W111 2108088-1•BVwG W111 2108088-1
W111 2108088-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2015
Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe,<br/>Glaubwürdigkeit, Haft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, politische Gesinnung,<br/>Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung
W111 2108088-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Mitglieder der XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1021699003-14722111, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 18.06.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Sheikhaal und der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören; den Entschluss zur Ausreise habe er im Dezember 2013 gefasst. Grund seiner Flucht sei gewesen, dass die Volksgruppe der Sheikhaal in seiner Heimat diskriminiert würde; in seinem Dorf herrsche Krieg zwischen der Regierung und der Terroristengruppe al Shabaab. Darüber hinaus habe er keine Fluchtgründe.
Am 17.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 51 bis 67). Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere sehr gut. Er sei ledig, Moslem und gehöre dem Clan der Sheikhaal, Subclan XXXX , an. Sein Clan würde in der Heimat von den großen Clans diskriminiert. In Somalia habe der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX , welche unter der Herrschaft der al Shabaab stehen würde, gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt, die finanzielle Lage der Familie hätte sich als schlecht gestaltet. Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer für die Familie gearbeitet. Als er gerade bei der Arbeit gewesen wäre, seien eines Tages Männer auf ihn zugekommen, welche ihn aufgefordert hätten, für seine Religion zu kämpfen. Dem Beschwerdeführer wäre schließlich eine siebentägige Bedenkzeit eingeräumt worden, nach deren Ablauf er zum Stützpunkt der Männer hätte kommen sollen. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter von dem Vorgefallenen berichtet, welche gemeint hätte, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle, wofür sie den Verkauf der im Familienbesitz stehenden Plantage in die Wege leiten würde. Bis dahin solle der Beschwerdeführer weiterhin zur Arbeit gehen. Am fünften Tag der Bedenkzeit sei ein Auto der al Shabaab zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gekommen. Einer der Männer habe den Beschwerdeführer mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen und sei der Beschwerdeführer anschließend mit dem Auto aus der Stadt gebracht worden. Man habe ihn fotografiert und ihn anschließend in einer Art Gefängnis festgehalten. Nach 25 Tagen seien der Beschwerdeführer und zwei andere junge Männer aus dem Gefängnis zu einem Platz gebracht worden, um ein Auto zu reparieren. Bei dieser Gelegenheit sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen. Befragt, weshalb er diese Gründe nicht bereits anlässlich seiner Erstbefragung vorgebracht hätte, gab der Beschwerdeführer an, damals nicht so genau befragt worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia wäre das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr, zumal die al Shabaab sein Foto überall verbreiten könnte. Als der Beschwerdeführer bereits in der Türkei gewesen sei, habe er von seiner Mutter mitgeteilt bekommen, dass diese telefonisch durch al Shabaab bedroht worden wäre, da sie dem Beschwerdeführer zur Flucht verholfen hätte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete in weiterer Folge bezüglich der Sicherheitslage sowie zur Lage von Clans in XXXX eine Anfrage an die Staatendokumentation. Aus den Anfragebeantwortungen vom 07.05.2015 (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 73 bis 85) ergibt sich im Wesentlichen, dass die genannte Stadt am 22.03.2014 von Truppen der AMISOM eingenommen worden wäre und sich seither nicht mehr unter Kontrolle der al Shabaab befinden würde. Weiters liegt eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 23.04.2015 zum Clan der Sheikhaal, Subclan XXXX im Akt ein (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 87ff).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2015, Zl. 1021699003-14722111, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 119) und traf Länderfeststellungen zu den Themen politische Lage, Puntland, Sicherheitslage, Süd-/Zentralsomalia, Gedo, Bakool, Bay, Lower und Middle Shabelle, Mogadischu, Hiiraan, Galgaduud, Mudug, al Shabaab, Rechtschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Nichtregierungsorganisationen, Korruption, Ombudsmann, (Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten, Desertion, allgemeine Menschenrechtslage, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, ethnische Minderheiten und Clanstruktur, Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab, Bewegungsfreiheit, (Binnen)flüchtlinge, Migration, medizinische Versorgung, Rückkehr sowie Grundversorgung/Wirtschaft;
Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates als unglaubwürdig erwiesen hätten. Dieses Ergebnis begründe sich insbesondere in den unterschiedlichen Angaben, die der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung, in welcher er sich lediglich auf die allgemein prekäre Sicherheitslage sowie Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit berufen hätte, und seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.02.2015, anlässlich derer er eine ihn persönlich betreffende Bedrohungssituation von Seiten der al Shabaab ins Treffen geführt hätte, getätigt habe. Im Übrigen lasse sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Clan der Sheikhaal in Somalia eine von Diskriminierung betroffene Minderheit darstellen würde, nicht mit den vorliegenden Herkunftslandquellen vereinen (vgl. die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf den Seiten 156-158 des Verwaltungsaktes).
