Bundesverwaltungsgericht W177 2106031-1

W177 2106031-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren geschlechtsspezifische Verfolgung Nachfluchtgründe private Verfolgung soziale Gruppe staatliche Verfolgung westliche Orientierung wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W177 2106031-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W177.2106031.1.00

Spruch

W177 2106031-1/-10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde vom 02.04.2015 von XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2015 zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte mit ihrer Mutter, unter Verweis auf ein Familienverfahren gem. § 35 AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft in Teheran, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels, der am 23.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einlangte. Dieser wurde mit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprüfung am 29.07.2014 gem. § 35 Abs. 4 leg.cit. erledigt, da sich bereits zwei andere Familienangehörigen, N. A. (Anmerkung: im Folgenden sind alle Namen und personenbezogenen Daten anonymisiert dargestellt) und Q. A., in Österreich aufhalten, die über subsidiäre Schutzberechtigungen verfügen, deren Asyl-verfahren sich im Beschwerdestatus befinden.

Am 06.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie mit ihrer Mutter am 01.10.2014 per Flug in Österreich eingereist war.

Die Beschwerdeführerin wurde bis zur Bescheiderlassung des Bundesamtes nicht vernommen.

Nach Zulassung ihres Verfahrens erfolgte am 11.02.2015 unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari ihre niederschriftliche Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin durch Organe der Regionaldirektion Tirol des Bundesamtes.

Diese Einvernahme gestaltete sich folgender Maßen:

„[…]

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. Ich bin auch froh, dass mein Dolmetscher ein Afghane ist. Er kann mich gut verstehen.

Datenaufnahme:

Name: N.

Geschlecht: w

Vorname: M.

geboren am: xx.xx.1982

Geburtsort/Geburtsstaat: B./Afghanistan

Staatsangehörigkeit: Afghanistan

Volksgruppe: Hazara

Clan (Haupt- und Subclan):

Religion: Moslem (Schiite)

Familienstand: verwitwet

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin am XXXX in B., Afghanistan geboren. Ich habe keine Schule besucht. Ich habe zu Hause geholfen aber auch in der Landwirtschaft. Vor ca. 18 Jahren habe ich meinen Mann A. A. geheiratet. Er ist vor ca. 9-10 Jahren gestorben. Wir haben zwei Töchter (F. xx.xx.1998, N. xx.x.2005) und zwei Söhne (N., Q.). Wir sind Hazara, Moslems (Schiiten). Wir hatten kein eigenes Haus. Wir wohnten in der Wohnung eines Freundes.

F: Haben Sie Personaldokumente, oder andere Beweismittel die Ihre Angaben unterstützen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige der Kernfamilie oder sonstige Angehörige für die Sie die Obsorge haben?

A: Nein.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Sie sind mittels Einreiseantrag nach Österreich offiziell eingereist, da Ihre Söhne den Status der subsidiär Schutzberechtigten innehaben. Haben Sie selbst Gründe vorzubringen, wieso Sie Afghanistan verlassen haben?

A: Wir haben Probleme gehabt und meine Söhne sind nach Österreich gekommen. Da meine Söhne diesen Status erhalten haben, konnten wir einreisen. Ich hatte die gleichen Probleme in Afghanistan und Iran wie meine Söhne.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich Bescheid.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Nein, ich kann die Sprache nicht lesen, deshalb verzichte ich. Ich bin auch Analphabetin.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Ich bin in der Grundversorgung.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Ich besuche im Heim einen Deutschkurs.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Meine Kinder.

F: Haben Sie für Ihre Töchter spezielle Asylgründe vorzutragen, oder sollen für Ihre Kinder die gleichen Asylgründe gelten, wie für Sie?

A: Meine Töchter haben keine eigenen Gründe. Die ganze Familie hat die gleichen Gründe. Ich möchte nur das Geburtsdatum von F. berichtigen. Sie ist am xx.xx.1998 geboren, xx.xx. ist nach afghanischem Kalender.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich möchte noch sagen, dass ich mich freue, dass meine Kinder hier in Sicherheit sind und die Gelegenheit bekommen haben, die Schule zu besuchen und eine Ausbildung zu machen. Ich bin dankbar dafür, dass wir hier gut aufgenommen wurden.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

…“

Das Bundesamt wies das Asylbegehren der Beschwerdeführerin ab, sprach der Beschwerdeführerin den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsbewilligung. In seiner Entscheidung führte das Bundesamt feststellend an:

“Sie gehören der Kernfamilie des A. Q. Zl. XXXX , geboren am xx.xx.1999, Staatsangehöriger von Afghanistan (Bruder), des A. N. Zl. XXXX , geb. am xx.xx.1997, Staatsangehöriger von Afghanistan (Bruder), der N. M. Zl. XXXX , geb. am xx.xx.1982, Staatsangehörige von Afghanistan (Mutter) und der A. N. Zl. XXXX , geb. xx.xx.2005, Staatsangehörige von Afghanistan (Schwester) an.

