BVwG G306 1305133-2

G306 1305133-2Bundesverwaltungsgericht09.11.2015

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 1305133-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.1305133.2.00

Spruch

G306 1305133-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zl. 203092403-150690255, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG iVm.

§ 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, zu Gz.: XXXX - rechtskräftig am XXXX - wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 SMG, § 12 2. Und 3. Fall StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG sowie des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 15 Abs. 1 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 5. und 6 Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt.

Mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch sowie die teilweise untergeordnete Rolle des BF, erschwerend jedoch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, das Vorliegen der Voraussetzung des § 39 StGB sowie 8 einschlägige Vorstrafen gewertet.

2. Mit, dem BF am 19.06.2015 persönlich zugegangenem Schreiben, setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF, unter der Beilage von Länderfeststellungen zu dessen Herkunftsstaat, über die gefasste Absicht gegen diesen, angesichts der obzitierten neuerlichen Verurteilung, eine Rückkehrentscheidung auszusprechen sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren zu verhängen in Kenntnis, und räumte ihm in einem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung ein.

3. Mit am 03.07.2015 per Telefax beim BFA eingebrachter Eingabe nahm der BF Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen unter Aufzählung zahlreicher Verwandten und Bekannten, vor, seit jeher in Österreich aufhältig zu sein und keinen Bezug zu Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BIH) zu haben. Er habe es ernsthaft versucht sich in BIH zu integrieren, sei jedoch gescheitert, weshalb er in Österreich erneut straffällig geworden sei. Aufgrund der schengenweiten Reichweite eines Einreiseverbotes sei es ihm zudem verunmöglicht in einem anderen deutschsprachigen Land Fuß zu fassen und lebten dessen Verwandten in Österreich, Deutschland Schweden und der Schweiz. Zwar verfüge der BF über eine Meldeadresse in BIH, jedoch handle es sich dabei um eine im Rohbau befindliche Immobilie. Gegenwärtig verfüge der BF über Barmitteln in der Höhe von EUR 450,-.

Erneut zur ergänzenden Stellungnahme seitens des BFA am 08.07.2015 aufgefordert, kam der BF mit am 09.07.2015 beim BFA eingelangtem Schreiben der Aufforderung nach und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, im Jahre 1992 im Alter von 5 Jahren mit seiner Mutter und zwei Brüdern als Flüchtling nach Österreich gereist zu sein, dabei seinen Reisepass verloren zu haben und trotz erfolgter Abschiebungen aus dem Bundesgebiet immer wieder nach Österreich eingereist zu sein. Der längste Zeitraum in welchem sich der BF in BIH aufgehalten habe, sei 11 Monate gewesen und habe er es in dieser Zeit nicht geschafft sich zu integrieren. Vielmehr habe er nach dem Umzug seiner Tante in die Schweiz seine Wohnmöglichkeit verloren. Der BF habe 9 Jahre die Schule besucht, werde von seiner Familie finanziell unterstützt und sei fallweise bei seinem selbstständig erwerbstätigen Bruder beschäftigt gewesen, wobei jedoch das gegen den BF aufrechte Aufenthaltsverbot bisher einer dauerhaften Einstellung im Wege gestanden sei.

Mit einer weiteren Eingabe vom 24.07.2015, nahm der BF erneut Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin deren beiden Kindern und dem gemeinsamen Sohn gelebt zu haben, jedoch aufgrund des Aufenthaltsverbotes immer wieder umziehen und ungemeldet Wohnung nehmen haben müssen. Zudem stehe der BF in engem Kontakt zu seinen Verwandten, sei seine Mutter aufgrund einer Gehbehinderung pflegebedürftig, halte er trotz Inhaftierung Kontakt zu seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) und seinem Sohn und werden diese von verschiedenen Vereinen unterstützt.

Im Grunde sei der BF gesund, leide jedoch an einer Tabletten- bzw. Drogensucht, welche auch Auslöser seiner Verurteilung gewesen sei. Gegenwärtig befinde er sich aber in Therapie und habe bereits in der Vergangenheit dessen Abstinenz unter Beweis stellen können. Seit dem Jahre 2004 habe der BF bloß unerlaubt erwerbstätig sein können, sei er von seinen Brüdern finanziell unterstützt worden und als Hausmann im eigenen Haushalt tätig gewesen.

Letztlich unter Verweis darauf aufgrund von Kriegserlebnissen im Alter von 4 Jahren sowie des hilflos Miterleben Müssens seiner Abschiebung straffällig geworden zu sein, erbete der BF um eine Chance auf Verbleib im Bundesgebiet und dessen Unterbeweisstellung es schaffen zu können, sich wohl zu verhalten, widrigenfalls einen Rückfall in kriminelle Strukturen nicht ausschließen zu können.

