BVwG W191 2100175-2

W191 2100175-2Bundesverwaltungsgericht05.11.2015

Regest

Bescheidbegründung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit, Kassation, Körperverletzung,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Schlüssigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 2100175-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2100175.2.00

Spruch

W191 2100175-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015, Zahl 1001910007-14115274, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 18.02.2014 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 20.02.2014 ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 17.01.2014 in Mytilini, Griechenland.

1.2. In seiner Erstbefragung am 20.02.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er heiße XXXX sei afghanischer Staatsangehöriger und am XXXX in XXXX, Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni, Afghanistan, geboren. Dort würden sie noch immer ein Haus und ein Grundstück besitzen. Als der BF 18 Jahre alt gewesen wäre, wäre die Familie nach XXXX (später auch XXXX) in der Stadt Ghazni übersiedelt. Zuletzt wäre der BF in den Jahren 2012/2013 in Kabul im Stadtteil XXXX wohnhaft gewesen. Sein Vater und sein Bruder wären vor ca. einem Jahr von den Taliban mitgenommen worden, im Heimatland seien noch seine Mutter, zwei minderjährige Brüder sowie zwei Schwestern aufhältig. Die Familie des Ehemannes der Schwester sorge nunmehr für die Familie.

Vor ca. drei Monaten wäre er von Ghazni nach Nimroz gefahren. Von dort wäre er über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Angst vor den Taliban gehabt hätte. Vor ca. sechs Monaten wäre er in einem Bus von Kabul nach Ghazni gesessen, der von den Taliban angehalten worden wäre. Sie hätten den Bus durchsucht, und der BF und ein weiterer Fahrgast wären von ihnen zu einem verfallenen Haus gebracht worden, wo sie festgehalten worden wären. Man hätte ihn geschlagen und ihm die Unterarme verbrannt. Sie hätten von ihm verlangt, dass er für sie kämpfe. Nach einer Woche sei ihm dann die Flucht gelungen, da eine Wache geschlafen hätte. Aus Angst um sein Leben hätte er daraufhin Afghanistan verlassen. Als er in Griechenland gewesen wäre, hätte ihm seine Mutter mitgeteilt, dass das Haus von den Taliban in Brand gesteckt worden wäre.

Der BF legte ein auf seinen Namen ausgestelltes afghanisches Personaldokument (Tazkira) vor, welches laut Bericht der PI Traiskirchen vom 18.02.2014 keine Hinweise auf eine Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung aufwies.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 04.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan Landwirt gewesen wäre, jedoch gerne die Schule besucht hätte. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni. Das letzte Mal hätte er in Griechenland Ende des Jahres 2013 Kontakt mit seiner Familie gehabt, seitdem sei ihr Telefon ausgeschaltet. Zur Zeit seiner Ausreise hätte die Familie in Jaghori gelebt, als er in Griechenland gewesen wäre, sei sie in der Stadt Ghazni aufhältig gewesen.

Sein Vater wäre Lehrer gewesen, sein Bruder hätte gearbeitet. Der BF selbst hätte bis zur siebenten Klasse die Schule besucht und spreche ein wenig Englisch. Danach hätte er das Familiengrundstück bewirtschaftet.

Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F [Frage]: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß [...]