Ihren Bezugspersonen (Mutter) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2015, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.[…]“

Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde, beantragte u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und wandte sich gegen die Beweiswürdigung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens des Bundesamtes. Im Wesentlichen moniert sie als westlich orientierte Frau und ihrer solchen persönlichen Wertehaltung in Afghanistan einem hohen Verfolgungsrisiko wegen Intoleranz einer solchen Haltung in der afghanischen Gesellschaft und Verletzung der dortigen unterdrückenden Gesellschaftsnormen ausgesetzt zu sein, somit ihr in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen westlicher Wertehaltung Asyl zu gewähren sei.

Am 14.10.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm folgenden Verlauf:

„ […]

Die Parteien verzichten auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile, da sie den Akteninhalt hinlänglich kennen würden. Der RI erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s. a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).

Festgehalten wird, dass alle Parteien heute zur Verhandlung in westlicher Kleidung erscheinen.

P2 [Anm.: die Beschwerdeführerin] bis P5 verlassen durch Aufforderung des RI den Saal.

RV legt folgendes vor: verschiedene Bestätigungen über die heute anwesenden Familie, welche verlesen und als Sammelbeilage zum Akt genommen werden.

RV bringt dazu vor: wie die Bestätigungen insbesondere in Bezug auf P1,P2 und P5 zeigen, versuchen die Frauen die Bildung, die ihnen in Afghanistan verwehrt wäre, intensiv nachzuholen und werden als besonders zielstrebig und erfolgreich beschrieben. Die P5 besucht die Neue Mittelschule (LMS), P2 ist im Kurs für den Pflichtschulabschluss und die P1 erwirbt gerade in einem Deutschkurs die erforderlichen Sprachkenntnisse, um eine später angestrebte Berufstätigkeit ausüben zu können.

RI: Wissen Sie, was Ihr verstorbener Ehemann beruflich gemacht hat?

P1: Ich war sehr jung als ich von meinen Eltern verheiratet wurde. Ich habe sehr schnell Kinder bekommen und war eigentlich mit meinem eigenen Leben sehr beschäftigt. Ich habe bis zuletzt nicht erfahren, welchen Beruf mein Mann nachgegangen ist. Er hat aber sehr gut verdient, er hat seine Kinder geliebt und hat viel Geld nach Hause gebracht. Wenn ich nach seiner Tätigkeit gefragt habe, hat er mir gesagt, dass er mir das eines Tages erzählen würde. Zeitgleich hat er mich darauf hingewiesen, dass ich eine Frau wäre und mich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern hätte. Ich solle mich nicht mit seiner Arbeit beschäftigen.

RI: Haben Sie einen Verdacht was Ihr man gearbeitet hat?

P1: Ich bin davon überzeugt, dass mein Ehemann einer guten Beschäftigung nachgegangen ist und hart gearbeitet hat. Er hat seine Familie geliebt und wollte, dass es ihr gut geht. Jedes Mal wenn ich ihn gefragt habe, was er arbeiten würde und wohin er gehen würde, antwortete er, dass seine einzige Erwartung von mir die wäre, die Kinder gut zu erziehen. Ich solle als Frau keine Fragen zu seinem Beruf stellen. Er sagte mir, dass er noch mehr arbeiten würde damit wir 10 Kinder haben können. Ich selbst hatte keinen Verdacht, dass er etwas Schlechtes tun würde. Als aber sein Leichnam nach Hause gebracht wurde, warfen uns die Nachbarn vor, dass mein Ehemann als Spion für die Taliban tätig gewesen sei.

RI: Würden Sie sagen, dass Ihr Mann etwas Handwerkliches gearbeitet hat oder am Schreibtisch gearbeitet hat oder sogar nur mit dem Telefon?

