BVwG W178 2003956-1

W178 2003956-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2015

Regest

ersatzlose Behebung, Rechtslage, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 2003956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2003956.1.00

Spruch

W178 2003956-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals Berufung) der Wiener Gebietskrankenkasse vom 26.06.2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, XXXX, vom 13.06.2013, betreffend Zurückverweisung nach § 417a ASVG an die Wiener Gebietskrankenkasse zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 13.06.2013 gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1. 1 Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) hat mit Bescheid vom 02.11.2012, XXXX, festgestellt, dass Frau XXXX, XXXX, im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 31.12.2007 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG aufgrund ihrer Tätigkeit als Angestellte bei der Dienstgeberin XXXX GmbH, XXXX, unterlag.

1. 2 Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX GmbH, vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, einen Einspruch.

1. 3 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2013 hob der Landeshauptmann von Wien den Bescheid der WGKK auf und wies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

1. 4 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (vormals Berufung) der WGKK im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Dienstnehmerin sei bei der Beschwerdeführerin ausführlich niederschriftlich befragt worden und aus dieser Niederschrift sowie den vorliegenden Verträgen seien alle wesentlichen Merkmale zur Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliege oder nicht, vorhanden. Auch wiedergebe die belangte Behörde den Akteninhalt nicht korrekt und unvollständig.

Nach Anführung der Judikatur des VwGH hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde fest, dass im vorliegenden Fall aufgrund der umfangreichen Ermittlungen eindeutig eine persönliche Abhängigkeit der Dienstnehmerin gegenüber der Dienstgeberin vorliege. Die WGKK habe umfangreich ermittelt und den maßgebenden Sachverhalt in ausreichendem Maße festgestellt.

Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde möge Folge gegeben und der Bescheid der WGKK aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Frau XXXX war seit dem 01.10.2002 im Verlag als Anzeigenverkäuferin tätig gewesen, bis zum 31.12.2007 im freien Dienstverhältnis, danach bis zum Ende April 2009 als selbstständige Mitarbeiterin.

Mit einem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10.01.2014, 5 S 5/14s, wurde über die XXXX GmbH der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst (Auszug aus dem Firmenbuch vom 21.10.2015, FN 98322t). Als Masseverwalterin wurde Frau Dr. Romana WEBER-WILFERT, Rechtsanwältin in 1070 Wien, als Stellvertreter Dr. Christoph STAPF, Rechtsanwalt in 1010 Wien, bestellt.

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat bei der Dienstgeberin über den Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2008 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfung wurden Personen, die als freie Dienstnehmer gemeldet waren, als echte Dienstnehmer umgemeldet.

Im Akt befindet sich eine Niederschrift vom 06.07.2009 mit Dr. XXXX, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Dienstgeberin, eine Niederschrift vom 15.09.2009 mit der Dienstnehmerin XXXX, der freie Dienstvertrag, Lohn/Gehaltsabrechnungen sowie Honorarnoten der Dienstnehmerin an die Dienstgeberin. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.10.2010 wird festgehalten, dass von zehn Redakteuren fünf Personen niederschriftlich befragt worden sind, weiters drei Personen von der Kundenverwaltung, alle drei Mitarbeiter im Bereich Aboverwaltung, niederschriftlich befragt wurde auch ein Chefredakteur sowie ein Online-Manager.

3. Rechtliche Beurteilung in der Sache:

3. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese negative Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zu Grunde liegenden unerledigten Antrag noch abermals zu entscheiden sein kann.

4.1. Zum Spruchpunkt I:

§ 417a ASVG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung regelte die Zurückverweisung durch den Landeshauptmann und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Diese Bestimmung ist zur Prüfung der Frage, ob die Zurückverweisung des Landeshauptmannes an die Wiener Gebietskrankenkasse rechtens war, im gegenständlichen Fall heranzuziehen.

§ 417a ASVG lautete wie folgt:

Ist der dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorliegende entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft erhoben und sind aus diesem Grund umfangreiche Ermittlungen notwendig oder ist die Begründung des angefochtenen Bescheides in wesentlichen Punkten unvollständig, so kann der Landeshauptmann bzw. das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen oder der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Versicherungsträger oder den Landeshauptmann zurückverweisen.

Der Landeshauptmann von Wien hat jedoch im vorliegenden Fall zu Unrecht die Zurückverweisung vorgenommen und eine Sachentscheidung verweigert: Die durchgeführten Einvernahmen bzw Niederschriften sowie der Akteninhalt lassen nicht erkennen, dass umfangreiche Ermittlungen notwendig wären, auch weist der Bescheid keine in den wesentlichen Punkten unvollständige Begründung auf. Die belangte Behörde hätte - gegebenenfalls unter Durchführung ergänzender Einvernahmen oder nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bezüglich der ihrer Ansicht nach noch offener Sachverhaltselemente - eine Sachentscheidung treffen können und müssen.

Durch die Aufhebung des zurückverweisenden Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache offen, die nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Landeshauptmann von Wien geltenden Rechtslage von diesem zu treffen gewesen wäre, nunmehr ist diese Entscheidung - auch - vom Bundesverwaltungsgericht zu treffen, das die Rolle der Einspruchsbehörde in Übergangsfällen übernommen hat (vgl. oben Art. 151 Abs 51 B-VG)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung für die Entscheidung in der Frage, ob die Zurückverweisung zu Recht erfolgte, nicht für erforderlich. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die Angelegenheit entscheidungsreif ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Sache des vorliegenden Verfahrens ist aus schließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Bescheides der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde:

4.3. Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall gibt es eine gesicherte Rechtsprechung zu den anzuwendenden Bestimmungen (wie im Erkenntnis angeführt), welche nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.

Im vorliegenden Fall gibt es eine gesicherte Rechtsprechung zu den anzuwendenden Bestimmung des in der Zwischenzeit außer Kraft getretenen § 417a ASVG (wie im Erkenntnis angeführt), welche nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.

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