L511 2112565-1•BVwG L511 2112565-1
L511 2112565-1Bundesverwaltungsgericht09.11.2015
Asylgewährung, Flüchtlingseigenschaft, internationale Judikatur,<br/>Lebensgrundlage, Sicherheitslage, staatenlos
L511 2112565-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 04.08.2015, Zahl: 1050612001-150085513, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]
1.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 23.01.2015 illegal in Österreich ein und brachte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3). Die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST fand am 23.01.2015 statt (AS 1-13).
1.1.1. Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 18.02.2015 (AS 21).
1.2. Am 18.03.2015 (AS 25-41) wurde die Beschwerdeführerin beim BFA, Regionaldirektion Burgenland, niederschriftlich einvernommen.
1.2.1. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, sie stamme aus XXXX /Hebron im Westjordanland (AS 1, 25), und sei geflohen, weil sie bei ihrem Ehemann [hg. GZ 1436075], dem Vater ihrer mit ihr gereisten Kinder, leben möchte. Dieser habe Hebron verlassen, weil er befürchtete Opfer einer Blutrache zu werden (AS 9, 37-39).
1.2.2. Im Zuge der Einvernahme wurde die Möglichkeit eingeräumt in die allgemeinen Länderfeststellungen (AS 37, 43) zur Herkunftsregion Einsicht zu nehmen.
1.3. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Verfahrens folgende Dokumente und Unterlagen im Original vor, welche in Kopien zum Akt genommen wurden: Personalausweis (AS 55), Geburtsurkunde (AS 57), UNRWA-Familienregistrierungskarte (AS 59).
1.3.1. Es ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung der vorgelegten Dokumente (AS 47-51).
1.4. Das BFA, Regionaldirektion Burgenland, wies mit Bescheid vom 04.08.2015, Zl. 1050612001-150085513, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt II erkannte das BFA der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Herkunftsregion Palästinensisches Gebiet Westbank nicht zu. Eine Ausweisung wurde nicht ausgesprochen. (AS 75-114).
1.4.1. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig gewesen sei, und sie keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen vorgebracht habe (AS 80).
1.4.2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 07.08.2015 (AS 117).
1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 04.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 69).
2.1. Mit Schreiben vom 13.08.2015 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid des BFA fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 119-170).
2.1.1. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ex-lege Flüchtling sei, da sie bei der UNRWA registriert war und eine Rückkehr in das Westjordanland unzumutbar sei.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
3.1. Das BFA legte den Verwaltungsverfahrensakt am 17.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ] 1).
3.2. Das BVwG veranlasste im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte der Staatendokumentation zur Herkunftsregion der Familie, gewährte den Verfahrensparteien dazu Parteiengehör und nahm Einsicht in aktuelle Online-Medienberichte zum Herkunftsgebiet der Familie (hg. GZ 1436075: OZ 6-23).
3.2.1. Mit Schriftsätzen vom 10.09.2014, und 22.10.2015 nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin Stellung und brachte zusätzliche aktuelle Länderberichte vor (hg. GZ 1436075: OZ 5, 22). Dabei verwies der Ehemann der Beschwerdeführerin zunächst auf die Judikatur des EuGH im Hinblick auf UNRWA-registrierte Flüchtlinge und legte umfassende und aktuelle Länderberichte zum Westjordanland vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1987 geboren und staatenlose Palästinenserin aus dem Westjordanland. Ihre Identität steht fest. Sie reiste im Jänner 2015 gemeinsam mit ihren Kindern illegal in das Bundesgebiet ein lebt seither in Österreich und ist unbescholten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste bereits im Oktober 2012 illegal in Österreich ein und ist seither hier aufhältig.
1.2. Die Familie der Beschwerdeführerin ist im Herkunftsgebiet Westjordanland bei der UNRWA in XXXX /Hebron registriert.
1.3. Die Sicherheitslage im Westjordanland hat sich im vergangenen Monat drastisch verschlechtert. Bereits im Jahr 2014 schnitt die von Israel eingeschränkte Bewegungsfreiheit viele Palästinenser vom Zugang zu Dienstleistungen, Märkten und Arbeitsplätzen ab, wobei der Großteil dieser Einschränkungen im Bezirk und insbesondere in der Stadt Hebron eingeführt wurde. Bereits damals wurden die Hauptzugänge nach XXXX /Hebron mit Checkpoints versehen. Im Speziellen wurde bereits damals seitens der israelischen Regierung Flüchtlingen der Zugang zu von der UNRWA zur Verfügung gestellten Hilfeleistungen versperrt und die zunehmenden Sicherheitsoperationen führten bereites 2014 zu einer starken Zunahme von Verletzungen und Tötungen von palästinensischen Flüchtlingen.