P1: Das kann ich nicht sagen. Es ist vorgekommen, dass er für 2-3 Tage verschwunden ist und nicht nach Hause gekommen ist. Einmal hat er mir gesagt, dass er in der Landwirtschaft tätig wäre, aber ich habe bis zuletzt nicht herausgefunden welcher Beschäftigung mein Ehemann nachgegangen ist. Wenn er nach Hause gekommen ist, dann waren seine Kleider schmutzig, auch seine Hände waren nicht besonders gepflegt. Ich glaube schon, dass er in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Wir haben aber nicht in einer Stadt wie Kabul gelebt, in den Dörfern ist das sehr schwierig als Frau herauszufinden wo der Ehemann arbeitet.

RI: Können Sie sich noch erinnern, wenn Ihr Mann Geld nach Hause gebracht hat. Waren das immer gleiche Beträge oder unterschiedliche Beträge?

P1: Er hat mir einmal im Monat Geld gegeben, der Betrag war immer gleich. Manchmal ist es auch vorgekommen, dass er mir 2 Wochen hintereinander Geld gegeben hat. Die Familie meines Ehemannes hatte aber Feinde. So wurden seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder von den Feinden getötet.

RI: Wissen Sie, in welchem Jahr Ihre Tochter (P5) geboren wurde?

P1: Das weiß ich leider nicht, ich bin Analphabetin. Mein Ehemann hat aber die Geburt jedes Kindes auf der letzten Seite des Korans eingetragen. Anhand dieser Daten wurden Identitätsausweise für meine Kinder ausgestellt.

RI: Können Sie schätzen um wie viele Jahre P5 jünger ist als P4?

P1: Ich glaube, dass sie 2 Jahre jünger ist, weil als mein Ehemann verstorben ist, war P4 5 Jahre alt und P5 3 Jahre alt.

Die Dolmetscherin gibt nach Übersetzung der AS 45 des Voraktes an: Entsprechend der Eintragung in der Tazkira ist P5 im Jahr 1392 11 Jahre alt gewesen. Daraus ergibt sich das Geburtsjahr 1381 (entspricht: 2002).

RI: Können Sie sich erinnern an welchem Tag P5 geboren ist?

P1: Daran kann ich mich leider nicht erinnern. Es kann sein, dass P5 am 11.10.1983 des persischen Kalenders geboren wurde.

RV gibt dazu an, dass die Töchter im Vorgespräch ihr das gleiche Datum genannt haben.

D gibt dazu an: Das entspricht dem 01.01.2002.

RI: Wissen Sie in welchem Jahr ihr Ehemann verstorben ist?

P1: Das Jahr weiß ich nicht mehr. Es war vor ca. 9 oder 10 Jahren.

RI: Kann es im Jahr 2005 gewesen sein? Wie alt war P5 in diesem Jahr?

P1: 3 Jahre.

P1 fährt fort: Als die Leiche meines Ehemannes nach Hause gebracht wurde, wurden wir zuhause angegriffen. Dabei wurde ich sehr viel geschlagen, meine Hand und meine Nase sowie mein Nasenbein wurden gebrochen. Ich wurde bewusstlos, auch meine Kinder wurden geschlagen. P4 trug eine Kopfverletzung davon, P3 einen Handknochenbruch. P2 hatte eine Verbrennung am Bein. Als ich das Bewusstsein wiedererlangte, stellte ich fest, dass sich die Leiche meines Ehemannes nicht mehr im Haus befand. Ich wusste, dass ich wegen meines Ehemannes angegriffen und geschlagen wurde. Ich wusste auch, dass mir vorgeworfen wurde, dass mein Ehemann für die Taliban spioniert hatte. Ich war in einem Schockzustand und wusste nicht was ich tun soll. Es war schon Nacht, nach einiger Zeit kam ein Freund meines Ehemannes und teilte mir mit, dass ich von hier fliehen soll. Denn so wie ich als auch meine Kinder getötet werden. Er sagte mir, dass wir die Nach zuhause verbringen sollen, er würde uns in der Früh von hier wegbringen. Ich habe das Geld, welche mein Ehemann mir regelmäßig gegeben hat und habe es eingepackt und habe Gewand für die Kinder eingepackt. In der Früh nahm uns der Freund meines Ehemannes in seinem Auto von zuhause mit. Ich ging in Kabul in das Haus in dem meine Mutter gelebt hat. Meine Mutter war nicht mehr dort aufhältig. Die Nachbarn sagten mir, dass sie nach Pakistan geflohen war. Auch ich bin nach Pakistan gegangen, konnte dort aber meine Mutter nicht finden. Deshalb reiste ich weiter in den Iran.

