W177 1425817-1•BVwG W177 1425817-1
W177 1425817-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht
W177 1425817-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde vom XXX von XXX, geb. XXX, XXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom XXX, XXX, beschlossen (Spruchpunkt II. und III.) und zu Recht erkannt (Spruchpunkt I. und III.):
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Am 03.03.2012 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde. Im Wesentlichen verneinte das Bundesasylamt die Glaubhaftmachung und die Aktualität der vorgebrachten Fluchtgründe. (Anmerkung: im Folgenden sind alle Namen und personenbezogenen Daten anonymisiert dargestellt)
Die Bezug habende Entscheidung der Erstbehörde stellt sich auszugsweise wie folgt dar:
"[...]
A) Verfahrensgang
Die niederschriftliche Befragung vom 03.03.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen wird
zum Inhalt dieses Bescheides erhoben.
Aus Angst vor den Feinden, den Taliban, meines Vaters flüchtete ich in den Iran.
Erklärung: Sie haben am 03.03.2012 beim Bundesasylamt um Asyl ersucht. Sie wurden am 03.03.2012 bei der PI Traiskirchen bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können sie sich an ihre Angaben erinnern und stimmen diese?
Antwort: Ich kann mich erinnern und die Angaben sind richtig.
Frage: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt?
Antwort: Ich bin im Dorf K. H., Provinz P. geboren, aufgewachsen und lebte dort bis zu meinem 7. Lebensjahr. Anschließend verzogen wir für 10 Jahre nach K., dann nach Kabul und dort war ich ca. 4 Jahre. Seit 2001 wohnte ich in Teheran. Meine Mutter lebt in Kabul, ungefähr in S. A., mit meiner Schwester T. 1 Schwester lebt in M. e S., 1 Schwester und ein Bruder leben in Teheran. Mein Vater verstarb vor ca. 30 Jahren, als ich 2 Jahre alt war. Er war zur Zeit der Kommunisten Militärarzt und als er in einem Dorf war, wurde er von den Mudschaheddin ermordet. In Afghanistan besuchte ich von 1986 bis 1996 die Schule in K. und nach der Schule hatte ich verschiedenste Gelegenheitsarbeiten. Finanziell ging es uns nicht so gut.
Frage: Haben sie Kontakt mit ihrer Familie in der Heimat?
Antwort: Ich habe Kontakt mit meiner Mutter und es geht ihr gut, allerdings ist sie Zuckerkrank und sie vermisst mich natürlich. Finanziell geht es ihr nicht so gut und deshalb lebt sie bei der Familie meiner Schwester in Kabul.
Frage: Warum haben sie 2001 die Heimat verlassen?
Antwort: Als wir in K. waren, kamen 2 Mal Taliban zu uns nach Hause. Meine Mutter und meine Schwester T. waren zu Hause. Die Taliban wollten wissen, wo ich bin. Im Jahr 2000 wurde mein Bruder, S. Z. von den Mudschaheddin getötet. Er wurde Opfer eines Anschlages. Er arbeitete für den Nachrichtendienst K. und auf seine Dienststelle wurde ein Anschlag verübt.
Frage: Was wollten die Taliban von Ihnen?
Antwort: Sie sagten ich sei Kommunist und Schiit. Sie verlangten, dass ich mich bei ihnen melden soll.
Frage: Wo hätten sie sich melden sollen?
Antwort: Die Schule von K. war ihr Stützpunkt und dort hätte ich mich melden sollen. Zu diesem Zeitpunkt war ich in Kabul. Ich habe dort gearbeitet, war aber immer wieder in K. bei meiner Mutter. Ich habe mich dann entschlossen in den Iran zu gehen. Meine Mutter verblieb in K.. Als dann meine Schwester heiratete, ging meine Mutter mit ihr nach Kabul. Das war vor ca. 5 Jahren.
Frage: Welche Verwandten leben in der Heimat?
Antwort: Ich habe 1Tante mütterlicherseits und 1 Tante väterlicherseits, die in Afghanistan leben.
Frage: Warum haben sie den Iran verlassen?
Antwort: Ich lebte dort illegal und zuletzt habe ich einen Ausweisungsbescheid bekommen.
Vorhalt: Warum sollten sich die Taliban, 20 Jahre nach dem Tod ihres Vaters für sie interessieren?
Antwort: Weil mein Bruder beim Geheimdienst gearbeitet hatte.
Vorhalt: Das haben die Taliban gewusst. Das hat jedoch nichts mit ihnen zu tun.
Antwort: Die Taliban sind generell gegen die Kommunisten und deren Angehörigen.
Vorhalt: In Kabul gab es keinerlei Übergriffe gegen ihre Person. Es bestand keine Notwendigkeit Kabul zu verlassen.
Antwort: Taliban waren auch in Kabul.
Frage: Haben Sie - außer dem bisher vorgebrachten Sachverhalt - weitere Gründe Ihrer Flucht vorzubringen?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie in Ihrem Heimatland vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in Ihrem Heimatland strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in Ihrem Heimatland jemals Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörde?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrem Heimatland von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion, Ihrer Volksgruppe oder Rasse verfolgt?
Antwort: Nicht von staatlicher Seite, aber mit den Taliban. Ich wurde manchmal geschlagen, weil ich der Volksgruppe der Sadat angehöre und diese Volksgruppe Schiiten sind.
Frage: Was konkret befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
Antwort: Ich habe Angst vor den Taliban. Meine Familie gilt nach wie vor als Kommunisten und wegen meinem Glauben.
Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrem Heimatland (allg. Sicherheitslage - Kabul, IFA und Rückkehrfragen) vom der Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss haben Sie die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben.
Antwort: Ich nehme es zur Kenntnis, aber ich bin nicht bereit, unter den gegebenen Umständen in meine Heimat zurückzukehren.
Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie in Österreich nahe Angehörige?
Antwort: Nein.
Frage: Wo leben Ihre Verwandten?
Antwort: In der Heimat und im Iran leben meine Familienmitglieder.
Frage: Besuchen sie Kurse hier in Österreich, oder sind sie in irgendeinem Verein?
Antwort: Ich besuche keinen Deutschkurs und bin in keinem Verein.
Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt.
Feststellungen Afghanistan
(Stand: Februar 2012)
[...]
B) Beweismittel Sie brachten folgendes Beweismittel in Vorlage:
Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Ihre Identität steht nicht fest.
Sie gaben den Namen M. S. K. und als Geburtsdatum den xx.xx.1980 an.
Sie sind afghanischer Staatsbürger.
Sie gehören der Volksgruppe der Sadat (Schiiten) an.
Sie sind ledig.
Sie sind Moslem, schiitischen Glaubens.
Den dargestellten Fluchtgrund und die angeblich daraus resultierende Furcht machten Sie nicht glaubhaft.
Sie haben keine Probleme mit den staatlichen Behörden.
Sie sind im arbeitsfähigen Alter und können in Afghanistan einer Arbeit nachgehen.
Sie sind keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt.
Die behauptete Gefährdungslage ist nicht glaubhaft.
Sie sprechen nicht Deutsch.
Einer Arbeit gehen Sie nicht nach.
Sie haben keine sozialen oder familiären Kontakte, die Sie an Österreich binden.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Feststellungen über Ihr Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen, welchen Sie nicht entgegen getreten sind.
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Hinsichtlich Ihrer Identität kann Ihnen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden, weil Sie diese weder glaubhaft darzulegen, noch durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen vermochten.
Der von Ihnen vorgelegten Kopie kommt keine Beweiskraft zu, da Kopien jeglicher Art von Manipulation unterliegen können und daher auch keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden können.
Bezüglich der Herkunft geht das Bundesasylamt, basierend auf Ihren Aussagen und aufgrund der von Ihnen verwendeten Sprache und Ihrer Ortskenntnisse davon aus, dass Sie Staatsangehöriger von Afghanistan sind.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die von Ihnen geltend gemachten Ereignisse liegen mehr als 11 Jahre zurück.
Glaubwürdig sind Ihre Angaben, dass es in der Zeit, als Sie in Kabul lebten, zu keinerlei Übergriffen gegen Ihre Person kam.
Ein Indiz für die Glaubwürdigkeit Ihrer diesbezüglichen Angaben zeigt auch die Tatsache, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester, nachdem Sie in den Iran gingen, nach Kabul verzogen und immer noch dort leben.
Glaubwürdig, da durchaus im Bereich des Möglichen sind Ihre Angaben, dass Ihr Vater vor ca. 30 Jahren während seiner Tätigkeit als Militärarzt, bei einem Angriff der Mudschaheddin, getötet wurde.
Glaubwürdig, da ebenfalls durchaus im Bereich des Möglichen sind Ihre Angaben, dass Ihr Bruder vor 12 Jahren bei einem Anschlag auf seine Dienststelle, er arbeitete für den Nachrichtendienst K., durch die Mudschaheddin, getötet wurde.
Glaubwürdig sind Ihre Angaben, dass Sie vor ca. 11 Jahren Ihre Heimat verlassen haben und bis vor ca. 4 Monaten im Iran lebten.
Glaubwürdig sind Ihre Angaben, dass Sie im Iran telefonischen Kontakt mit Ihren Familienangehörigen hatten und es Ihnen gut geht.
Ob Sie sonst Probleme im Sinne der GFK gehabt hätten, verneinten Sie und schlossen dies sogar dezidiert aus.
Einen asylrelevanten Fluchtgrund konnten Sie in Zusammenschau Ihrer Angaben nicht glaubhaft machen. Auch eine konkrete Verfolgung, Bedrohung oder Diskriminierung auf Grund Ihrer Clan-Zugehörigkeit gaben Sie nicht an.
Hinzukommt, dass aus Ihrem Vorbringen im Verfahren kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend herausgekommen ist, warum Sie Kabul verlassen haben. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es Ihnen unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar wäre, Ihren Wohnsitz wieder in Kabul zu begründen. Zumal Sie jung, gesund und arbeitsfähig sind und davon auszugehen ist, dass Sie von Ihren Familienangehörigen unterstützt werden könnten.
Glaubhaft ist, dass Sie in Afghanistan Familienangehörige haben. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig. Somit ist nicht davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat in eine ausweglose Lage geraten.
Letztlich kann auch davon ausgegangen werden, dass es Ihren Familienangehörigen und Verwandten in Afghanistan auch möglich wäre, Ihnen finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Es kann somit in Ihrem Fall davon ausgegangen werden, dass es Ihnen nach Ihrer Rückkehr möglich sein sollte, auf finanzielle Unterstützungsleistungen durch Ihre Verwandten zurückzugreifen.
Sie haben im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern.
Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Afghanistan gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Gerade die von Ihnen vorgebrachten familiären Verhältnisse und Verbleib Ihrer sonstigen engen Angehörigen in Afghanistan zeigen in aller Deutlichkeit, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits, dass Sie über familiäre und damit sozio-ökonomische Anknüpfungspunkte verfügen, auch die in Afghanistan operierenden Hilfsorganisationen bemühen sich um entsprechende Unterstützung der dort lebenden Menschen.
Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie auch dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Auch Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. Es wird diesbezüglich auf die Länderfeststellungen (Sicherheitslage in Kabul) verwiesen.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Sie sind den Feststellungen nicht entgegen getreten.
Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.
E) Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Letztmalig novelliert wurde das AsylG durch das FrÄG 2011, BGBl I Nr. 38/2011. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Es muss sich um einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen handeln (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131).
Die Verfolgungshandlung muss dem Staat zurechenbar sein. Dies ist jedoch nicht nur dann der Fall, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).
Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:
Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist daher, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.09.1994, Z. 94/19/0389).
Derartiges haben Sie jedoch mit keinem Wort vorgebracht, im Gegenteil, eine derartige Verfolgung bzw. drohende Verfolgung Ihrer Person deswegen haben Sie ausdrücklich verneint. Zudem sind Ihrem Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte bzw. Hinweise zu entnehmen, die eine Verfolgung oder Gefahr einer solchen zu begründen vermögen, weshalb Verfolgungshandlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind.
Die von Ihnen geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch die Taliban können Ihre Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten (vgl. Erk. des VwGH vom 23.03.1994, Zl. 93/01/1197).
