer objektiven Überprüfung zu unterziehen gehabt. Das Unterlassen einer inhaltlichen Bezugnahme auf die erwähnte Urkunde stelle einen inhaltlichen Verfahrensmangel dar.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010 gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben.

Mit EK des AGH vom 13.07.2010 zur Zl A2 407.242-2/2010/2E wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG iVm § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde dies wie folgt:

"2.1.2. Der Steckbrief ist mit 12.12.2008 datiert, er entstand sohin zu einem Zeitpunkt, als das Erstverfahren noch bei der Verwaltungsbehörde offen war, es liegt daher offensichtlich ein "novum repertum" vor, welches allfälligerweise in einem Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen gewesen wäre; angesichts der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bestand diesbezüglich für die Verwaltungsbehörde keine sanktionierbare Manuduktionspflicht. Das vorgelegte Beweismittel ist - wie das Bundesasylamt bereits richtig ausgeführt hat - zudem nicht geeignet, den bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt rückwirkend zu bestätigen. Ein in Kopie vorgelegtes Papier ist im Allgemeinen einer objektiven Überprüfung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - wie in der Beschwerde gefordert - und in Ermangelung besonderer Merkmale oder sonstigen Überprüfungspotentials auf dessen Richtigkeit, nicht zugänglich. Sohin kann das vorgelegte Schriftstück jedenfalls nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden.

2.1.3. Der Asylgerichtshof hat des Weiteren bereits mit Erkenntnis vom 04.11.2009, Zl. A2 407.252-1/2009/3E eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner Fluchtgründe (Verfolgung durch die Polizei aufgrund seines Freundes, dem Norweger, der wegen des Verdachts der Pädophilie verhaftet worden wäre) nicht glaubwürdig ist. Die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde überdies, wie in der Verfahrenserzählung referiert, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.01.2010, Zl. U 3185/09-3, abgelehnt. Im gegenständlichen Zweitverfahren hat sich der Eindruck der Unglaubwürdigkeit nur verstärkt. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes kann nicht als unschlüssig erkannt werden, wonach es etwa gänzlich unglaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer das Alter von XXXX nicht benennen könne und auch kaum etwas über XXXX anzugeben in der Lage war. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich derart prominent in den Fall verwickelt, wäre auch anzunehmen, dass sein Name oder irgendein Hinweis auf seine Person in der relativ umfassenden Medienberichterstattung erwähnt worden wäre. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass im aktuellen Menschenrechtsbericht des US State Department zu Gambia vom 11.03.2010 berichtet wird, dass XXXX , ein Neuseeländer, am 21.03.2009 zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, während man den gambischen Komplizen XXXX freigesprochen hätte. Warum bei einem solchen Verfahrensergebnis gerade der (nie erwähnte) Beschwerdeführer noch gesucht werden sollte, ist nicht plausibel nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat demnach versucht, wahrheitswidrig eine Verwicklung in einen medial berichteten Fall glaubhaft zu machen, ohne damit vertraut zu sein, was auch die offenbar aus der Medienberichterstattung stammende Verwechslung von Neuseeland/Norwegen zeigt, oder die zuletzt unpräzise Namensnennung ( XXXX statt XXXX ).

2.1.4. Das Bundesasylamt hat sohin wegen Vorliegens von "nova reperta" und in eventu in Ermangelung relevanter zusätzlicher glaubwürdiger Elemente des Vorbringens des Beschwerdeführers zu Recht erkannt, dass das im neuerlichen Verfahren erbrachte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu bewerten und keineswegs geeignet ist, die Rechtskraft des Erstverfahrens zu durchbrechen. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher unter diesem Gesichtspunkt prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.1.5. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers weiterhin weder durch unbedenkliche Beweismittel belegt sind, als auch sonst verifizierbar erscheinen. Unter dem Hintergrund der in dem inhaltlich entschiedenen Vorverfahren erkannten fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vermochte das neu aufgekommene Schriftstück (in Kopie) auch sonst keine Relativierung der in dem Vorverfahren gewonnenen Einschätzung betreffend fehlender Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu bewirken; siehe auch die Erwägungen unter 2.1.3.

2.1.6. Auf Basis der vom Asylgerichtshof regelmäßig konsultierten (Medien)Berichte zu Gambia (siehe auch unter 2.3.) wird angemerkt, dass weiterhin nicht festgestellt werden kann, dass alle RückkehrerInnen politisch verfolgt würden oder eine existenzbedrohend schlechte Wirtschaftslage bestünde. Auch die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen - im Einzelnen unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen zu Gambia zeigen keine

2.2. Refoulement

Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, derzufolge ein jeder Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt) nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre

2.2.1. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

2.3. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts in Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation für nicht politisch verfolgte Personen, wie den Beschwerdeführer, in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der (Medien) Berichterstattung und sonstigen Berichtslage zu Gambia (insbesondere USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2009 vom 11.03.2010, Sachverständigengutachten, Frau Scherb 2009), im gegenständlichen Verfahren überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen dritten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht."

