G306 2014426-2•BVwG G306 2014426-2
G306 2014426-2Bundesverwaltungsgericht09.11.2015
Aufenthaltsverbot aufgehoben, geänderte Verhältnisse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zeitpunkt, Zukunftsprognose
G306 2014426-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2015, Zl. 354106109-14974064, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und das unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahl nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, 130
3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt.
2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.06.2013 wurde gegen den BF eine Aufenthaltsverbot gemäß § 63 Abs. 1 und 2 FPG auf die Dauer von 5 Jahren erlassen.
3. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX insofern stattgegeben, dass dieser die Dauer des Aufenthaltsverbotes von 5 Jahre auf 2 Jahre herabsetzte.
4. Mit Schreiben vom 17.12.2013 richtete der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF an das Bundesministerium für Inneres ein Gesuch an die Frau Innenministerin und appellierte aus humanitären Gründen von der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes abzusehen und dieses aufzuheben.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom ausgewiesenen Rechtsvertreter am 30.10.2014 übernommen, wurde der Antrag vom 17.12.2013 auf Aufhebung des mit Bescheid der Landespolizeidirektion
XXXX gegen den BF erlassenen Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren, durch den UVS XXXX auf zwei Jahre herabgesetzt, gemäß § 60 Abs. 2 FPG idgF, abgewiesen.
6. Am 12.11.2014 langte mittels FAX beim BFA die mit 12.11.2014 datierte Beschwerde des BF ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht mögen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und das gegen den BF bestehende Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren aufheben sowie gemäß § 47 VwGG in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH geltenden Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersatzes vor dem VwGH erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der prozessbevollmächtigten Rechtsvertreters des BF die Kosten zu ersetzen.
7. Mit Beschluss vom 08.01.2015, Zl. G306 2014426-1/2E des Bundesverwaltungsgericht, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX, vom ausgewiesenen Rechtsvertreter am 11.08.2015 übernommen, wurde der Antrag vom 17.12.2013 auf Aufhebung des mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX gegen den BF erlassenen Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren, durch den UVS XXXX auf zwei Jahre herabgesetzt, gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgF, abgewiesen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2015 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und wurde am XXXX in XXXX (Serbien), geboren und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahl nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, 130 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Als mildernd wertete das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis sowie beinahe die vollständige Schadensgutmachung. Als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum, die Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses und die doppelte Qualifikation gewertet.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.06.2013 wurde gegen den BF eine Aufenthaltsverbot gemäß § 63 Abs. 1 und 2 FPG auf die Dauer von 5 Jahren erlassen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX am 23.09.2013 insofern stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes von 5 Jahre auf 2 Jahre herabsetzt wurde.
Am XXXX wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Der BF befand sich im Anschluss in Schubhaft und wurde am XXXX in sein Heimatland abgeschoben.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwereführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf das genannte Urteil, welche sich als Kopie im Akt befinden und aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der BF seit seiner strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2013 nicht mehr straffällig wurde, stützt sich auf den aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der BF am XXXX das Bundesgebiet verlassen hat, stützt sich auf die Angaben der belangten Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F.
BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:
"(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint."
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stattzugeben:
Es sind seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes die be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Beim gegenständlichen Sachverhalt ist seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am XXXX der Umstand zu berücksichtigen, dass der BF trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot nach wie vor im Bundesgebiet verblieb und er am XXXX abgeschoben werden musste. Die Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG idgF. verlangt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Der BF wurde am XXXX aus der Haft entlassen und ist seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden strafrechtlichen Tatbestände liegen bereits 3 Jahre zurück. Des Weiteren ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot im Berufungsverfahren auf 2 Jahre herabgesetzt wurde. Diese 2 Jahre, wäre der BF fristgerecht ausgereist, wären bereits verstrichen. Dagegen spricht jedoch, dass der BF nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und erst am XXXX abgeschoben wurde. Nichts desto trotz muss dem BF seit seiner letzten Tatbegehung XXXX ein Wohlverhalten attestiert werden und kann man nicht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr sprechen, welche vom BF nach wie vor ausgeht.
Im Ergebnis verkannte die Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.
Da sich die Beschwerde des BF schon aus diesem Grund als rechtmäßig und berechtigt erwies, erübrigte es sich auf die weiteren Beschwerdepunkte einzugehen.
3.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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