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit aufgrund der instabilen Sicherheitslage nicht zumutbar sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der XXXX als Rechtsberatung für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 02.06.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch angeführten Vertretungsverhältnisses beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes
I. erfolgte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nicht ausreichend mit dem individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den herangezogenen Berichten gewährt worden, wodurch dessen Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre. Die Behörde habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers in Relation zu den aus den getroffenen Länderfeststellungen ersichtlichen Informationen zu setzen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass es unzulässig wäre, die Unglaubwürdigkeit eines Antragstellers lediglich auf Widersprüche zur Erstbefragung zu stützen, zumal im Rahmen dieser auf den Fluchtgrund nicht näher einzugehen wäre. Die Bedrohung seitens der al Shabaab stelle ein zentrales Element des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers dar, welches die belangte Behörde im Zuge der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes jedenfalls hätte berücksichtigen müssen. Die in der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüchlichkeiten hätten sich durch ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit dem Vorbringen bzw. durch genauere Befragung des Beschwerdeführers leicht aufklären lassen. Dem Beschwerdeführer drohe in Somalia wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören und als Gegner der al Shabaab wahrgenommen würden, religiöse und politische Verfolgung.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 05.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Behörde begründete die festgestellte Unglaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe im vorliegenden Fall im Wesentlichen damit, dass dieser im Rahmen seiner Erstbefragung in Bezug auf seinen Fluchtgrund lediglich "allgemeine Probleme" ins Treffen geführt und die später vorgebrachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab noch unerwähnt gelassen hätte. Vor diesem Hintergrund werden dem Beschwerdeführer divergierende Angaben bezüglich seines Ausreisegrundes vorgeworfen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Niederschrift im Erstbefragungsprotokoll hinsichtlich des Fluchtgrunds des Beschwerdeführers auf lediglich wenige Zeilen beschränkt. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht explizit davon gesprochen hat, von al Shabaab bereits entführt worden zu sein, stellen seine späteren Angaben entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine gravierende Abänderung seines Vorbringens gegenüber seinen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung dar, zumal es in der Erstbefragung in erster Linie um die Erhebung der persönlichen Daten und die Ermittlung der Fluchtroute geht, auf die genauen Fluchtgründe jedoch nicht näher einzugehen ist (vgl. § 19 AsylG 2005: "(...) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. (...)" sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu U98/12). Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich seiner Erstbefragung an, dass es in seinem Dorf Krieg zwischen der Regierung und al Shabaab geben würde und können seine späteren Angaben hinsichtlich der in diesem Zusammenhang erfolgten Versuche einer Zwangsrekrutierung seiner Person durchaus als Präzisierung seiner Angaben in der Erstbefragung und nicht zwangsläufig als zu diesen im Widerspruch stehend angesehen werden. Der diesbezüglich kurze Vorhalt im Rahmen seiner Befragung vom 17.02.2015, in der sich der Beschwerdeführer darauf berief, bei seiner Erstbefragung noch nicht so genau befragt worden zu sein, vermag die Schlussfolgerung der Unglaubwürdigkeit des Vorgebrachten ebensowenig zu stützen. Darüber hinausgehende Unschlüssigkeiten oder Widersprüchlichkeiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers, welche eine Wertung seiner Angaben als unglaubwürdig stützen würden, werden im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt.
Insofern wären eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Versuchs einer Zwangsrekrutierung sowie weitergehende Ermittlungen in diesem Zusammenhang jedenfalls erforderlich gewesen. Um die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers beurteilen zu können, bedarf es einerseits einer vertiefenden Befragung des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen sowie konkreten Länderfeststellungen vor diesem Hintergrund, insbesondere um eine objektive Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der Gefahr einer Zwangsrekrutierung in der Heimatregion des Beschwerdeführers und einer allfälligen erhöhten diesbezüglichen Gefährdung desselben aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sheikhaal gewinnen zu können. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 17.02.2015 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner (einzigen) inhaltlichen Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich in kursorischer und wenig detaillierter Weise zu seinem Fluchtgrund befragt worden ist (vgl. Aktenseiten 61 f). Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, sich für 25 Tage in einem Gefängnis der al Shabaab befunden zu haben, aus dem ihm schließlich die Flucht gelungen wäre, insbesondere zu jenem Sachverhaltsaspekt unterließ die belangte Behörde doch jegliche nähere Befragung. Um eine geeignete Basis zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gewinnen zu können, wäre jedenfalls eine genauere Befragung des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Umständen, auch unter Einbeziehung entsprechender Herkunftslandquellen, erforderlich gewesen.
Zwar liegen im Akt Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation bzw. von ACCORD zur Sicherheitslage in XXXX sowie zu Clans in XXXX und zum Clan der Sheikhaal ein, doch fanden diese Berichte keinerlei Eingang in den angefochtenen Bescheid. Weder wurden die darin ersichtlichen Informationen in die getroffenen Feststellungen aufgenommen, noch wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in Relation zu denselben gesetzt. Insofern kann lediglich von ansatzweiser Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde ausgegangen werden. Durch diese Verhaltensweise ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht der oben genannten Judikatur der Höchstgerichte folgend vorgegangen und hat die sie treffenden Ermittlungspflichten offenkundig nicht erfüllt, sondern sie - jedenfalls dem Anschein nach - im Sinne der unter 1.3 angeführten Entscheidung des VwGH auf das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern versucht.
Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.
Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, die offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der al Shabaab, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2014/19/0112, in dem ausgesprochen wurde, dass es entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der al Shabaab der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird). Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.
Im Übrigen war zu bemerken, dass sich dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde Parteiengehör zu den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen zu Somalia gewährt worden wäre. Weder fand anlässlich seiner Einvernahme vor der Behörde am 17.02.2015 eine entsprechende Auseinandersetzung mit der herangezogenen Berichtslage statt, noch ist dem Akt zu entnehmen, dass diesem auf sonstige Weise Gelegenheit zur Einbringung einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird dem Beschwerdeführer daher die entsprechende Berichtslage zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu derselben zu gewähren zu sein.
2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, insbesondere der ins Treffen geführten Furcht vor Zwangsrekrutierung sowie seiner behauptetermaßen bereits erlittenen Gefangenschaft in einem Lager der al Shabaab, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der al Shabaab und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.