Am 10.11.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz - nachdem er von Norwegen nach Österreich gereist war und gab an, seine Probleme in Gambia seien gleich geblieben. Seine Verfolgungsgründe aus dem vorangegangenen Asylverfahren seien weiter aufrecht.

Am 21.04.2015 wurde er vom BFA-EAST-Ost einvernommen und befragt ob er neue Beweismittel vorlegen könne, oder neue Gründe anführen wolle, dies wurde verneint (siehe Bescheid Seite 5). Befragt warum er einen neuen Antrag stelle, gab der BF an, die Polizei am Flughafen hätte ihm gesagt, er solle einen neuen Asylantrag stellen.

Mit angefochtenem Bescheid vom 10.07.2015 hat das Bundesasylamt den nun gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde folgendes angeführt:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Ihre Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Hiezu wird angemerkt, dass Sie seit Ihrer ersten Antragstellung offensichtlich auch nicht aus eigenen Antrieb die Bemühungen hegten, Ihre Identität durch Vorlage von geeigneten Identitätsdokumenten wie zB. Personalausweis oder Reisepass zu begründen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden.

Betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung eines Asylwerbers bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:

[In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.]

Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person in Ihr Heimatland nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde.

Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zur Zahl 08 09.503.

Die Feststellung, dass Ihr gesamtes Vorbringen im Asylverfahren 08 09.503 auf einem nicht glaubhaften Sachverhalt beruht, ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2009, wo sich auf 14 folgende Feststellung findet: Ihr Vorbringen zu Ihren Fluchtgründen wird von der erkennenden Behörde als unglaubwürdig qualifiziert. In Ihrem Fall war die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festzustellen.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des AGH vom 04.11.2009, Zl.: A2 407.252-1/2009/3E, bestätigt.

Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 11.11.2014 und bei der Einvernahme am 21.04.2015 zum gegenständlichen Verfahren.

Im gegenständlichen Asylverfahren haben Sie keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht. Vielmehr stützen Sie sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation. Ihr jetziges Vorbringen steht jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit Ihren anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig erachteten Angaben. Hieraus folgt notwendigerweise, dass für Sie auch mit Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen ist. Wird nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Beschwerdeführer auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, bzw. seine "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist (iSd Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480).

Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Was die weiteren und gemäß §8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland."

Gegen diesen - nach vorangeganger falscher Zustellung - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.10.2015 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde. Der BF gibt an, er habe einen Norweger (phon. XXXX in Gambia junge Mädchen zugeführt, dieser wäre wegen pädophoilen Verhaltens festgenommen worden.

Weiters wird angeführt, dass angesichts seiner nunmehrigen Aussage gleichgeschlechtlich veranlagt zu sein und deshalb von den Behörden Gambias verfolgt zu werden, er zumindest befragt hätte werden müssen, ob er nicht mit besagten XXXX auch gleichgeschlechtlich verkehrt habe.

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Gambia und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste im April 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz welcher abgewiesen wurde.

Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2009 mit Erkenntnis vom 04.11.2009, Zl. A2 407.252-1/2009/3E gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Mit EK des AGH vom 13.07.2010 zur Zl A2 407.242-2/2010/2E wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG iVm § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

II.1.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände.

II.1.3. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf:

  1. Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 13.08.2012 RK 17.08.2012; §28 (1) SMG

Datum der letzten Tat 20.03.2012

Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

  1. BG XXXX vom 07.04.2015 RK 10.04.2015, § 15 StGB

Datum der letzten Tat 11.02.2015

Geldstrafe von 50 Tags zu je 4 € (200€) im NEF 25 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und die in den Urteilen näher umschriebene Verhalten gesetzt hat.

II.1.4. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Gambia zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zitierten, seitens des BFA getroffenen Feststellungen (Bescheid Seite 07 bis 10) an.

Die maßgebliche und den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland hat sich seit der erstinstanzlichen Erledigung nicht geändert.

"Zu Gambia werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 27.05.2015).

1. Sicherheitslage

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 10.2014). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe. In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 26.5.2015).

Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 26.5.2015). Der merkwürdige Putschversuch in Gambia vor Neujahr war offenbar das Werk zweier in die USA ausgewanderter Gambier. Diese sind in den USA und im Senegal festgenommen worden. Rädelsführer und Financier war der texanisch-gambische Bauunternehmer Cherno Njie. Die Gruppe hatte Waffen und andere Ausrüstung nach Gambia geschmuggelt (NZZ 7.1.2015) und am 30.12. 2014 mit mehreren Bewaffneten den Präsidentenpalast in Banjul angegriffen. Präsident Jammeh befand sich zu dieser Zeit in Dubai (DS 30.12.2014). Die Präsidentengarde wehrte den Angriff ab, die meisten Angreifer wurden getötet. Ein Rädelsführer schaffte es in den Senegal zu entkommen, Njie selbst floh nach Washington. Beide wurden festgenommen (NZZ 7.1.2015). Diktator Jammeh nutzt den Putschversuch für eine Säuberungswelle und ließ reihenweise missliebige Offiziere und Oppositionelle festnehmen (NZZ 7.1.2015; vgl. NZZ 2.1.2015). Auch ein vielgehörtes Privatradio wurde behördlich geschlossen (Zeit 4.1.2015). Nach der Verhaftungswelle hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (BMEIA 26.5.2015).

Quellen:

2. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014b).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 15.5.2015).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 10.2014).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014)

Quellen:

3. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 10.2014).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 10.2014).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 10.2014). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 15.5.2015).

Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 26.5.2015).

Quellen:

4. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 10.2014).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten, Verbreitung von Falschinformationen, usw.

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 10.2014).

Quellen:

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

II.2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

II.2.2.2. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zu den begangenen strafbaren Handlungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

II.2.2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner wesentlichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit leidet bzw. litt, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

II.2.2.4. Die seitens des BFA im Rahmen der Entscheidung vom 20.06.2015 getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage werden in Bezug auf den BF als weiterhin aktuell angesehen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen. Diesbezüglich wurden von der belangten Behörde nunmehr Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

II.3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

II.4. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.4.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

II.4.2. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 29.06.2015, Zl. 507756808/140157185 EAST-Ost, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesamt hat mit dem BF zwei Einvernahmen durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung von Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen.

Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des BFA vollinhaltlich an.

Soweit vom BF eine Verletzung der Ermittlungspflicht moniert wird, so ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um bloße unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare Behauptungen handelt, für die sich keine begründeten Hinweise finden lassen, und dass das Bundesamt den Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren ausführlich befragt hat, ob er nach wie vor die gleichen Fluchtgründe habe oder neue Gründe geltend zu machen habe, ihm auch Fragen zu den neu vorgebrachten Gründen gestellt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, seine Angaben zu ergänzen bzw. sonstige Aussagen zu tätigen, wobei der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiierte Erklärungen abgegeben hat. Es konnten diesbezüglich jedenfalls keine Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Das Bundesamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es haben sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens keine Hinweise auf einen neuen glaubhaften und asylrelevanten Sachverhalt ergeben. Das BFA hat zudem seine Erwägungen, die zur Zurückweisung des Asylantrages geführt haben, im Detail dargelegt und ist dabei auch genau auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen.

Insoweit das BFA dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren das Parteiengehör versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den verwaltungsbehördlichen Bescheid sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen, zumal zwischenzeitlich keine wesentliche Änderung der Lage in Gambia stattgefunden hat. Da der BF in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, ist daher gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs geheilt.

II.4.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, in Rechtskraft erwachsen.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Für den erkennenden Richter besteht nunmehr der Eindruck, dass das jetzige Vorbringen vor allem dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptungen zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann aber diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Im Erstasylverfahren hat der BF als Verfolgungsgründe angeführt, "einen pädophilen (norwegischen) Freund gehabt zu haben, der von Soldaten festgenommen worden wäre. Zwei Tage nach der Verhaftung des Freundes seien die Soldaten auch zu dem Beschwerdeführer nach Hause gekommen, er sei jedoch nicht anwesend gewesen. Seine Mutter habe ihm berichtet, dass die Soldaten "hinter ihm her seien".

Im nunmehrigen Folgeverfahren gibt der BF an: "Er habe einen Norweger (phon. XXXX in Gambia junge Mädchen zugeführt, dieser wäre wegen pädophilen Verhaltens festgenommen worden.

Weiters wird angeführt, dass angesichts seiner nunmehrigen Aussage gleichgeschlechtlich veranlagt zu sein und deshalb von den Behörden Gambias verfolgt zu werden, er zumindest befragt hätte werden müssen, ob er nicht mit besagten XXXX auch gleichgeschlechtlich verkehrt habe.