In diesem Zusammenhang können nur solche Maßnahmen des Staates bzw. der ihm zurechenbaren Organe als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden, die aus einem der dort genannten Gründe erfolgen und ein bestimmtes Ausmaß an Intensität und Qualität überschreiten. Die vom Ihnen geschilderten Ereignisse können diesem Anspruch sicher nicht gerecht werden. Es müssen konkret gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (vgl. Erk. des VwGH vom 08.11.1989, Zl. 89/01/0278/0291).
Die erkennende Behörde gelangt jedoch zu dem Schluss, dass für Sie eine inländische Fluchtalternative bestanden hätte, bzw. dass Sie in Kabul keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren. Dass Sie im gesamten Staatsgebiet Ihres Heimatlandes verfolgt werden würden, ist im Hinblick auf die Situation in Ihrem Heimatland nicht glaubhaft.
Nach der Rechtsprechung des VwGH muss die Verfolgung bzw. die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben
(vgl. Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333).
Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, dass bei Vorliegen einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung dahingestellt bleiben kann, ob die dem Asylwerber drohende Verfolgung vom Staat geduldet würde (vgl. Erk. d. VwGH vom 11.10.2000, Zahl 2000/01/0172).
Selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit Ihrer Angaben konnte eindeutig entnommen werden, dass die Taliban aus einem rein privaten Motiv heraus gehandelt haben und dies nicht aus einem Grund erfolgte, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wäre.
Sie vermochten somit im Verlauf des Verfahrens mit Ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebensowenig glaubhaft zu machen wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.
Ihrem Vorbringen lassen sich keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen Sie gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen entnehmen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang gestanden wären.
Zur schlechten wirtschaftlichen Lage in Ihrem Herkunftsland wird festgestellt, dass diese auch nicht zu einer Asylgewährung führen kann, setzt eine solche doch konkrete gegen die Asylwerberin gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des AsylG dar (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Zur allgemeinen Situation, wird angeführt, dass die allgemeine schlechte Situation in der Heimat nicht als geeignet anzusehen ist, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.01.1999, Zahl 98/18/0394).
Die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat indiziert nach der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Behörden und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylrecht hat jedoch nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen.
Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen der Gruppe, welcher der Asylwerber angehört, und anderen Gruppen im Heimatstaat gibt.
Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit gibt als solche noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl. Auf Ihren Fall sind diese Entscheidungsgrundlagen anzuwenden, weshalb aufgrund der von Ihnen dargelegten Sachverhalte die Gewährung von Asyl nicht in Frage kommt.
Im vorliegenden Fall konnte daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es konnten auch sonst keine Umstände ermittelt werden, dass Sie aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt waren beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären.
Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass Ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht und ist der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Es müssen sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland).
Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Das Bestehen einer Gefährdungssituation wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint.
Grundsätzlich hat der Asylwerber im Verfahren stichhaltige Gründe für die von ihm relativierte Gefahr bzw. Bedrohung durch konkrete Angaben darzutun. Bloß lapidare Behauptungen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat, der in Rede stehenden Gefährdung unterworfen zu sein, ohne nähere, die Person des Antragstellers betreffende Gefährdungsmomente darzulegen, reichen nicht hin das Bestehen von stichhaltigen Gründen im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG aufzuzeigen (UBAS - Bescheid vom 17.07.1998, Zahl: 202.357/0-VI/14/98).
Da Sie im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht dargelegt haben, dass konkret Sie selbst, aufgrund in Ihrer Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wären, war es der erkennenden Behörde verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. Sie vermochten somit nicht dazulegen, dass Sie für den Fall Ihrer Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wären. Sie selbst haben sogar konkret vorgebracht, dass Sie im Falle einer Rückkehr nichts zu befürchten hätten.
Weder aus Ihren Angaben zu den Asylgründen, die für Ihre Ausreise aus Ihrem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandeschaffung Ihrer Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten in Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in Afghanistan aufhält schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befindet. Ein weitergehender, qualifizierter Sachverhalt, welcher gerade im gegenständlichen Fall für die gegenteilige Annahme sprechen würde, liegt hier nicht vor. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner nicht davon gesprochen werden, dass in jeder Region Afghanistans eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde; somit können auch von Amts wegen keine stichhaltigen einem Refoulement nach Afghanistan entgegenstehenden Gründe erkannt werden.
Es wird von der ho. Behörde nicht verkannt, dass es in Afghanistan zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist auch die Bevölkerungsanzahl Afghanistans in Betracht zu ziehen, sodass sich die Anzahl der berichteten Menschenverletzungen durchaus relativiert und hieraus keineswegs ein Hinweis auf eine permanente (sonstige) Gefahr in abgeleitet werden kann.
Dazu ist zudem auszuführen, dass die europäischen Kontrollinstanzen bei der Anwendung des Art. 3 EMRK, was die Intensität der Bedrohungssituation angeht, einen sehr strengen Maßstab anlegen. Davon, dass praktisch jedem, der nach Afghanistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann ebenfalls nicht die Rede sein.
Wie sich aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat und dem ho. Amtswissen zu Ihrer Person ergibt, ist im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung aufgrund der oa. Erwägungen festzustellen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den in der Feststellung angeführten Problempunkten nicht so weit betroffen ist, dass diese einem Refoulement entgegenstehen würden.
Jedenfalls können Sie sich in Kabul niederlassen, wo Sie wegen Ihrer Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten haben. Es gibt keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Übergangsregierung mit Hilfe der ISAF kontrollierten Kabul. Diese Ansicht wird auch in der Rechtsprechung vertreten (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2003,
Az.: 1 Bf 104/01.A; VG Bremen, Urteil vom 28.08.2003, Az.: 2 K 1809/01.A; VG Minden, Urteil vom 17.02.2003, Az.: 9 K 2481/01.A; VG
Leipzig, Urteil vom 05.12.2002, Az.: A 4 K 31015/99VG; VG Chemnitz,
Urteil vom 18.07.2002, Az.: A 4 K 30024/98).
Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass Sie im Fall Ihrer Rückkehr nach Afghanistan von Ihren Verwandten unterstützt werden, Ihnen somit eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, mit der die elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert sind.