Festgehalten wird, dass P1 sehr spontan und sehr detailreich und emotional beteiligt ihre Antworten gibt. Beim Antworten ist sie sehr ausführlich.

RV bringt vor: Wegen der erwähnten Verletzungen hat die P1 bis heute andauernde Folgeprobleme und befindet sich in Österreich in medizinischer Behandlung. Unter anderem bei Dr. B. in Innsbruck, Befunde können nachgereicht werden.

RI: Wissen Sie, welche Schulbildung Ihre Kinder haben? Welche haben sie in Afghanistan und im Iran absolviert?

P1: Meine Kinder sind in Afghanistan nicht in die Schule gegangen. Im Iran sind P4 und P2 und P5 in eine afghanische Schule gegangen. P3 konnte nicht in die Schule gehen, weil er gearbeitet hat, auch ich habe gearbeitet. Das Geld, welches ich verdient habe, war für das Leben nicht ausreichend, deswegen musste P3 arbeiten. Als er nach Österreich gekommen war habe ich ihm am Telefon jedes Mal gesagt, dass er seine Schulbildung nachholen soll, weil er diese Möglichkeit im Iran nicht hatte.

Über befragen der RV: Können Sie Ihre Ziele in Österreich schildern?

P1: Ich möchte sehr gerne arbeiten und einen Beruf haben, ich möchte selbstständig sein und meine Kinder unterstützen können, wo sie mich brauchen. Ich würde jede Arbeit annehmen. Ich möchte gerne dem Staat Österreich etwas zurückgeben, für das was ich bekommen habe.

RI: Sie haben auch schon im Iran gearbeitet und Ihre Kinder versorgt.

P1: Ja, ich habe auch die Kinder meiner Schwester versorgt.

RI: Möchten Sie in Österreich noch eine Berufsausbildung machen, wenn die Möglichkeit bestehen würde?

P1: Ja.

RV: Was wünschen Sie sich für Ihre Töchter?

P1: Meine Töchter haben beide eigene Ziele. Sie möchten lernen und guten Berufen nachgehen. Ich unterstütze sie dabei und zeige ihnen noch, dass es der Wunsch ihres Vaters gewesen ist.

RI: Haben Ihre Töchter auch österreichische Freunde?

P1. Sicher, ich habe selbst österreichische Freunde. Ein österreichisches Ehepaar, welches Farsi üben möchte mit mir.

RV: Wie stehen Sie zu einer etwaigen Hochzeit bzw. Partnerwahl Ihrer Töchter?

P1: P2 möchte einen Europäer heiraten, P5 hat darüber noch nichts gesagt, weil sie noch zu jung ist. P3 hat eine europäische Freundin, sie kommt regelmäßig zu uns nach Hause und unterstützt uns beim Lernen der deutschen Sprache. Sie hilft mir auch in der Küche, weil sie sich für die afghanische Küche interessiert. P2 hat mir gesagt, dass ich keine Entscheidungen für sie treffen soll. Damit bin ich auch einverstanden, ich selbst durfte nicht entscheiden und hatte kein besonders schönes Leben. Ich möchte aber, dass meine Tochter glücklich ist. Ich weiß, dass P2 einen Freund hat, aber sie hat mit mir noch nicht darüber geredet. Ich werde sie nicht daran hindern ihr Leben zu leben und sie nicht daran hindern. Ich habe sehr viele Schwierigkeiten in meinem Leben gesehen. Das alles habe ich wegen meiner Kinder auf mich genommen. Ich möchte, dass meine Kinder ein anderes Leben führen als ich es hatte. Ich möchte, dass sie glücklich sind. Ich bin sehr froh, dass sie in einem Land leben, von dem ich überzeugt bin, dass es ihnen niemals schlecht gehen wird. Ich glaube, dass meine Kinder in diesem Land viel Schutz bekommen werden, selbst wenn ich einmal nicht mehr lebe.

Festgehalten wird, dass P1 bei dieser Aussage zu weinen beginnt.

P2 betritt den Saal um 12:04 Uhr.

Die Sachlage wird kurz erörtert.

RV: Wie gestalten Sie Ihr Leben in Österreich?

