G307 2113848-2•BVwG G307 2113848-2
G307 2113848-2Bundesverwaltungsgericht09.11.2015
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,<br/>öffentliche Interessentensuche, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Vergewaltigung
G307 2113848-2/10E
Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, geb. am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2015, Zahl 455940106-14099449 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 18.07.2014 verständigte die Justizanstalt XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von der seitens der Staatsanwaltschaft XXXX angeordneten Festnahme des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wegen §§ 15, 201 Abs. 1 und 206 Abs. 1 StGB.
Am XXXX setzte das Landesgericht XXXX das BFA von der nunmehr rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen §§ 15, 201 Abs. 1, 15, 206 Abs. 1, 146, 147 Abs. 2 StGB in Kenntnis.
Am 02.06.2015 wurde der BF vom BFA, Regionaldirektion Niederösterreich zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF am 28.08.2015 persönlich zugestellt, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.
3. Mit Schriftsatz vom 06.09.2015, eingebracht am 10.09.2015, erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin hob er hervor, seine Lebensgefährtin lebe in Wien und befänden sich noch persönliche Gegenstände wie seine gesamte Ausstattung in XXXX. Er habe jedoch nicht vor, in Österreich zu wohnen. Er müsste somit zumindest die Möglichkeit haben, seine Lebensgefährtin zu besuchen und seine persönlichen Gegenstände in der von ihm ursprünglichen bewohnten Unterkunft zu holen. Auch befänden sich die Geburtsurkunden seiner Kinder in Österreich, weshalb er zumindest um kurzfristige Einreise nach Österreich bäte.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 11.09.2015 vorgelegt und sind am 16.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 18.09.2015, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt am 23.09.2015, stellte der BF einen Antrag auf Durchsetzungsaufschub.
Mit Schreiben vom 30.09.2015 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der BF am 06.10.2015 in die Justizanstalt XXXX überstellt und am XXXX den deutschen Behörden übergeben werde.
Am 05.10.2015 wurde dem BF die Ladung für die am 30.10.2015 angesetzte mündliche Verhandlung ausgehändigt.
Mit Fax vom 26.10.2015 teilte die Justizanstalt XXXX in Deutschland dem BVwG mit, dass der BF der mündlichen Verhandlung nicht beiwohnen werde.
Am XXXX fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF nicht teilnahm und in deren Zuge die im Spruch angeführte Entscheidung verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität, ist deutscher Staatsbürger und in Hannover geboren.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich über verwandtschaftliche oder sonstige familiäre Bindungen verfügt.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und befand sich seit Juni 2007 in Österreich. Er war in der Zeit zwischen 30.03.2009 bis 22.04.2011 immer wieder als Leiharbeiter oder Maurer tätig.
1.4. In Deutschland leben 2 Töchter, 1 Sohn sowie 2 Schwester und 2 Brüder des BF.
1.5. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 127, 99, 125, 107a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate und Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
1.6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zahl XXXX in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 15 206, 146, 147 Abs. 2, 15 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde der BF wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt.
1.7. Am 07.10.2015 wurde der BF nach Deutschland überstellt und ist derzeit in der Justizanstalt XXXX untergebracht.
1.8. Der BF blieb der mündlichen Verhandlung am XXXX fern und gab auch die Daten seiner angeblichen Lebensgefährtin nicht bekannt.
1.6. Der BF geht in Österreich derzeit keiner legalen Beschäftigung nach.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, der Kenntnis und Verwendung der deutschen Sprache sowie dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Deutschlands.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen deutschen Personalausweis der Stadt Garbsen vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich, seine beruflichen Tätigkeiten und die Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dessen eigenen Angaben, dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Verurteilungen sind den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen, dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) wie den eigenen Angaben des BF zu entnehmen.
Die persönlichen Verhältnisse des BF sind seinen Aussagen zu entnehmen. Da der BF zwar immer wieder (sowohl in seiner Einvernahme vor dem BFA als auch in der Beschwerde) von einer Lebensgefährtin sprach, jedoch weder deren Daten noch Namen nennen konnte, konnte nicht festgestellt werden, dass dieser aktuell im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft führt oder führte.
Der Gesundheitszustand des BF ist seinen eigenen Ausführungen in der Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2015 zu entnehmen.
Die derzeit fehlende legale Beschäftigung des BF ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie dem Umstand, dass der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX untergebracht ist.
Die Überstellung nach Deutschland ist dem Schreiben der Justizanstalt XXXX wie jenem der Justizanstalt XXXX zu entnehmen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht XXXX wegen Diebstahls, Freiheitsentziehung, Sachbeschädigung und beharrlicher Verfolgung am 07.10.2011 rechtskräftig zu einer 15monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Diese Verurteilung hielt ihn nicht davon ab, neuerlich am XXXX einen schweren Betrug, eine versuchte Vergewaltigung sowie einen schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen zu begehen.
Abgesehen davon war der BF schon in Deutschland durch eine Verurteilung wegen Missachtung der Unterhaltspflicht vorbelastet.
Es sind nicht nur die kurzen Zeitspannen der in Österreich begangenen strafbaren Handlungen, sondern die besondere Schutzbedürftigkeit der angegriffenen Rechtsgüter zu beachten. In Bezug auf die letzte Tat ließ sich der BF sogar nicht davon abhalten, sich an einer Unmündigen zu vergreifen, was sein Verhalten besonders verwerflich macht.
Der BF hob - wie bereits erwähnt - in der Beschwerde hervor, er wolle lediglich persönliche Gegenstände aus seiner Wohnung in XXXX holen, ohnehin nicht in Österreich bleiben und seine Lebensgefährtin, deren Namen und Wohnort er nicht zu nennen vermochte, sehen. Diese ungenauen Angaben in Verbindung mit seinem fehlenden Willen, in Österreich zu verweilen, und den verwandtschaftlichen Beziehungen in Deutschland konnten das erkennende Gericht nicht von einer hinreichenden Bindung zu Österreich zu überzeugen.
Der BF hat zwar in Österreich einige Jahre legal gearbeitet, doch vermag dieser Umstand sein strafbares Verhalten nicht aufzuwiegen.
Ferner ist dem Unwillen des BF, sich einerseits um eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bemüht zu haben, wie auch andererseits dem Umstand der fehlenden Bekanntgabe der Daten seiner Lebensgefährtin eine gewisse Gleichgültigkeit zu entnehmen, die ihm nicht zu Gute zu halten ist.
In Bezug auf den beantragten Durchsetzungsaufschub war dem Antrag des BF eine Absage zu erteilen. Zum einen wurde der BF am XXXX in die Justizanstalt XXXX überstellt, sodass ihm dahingehend gar kein Durchsetzungsaufschub gewährt werden hätte können, zum anderen wäre es ihm freigestellt, sich jene persönlichen Gegenstände, die noch angeblich in der Unterkunft in XXXX verwahrt werden sollten, durch eine andere Person übersenden zu lassen.
3.2.3. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
3.2.4. Die fehlende Akzeptanz der österreichischen Rechtsordnung durch den BF führt laut Bescheid des BFA zu einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht an und verweist auf die oben erwähnen fehlende Einsicht der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung. Der BF ließ nämlich jegliches Unrechtbewusstsein vermissen.
3.2.5. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Anknüpfend an das soeben Gesagte konnte die belangte Behörde von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes Abstand nehmen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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