1.3.1. Seit Anfang Oktober 2015 sind bei palästinensischen Messerattacken und Konfrontationen zehn Israelis und mehr als 70 Palästinenser getötet worden. Die meisten der getöteten Palästinenser waren Attentäter, die bei ihren Anschlägen von israelischen Sicherheitskräften oder Zivilisten erschossen wurden. Der Rest kam bei Ausschreitungen im Westjordanland, in Ost-Jerusalem und an der Grenze zum Gazastreifen ums Leben. Als ein Auslöser der neuen Gewalteskalation gilt der Streit um die Besuchs- und Gebetsrechte auf dem Tempelberg in Jerusalem, der Muslimen und Juden heilig ist. Israel reagiert mit der Errichtung neuer Checkpoints, der Mobilisierung von hunderten SoldatInnen, der Abriegelung ganzer Stadtteile sowie verschärfter Gesetzgebung gegenüber Steinewerfern. Amnesty International spricht dabei von einer erheblichen Eskalation der Gewalt in den Palästinensergebieten seit 01.10.2015 und kritisiert den Einsatz exzessiver Gewalt durch israelische Sicherheitskräfte sowie deren Unfähigkeit, Palästinenser vor einer Welle von Attacken israelischer Siedler zu schützen. Als Kollektivbestrafung würden darüber hinaus auch zahlreiche Verhaftungen, die Abriegelug bestimmter Stadtteile, die Zerstörung von Häusern und die Verweigerung von staatlichem Schutz gegenüber Attacken jüdischer Siedler eingesetzt. Die Palästinenser attackierten israelische Zivilisten mittels Steinwürfen und Molotow-Cocktails gegen israelische Fahrzeuge sowie mittels zunehmender Messerattacken. Besorgniserregend ist dabei die Zunahme der Involvierung von Kindern, sowohl durch Vereinnahmung auf Seiten der Palästinenser um Kampfhandlungen auszuführen, als auch als Opfer von exzessiver Gewalt durch israelische Sicherheitskräfte. Agence France-Presse berichtet davon, dass seit 01.10.2015 mehr als 1.000 Palästinenser aus den Palästinensischen Gebieten, die meisten davon in Hebron (221), verhaftet und angehalten worden sind.
1.3.2. Ein Ende der Kämpfe ist nicht in Sicht, im Gegenteil, Ministerpräsident Benjamin Netanjahu kündigte den Kampf "bis zum Tod" gegen "den palästinensischen Terrorismus" an, und der Führer der radikal-islamistischen Hamas-Bewegung im Gazastreifen, Ismail Haniya, rief bereits zu einer "dritten Intifada" auf.
1.3.3. Die UNRWA appellierte hingegen an alle Konfliktparteien, insbesondere die Kinderrechte zu schützen, da alleine in den ersten Oktobertagen 2015 45 Übergriffe durch die isrelischen Sicherheitskräfte auf palästinensische Flüchtlingslager stattgefunden haben, bei denen Flüchtlinge, darunter auch ein Kind, erschossen wurden und es über hundert Verletzte, darunter jedenfalls 20 Kinder, gab. Bereits im August waren vier Gemeinden von palästinensischen Flüchtlingen im Westjordanland durch israelische Sicherheitskräfte zerstört worden, wodurch 49 Kinder zu Obdachlosen gemacht wurden.
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgt durch:
2.1.1. Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Beschwerde, sowie insbesondere in folgende vorgelegte Unterlagen und Dokumente
a) Geburtsurkunde und Personalausweis (AS 47-49, 55-57)
b) UNRWA-Registrierung von 06/2011 (AS 51, 59)
2.1.2. Einsicht in folgende länderspezifische Berichte und Online-Medienberichte zum Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin (OZ jeweils bezogen auf hg. GZ 1436075).