Das Vorbringen hinsichtlich seines Norwegischen Freundes und der sich daraus für ihn sich ergebenden Verfolgungsgefahr ist eindeutig ident mit dem Fluchtvorbringen des Erstantrages und darf dazu auf die Beweiswürdigung im ersten Folgeverfahren (siehe Seite 10 -13 dieser EK verwiesen werden. "Der Beschwerdeführer hat demnach versucht, wahrheitswidrig eine Verwicklung in einen medial berichteten Fall glaubhaft zu machen, ohne damit vertraut zu sein, was auch die offenbar aus der Medienberichterstattung stammende Verwechslung von Neuseeland/Norwegen zeigt, oder die zuletzt unpräzise Namensnennung ( XXXX statt XXXX )."

Hinsichtlich der vom BF erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, dass angesichts seiner nunmehrigen Aussage gleichgeschlechtlich veranlagt zu sein und deshalb von den Behörden Gambias verfolgt zu werden, er zumindest befragt hätte werden müssen, ob er nicht mit besagten XXXX auch gleichgeschlechtlich verkehrt habe, so fällt dieses neue Vorbringen unter das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG. Der BF ließ er einen solchen Sachverhalt im Rahmen seiner ausführlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollends unerwähnt. Aus dem Einvernahme Protokoll sowohl bei der Erstbefragung als auch beim BFA vom 10.04.2015 geht in eindeutiger Weise hervor, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde wiederholter Maßen Gelegenheit zur Ergänzung und Konkretisierung seines Fluchtvorbringens eingeräumt worden war, doch bestätigte dieser daraufhin, alles vorgebracht zu haben und nicht zu wissen, was er noch ergänzen könnte. Insgesamt ist sohin keinerlei Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, derart Umstände bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend zu machen.

Anzumerken bleibt, dass der BF angab, seine Probleme in Gambia seien gleich geblieben. Seine Verfolgungsgründe aus dem vorangegangenen Asylverfahren seien weiter aufrecht.

Am 21.04.2015 wurde er vom BFA-EAST-Ost einvernommen und befragt ob er neue Beweismittel vorlegen könne, oder neue Gründe anführen wolle, dies wurde verneint (siehe Bescheid Seite 5). Befragt warum er einen neuen Antrag stelle, gab der BF an, die Polizei am Flughafen hätte ihm gesagt, er solle einen neuen Asylantrag stellen.

Zur Vollständigkeit ist hinsichtlich der Steigerung des Fluchtvorbringens festzuhalten, dass diesem neuen Vorbringen keine Glaubwürdigkeit beizumessen ist, hat der Beschwerdeführer doch nicht begründend dargetan, warum es sich bei diesem Fluchtvorbringen um die Wahrheit handeln sollte. Insbesondere weist die dreifache Asylantragstellung in Österreich jedenfalls darauf hin, dass der BF offensichtlich bestrebt ist, sein Asylverfahren in Österreich missbräuchlich zu verlängern, was ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für eine individuelle konkrete Bedrohung bzw. für Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

Hinsichtlich der Nichtvornahme einer neuen Rückkehrentscheidung hat der BF dazu in seiner Beschwerdebegründung nichts urgiert.

Besondere Bedeutung kommt der Beschwerdebegründung (Abs 1 Z. 3) und dem Beschwerdebegehren (Abs 1 Z. 4) zu, da dadurch infolge § 27 VwGVG der Prüfungsumfang des VwG festgelegt wird. Abseits des vom Beschwerdeführer selbst bestimmten Prüfungsumfang kommt dem VwG grundsätzlich (vgl. jedoch K2., K7. Und K8 zu § 27) keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen.

Der Gesetzgeber orientiert sich bei Festlegung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde daher erkennbar an § 28 Abs. 1 VwGG und nicht an § 63 Abs. 3 AVG.

(siehe Eder/Martschin/Schmid "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte" Fassung vom 01.01.2014 "neuer wissenschaftlicher Verlag" zu § 9 VwGVG, Seite 43, RZ K 13.)

II.4.4. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Vorverfahren (siehe oben) festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Hinsichtlich des Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist (er hat in seinen Einvernahmen keine angegeben und liegt diesbezüglich auch keine Behandlungsmitteilung vor). Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.

Wie den aktuellen vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist auch die medizinische Versorgung in Gambia vorhanden. Aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme in Gambia behandelbar sind. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt.

Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Gambia in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Gambia dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:

  • Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

  • Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

  • Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

  • Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In der Russischen Föderation ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des BF im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Gambia und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Gambia gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung verschlechtern würde.

Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Gambia jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Gambia den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Nach den herangezogenen Feststellungen können nahezu alle Erkrankungen in Gambia behandelt werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Gambia mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen des BFA grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

Es ergibt sich sohin kein Abschiebehindernis.

Aufgrund dessen, dass auch im dritten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Gambia zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Gambia notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Gambia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Gambia in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Somit war die Beschwerde abzuweisen.

II.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

  • bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

  • die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

  • das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

  • in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B)

2.6. Revision

2.6.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.6.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.6.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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