4. Im Zuge einer Anfragenbeantwortung wurde seitens der JA XXXX dem BFA mitgeteilt, dass der BF seit XXXX einzig am XXXX Besuch von seiner LG und am XXXX von seinem Bruder erhalten habe.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 11.09.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens, insbesondere seiner wiederholten strafgerichtliche Verurteilungen, wiederholten unrechtmäßigen Einreisen und Aufenthaltsnahmen im Bundesgebiet trotz bestehendem unbefristeten Aufenthaltsverbotes, Fluchten aus Straf- und Schubhaft sowie eigenmächtiger Abbrüche von Therapien mit anschließendem Untertauchens, seine Gefährdung in Bezug auf die öffentlichen Interessen aufgezeigt zu haben, sodass die im Gesetz umschriebene Annahme, der BF stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt sei. Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen sei jenen der Öffentlichkeit der Vorzug zu geben gewesen und hätten die Interessen des BF hinter dessen Verhalten zurückzutreten, weshalb, mangels erkennbarer Gefährdung des BF im Falle seiner Rückkehr nach BIH, sich eine Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines 10-jährigen Einreiseverbotes angemessen und rechtsrichtig erwiesen habe.

Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG seien nicht erfüllt, weshalb von der Gewährung solcher Abstand zu nehmen und angesichts der vom BF ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Weiters traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in BIH.

6. Mit per Telefax am 17.09.2015 beim BFA eingebrachtem, mit 15.09.2015 datierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuzuerkennen und eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes angemessen zu reduzieren, den geografischen Wirkungsbereich auf Österreich zu beschränken und die Revision zuzulassen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde begründend wurde, unter Monierung der mangelnden Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung sowie der falschen rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde, zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über eine österreichische LG und einen dreijährigen Sohn verfüge, mit diesen bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, zu diesen sowie zu seiner hilfsbedürftigen Mutter und Brüdern weiterhin Kontakt halte und zudem über Verwandte in Deutschland, Schweden und der Schweiz verfüge. Unter Verweis darauf, dass der BF sich seit seiner Kindheit in Österreich aufgehalten habe, dabei von 1992 bis 2005 rechtmäßig niedergelassen war, keine Bezüge zu BIH hätte und aufgrund seinerzeit erlebter Kriegshandlungen eine Traumatisierung sowie dessen Ablehnung in Österreich erleben hat müssen, wird ausgeführt, dass es ungerecht und unrichtig sei, einem zum damaligen Zeitpunkt noch Kind bzw. Jugendlichen vorzuwerfen, für all die Probleme in seiner Vergangenheit selbst verantwortlich zu sein. Vielmehr bereue der BF sein Fehlverhalten und wolle ein rechtskonformes Leben in Österreich führen. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde pflege der BF weiterhin einen engen Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seinem Sohn und wäre es seiner LG unzumutbar, aber auch aus Sicht des Kindeswohls nicht vertretbar, den BF im Herkunftsstaat mit drei Kindern und beschränkten finanziellen Mitteln zu besuchen.

Der BF beherrsche die Deutsche Sprache perfekt, sei bemüht einer geregelten Arbeit nachzugehen, sei in den Jahren 2003 und 2004 einer solchen nachgegangen und sei an der Absolvierung einer Drogentherapie interessiert. Zudem bestünde zwischen dem BF und seiner Familie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, zumal diese dem BF seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziert hätten.

Hinsichtlich der Höhe des Einreiseverbotes sei außer Acht gelassen worden, dass der BF bei der Begehung der letzten Straftat drogenabhängig gewesen sei und diese einzig zum Erwerb von Drogen für den eigenen Gebrauch und der Finanzierung seiner Sucht begangen habe, gegenwärtig jedoch dessen Therapierung anstrebe. Demzufolge, aber auch angesichts der Ausschöpfung der höchst möglichen Dauer, erweise sich das Einreiseverbot als nicht angemessen. Auch erweise sich die Erstreckung der räumlichen Geltung dieses auf den gesamten Schengenraum als unzulässig, zumal der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in diesem verfüge.

Letztlich sei die belangte Behörde nicht hinreichend auf die Rückkehrsituation des BF eingegangen, obwohl dieser dessen Diskriminierung und Verzug all seiner Verwandten aus BIH vorgebracht habe und zudem seine "Drogenerkrankung" bekannt sei. Insofern drohe dem BF die reale Gefahr der Verletzung seiner ihm gemäß Art 2 und 3 EMRK zugesicherten Rechte im Falle seiner Rückkehr nach BIH.

7. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 24.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der, die im Spruch genannte Identität führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der BF reiste erstmals im Juni 1992 im Beisein seiner Mutter und seinen beiden Brüdern ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er eine Niederlassungsbewilligung seitens des Magistrat XXXX befristet bis zum XXXX erhalten hat.