c) Information der Staatendokumentation vom 19.09.2014, Zuständigkeiten von UNRWA und den Gaststaaten (OZ 8); Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.02.2015, Lebensgrundlage für UNRWA-Flüchtlinge / Sicherheitslage in Hebron/
XXXX (OZ 14); Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.01.2015, Palästinensische Gebiete - Westbank (OZ 15)
d) Information der Österreichischen Botschaft in Tel Aviv zur Einreisemöglichkeit in das Westjordanland (OZ 13); accord Anfragebeantwortung a-9323 vom 07.09.2015, Informationen zur Wiedereinreise von Palästinensern inis Westjordanland (OZ 18)
e) Agence France-Presse [AFP], 15.10.2015: Israel, Palästinensische Gebiete. Weitere gewaltsame Zwischenfälle in Westjordanland und Jerusalem lassen Ängste vor dritter Intifada laut werden; Amnesty International [ai], 09.10.2015: Israel, Palästinensische Gebiete. Eskalation der Gewalt in Israel und besetzten palästinensischen Gebieten seit 01.10.2015; Human Rights Watch [hrw], 08.10.2015:
Gunfire Kills Child at Protest; Palestinian Centre for Human Rights [pchr], 08.10.2015: Wöchentlicher Bericht zu Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den palästinensischen Gebieten (alle OZ 22)
f) www.apa.at, 03.11.2015: Israel schließt palästinensische Radiostation wegen "Hetze"; 02.11.2015: Drei Messerattacken auf Israelis und Ausschreitungen an Universität; Palästinenser stach auf Israelis ein - 80-Jährige schwer verletzt; Neuer Messerangriff an Kontrollpunkt - Palästinenser erschossen; 31.10.2015: Neue Zusammenstöße bei Beisetzungen im Westjordanland; 16.10.2015:
Anschlag auf jüdische Gedenkstätte im Westjordanland; 14.10.2015:
Israel verstärkt Kontrolle arabischer Viertel von Jerusalem;
g) www.unrwa.org, 12.10.2015: UNRWA calls for political action and accountability to stem the current spiral of violence and fear;
19.08. 2015: UN officials call for an immediate demolitions freeze in the West Bank
h) Tagespresse: diepresse.com, 23.10.2015: Westjordanland: Attacken auf dem "heiligen" Boden; derstandard.at, 31.10.2015: Zusammenstöße bei Begräbnissen im Westjordanland; www.wienerzeitung.at, 01.11.2015: Neue Zusammenstöße bei Beisetzungen im Westjordanland; www.taz.de, 03.11.2015: Gewaltwelle im Westjordanland - Messer und Kugeln; www.faz.net, 05.10.2015: Gewaltspirale in Israel - Netanjahu verspricht "Kampf bis zum Tod"; www.zeit.de, 20.10.2015: Drei Tote bei Angriffen im Westjordanland; www.orf.at, 30.10.2015: Israel legalisiert 800 Wohnungen im Westjordanland; Agence France-Presse, 25.10.2015: occupied Palestinian territory - Israel arrests more than 1.000 Palestinians this month
i) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Briefing Notes vom 26.10.2015, 12.10.2015 und 05.10.2015
2.1.3. Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 2, 5).
2.2.1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 1).
2.2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie aus den vorgelegten Urkunden, die als echt qualifiziert wurden (AS 47-49, 55-57). Die Unbescholtenheit und der Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Auszügen aus dem ZMR und dem Strafregister (OZ 2, 5).
2.2.3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei der UNRWA registriert war, ergibt sich aus der vorgelegten, vom BFA nicht beanstandeten und als nicht verfälscht beurteilten UNRWA-Registrierung aus XXXX /Hebron (AS 51, 59).
2.2.4. Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Westjordanland ergeben sich aus der aktuellen Medienberichtslage (hg. GZ 1436075: OZ 14-15, 22-23). Dabei zog das BVwG neben Berichten von staatlichen Spezialbehörden, namentlich der Staatendokumentation des BFA und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, auch Berichte aus der Tagespresse und Berichte aus der Region, etwa der UNRWA selbst und des Palestinian Centre for Human Rights, sowie Berichte von Nichtregierungsorganisationen, darunter Amnesty international und Human Rights Watch, heran. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)).
3.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb im vorliegenden das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ BFA-VG). Für Verfahren nach dem BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden (§§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG).
Zu A) Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §3 AsylG 2005
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 [Anmerkung: Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates] zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (§ 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005). Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (§ 3 Abs. 5 AsylG 2005).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4). Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wobei § 8 gilt (§ 6 Abs. 2 AsylG 2005). Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
3.3. zum gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Die Beschwerdeführerin war vor der Ausreise aus dem Westjordanland, bei der UNRWA in Hebron registriert.
3.3.1.1. Im Urteil vom 17.06.2010, Bobol, C31/09, Rz 52, hielt der Europäische Gerichtshof fest, dass mit der Registrierung einer Person bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vorliegt und darüber hinaus Betroffene bei fehlender Registrierung den Nachweis einer tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auch auf andere Weise erbringen können.
3.3.2. Ausgehend davon steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK und somit auch des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL 2011/95 fällt.
3.3.2.1. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013, U674/2012) hat im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-RL] festgehalten, dass Österreich seiner Verpflichtung, die Status-RL (und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL) in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen ist, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 76).
3.3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof geht sodann weiter davon aus, dass es sich "somit bei Satz 2 des Art. 12 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln dürfte, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte" (VfGH 29.06.2013, U706/2012).