P2: In Afghanistan gestaltet sich das Leben für junge Mädchen sehr schwierig, z.B. dürfen Mädchen in meinem Alter längst nicht mehr in die Schule gehen. Sie werden verheiratet und sind der Gewalt des Familienverbandes des Ehemannes ausgesetzt. Ich weiß, dass ich niemals in Afghanistan dieses Leben, das ich in Österreich führe, haben konnte. Ich mache derzeit den Hauptschulabschluss und bin von der Früh an bis 16 Uhr in der Schule. Danach habe ich eine Stunde Pause. Um 17 Uhr beginnt mein Deutschkurs und dauert bis 23 Uhr. Dieser Kurs ist notwendig um meine Sprachkenntnisse rasch zu verbessern. Ich möchte in Österreich meinem Wunschberuf nachgehen, ich möchte als Stewardess arbeiten.

RV: Haben Sie vor eine Fachschule als Alternative zu machen?

P2: Eine Hotelfachschule. Ich möchte zuerst eine Ausbildung machen bevor ich heirate und Kinder bekomme. Das Lernen hat mich immer interessiert, deswegen ist es auch mein erstes Ziel, Familie ist das zweite. Es ist für mich sehr wichtig selbstständig zu sein. Ich gehe auch zu den Terminen nicht in Begleitung meiner Brüder, dazu brauche ich auch meine Mutter nicht, aber sie ist meine Stütze.

P1: Wenn sie die Möglichkeit hat hier selbstständig zu werden, dann soll sie das auch machen. Ich bin auch gemüht, dass alle meine Kinder selbstständig werden.

RI: Haben Sie österreichische Freundinnen?

P2: Ich bin sogar mit einem Jungen befreundet.

P1: Meiner Meinung nach haben Mädchen und Burschen die gleichen Rechte.

P2: Meine Freizeit verbringe ich hauptsächlich mich meinen Freunden. Ich habe in Österreich viel gelernt, z.B. Fahrrad fahren, Ski fahren, Eislaufen, derzeit gehe ichsamstags reiten, weil ich Tiere sehr gerne habe. Ich kann auch schwimmen. Allein wegen der Narbe, welche ich erlitten habe, gehe ich nicht so gern schwimmen, würde es aber gern tun. Ich war im Iran beim Arzt und habe gefragt ob man etwas wegen meiner Narbe tun kann, er hat jedoch nein gesagt.

Abgesetzt festgehalten wird, dass die Schilderungen der P2 sehr authentisch, detailreich und emotional sind.

P5 betritt den Saal um 12:32 Uhr.

RV: Die P5 befindet sich im Pflichtschulalter und besucht die Mittelschule.

RV: Was sind Ihre weiteren Pläne für die Berufs- bzw. Schulausbildung?

P5: Ich möchte meine Schulbildung fortsetzen. Anschließend möchte ich gerne die Universität besuchen, ich möchte gerne Ärztin werden.

RV: Was machen Sie so in Ihrer Freizeit?

P5: In meiner Freizeit mache ich meine Aufgaben und organisiere, dass ich meinen Hobbies nachkomme. Ich treffe mich regelmäßig mit meinen Freunden, mit denen ich gemeinsam joggen oder schwimmen gehe. Ich habe einen blauen Fleck am Unterarm, den habe ich vom Skateboarden.

RV: Der schulpflichtigen P5 wäre in Afghanistan der Zugang zur Bildung verwehrt. Das wird auch von diversen Länderberichten bestätigt (unter anderem die Vorläufigen Sachverhaltsannahmen des BVwG S. 29 ff). Es wird auch von wiederholten Angriffen auf Mädchenschulen berichtet. Die P5 wäre somit, auch wenn sie die Möglichkeit eines Schulbesuchs bekommen würde, einer latenten Gefahr ausgesetzt. Laut VfGH, VwGH und BVwG und AsylGH ist eine derartige Gefährdung und Grundrechte Beschränkung asylrelevant.

RI unterbricht die VH von 12:50 Uhr bis 12:55 Uhr.

Verlesen wird die vorläufige Sachverhaltsannahme des BVwG zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, Beilage A. (Übersetzt wurden 50.732 Zeichen)

RI gibt dazu an, es wird auf das bisherige Vorberingen verwiesen, insbesondere die Beschwerdeschrift.