1.3. Mit Bescheid der seinerzeitigen Sicherheitsdirektion XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches aufgrund der Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde, nach Erschöpfung des seinerzeitigen Instanzenzuges, durch den VwGH, Zl. 2005/18/0578, am 27.09.2005, in Rechtskraft erwuchs.

Ein auf Aufhebung des Aufenthaltsverbot gerichteter Antrag des BF vom 14.10.2010, wurde mit Bescheid des Magistrat der XXXX am XXXX abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom seinerzeitigen UVS Öberösterreich mit Bescheid, Zl. VwSen-730355/3/BP/GA, am 03.08.2011, als unzulässig zurückgewiesen.

Ein am 20.12.2005, im Zuge der Strafhaft gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich mit Beschluss des VwGH, Zl. 2006/01/0833, vom 16.04.2007 rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung des BF verfügt.

1.4. Der BF reiste gemäß § 133a StVG am XXXX freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.

Der BF wurde wiederholt wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet betreten und wurde, nach teilweiser Verhängung der Schubhaft, am XXXX sowie am XXXX nach BIH abgeschoben.

1.5. Der BF floh am XXXX aus der Justizanstalt XXXX sowie am XXXX aus der Schubhaft im Zuge seines zwischenzeitigen Aufenthaltes im XXXX und konnte jeweils am XXXX sowie XXXX wieder festgenommen werden.

1.6. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX RK XXXX, wegen §§ 142 Abs. 1, 127, 130, 15 und §§ 107 Abs. 1, 164 Abs. 1StGB: Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre unter Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat)

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z.4 129 Z. 1 und 2, 130, 15 sowie §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 136 Abs.1, 136 Abs. 1 und 2 StGB: Freiheitsstrafe 12 Monate, davon 8 Monate bedingt; Probezeit 3 Jahre (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX, Zl. XXXX; Jugendstraftat)

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, §§ 127, 129 Z. 1 und 2, 130, 15 StGB: Freiheitsstrafe 9 Monate (Jugendstraftat)

o LG XXXX, Zl, XXXX, vom XXXX: Bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen am 10.06.2003; Probezeit 3 Jahre und Anordnung der Bewährungshilfe.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 28 Abs. 2 4. Fall und 3 1. Fall, 27 Abs. 1 1.,2. Und 6. Fall) und Abs. 2 Z. 2 1.

Fall SMG, sowie §§ 146, 147 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe 20 Monate (Jugendstraftat)

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 83 Abs.1 StGB:

Freiheitsstrafe 1 Monat (Jugendstraftat)

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen am 07.09.2006; Probezeit 3 Jahre.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX,Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 28 Abs. 2 4. Fall, 28 Abs. 3 1. Fall, 27 Abs. 1 6. Fall, 27 Abs.2 Z. 2 1. Fall, 27 Abs.1 1., 2. Und 6. Fall, 27 Abs. 1 6. Fall SMG, §§ 12 3.Fall, 15 Abs. 1 StGB, §§ 15 Abs. 1, 105 Abs.1 StGB und §§ 125 StGB:

Freiheitsstrafe 3 Jahre (Junger Erwachsener)

o XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Vom Strafvollzug vorläufig abgesehen gemäß §133a StVG.

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, § 241e Abs. 3 StGB: Freiheitsstrafe 3 Monate

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 229 Abs. 1 StGB, §§ 223 Abs.2, 224 StGB, §§ 27 Abs.1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs.2 SMG, §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 28a Abs. 3 SMG und §§ 28a Abs. 1 2. Fall, 28a Abs. 1 3. Fall SMG: Freiheitsstrafe 22 Monate.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 27 Abs.1 Z 1 1. 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 15 StGB, § 27 (Abs.1 Z 1 5. und 6. Fall SMG, §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs.2 Z 1 SMG, § 12 2. Fall StGB, § 12 3. Fall StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 1. 2. Fall SMG: Freiheitsstrafe 3 Jahre.

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB: Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX, Zl. XXXX, RK XXXX.

1.7. Der BF brach die im Zuge seines ihm gemäß § 39 SMG gewährten Strafaufschubes angeordneten Drogentherapien eigenmächtig am 17.05.2014 und 10.07.2014 ab und ist im Anschluss daran untergetaucht.

1.8. Der BF weist folgende Anhaltungen in Justizanstalten (im Folgenden: JA) im Bundesgebiet auf:

  • XXXX

  • XXXX

  • XXXX

  • XXXX

  • XXXX

  • XXXX

1.9. Der BF verfügt aufgrund im Bundesgebiet lebender Angehöriger, insbesondere seiner die österreichische Staatsbürgerschaft innehabende Lebensgefährtin samt gemeinsamen, am XXXX, in Österreich geborenen Sohn, Mutter und Brüder, über familiäre Anknüpfungspunkte, wobei aktuell kein intensiver Kontakt zwischen diesen und dem BF festgestellt werden konnte. Zudem verfügt der BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Deutschland, Schweden und der Schweiz.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet und arbeitsunfähig ist.