3.3.3. Nun ist zwar die Judikatur des EuGH und des VfGH zur Status-RL 2004/83/EG ergangen, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU, ersetzt worden ist, aus den Erwägungen 1 und 52 zur Status-RL 2011/95/EU ergibt sich aber, dass es sich dabei um eine Neufassung der Status-RL handelt, wobei die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht nur jene Bestimmungen betreffen soll, die im Vergleich zur RL 2004/83/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich (nach wie vor) aus der RL 2004/83/EG.
3.3.3.1. Art. 12 der Status-RL blieb unverändert, so dass von der bisherigen Judikatur des EuGH und des VfGH weiter auszugehen ist und Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL mangels Umsetzung in der am 10.10.2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden ist (vgl. VfGH 29.06.2013, U 706/2012).
3.3.4. Da die Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt - vor der Ausreise den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hatte, ist daher im gegenständlichen Fall gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Status-RL (lediglich) zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, oder ob er "ipso facto"-Schutz genießt, da dieser Schutz oder Beistand "aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist".
3.3.4.1. Zunächst steht fest, dass die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist, wie insbesondere aus den Ziff. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2011 hervorgeht (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 54).
3.3.4.2. Im Hinblick auf die Wendung "Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt" hat der EuGH ausgesprochen (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 65), dass Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Status-RL dahingehend auszulegen ist, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des HCR "aus irgendeinem Grund" auch auf die Situation einer Person bezieht, der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, dieser aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen.
3.3.4.3. Was im Einzelfall die Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets des UNRWA zugrunde liegen, müssen die nationalen Behörden das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention berücksichtigen, auf den Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 62-63).
3.3.4.4. UNHCR führt dazu in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protecton" vom Mai 2013 aus (S4-5), dass es für einen Antragsteller jedenfalls dann nicht möglich sein kann, sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen. Als Beispiele dafür führt UNHCR unter anderem etwa bewaffnete Konflikte oder andere Gewaltsituationen sowie Bürgerkriegssituationen an.
3.3.5. Auf Grund der zum gegenwärtigen Zeitpunkt eskalierten Situation im Westjordanland kann die UNRWA der Familie der Beschwerdeführerin weder im Hinblick auf die Lebensgrundlage noch auf die körperliche Unversehrtheit ausreichend Schutz und Sicherheit bieten. Es kann den Länderfeststellungen folgend, wonach Ministerpräsident Benjamin Netanjahu den Kampf gegen "den palästinensischen Terrorismus bis zum Tod" ankündigte, und der Führer der radikal-islamistischen Hamas-Bewegung im Gazastreifen, Ismail Haniya, bereits zu einer "dritten Intifada" aufrief, daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die UNRWA auf absehbare Zeit den Schutz der palästinensischen Flüchtlinge im Westjordanland wieder gewähren kann, zumal es bereits vermehrt zu Übergriffen von israelischen Sicherheitskräften auf Flüchtlingslager gekommen ist, bei denen unbeteiligte Zivilisten, darunter auch viele Kinder, erschossen oder verletzt worden sind, wobei Hebron, die Herkunftsstadt der Beschwerdeführerin, besonders betroffen ist.
3.3.5.1. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da sie allein durch die Anwesenheit im betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein und es der UNRWA unmöglich ist, ihr im Herkunftsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.
3.3.5.2. Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht möglich, sich in ein anderes Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb des Westjordanlandes zu begeben und dort allenfalls den Schutz der UNWRA in Anspruch zu nehmen, sodass ihr eine quasi "innerstaatliche" Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht. In der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.09.2014 wird diesbezüglich explizit ausgeführt, dass es "keine Freizügigkeit für palästinensische, staatenlose Flüchtlinge im UNRWA-Mandatsgebiet gibt - egal, ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung".
3.3.5.3. Abgesehen von diesen faktischen Erwägungen wäre ein Verweis der Beschwerdeführerin auf andere UNRWA-Mandatsgebiete auch in rechtlicher Hinsicht nicht möglich, da der EuGH in seiner Entscheidung El Kott festhielt, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn ein Asylberechtigter - nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist - "in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 76-77 [Hervorhebung durch das BVwG]).
3.3.6. Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben, weshalb der Beschwerdeführerin "ipso facto"-Schutz zu gewähren ist.
3.3.7. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (§ 21 Abs. 7 BFA-VG) oder wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Darüber hinaus kann das Verwaltungsgericht (soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist) ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.4.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
3.5.1. Im Hinblick auf Personen, die in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK und in der Folge in jenen des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL 2011/95 fallen, besteht eine gefestigte oben unter
A) Punkt 3.3. wiedergegebene Judikatur des Europäischen
Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wonach diese Personen "ipso facto"-Schutz genießen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf diese Rechtsprechung.
3.5.2. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
3.5.3. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
3.5.4. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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