Auch in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und Gegebenheiten in Kabul kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Kabul in Ihrem Fall möglich und zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat sich der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2011, GZ C13 414.144-1/2010/3E folgendermaßen geäußert:
Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsvorsorge, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem BF unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich steht dem BF ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.
Unter Zugrundelegung der zitierten Ausführungen kann auch in Ihrem Fall von der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ansiedelung in Kabul ausgegangen werden: Sie sind jung, gesund und erwerbsfähig. Zudem verfügen Sie über ein soziales Netz in der Heimat und ist davon auszugehen, dass Sie von Ihren Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten, sodass nicht erkannt werden kann, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Kabul einer realen Gefahr ausgesetzt wären, in eine ausweglose existenzbedrohende Lage zu geraten oder unterstandslos zu sein.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/0110443; 13.11.2001, 2000/01/0453;
18.07. 2003, 2003/01/0059), liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund Ihrer individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. So ist auch zu berücksichtigen, dass es Ihnen bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan sehr wohl möglich war, trotz der allgemein schlechten Sicherheitslage zu leben. Es sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach Sie in Kabul, wo sich die Sicherheitslage seither nicht grundsätzlich verschlechtert hat, nicht leben könnten.
Sie hätten vermutlich auch die Chance, eine Reintegrationshilfe des IOM Wien zu erhalten.
Wenngleich die ökonomische Situation in Afghanistan in weiten Bereichen nicht zufriedenstellend ist, so bedeutet dies nicht automatisch, dass jeder der dort lebenden Menschen von Obdachlosigkeit und Hunger betroffen ist, vor allem dann nicht, wenn es ein soziales Netz durch sonstige Angehörige gibt. Auf Sie bezogen bedeutet dies, dass Sie Ihr familiäres Umfeld nutzen können, um grundsätzlich einmal eine elementare Lebensversorgung in Anspruch nehmen zu können, zu verweisen ist außerdem auf die Existenz verschiedener Hilfsorganisationen, die bei Bedarf entsprechende Unterstützung leisten, nicht unerwähnt soll bleiben, dass Sie die Ihnen zu gewährende Rückkehrhilfe, die eine hohe Kaufkraft in Afghanistan darstellt, für existenzsichernde Maßnahmen verwenden können.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass Sie sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland emotional und praktisch betrachtet nicht mehr zurechtfinden würden. Sie sind in Afghanistan aufgewachsen und kennen die dortigen kulturellen Gegebenheiten, Sie sprechen die Landessprache auf Muttersprachenniveau, Sie könnten sich daher wieder gut in die dortige Gesellschaftsstruktur eingliedern.
Sie haben schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Die Todesstrafe wurde in Afghanistan nicht abgeschafft (amnesty international. website against death penalty). Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass Sie einen Sachverhalt verwirklichten, welcher in Afghanistan mit der Todesstrafe bedroht ist.
Weder aus dem Amtswissen noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich somit ein weiterer qualifizierter Sachverhalt, welcher einem Refoulement entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall geht die ho. Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorliegen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe, etc), nicht davon auszugehen ist, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden, die Ihnen eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe.
Ziel des Refoulmentschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es eine Rückkehr nach Afghanistan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Es sind keine Umstände im Hinblick auf Ihre spezielle Situation bekannt geworden, die Sie nach der Rückkehr nach Afghanistan in eine solcherart "unmenschliche Lage" versetzen würden, sodass Ihr Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen war.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass beim Ihnen keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung Sinne dieses Bundesgesetztes.
Das Bundesasylamt vertritt die Auffassung, dass sich für Sie gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan ergibt, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben ist.
Unter Hinweis auf Vorangeführtes, sowie den ausgeführten Entscheidungsgründen ergibt sich für die erkennende Behörde nach rechtlicher Würdigung gegenständlichen Sachverhaltes, dass die Abschiebung nach Afghanistan mangels substantiierter, glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation, im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung zulässig ist.
Zu Spruchpunkt III
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).
Für Ihre Person bedeutet das:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.6.1979, Marckx).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas).
Sie haben in Österreich keine Verwandten oder sonstigen familienähnlichen Bezug.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Es ist die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten, zu verhindern (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Ihnen musste daher bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Sie haben keine Bindungen zu Österreich. Deutsch sprechen Sie nicht. Auch gehen Sie keiner Arbeit nach.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich beim Bundesasylamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.
Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Sie haben keine Bindungen zu Österreich. Sie haben in Österreich keine Verwandten. Sie befinden sich erst seit wenigen Tagen in Österreich.
Es sind im Verfahren somit keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration Ihrer Person in Österreich rechtfertigen würden.
Demgegenüber steht das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem widersprechend Sie mit Ihrer illegalen Einreise handelten.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Ausweisung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. [...]".
Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, beantragte ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wandte sich gegen die Beweiswürdigung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, und beantragte die Aufhebung des Spruchpunkt III.
Am 08.10.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Ver-handlung durchgeführt. Diese nahm folgenden Verlauf:
"[...]
BF verzichtet auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile, da sie den Akteninhalt hinlänglich kennen würden. Der RI erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s. a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).
BF wird aufgefordert, weitere Beweismittel und Unterlagen vorzulegen.
BFV bringt vor: Es wird beantragt dem BF Asyl zu gewähren, da er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie und der ihm in diesem Zusammenhang unterstellen politischen Gesinnung ( Nähe zur kommunistischen Partei und Gegnerschaft zu den Taliban und den von diesen vertretenen Werten), der ihm unterstellen politischen pro-westlichen Gesinnung und aus religiös-ethnischen Gründen (Schiit, Sadat) außerhalb Afghanistans befindet.
Mangels Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte stünde dem BF kein staatlicher Schutz zur Verfügung.
Eben so wenig bestünde eine interne Fluchtalternative, da ihm die beschriebene Gefährdung in ganz Afghanistan droht: Die Taliban operieren in ganz Afghanistan und sind in der Lage, Menschen in ganz Afghanistan aufzuspüren. Abgesehen davon bestünde jedenfalls keine zumutbare interne Fluchtalternative, da der BF an keinem für ihn sicheren Ort in Afghanistan über das zur Existenzsicherung in Afghanistan notwendige tragfähige soziale Netz verfügt.