Der BF ist der Deutschen sowie bosnischen Sprache hinreichend mächtig und besuchte 9 Jahre die Schule in Österreich.

Der BF ging im Bundesgebiet in den Jahren 2003 und 2004 einer Erwerbstätigkeit nach, ist jedoch seither ohne Anstellung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes.

Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.11. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Angaben zu den Punkten 1.2 bis 1.5., 1.7. beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den jeweiligen bezughabenden Verfahrensakten sowie diesen beiliegenden Entscheidungen und Erkenntnisse der zuständigen Behörden/Gerichte sowie den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der Beschwerde, wonach dieser die widerrechtlichen Einreisen in das Bundesgebiet und unrechtmäßigen Wohnungsnahmen in Österreich eingestanden hat.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die bedingten Entlassungen aus der Strafhaft und deren Widerrufe beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie der Ausfertigung des bezughabenden letzten Urteiles des LG XXXX.

Die Anhaltungen in Justizanstalten ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und beruhen die Deutschsprachkenntnisse auf dem Umstand der in deutscher Sprache geführten Kommunikation des BF mit dem BFA sowie der Einbringung einer handgeschriebenen Beschwerde in der Deutschen Sprache. Das Beherrschen der bosnischen Sprache beruht auf dem Umstand, dass der BF die ersten Jahre seines Lebens in BIH zugebracht und aufgrund seiner Rückreisen/ Abschiebungen ebendort wiederholt Aufenthalt genommen hat und dessen Unfähigkeit sich in BIH verständigen zu können zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht hat, was jedenfalls auf das Beherrschen der im Herkunftsstaat des BF gesprochenen Sprache bosnisch seitens diesen schließen lässt.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse und die Lebensumstände beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie Deutschland, Schweden und der Schweiz verfügt, im Jahre 2003 und 2004 erwerbstätig gewesen war, seither jedoch ohne eine Einstellung in Österreich sei und die Schule im Bundesgebiet besucht habe.

Die Feststellungen zur fehlenden hinreichenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete über seine familiären Anknüpfungspunkte hinausgehende Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF beruht auf den Angaben vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde.

Insofern der BF die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert, ist festzuhalten, dass dieser seitens der belangten Behörde über deren Absichten und Sachverhaltsermittlungen informiert wurde und dem BF zudem ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Vorbringen umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen eingeräumt wurde. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes allfällig entgegenstehender Umständen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen deren Verschweigen belehrt. Angesichts dessen und des Umstandes, dass der BF in seiner Beschwerde schuldig geblieben ist, näher darzulegen, welchen abweichenden Sachverhalt die belangte Behörde nicht erhoben hat, kann im Ergebnis kein Verfahrens- bzw. Ermittlungsmangel seitens der belangten Behörde erkannt werden.

Entgegen der Behauptung des BF, selbst während der Haft einen intensiven Kontakt zu seinem Kind sowie seinen Familienangehörigen zu pflegen und gegenüber seiner Familie in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, ist anzumerken, dass einerseits aufgrund der Inhaftierung des BF und der damit verbundenen Versorgung dieses durch die staatliche Hand und andererseits, angesichts der seitens der JA XXXX mitgeteilten Besucherauskunft, wonach der BF seit seiner gegenwärtigen Inhaftierung bloß zweimal Besuch, einmal von seiner LG und einmal von seinen Brüdern, erhalten hat, weder ein aktuelles Abhängigkeitsverhältnis noch ein intensiver Kontakt zu den genannten Familienmitgliedern festgestellt werden kann.

Insofern der BF seine Läuterung und Einsicht des Unrechtes seiner Taten beteuert, kann diesem kein Glauben geschenkt werden. Angesichts der wiederkehrenden Straffälligkeit des BF und Nichtbeachtung der österreichischen fremdenrechtlichen Normen durch wiederholte unrechtmäßige Einreisen und Aufenthaltsnahmen in Österreich, insbesondere der erneuten Begehung einer strafbaren Handlung in Haft, kann, vor dem Umstand, dass der BF bereits wiederholt in den Genuss von strafrechtlichen Benefizien, wie bedingte Strafnachsichten und Haftentlassungen sowie "Therapie statt Strafe", gekommen ist und diese ergebnislos konsumiert hat, kann den Worten des BF kein hinreichender Beweiswert abgewonnen werden. Vielmehr vermeinte der BF trotz erfolgreichen Entzuges in der Vergangenheit erneut in die Straffälligkeit zurückgefallen zu sein, was keinesfalls als Beweis für ein Wohlverhalten in Zukunft angesehen werden kann. Selbst die vom BF vorgebrachte Lebensgeschichte, die erlittenen Schicksalsschläge sowie das jugendliche Alter des BF zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Taten, vermögen als Rechtfertigung nicht genügen. So wäre eine einmalige Verfehlung des BF noch hinzunehmen gewesen, doch kann die stete Verletzung österreichischer Rechtsnormen keine Rechtfertigung mehr finden. Der BF hätte spätestens nach seiner ersten Verurteilung, trotz seines jungen Alters, erkennen müssen, dass ein Verbleib in kriminellen Mustern weitreichende Maßnahmen und Eingriffe in sein Leben nach sich ziehen müssen. Der Versuch die daraufhin eingeschlagene kriminelle Karriere auf die mit seinem Verhalten in Verbindung stehenden staatlichen Sanktionen und damit bedungenen persönlichen Einschnitte im Leben des BF zu rechtfertigen entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit. So scheint es, dass der BF selbst gegenwärtig, trotz dessen Volljährigkeit und erfahrenen Unbill zu keiner Veränderung seiner Einstellung bewegt werden hat können.

