BVwG W128 2113771-2

W128 2113771-2Bundesverwaltungsgericht06.11.2015

Regest

Bescheidbegründung, Bescheidqualität, Bescheidspruch, Nichtigkeit,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W128 2113771-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2113771.2.00

Spruch

W128 2113771-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Alfred Hütteneder, Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, 5630 Bad Hofgastein, Salzburger Straße 3, gegen die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung des Stadtschulrates für Wien vom 03.09.2015, Zl. 5043.010850/131-LPers/2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 130 Abs. 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die belangte Behörde schickte der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 03.09.2015 ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Herr Professor!

Auf Ihr Ersuchen vom 6. August 2015 ergeht folgender

Bescheid

Gemäß § 20c Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr 54, in der geltenden Fassung, kann eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von 400 v. H. des Monatsbezuges gewährt werden, wenn der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß § 13 des BDG 1979 in den Ruhestand Übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) des BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist, ln diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen.

In allen anderen Fällen der Ruhestandsversetzungen sind für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezuges volle 40 für das Jubiläum anrechenbare Jahre notwendig.

Ihre Ruhestandsversetzung erfolgte gemäß § 15c des BDG mit Ablauf des 31. August 2012, zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung haben Sie 37 Jahre, 11 Monate und 27 Tage für das Jubiläum anrechenbare Jahre erreicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim Stadtschulrat für Wien einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Sonstige Bemerkungen:

Die Auszahlung einer Jubiläumszuwendung bedarf keines Antrages durch den Beamten. Es ist von der Behörde, die die Versetzung in den Ruhestand durchführt, nur zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung vorliegen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, -wie in Ihrem Fall - kann auch keine Anweisung einer Jubiläumszuwendung erfolgen."

Dieses Schreiben wurde am 04.09.2015 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 24.09.2015, erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung dagegen eine "Bescheidbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" und machte als Bescheidbeschwerdepunkte

­ Mangelhaftigkeit des Verfahrens,

­ Ergänzungsbedürftigkeit,

­ Rechtswidrigkeit des Inhaltes und

­ unrichtige rechtliche Beurteilung

geltend.

Zum Sachverhalt brachte er vor, dass er nach Beantragung der Versetzung in den Ruhestand mit Schreiben vom 06.11.2014 die Auszahlung der Jubiläumszuwendung beim Stadtschulrat für Wien beantragt habe. Da innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung erfolgt sei, habe er mit Schriftsatz vom 03.09.2015 einen Devolutionsantrag (Säumnisbeschwerde) auf bescheidmäßige Erledigung des vom Beschwerdeführer beim Stadtschulrat für Wien eingebrachten Antrages vom 06.11.2014 und Bescheiderlassung durch das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Da die belangte Behörde am 03.09.2015 den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen habe, habe er seine Säumnisbeschwerde wieder zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht habe das entsprechende Verfahren mit Beschluss vom 18.09.2015, Zl. W213 2113771-1/3E eingestellt.

In der Begründung der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem "Bescheid" aufgrund des Fehlens eines Spruchs und der mangelhaften Begründung die gesetzlichen Formerfordernisse eines Bescheides fehlten. Inhaltlich sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erhalt der Jubiläumszuwendung verletzt worden und sei die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet, da die belangte Behörde durch die unrichtige Anwendung des Gesetzes eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe.

3. Mit Begleitschreiben vom 12.10.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben vom 03.09.2015 sowie die Beschwerde vom 24.09.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

2.2. Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insb. aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls - mangels normativer Anordnung, also Normqualität - zur absoluten Nichtigkeit des "Bescheides" (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56 Rz 17 insb. die dort zitierte Judikatur).

Die verfahrensgegenständliche Erledigung ist zwar als Bescheid bezeichnet, enthält jedoch keinen Spruch. Weder ist ein Textabschnitt als Spruch bezeichnet noch enthält ein bestimmter Textabschnitt eine von der belangten Behörde getroffene normative Anordnung. Der gesamte Text beschränkt sich auf eine narrative Wiedergabe von Rechtsnormen bzw. Sachverhaltselementen, ohne jedoch eine Subsumtion oder eine sonstige Würdigung vorzunehmen und hält somit nicht einmal den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung im Sinne des § 60 AVG stand. Auch der unter "Sonstige Bemerkungen:" verfasste Text stellt eine bloße narrative Wiedergabe des Verwaltungsgeschehen dar und keine normative Anordnung. Die Erledigung vom 03.09.2015 leidet wegen der fehlenden normativen Anordnung (Spruch) als Bescheid unter absoluter Nichtigkeit und stellt somit keinen solchen dar.

Mangels Vorliegens eines Bescheides ist daher auch eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dagegen unzulässig.

2.3. Festzuhalten ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2014 auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung durch das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben vom 03.09.2015, Zl. 5043.010850/131-LPers/2015 nicht erledigt wurde.

2.4. Anzumerken ist auch, dass die belangte Behörde entgegen § 14 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht nur Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hat. Da jedoch die Beschwerde von vorneherein unzulässig war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Anforderung der sonstigen Aktenbestandteile (u.a. dem verfahrensgegenständlichen Antrag) abgesehen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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