Der Vater des BF hat unter der kommunistischen Führung in Afghanistan als Arzt gearbeitet, der Bruder des BF war für den K. tätig. Beide wurden von den Mujahideen wegen ihrer politischen Affiliation mit der kommunistischen Partei bzw. Gegnerschaft den Mujaheddin gegenüber und wegen ihrer Zugehörigkeit zur religiös-ethnischen Minderheit der Sadat getötet.
Der BF flüchtete in den Iran aus Furcht vor derselben Verfolgung, der sein Vater und Bruder bereits zum Opfer gefallen waren. Über die Familie des BF wurde der BF von den Taliban bedroht bzw. wurde nach ihm bereits gesucht.
2005 kehrte der BF kurzzeitig für ca. 8 Monate nach Afghanistan zurück und war in L. für die UN-Organisation UNOPS tätig (siehe die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung, ausgestellt von H. B.). Er wurde von den Taliban aufgefordert, diese Tätigkeit aufzugeben und bedroht; schließlich wurde auch das Haus der Familie des BF wegen dieser Tätigkeit des BF für "den Feind" (aus Sicht der Taliban) angegriffen. Der BF flüchtete erneut in den Iran. Somit droht dem BF zusätzlich zu seiner Verfolgung wegen seiner Eigenschaft als Sadat (und Schiit) und der politischen Nähe zur kommunistischen Partei seines Vaters und Bruders Verfolgung wegen der ihm nun auch wegen seiner eigenen Tätigkeit für eine internationale Organisation von den Taliban zugeschriebenen politischen pro-westlichen Gesinnung.
Der BF ist in seiner Heimatregion und als Sohn dieser Familie nach wie vor bekannt und würde bei seiner Rückkehr als solcher erkannt und damit mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit verfolgt werden.
Zum Umstand, dass der BF seine Tätigkeit für die UNOPS vor der belangten Behörde nicht erwähnt hat, wird folgendes ausgeführt:
Dem BF war nicht bewusst, dass diese kurzzeitige Tätigkeit vor dem Hintergrund des für ihn persönlich viel schwerwiegenderen Verlusts seines Vaters und eines Bruders wegen deren Eigenschaft als Sadat und Nähe zur kommunistischen Partei und der daraus für ihn bereits langjährig bestandenen Gefährdung wichtig ist. Erst nach ausführlicher juristischer Beratung und Hinweis auf die Relevanz auch dieses Umstandes, wurde der BF in die Lage versetzt, dieses Vorbringen zu erstatten. Wie schon aus der kurzen Dauer der einzigen Einvernahme und die dort gestellten, oberflächlichen Fragen an den BF durch die belangte Behörde ersichtlich, kam die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit und ihrer Manuduktionspflicht dem BF gegenüber nicht nach. Es handelt sich daher nicht um ein unzulässiges neues oder die Glaubwürdigkeit des BF ausschließendes gesteigertes Vorbringen.
Auf folgende Rechtsprechung wird begründend beispielhaft verwiesen:
In eventu wird beantragt, dem BF den Status des subsidiär Schutzberichten zu gewähren. Einerseits ist die Sicherheitslage in der Heimatregion des BF (L., P.) derart, dass er im Falle einer Rückkehr dem realen Risiko ausgesetzt wäre, in Art 2 oder 3 EMRK verletzt oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zum Opfer zu fallen. Andererseits ist der BF aufgrund seiner langen Abwesenheit aus Afghanistan mit den örtlichen Gegebenheiten vor Ort nicht mehr vertraut. Dadurch wäre es ihm nicht möglich, als alleinstehender Rückkehrer seine Existenz aus eigenem zu sichern, sondern wäre zumindest auf die intensive Unterstützung eines familiären Netzwerkes angewiesen. Seine noch in Afghanistan aufhältige Mutter bzw. Schwestern könnten den BF aufgrund ihrer eigenen prekären Situation nicht bei sich aufnehmen und ausreichend unterstützen, was der Abwesenheit jeglichen sozialen Netzes gleichkommt. Deswegen verfügt der BF über kein solches, zur Existenzsicherung notwendiges soziales Netz.
Zu subsidiärem Schutz infolge langer Abwesenheit wird beispielhaft auf folgende Rechtsprechung des BVwG verwiesen:
W209 1433600 vom 23.10.2014
W187 1424312 vom 09.12.2014
W219 1433362 vom 11.12.2014
Zu den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderberichten wird wie folgt Stellung genommen:
Die Länderberichte bestätigen die zunehmend starke Position regierungsfeindlicher Kräfte bzw. der Taliban in Afghanistan, besonders in L., ihre Fähigkeit zu gezielten Angriffen in ganz Afghanistan einschließlich Kabul und damit die Aktualität der Verfolgung des BF.
Weiter wird bestätigt, dass (laut UNHCR) die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht schützen kann und Angehörige von religiösen und ethnischen Minderheiten zu den Risikogruppen zählen, ebenso wie Personen, die gegen die islamischen Grundsätze und Werte gemäß der Taliban verstoßen (wozu die pro-westliche Einstellung bzw. familiär bedingt zugeschriebene Nähe zum Kommunismus zählt).
Schließlich wird auch bestätigt, dass für eine Rückkehr nach längerer Abwesenheit außerhalb des Familienverbandes ein soziales oder familiäres Netzwerk und Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten Voraussetzung sind (weder über das eine noch das andere verfügt der BF).
BFV legt vor:
Dokumentenkonvolut über die Volksgruppe der Sadat (oder Sayed) welches verlesen und zum Akt als Beilage 1 genommen wird.
verschiedene Bestätigungen zur Bescheinigung zur gelungenen Integration, Beilage 2
Originalbestätigung der UNOPS vom 03.10.2005, Beilage 3
Original der Geburtsurkunde, Beilage 4
Internetausdruck über Herrn H. B., Beilage 5
Die Originalurkunden werden in Kopie zum Akt genommen, die Originale werden wieder ausgefolgt.