Angesichts dieser kriminellen Vergangenheit, in Haft zugebrachten Zeiten und Aufenthalte außerhalb Österreichs, kann zudem keine Pflegeabhängigkeit der Mutter des BF gegenüber diesem erkannt werden. Vielmehr lässt der geschilderte Sachverhalt darauf schließen, dass die Mutter des BF in der Vergangenheit selbst in der Lage gewesen war, trotz Abwesenheit des BF, ihre Pflege und Versorgung sicherzustellen. Sohin kann darauf geschlossen werden, dass diese unter Zuhilfenahme des in Österreich etablierten Gesundheits- und Pflegesystems sowie der Brüder des BF, auch zukünftig nicht auf die Unterstützung des BF unweigerlich angewiesen sein wird.

Wenn der BF darüber hinaus vermeint aufgrund seiner Drogenabhängigkeit derart krank zu sein, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat dadurch verunmöglicht sei, ist zu entgegnen, dass der bloße Verweis auf eine Drogensucht allein noch nicht genügt um vom Bestand einer lebensbedrohlichen Erkrankung ausgehen zu können. Vielmehr vermeint der BF in seiner Beschwerde in Haft einer Arbeit im Maurerbetrieb nachzugehen und sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, was, mangels konkreter Angaben von gesundheitlichen Beschwerden, für dessen Arbeitsfähigkeit und hinreichend vorhandenen Gesundheitszustand spricht. Zudem lassen sich den Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass dem BF nicht die nötige medizinische Behandlung im Herkunftsstaat zukommen würde. So kann diesen nämlich entnommen werden, dass in BIH Einrichtungen für Drogenabhängige, welche auch Substitutions-Programme anbieten, vorhanden sind, sodass mit dem bloßen Verweis auf allfällige in BIH vorherrschen mögenden Defiziten im Hinblick auf die medizinische Versorgung eine unmittelbare Betroffenheit des BF von solchen nicht glaubhaft aufzuzeigen vermocht wurde.

Daran vermag auch die vom BF behauptete Diskriminierung seiner Person in BIH nichts zu ändern, kann dem diesbezüglichen Vorbringen des BF nämlich nicht gefolgt werden. Vielmehr blieb der BF nähere Angaben dazu schuldig und ist mit Blick auf die Länderfeststellungen festzuhalten, dass die Grundversorgung der Bevölkerung von BIH sichergestellt ist und ein systematischer Ausschluss von Rückkehrern von staatlichen Hilfsleistungen nicht gefasst werden kann. Allfällig vorherrschende Probleme im Bereich der "Minderheitenrückkehrer" vermögen auf kein absolutes Versagen von herkunftsstaatlichen Hilfsleistungen hinweisen. So ist in diesem Kontext auch darauf zu verweisen, dass die EMRK in BIH unmittelbar und direkt gilt und sich jeder Bürger, ungeachtet seiner Ethnie, Religion oder sonstiger Zugehörigkeiten beschwerdeführend an - teilweise sogar extra dafür eingerichtete - öffentliche Stellen und lokal tätige NGO¿s wenden kann.

Insofern der BF die Haftbedingungen in BIH thematisiert, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, inwieweit der BF von diesen betroffen sein soll. Der BF verbüßt gegenwärtig eine Freiheitsstrafe in Österreich und ist nicht ersichtlich, bzw. wurde nicht vorgebracht, dass der BF eine solche auch in BIH zu verbüßen hätte, weshalb es an einer ersichtlichen Betroffenheit des BF gegenständlich mangelt.