[…]“

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist an dem im Spruch genannten Datum geboren, Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara, schiitisch-moslemischen Glaubens.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat vor 9 bis 10 Jahren mit ihrer Mutter und ihren 3 mj. Geschwistern nach Pakistan illegal verlassen, da damals die Leiche ihres Vaters, einem mutmaßlichen Spion für die Taliban, nach Hause gebracht wurde, und dabei die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Kinder wegen der ihr vorgeworfenen Spionage ihres Mannes angegriffen wurden, unter Angst der Mutter der Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder ebenso getötet zu werden. Dabei wurden sie geschlagen und misshandelt, die Mutter der Beschwerdeführerin und 3 ihrer Kinder hatten, teils bis heute noch sichtbare bleibende, Verletzungen davon getragen. In Pakistan suchte die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Mutter, die früher bereits dorthin geflohen war, die sie jedoch nicht auffinden konnte. Deshalb reiste sie mit den Kindern weiter in den Iran, wo sie bis vor ihrer Einreise nach Österreich aufhältig war.

die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Kinder bewiesen in deren Erscheinungsbild, in ihrem offenen Verhalten und im Vorbringen dargelegter westlicher demokratischer Wertehaltung die Authentizität ihrer westlichen Einstellung und Absicht, in einer solchen Gesellschaft ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben führen zu wollen, ohne Verfolgungsangst vor einem Staat und einer Gesellschaft, die nachgewiesener Maßen eine derartige westliche Werte-haltung nicht duldet und rigoros bestraft.

Im Fall der Rückkehr hat die Beschwerdeführerin wohlbegründete Furcht, infolge der obigen Ausführungen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheidet somit aus.

Die Beschwerdeführerin ist bisher im Bundesgebiet unbescholten.

Zum Herkunftsstaat:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Die afghanische Nationalversammlung („Shuraye Melli“) besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, „Wolesi Jirga“) und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, „Meshrano Jirga“), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, „Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl“, vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 4)

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.

(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: “An Electoral Management Body Evolves”; NDI [National Democratic Institute]: “Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections”, vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: “Women’s Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012” vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungs-erfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung („Transition“) haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller aus-ländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlos-sen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienst-leistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischen-zeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, “The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security“ Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unter-stützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: „Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer“ vom 31. Juli 2013; NATO „International Security Assistance Force” vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: „Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan“ vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, “Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses” 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verant-wortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: „Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle“ vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: „Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung“ vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicher-heitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Über-nahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungs-abkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: “Afghan police deaths double as foreign troops withdraw” vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: “The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security” vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaff-nete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: “The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security“ vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontroll-punkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: “The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security” vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den inter-nationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicher-heitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewe-gung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche An-strengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abge-sicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kä Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekom-men und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenz-posten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinz-regierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armee-offizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, “Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul” 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

[…]

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungs-feindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Grup-pierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand „Spitzenreiter“, was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen. (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. (Länderin-formation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge einge-bettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bomben-anschlägen zu beklagen sind. (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

[…]

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war. (ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armee-offizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, “Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul” 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

[…]

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: „After the ‘operational pause’: ‚How big is the insurgents’ 2013 spring offensive?“ vom 2. Juni 2013; Department of Defense: “Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan” vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: “Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process” vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. „Stahlring“ der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher „Financiers“ zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the ‘operational pause’: “How big is the insurgents’ 2013 spring offensive?” vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: “Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the ‘operational pause’: How big is the insurgents’ 2013 spring offensive?“ vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive “Khalid ibn al-Walid“ [auch „Khaled ben Walid“] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffen-versteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: “The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security”, vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: “The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security”, vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: “Afghan Taliban assault in Kabul secure zone” vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: “The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security” vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: “Taliban attack breaks months of quiet in Kabul”, vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbst-mordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: “Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound”, vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: “The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security”, vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: „Entsetzen nach Taliban-Anschlag“, vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: „Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan“ vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, „Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul“ vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, “Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul” 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unter-brochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein „Sprecher“ mit.(FAZ.net, „Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an“ vom 17. Juli 2014)

[…]

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Heraus-forderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungs-behörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reform-fortschritte ziehen will: 1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechts-kommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser gewor-den. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte „Sittenverbrechen“ nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher „moralischer Vergehen“ inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwie-sen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftier-te, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Ver-öffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungs-kommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen ver-öffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.

Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Aus-land hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: “Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan”, vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan: “Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan” vom 3. Juli 2013)

[…]

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienange-hörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stam-mesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfin-dig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service’s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in aus-gewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifi-kanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wieder-eingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrund-lage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesen-heit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines ange-messenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin hat ihre Identität durch Vorlage ihres afghanischen Reisepasses (ausreichend) bescheinigt. Es liegt sohin Widerspruchsfreiheit vor.

Auch die Angaben zu ihren familiären Verhältnissen sowie ihre Angaben zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und der Einreise in Österreich stoßen letztlich auf keine Bedenken, da die Angaben der Beschwerdeführerin sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Widersprüchlichkeit erkennen ließen. Wenn die Mutter der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angab, keine (bestehenden) persönlichen Gründe angeben zu können, steht dies nicht im Widerspruch zu ihren im Beschwerdeverfahren monierten Gründen einer Verfolgungsgefahr als Zugehörige der sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen in Afghanistan. Diesbezüglich waren ihre Angaben durchaus detailliert, schlüssig und authentisch. Sie konnte nachvollziehbar glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Situation in Afghanistan - vor allem hin-sichtlich der Gefährdungssituation von Frauen, die sich dem kulturellen Diktat der afghanischen Gesellschaft nicht unterordnen wollen -, fanden in den Angaben der Beschwerdeführerin keine Widersprüche und waren ihre Fluchtgründe von ihr klar und nachvollziehbar geschildert worden. Sämtliche herangezogene offizielle Länderberichte in diesem Zusammenhang ergaben ein stimmiges Ergebnis zu dem in diesem Verfahren zu beachtendes Bedrohungsszenario für die Beschwerdeführerin, wodurch kein Zweifel über die aktuelle, erforderliche Schutzwürdigkeit im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention für die Beschwerdeführerin besteht.

Die von der Beschwerdeführerin vertretene persönliche Wertung der Stellung der Frau in der Gesellschaft steht zu der gesellschaftlichen Situation der Frau in Afghanistan im eindeutigen Widerspruch; in ihrer Wertehaltung ist sie an dem in Europa mehrheitlich gelebten, als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde, zumal davon auszugehen wäre, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle verhalten würde.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten. Mit Erlassung des Fremdenrechtsänderungs-gesetz 2015 (FrÄG 2015) vom 18.06.2015 wurden entsprechende Anpassungen vorgenom-men. Das Asylgesetz, Fremdenpolizeigesetz und das BFA-Verfahrensgesetz sind in der Fassung dieser Adaptierungen vom 18.06.2015 anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, ent-scheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzel-richter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist dieses in seiner geltenden Fassung auf alle Verfahren anzu-wenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof an-hängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Falle der afghanischen Beschwerdeführerin ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass ihr, welche aufgrund der von ihr glaubwürdig dargebrachten persönlichen Verfolgungs- und Bedrohungssituation in Afghanistan, im Falle der Rückkehr einer solchen Verfolgungssituation ausgesetzt ist, und stellt sich diese Situation als objektiver Nachflucht-grund iSd. § 3 Abs. 2 AsylG 2005 dar.

Die Beschwerdeführerin muss daher bei einer Rückkehr in ihre Heimat davon ausgehen, dass ihr seitens der afghanischen Gesellschaft und der muslimischen Führer wegen ihrer westlich orientierten Haltung und Lebensweise dort schwere Vergeltungsmaßnahmen, bis hin zur Tötung drohen. Die Beschwerdeführerin befindet sich daher aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb ihres Heimatstaates (vgl. VwGH 19.09.1996, 95/19/0077).

Es liegt somit im Falle der Beschwerdeführerin eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht möglich in einem anderen Teil des Herkunftsstaates - infolge der diesbezüglichen asylbegründenden Umstände, den zitierten Länderfeststellungen folgend, im gesamten afghanischen Staat - ausreichend Schutz zu finden. Es war Ihr der Status einer Asylberechtigten aus diesem Grund zuzuerkennen.

Außerdem ist die Beschwerdeführerin Familienangehörige iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.

Gemäß § 34 (2) leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familien-angehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Da auch der Mutter der Beschwerdeführerin, M. N., xx.xx.1982 geb., mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl: XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, und keine Hinderungsgründe gemäß § 34 (2) leg.cit. vorliegen, war Status einer Asylberechtigten auch aus diesem Grund zuzuerkennen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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