VR: Können Sie mir kurz schildern, warum Sie glauben, dass Sie in Ihrer Heimat bedroht sind?
BF: Ich gehöre zu einer religiösen Minderheit. Meine Familie wurde in Afghanistan geopfert. Ich selbst bin seit mehr als 15 Jahren auf der Flucht. Wenn ich heute nach Afghanistan zurückgehen müsste, würde ich wieder verfolgt und bedroht werden. Ich habe Angst um mein Leben.
BFV an BF: Glauben Sie, dass Ihre Tätigkeit bei UNOPS auch eine Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit sich bringen würde?
BF: UNOPS ist der politische Zweig von UNAMA. Die Mitarbeiter von UNOPS haben mit allen ausländischen Organisationen die in Afghanistan arbeiten zu tun. Daher werden diese Mitarbeiter von den Taliban und allen anderen terroristischen Gruppierungen verfolgt.
BFV: Gab es in der Vergangenheit in Afghanistan konkrete Bedrohungen gegen Sie wegen dieser Tätigkeit?
BF: Ich wurde zweimal von den Taliban schriftlich bedroht. Zweimal wurde unser Haus angegriffen, dabei wurden Bomben auf das Haus geworfen. Ich habe auch Verletzungen davon getragen als das Dach des Hauses eingestürzt ist. Ich wurde am Kopf verletzt.
VR: Meinen Sie Bomben oder Handgranaten?
BF: Handgranaten.
BFV: Warum würden die Taliban Ihre Rückkehr nach Afghanistan mitbekommen, warum würde das bekannt werden?
BF: Zusammengefasst gebe ich an, dass diese Leute, die zuvor für die Mujaheddin gearbeitet haben, wurden später zu den Taliban und schließen sich jetzt Daish (IS) an. Sie haben auch Beziehungen zum Parlament von Ashraf Ghani. Damit meine ich, dass es dieselben Leute sind, die seit dem Anfang in diesem Geschehen eine Rolle spielen und über Macht verfügen.
BFV: Warum haben Sie Ihre Tätigkeit für die UNOPS bisher nie erwähnt im Asylverfahren?
BF: Ich habe im Krieg meine Familie verloren und alles andere was ich zum Leben hatte. Ich dachte, dass diese Wahrheit ausreichen würde um einen Aufenthalt zu bekommen. Bereits nach der Einvernahme in Traiskirchen wurde mir aber mitgeteilt, dass mein Asylverfahren negativ entschieden werden würde. Meine Mitarbeit bei der UNOPS ist eine weitere Wahrheit, die ich nicht für wichtig empfunden habe. Es tut mir leid, dass ich das vorher nicht bekannt gegeben habe.
BFV: Wie unterscheidet sich die Stellung der Sadat in Afghanistan mit der der Hazara?
BF: Die Hazara sind mittlerweile in Afghanistan sehr stark, auch auf politischer Ebene und z.B. ist der zweite Vizepräsident ein Hazara. Die Sadat haben im Vergleich dazu nichts, es gibt niemanden der sie unterstützt bzw. sie verteidigt. In Afghanistan ist es nicht so wie in Ö, dass Minderheiten auch respektiert werden.
BFV: Was genau waren Ihre Aufgaben für UNOPS?
BF: Unser Chef, H., hat uns darüber informiert wie wir die Bevölkerung für die Teilnahme an den Wahlen vorbereiten können. Wir wurden in eine Ortschaft geschickt, wo wir z.B. 30 Frauen und 30 Männern erklären mussten, wie sie wählen sollen. Wir mussten Ihnen beibringen wie sie die Formulare auszufüllen haben, dass sie sich eine Karte holen müssen und dass sie mit dem Fingerabdruck ihre Stimme abgeben. Während dieser Zeit wurden wir von amerikanischen und afghanischen Soldaten zwecks Sicherheit begleitet.
VR: Warum sind Sie im Jahr 2005 nochmal nach Afghanistan zurückgekehrt?
BF: Ich bin damals nach Afghanistan zurückgekehrt, weil ich meine Mutter besuchen wollte und andererseits herausfinden wollte, ob ich in Afghanistan leben und arbeiten kann. Ich habe dann die Arbeit bei UNOPS aufgenommen, als ich bedroht und angegriffen wurde musste ich das Land wieder verlassen.
VR: Haben Sie in der Stadt Kabul oder in der Umgebung von Kabul noch Familienangehörige?
BF: Nein.
VR: Sie haben noch eine Schwester? Wo lebt sie?
BF: Sie lebt in Kabul, ich habe aber keinen Kontakt zu meiner Schwester.
VR: Verstehen Sie die D?
BF: Ja. Seit 4 Jahren habe ich keinen Kontakt zu meiner Schwester und wenn kein Kontakt besteht, dann habe ich keine Schwester.
VR: Lebt Ihre Mutter noch?
BF: Ja, sie ist schon alt und krank. Sie leidet an Diabetes und lebt in Kabul.
VR: Zu der haben Sie auch keinen Kontakt?
BF: Nein, weil meine Mutter eine finanzielle Unterstützung von mir erwartet, ich sie aber nicht unterstützen kann. Ich habe sehr früh angefangen zu arbeiten. Auch vom Iran aus, habe ich meine Mutter finanziell unterstützt.
Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A), nämlich den der vorläufigen Sachverhalts-annahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert:
Im Einzelnen werden aus dieser vorläufigen Sachverhaltsannahme zu den gegenständlich relevanten Themen, "Sicherheitslage allgemein (Seite 3 bis 8), Sicherheitslage im Süd-West, Süden und Osten des Landes (Seite 8 bis 9), Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar (Seite 10), Sicherheitslage in Kabul (Seite 12 bis 14), Religionsfreiheit/Schiiten (Seite 21 bis 22), Ethnische Minderheiten (Seite 26 bis 29), Justiz und (Sicherheits)Verwaltung (Seite 34 bis 36), Rückkehrfragen (Seite 39 bis 40) übersetzt und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
BFV verweist auf die eingangs erstattete Stellungnahme. [...]".