Im Ergebnis können keine derart schlechten Bedingungen im Herkunftsstaat des BF erkannt werden, welche einer allfälligen Rückkehr des BF nach BIH entgegenstehen könnten, und hat dieser eine Verfolgung oder sonstige dem entgegenstehende Sachverhalte nicht substantiiert vorgebracht. Wie bereits oben ausgeführt mangelt es einem allgemeinen Verweis auf, die systematische und allumfassende Korrumpierung und Ausschaltung herkunftsstaatlicher Unterstützungsleistungen nicht aufzuzeigen vermögende, allfällig vorherrschende Missstände, dem konkreten Bezug zur Situation des BF und somit an dessen unmittelbaren Betroffenheit.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, von deren Gebrauch der BF jedoch Abstand genommen hat.

Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Insofern der BF die Aktualität und Relevanz der Länderfeststellungen in der Beschwerde in Zweifel zu ziehen versucht, ist festzuhalten, dass diese, wie oben ausgeführt, sich als hinreichend aktuell und zur Bewertung der Rückkehrsituation des BF als hinreichend konkret erweisen, um die Sachlage einer rechtskonformen Erledigung zuführen zu können.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem

sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich aufgrund des gegen ihn erlassenen aktuell noch gültigen Aufenthaltsverbotes als unrechtmäßig.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der BF verfügt zwar aufgrund seiner in Österreich lebenden Familienmitglieder und LG über ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK. Jedoch muss dieses hinter das vom BF gezeigte und wiederholt gerichtlich geahndete Verhalten zurücktreten sowie aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der, der Intensivierung und intensiven Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten grundsätzlich entgegenstehenden, Anhaltung in Strafhaft eine Relativierung erfahren. Zudem muss die Beziehung zu seiner LG und allfällige persönliche Beziehungen im Bundesgebiet eine zusätzliche Relativierung hinnehmen, insofern der BF sich zum Zeitpunkt der Aufnahme der besagten Beziehungen, seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der Fortführung dieser im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste.

Selbst wenn der BF in der Vergangenheit auf langjährige Aufenthalte im Bundesgebiet zurückblicken kann, ist für den BF damit nichts gewonnen. Vielmehr hat dieser diese zur Begehung strafgerichtlich relevanter Tatbestände an Stelle diese zu seiner Integration im Bundesgebiet zu nutzen verwendet und muss dieser angesichts des gegen den BF erlassenen aufrechten Aufenthaltsverbotes, der wiederkehrenden Heimreisen nach BIH und wiederholten Anhaltungen in Strafhaft, eine Relativierung hinnehmen. So weist das vom BF gezeigte, die österreichischen Rechtsordnung negierende Verhalten keinesfalls auf einen vorherrschenden Integrationswillen des BF hin. Der widerholte Aufenthalt des BF im Bundegebiet seit Erlassung des besagten Aufenthaltsverbotes stellt vielmehr eine stete wiederkehrende Verletzung österreichischer Rechtsnomen dar, welche die die dabei vom BF erworbenen Integrationsmomente in den Hintergrund zu drängen vermögen.

Selbst bestehende familiäre Anknüpfungspunkte und die Geburt seines Sohnes, vermochten den BF von der wiederholten Delinquenz abzuhalten, sondern nahm dieser den Verlust dieser Beziehungen in Kauf.

Auch sonst konnten keine darüber hinausgehenden Integrationsmomente auf Seiten des BF gefasst werden, welche für eine tiefgreifende Integration dieses in Österreich sprechen könnte. Weder ging der BF in den letzten Jahren einer legalen Erwerbstätigkeit nach noch vermochte er hinreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vorzuweisen. Der bloße Umstand der deutschen Sprache mächtig zu sein genügt allein nicht hin um dieser Sicht der Dinge entgegenzutreten.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin der Umstand - wie in weiterer Folge noch ausgeführt wird - die aufgrund seiner in seinen wiederholten fremdenrechtlichen Vergehen sowie seines in Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und der Hintanhaltung der Begehung von Suchtgiftdelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

In diesem Kontext ist auf das Vorbringen des BF auf Grund seiner Drogensucht krank zu sein jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des BF nach BIH eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die - die Behandlung von Drogensucht miteinschließende - Gesundheitsversorgung in BIH stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der BF in Bezug auf seine gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in BIH gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - mangels substantiierter Vorbringen seitens eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Angesichts der Arbeitsfähigkeit des BF und dessen bosnischen Sprachkenntnissen ist davon auszugehen, dass dieser sich sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich in seinem Herkunftsstaat integrieren wird können und ihm im Falle seiner Rückkehr nach BIH keine Verletzungen seiner Rechte iSd. EMRK drohen werden.

3.2.4. Sohin war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es

sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren

Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.3.3. Der BF wurde unbestritten zuletzt vom LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs.1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG, und des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs.1 Z 1 5. und 6. Fall SMG, 15 StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1

5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1 SMG, § 12 2. Fall StGB, § 12 3. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, sowie im Stande der Strafhaft vom BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen einer versuchten Körperverletzung gemäß § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB verurteilt.