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist an dem im Spruch genannten Datum geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Sadat, schiitisch-moslemischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat etwa im Jahr 2001 in den Iran illegal verlassen, aus Angst vor den Feinden seines Vaters, den Taliban, von welchen auch er unter dem Vorwurf Kommunist und Schiit zu sein gesucht wurde. Aus Angst vom Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden, flüchtete er Schlepper unterstützt etwa im November 2012 über die Türkei nach Griechenland, und schließlich über ihm unbekannte Länder nach Österreich.
Es wurde glaubhaft gemacht, dass der Vater des Beschwerdeführers und sein Bruder wegen des Vorwurfs der Nähe zur damaligen kommunistischen Partei und der vorgeworfenen Gesinnung der Gegnerschaft zu den Mujaheddin und wegen ihrer Zugehörigkeit zur religiös-ethnischen Minderheit der Sadat getötet worden waren.
Somit stellt sich die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie und der (bekannter Maßen) solchen Familien in Afghanistan in diesem Zusammenhang unterstellen politischen Gesin-nung (Nähe zur kommunistischen Partei und Gegnerschaft zu den Taliban und den von diesen vertretenen Werten) dar, und befindet sich der Beschwerdeführer als ein solches Familienmitglied aus wohlbegründeter Furcht vor relevanter Verfolgung, infolge der ihm unterstellen politischen pro-westlichen Gesinnung und aus religiös-ethnischen Gründen (Schiit, Sadat), außerhalb Afghanistans.
Darüber hinaus arbeitete der Beschwerdeführer bei UNOPS, die im Auftrag der UN-Organisationen die Leitung und Durchführung von Entwicklungsprogrammen übernimmt, und die - heute autonom - aus dem Exekutivausschuss innerhalb der UN-Generalversammlung hervorgegangen war. Diese Tätigkeit umfasste Wahl-Instruktionsaufgaben für die Bevölkerung, unter Sicherheitsbegleitung amerikanischen und afghanischen Soldaten. Die Tätigkeit wurde vom Beschwerdeführer glaubhaft belegt. Auch durch eine solche Tätigkeit für eine pro-westliche Organisation - zudem in Begleitung US-amerikanischer Soldaten - wird der Beschwerdeführer in Afghanistan als Gegner der Taliban angesehen.
Im Fall der Rückkehr hat der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht, infolge der Zu-gehörigkeit zu seiner angefeindeten Familie, seiner Zugehörigkeit zur religiös-ethnischen Minderheit der Sadat, und seiner bekannt gewordenen Tätigkeit von den Regierungsfeinden in erheblicher Intensität verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer ist bisher im Bundesgebiet unbescholten.
Zum Herkunftsstaat:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungs-erfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller aus-ländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlos-sen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienst-leistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischen-zeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unter-stützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verant-wortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicher-heitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Über-nahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungs-abkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaff-nete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontroll-punkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den inter-nationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicher-heitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewe-gung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche An-strengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abge-sicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kä Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekom-men und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenz-posten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinz-regierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armee-offizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
[...]
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungs-feindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Grup-pierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen. (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. (Länderin-formation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge einge-bettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bomben-anschlägen zu beklagen sind. (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
[...]
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war. (ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armee-offizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
[...]
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffen-versteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbst-mordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unter-brochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
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Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Heraus-forderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungs-behörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reform-fortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechts-kommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser gewor-den. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwie-sen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftier-te, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Ver-öffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungs-kommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen ver-öffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.
Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Aus-land hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
[...]
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienange-hörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stam-mesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfin-dig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in aus-gewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifi-kanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wieder-eingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrund-lage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesen-heit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines ange-messenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage einer verkleinerten Urkundenkopie im Verein mit seinen unzweifelhaften Angaben glaubhaft gemacht, seine Tätigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung von UNOPS/OSU Provincial Office Region-2-Logar (ausreichend) bescheinigt. Es liegt sohin Widerspruchsfreiheit vor.
Auch die Angaben zu seinen familiären Verhältnissen sowie seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und der Einreise in Österreich stoßen letztlich auf keine Bedenken, da der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Fluchtgründe durchaus detailliert und schlüssig schildern konnte. Er hat nachvollziehbar und glaubhaft seine nach wie vor aktuelle Bedrohung geschildert. Auch in diesem Punkt liegt sohin Widerspruchsfreiheit vor.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Situation in Afghanistan - vor allem hin-sichtlich der Gefährdungssituation von Angehörigen von Familien, gegen die seitens der regierungsfeindlichen Gruppierungen - wie der Taliban - rigoros vorgegangen wird und welche als Feinde eingestuft sind, und von Personen, die in Verbindung mit internationalen Truppen und Organisationen stehen -, fanden in den Angaben des Beschwerdeführers keine Widersprüche und waren seine Fluchtgründe von ihm jeweils glaubwürdig, klar und nach-vollziehbar geschildert worden. Sämtliche herangezogene offizielle Länderberichte in diesem Zusammenhang ergaben ein stimmiges Ergebnis zu dem in diesem Verfahren zu beachten-des Bedrohungsszenario für den Beschwerdeführer, wodurch kein Zweifel über die aktuelle, erforderliche Schutzwürdigkeit im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention für den Beschwer-deführer besteht.
Zum Verfahren und der Entscheidung der Erstbehörde, dem Bundesasylamt, ist festzuhal-ten, dass die abweisende feststellende Bescheidbegründung nicht als sachliches Ergebnis eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens gewertet werden kann. Zum einen bestanden keine seriösen Hinweise für das Bundesasylamt, dass dem Vorbringen des Beschwerde-führers etwa keine Glaubwürdigkeit zukäme, zum anderen geht die Argumentation, dass "Selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit Ihrer Angaben konnte eindeutig ent-nommen werden, dass die Taliban aus einem rein privaten Motiv heraus gehandelt haben und dies nicht aus einem Grund erfolgte, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlings-konvention zu subsumieren gewesen wäre", und dass es den Umständen an einer erforder-lichen Aktualität mangeln würde, ins Leere. Das Bundesasylamt befindet sich in diesen Ansichten in grundlegendem Irrtum.
Gemäß § 58 (2) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sind Bescheide zu begrün-den, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Bescheidbegründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdi-gung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Dem diesbezüglichen Bescheid fehlen nachvollziehbare plausible Begründungen für eine erwogene Nicht-Glaubhaftmachung. Zur Argumentation der "Eindeutigkeit" der "rein privaten Motive" der Taliban ist darauf hinzuweisen, dass die Taliban in Afghanistan nicht etwa eine Privatgruppe darstellen, sondern eine allgegenwärtige terroristische Machtorganisation, die mit rigorosen Mitteln, bis hin zur Tötung - extrem in der Gesinnung der Scharia - gegen ihnen nicht solidarisch eingestellte Personen vorgehen, und die sich in der gesamten afghanischen Gesellschaft eingenistet haben. Sie führen auch "Verfolgungslisten" ihrer vermeintlichen Feinde, in denen selbstverständlich auch "Feindfamilien" aufscheinen. Demnach gehen auch die diesbezüglichen Argumentationen bzw. auch über eine fehlende Aktualität einer Verfolgungsgefahr ebenso ins Leere, da für Personen wie die des Beschwerdeführers aktuell prognostisch eine diesbezügliche Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Von einer Fachbehörde wie dem Bundesasylamt, darf man in der Führung und Entscheidung von Asylverfahren adäquates Fachwissen und einen aktuellen Wissensstand über das Weltgeschehen, und einen aktuellen länderspezifischen Fortbildungsstatus, und in diesem Sinne rechtsverbindliche subsumtive Entscheidungen erwarten. Ebenso hat sich die Behörde im Detail damit auseinanderzusetzen, in wie weit eine Schutzfähigkeit eines Herkunftsstaates - individuell für den Antragsteller - tatsächlich besteht und möglich ist oder etwa nicht, und dieses Ergebnis klar und übersichtlich in der Entscheidung darzulegen. Im Falle Afghanistans in Bezug auf die Machtstellung, auf die Verbreitung und die Terrorhandlungen der Taliban im gesamten Staatsgebiet, wäre eine derartige zumutbare Unter-Schutzstellung hinsichtlich einer erforderlichen Schutzfähigkeit seiner Bürger durch den Staates wohl zu verneinen.
Der Vollständigkeit halber darf auch auf die Definition des Flüchtlingsbegriffs des Artikel 1/A./2. der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge hingewiesen werden, nach der nicht nur der Flüchtling (Asylberechtigter) ist, der bereits konkrete Verfolgung erdulden musste, wie dem Begriffzitat zu entnehmen ist - "Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention, wer sich aus
wohlbegründeter Furcht ... aus Gründen der ... Zugehörig-keit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, ..." - sondern auch, wer aus Furcht einer (objektivierbaren) zukünftigen Verfolgungsgefahr um asylrechtlichen Schutz ersucht, und ebenso aus Unzumutbarkeitsgründen " ...und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen;" um asylrechtlichen Aufenthalt ersucht.
Ebenso lautet das Asylgesetz in § 3 Abs 1: "Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht", womit selbst das österreichische Asylgesetz ebenso auch eine "Zukunftsbedrohung" statuiert.
Somit erfüllt der gegenständliche "Fall" alle Kriterien für eine Stattgebung von "Asyl", nämlich 1) Glaubhaftmachung, 2) asylrelevante konkrete Verfolgungsgefahr iSd. Art.1 Abschnitt A Z2 GFK, 3) keine zumutbare Schutzfähigkeit des Heimatstaates, 4) keine inländische Fluchtalternative, 5) erhebliche Intensität von Verfolgungshandlungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, 6) aktuell in positiver Prognose 7) Zurechenbarkeit dem Staat Afghanistan, 8) keine Ausschlussgründe. Mit all diesen erforderlichen Aspekten hätte sich die Erstbehörde auseinander zu setzen und die Ergebnisse klar und übersichtlich in ihrer Bescheidbegründung darzulegen gehabt.
Demgemäß hätte bereits erstinstanzlich, bei Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorgaben und einer rechtsfolgenden sachlichen Würdigung, - verfahrensfolgend zu seinem Rechtsanspruch - dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten vom Bundesasyl-amt zuerkannt werden müssen.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten. Mit Erlassung des Fremdenrechtsänderungs-gesetz 2015 (FrÄG 2015) vom 18.06.2015 wurden entsprechende Anpassungen vorgenommen. Das Asylgesetz, Fremdenpolizeigesetz und das BFA-Verfahrensgesetz sind in der Fassung dieser Adaptierungen vom 18.06.2015 anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, ent-scheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzel-richter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist dieses in seiner geltenden Fassung auf alle Verfahren anzu-wenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof an-hängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylbe-rechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Falle des afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan verlassen hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist, da er aus den Verhältnissen in Afghanistan und aus der Sichtweise und Gesinnung der Verfolger in Afghanistan einen Angehörigen der sozialen Gruppe der "Feindfamilien" darstellt, ebenso für eine internationale Organisation tätig war und deshalb als "Feind" betrachtet wird.
Der Beschwerdeführer muss daher bei einer Rückkehr in seine Heimat nach wie vor davon ausgehen, dass ihm seitens der regierungsfeindlichen Gruppierungen dort schwere Ver-folgungshandlungen drohen. Der Beschwerdeführer befindet sich daher aus wohlbegrün-deter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb seines Heimatstaates (vgl. VwGH 19.09.1996, 95/19/0077).
Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht möglich in einem anderen Teil des Herkunftsstaa-tes ausreichend Schutz zu finden, da die hier asylbegründenden Umstände der schweren Bedrohungsgefahren seitens der Taliban praktisch im gesamten afghanischen Staat vor-herrschen, ebenso ihm aus diesen Verbreitungsgründen der Verfolger im Staatsgebiet eine Unterschutzstellung staatlicherseits nicht zumutbar ist, da eine tatsächliche Schutzfähigkeit des Staates diesbezüglich nicht gegeben ist.
Ausschlussgründe gemäß § 6 leg.cit. liegen nicht vor.
Zu Spruchpunkt II.:
Die gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers entspricht nun nicht dem Gesetz, da dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuer-kannt wird und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der angefochtene Spruchpunkt III. war daher ersatzlos aufzuheben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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