Bei diesen Delikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern sowie die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, trotz eigenen Erfahrens dieser aufgrund eigener Drogensucht, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. So schreckte dieser nicht nur trotz bereits erfolgter einschlägiger Vorverurteilungen, erfahrenen Unbill von Freiheitsstrafen und der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, vor der wiederholten Begehung von Verbrechen/Vergehen zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung und Herstellung von Rauschgiften im Bundesgebiet, in Kauf. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF sich nicht einmal während der Haft trotz der ebendort vorherrschenden kontrollierten Umgebung und damit einhergehenden hohen Wahrscheinlichkeit Straftaten nicht verdecken zu können, von der weiteren Begehung strafrechtlich relevanter Tatbestände abhalten ließ, sondern eine versuchte Körperverletzung beging. Mit Blick auf die bisherige kriminelle Vergangenheit des BF, dessen Fluchten aus Anhaltungen, Abbruch von Therapien sowie erfolglos empfangenen Benefizien der bedingten Strafnachsichten und -Entlassungen, kann dem BF keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Daran vermag auch die vom BF beteuerte Läuterung nichts zu ändern. Viel zu oft hat der BF dessen hartnäckigen auf Nachhaltigkeit ausgelegten unbeirrbaren kriminellen Charakter zum Ausdruck gebracht und vermochten ihn bisher nicht einmal die angebotenen Hilfen wie Therapie und Bewährungshilfe zu einem Einlenken verhelfen. Insofern ist davon auszugehen, dass der BF, insbesondere aufgrund seiner tristen finanziellen Lage, der seinem Aufenthaltsverbot geschuldeten - anzunehmenden - Unmöglichkeit der Aufnahme einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet sowie der weiterhin Bestand habenden Drogenabhängigkeit, bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut in bekannte kriminelle Verhaltensmuster zurückfällt. Selbst im Falle einer - vom BF behaupteten - erfolgreichen Drogentherapie, kann angesichts der vom BF eingestandenen Rückfälligkeit nach bereits in Vergangenheit erfolgreich erreichter Abstinenz, keine positive Zukunftsprognose aus jetziger Sicht erstellt werden. Der BF wird sohin seinen guten Willen sowie seine Läuterung durch eine zukünftige rechtstreue Lebensweise nach dessen Haftentlassung außerhalb Österreichs erst einmal unter Beweis stellen müssen.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen Einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Das Sicherheitsgefühl der österreichischen Bevölkerung wurde durch die Taten des BF beeinträchtigt und vermochte der BF eine Läuterung angesichts seiner neuerlichen Verurteilung nicht glaubhaft zu machen.

Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante, zu einer anderen Entscheidung führen könnende Umstände wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen gegenständlich nicht vor. So muss - wie bereits oben ausgeführt - die vom BF ins Treffen geführte, den BF von seiner Straffälligkeit nicht abzuhalten vermocht habenden, Beziehungen im Bundesgebiet angesichts seines fremden- und strafrechtswidrigen Verhaltens und dem Umstand, dass sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet in den letzten Jahren nicht nur als unrechtmäßig sondern auch durch, den Aufbau einer intensiven Beziehung verhindernde, Anhaltungen in Justizanstalten belastet erweist, eine Relativierung hinnehmen und hinter das Verhalten des BF zurücktreten, was auch für die vom BF erwähnten sonstigen - an sich berücksichtigungswürdigen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - familiären Bezüge zu anderen Mitgliedsstaaten (hier Deutschland und Schweden) und die Schweiz zu gelten hat.

So erkannte der VwGH zwar, dass aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folge, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden dürften, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen sei (vgl. 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Doch kommt damit keinesfalls zum Ausdruck, dass der Bestand von sozialen- und familiären Anknüpfungspunkten in einem Mitgliedstaat der EU zu einem absoluten Verbot der Verhängung eines Einreiseverbotes führt, sondern lediglich die bezughabenden Beziehungen in die behördliche Abwägungsüberlegung einzubeziehen sind.

Gegenständlich hat der BF sich selbst von der allfällig drohenden Gefahr der Verhängung eines den Kontakt zu seinen Verwandten einschränken könnenden Einreiseverbotes, von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt. Vielmehr hat dieser dies - wie die bisherigen Vorverurteilungen und das verhängte Aufenthaltsverbot zeigen - wiederholt in Kauf genommen und eigenverantwortlich gehandelt.

Zum anderen besteht weiterhin die Möglichkeit, sich mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post, aber auch durch Besuche seitens seiner Verwandten in seinem Herkunftsstaat, den Kontakt zwischen dem BF und seinen Verwandten aufrechtzuerhalten, und bedeutet die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF stehen sohin die aufgrund seines in wiederholter Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - widerholt einschlägig straffällig geworden ist, über kein Aufenthaltsrecht und keine Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet verfügt, die ihm gebotenen strafrechtlichen Benefizien nicht genutzt sowie wiederholt gegen innerstaatliche Normen verstoßen hat, und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seiner familiären und persönlichen Kontakte in Österreich und der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Aufrechterhaltens sonstigster familiäre Beziehungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist, angesichts der dem BF daher zu erstellenden negativen Zukunftsprognose, davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Vor dem Hintergrund der dem BF anzulastenden Verbrechen und Vergehen, dessen Rolle bei der Mehrzahl der Taten als unmittelbarer Täter - welche dessen untergeordnete Rolle in einem der Fälle überschattet -, die Anstiftung und Beitragsleistung bei der Weitergabe von Drogen, den einschlägigen Vorstrafen, der Höhe der zuletzt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, der erfolgten Entziehung seiner Verantwortung durch wiederholte Fluchten, die wiederholten widerrechtlichen Einreisen nach und Aufenthaltsnahmen in Österreich, die Verstöße gegen melderechtliche Bestimmungen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung nicht zur Verurteilung geführt habender Rechtsverletzungen siehe VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163) die Erfolglosigkeit strafrechtlicher Benefizien sowie die neuerliche Verurteilung während dessen Anhaltung in Strafhaft wegen der Begehung einer versuchten Körperverletzung, ist mit Blick auf die mit einer solchen - dem BF eine dreijährige Freiheitsstrafe eingebracht habenden - Tat einhergehen könnenden gesundheitlichen Auswirkungen, das hinter solch einer Tat stehende kriminelle Potenzial, sowie des in der wiederholten Rückfälligkeit ersichtlichen, nachhaltig kriminell geprägten Charakters des BF, die Dauer der Befristung des gegenständlichen Einreiseverbotes keiner Reduzierung zugängig. Wenn damit auch das Höchstmaß der möglichen Befristung ausgeschöpft sein mag, so ist anzumerken, dass die Strafhöhe zwar formell die Fristhöhen hinsichtlich ihrer höchstmöglichen Grenzen gemäß der gesetzlichen Normen bestimmen, jedoch für die Bemessung der sich innerhalb dieser Grenzen befindlichen tatsächlichen Befristung alleine nicht genügen. Mit Verweis auf die obzitierten Judikaturen des VwGH sind bei der besagten Bemessung der Befristungen individuelle - nicht allein auf die Höhe der Strafe reduzierte - auf das Gesamtverhalten des BF abzustellende Überlegungen und Wertungen vorzunehmen, welche im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung aller relevanten - oben ausgeführten - Sachverhalte eine geringere Befristung nicht zugelassen hätten. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310)

3.3.4. Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Art 8 EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann.

Im gegenständlichen Fall des BF liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles jedoch keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die - unter Beachtung des bisher Ausgeführten - eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen würden. Vielmehr ist von einer hinreichenden Versorgung des Sohnes des BF durch seine Mutter sowie aufrechten Kontakthaltung zum BF unter Zuhilfenahme von grenzüberschreitenden Kommunikationsmittel und Besuchsfahrten nach BIH auszugehen.

3.3.5. Insofern war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3.6. Insofern der BF in der Beschwerde die Einschränkung des geographischen, sich auf "den gesamten Schengenraum" beziehenden, Umfanges des Einreiseverbotes verlangt wird, ist festzuhalten, dass laut Judikatur des VwGH der Wortlaut des § 53 Abs. 1 FPG derart zu verstehen ist, als alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein - gemäß der Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011 - an die RückführungsRL gebunden seien. Daraus folge, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergebe und somit die Staaten erfasse, für die die Rückführungsrichtlinie gelte. Dieses Gebiet sei nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen seien das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn sei der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021)

Sohin sei es nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, somit iSd Art. 11 Abs. 1 iVm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich werde, dass es sich um ein Einreiseverbot handle (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021).

Mit im Lichte der zuvor genannten Judikatur geschärften Blick auf den Wortlaut des § 53 Abs. 1 FPG ist die Reichweite des Einreiseverbotes sohin ex lege auf die Staatsgebiete der zuvor genannten Mitgliedsstaaten ausgedehnt und einer Einschränkung auf das Bundesgebiet mangels diesbezüglicher rechtlicher Ermächtigung nicht zulässig.

Insofern war der Beschwerde auch in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren gewesen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. und V. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.4.2. Angesichts der aufgrund dem BF zur Last liegenden die Rechtsordnung negierenden Einstellung und negativer Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Straffälligkeit und sonst gezeigten Verhaltens des BF, kann die von der belangten Behörde getroffene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden, muss nämlich vor diesem Hintergrund von einer Gefährdung der öffentlichen Interessen Österreichs durch den Verbleib des BF im Bundegebiet ausgegangen werden. (vgl. VwGH 02.09.2010, AW 2010/18/0297)

Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG iVm. § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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