A [Antwort]: Der Vorfall hat sich im Jahr 1391, also im Jahr 2012 oder 2013 ereignet. Anfangs waren wir in Jaghori. Wir hatten dort keine Möglichkeiten, was die Schule anbelangt. Wir hatten auch keinen Strom. Es war nichts vorhanden. Deswegen sind wir nach Ghazni-Stadt bzw. in die Nähe der Stadt verzogen. Mein Vater war in der Schule "XXXX" in Ghazni-Stadt angestellt. Ich bin dann nach Kabul gegangen, um einen Englisch- und Computerkurs zu besuchen. Vier Monate hielt ich mich deswegen in Kabul auf. Meine Mutter rief mich an einem Tag an und teilte mir mit, dass mein Vater und mein Bruder von den Taliban mitgenommen wurden. Ich ging dann schnell nach Hause. Ich war in der Ortschaft "XXXX", das liegt zwischen Ghazni und Kabul, dort nahmen die Taliban einige Leute mit. Sie fanden die Bilder von mir, von meinem Vater und auch einen Ausweis von mir und nahmen mich fest. Ich bekam eine Augenbinde. Meine Hände waren gefesselt. Ich wurde in eine Bruchbude gebracht. Es war ca. fünf mal fünf Meter groß. Anfangs wurde ich misshandelt. Sie teilten mir mit, dass mein Vater und mein Bruder sich bei ihnen aufhalten würden. Sie sagten mir, um meinen Vater und meinen Bruder retten zu können, hätte ich nur einen Ausweg. Entweder ich schließe mich ihnen an oder ich werde umgebracht. Wenn ich mich ihnen angeschlossen hätte, hätten sie meinen Vater und meinen Bruder freigelassen. Ich wusste, dass das Terroristen sind, Attentate ausführen und unschuldige Menschen umbringen. Ich teilte ihnen mit, dass ich das nicht machen werde und auf keinen Fall unschuldige Menschen umbringen werde. Ich teilte ihnen auch mit, dass das in meiner Religion so nicht festgehalten ist. Danach wurde ich wieder misshandelt. Sie ließen mich dann frei und gaben mir eine Woche Frist. In dieser Woche musste ich mich entscheiden, ob ich für sie arbeite oder nicht. Wenn ich mich für sie entschieden hätte, hätten sie meinen Vater und Bruder freigelassen. Ich wurde dort auf einen Stuhl gesetzt. Sie gingen fort, aber es waren zwei Wächter, die auf mich aufpassen mussten. In dieser einen Woche ist es mir gelungen, von dort fortzukommen. Ich weiß nicht, was die zwei Wächter konsumiert haben. Sie haben es aber nicht mitbekommen, als ich von dort wegging. Ich nahm noch eine Waffe von einem dieser Wächter mit und bin dann zu Fuß von dort geflüchtet. Es hat fünf oder sechs Stunden gedauert, bis ich dann in der Straße namens "XXXX" bei der Polizeistation angekommen war. Ich teilte der Polizei mit, dass ich gerade von den Taliban geflüchtet bin und dass sie mich retten sollen. Ich gab auch an, dass mein Vater und Bruder dort gefangen sind. Die Antwort der Polizei war, dass die Taliban sogar hochdekorierte Politiker mitnehmen und sie deswegen bei unserer Familie auch nichts machen können. Die Polizei hat nichts getan. Bis zur Polizei war es kein allzu langer Weg. Ich ging dann nach Hause. Meine Mutter weinte. Sie sagte, es gibt nur einen einzigen Ausweg, egal wohin ich gehe, Hauptsache ich verlasse das Land. Ich habe dann einen Schlepper gefunden und wollte im Iran leben. Dann war ich in Pakistan, dann im Iran, und ich bin immer dem Schlepper hinterher.

F: Wie sind Sie von den Taliban mitgenommen worden?

A: Ich war mit einem größeren Pkw auf dem Weg nach Hause. Ich hatte die Fotos von meinem Vater bei mir. Mit Ausweis meinte ich den Ausweis, den ich beim Kurs bekommen hatte.

F: Wie wurden Sie vor Ihrer Flucht angehalten?

A: Ich hatte keine Fesseln um, es war nur eine Schnur. Durch den Druck konnte ich mich von der Schnur an den Händen befreien. Es gab dort keine Türen, es war eine Bruchbude. Die Wächter waren irgendwie in Trance. Sie haben gar nichts mitbekommen. Die Waffe habe ich mitgenommen, um mich vor ihnen schützen zu können, falls sie mich angegriffen hätten.

F: Was haben Sie mit der Waffe gemacht?

A: Ich habe sie nur eine Zeit lang bei mir gehabt, dann habe ich sie weggeschmissen. Es war eine Kalaschnikow. Ich habe sie in ein Gebüsch geworfen.

F: Wieso sind Sie nicht nach Kabul gegangen und sind dort geblieben?

A: Zuvor war es möglich, ich hatte ja keine Feinde. Aber danach hatte ich Angst, dass ich ausfindig gemacht werden könnte.

F: Wieso sind Sie alleine von zu Hause weggegangen?

A: Es war nicht möglich. Ich hatte nicht einmal die Hoffnung, dass ich es bis hierher schaffe. Mein Leben war in Gefahr. Als ich von Griechenland angerufen habe, wurde mir erzählt, dass die Taliban unser Haus angezündet haben. Meine Familie ist zwei oder drei Tage vorher woanders hingegangen. Sie wussten, dass die Taliban hinter ihnen her sind. Die Taliban waren mehr hinter mir her. Die anderen Leute in Kabul stehen nicht unter Beobachtung, und es sucht auch niemand nach ihnen.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja.

Mit dem AW [Asylwerber] werden die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sein Heimatland betreffend erörtert.

F: Möchten Sie etwas dazu anmerken?

A: Ich kenne die Situation in Afghanistan. Die Taliban verfolgen zumeist die Schiiten und die Hazara. Diese Menschen werden zumeist umgebracht.

V [Vorhalt]: In Ihrer Erstbefragung liegen zwischen der Entführung Ihres Vaters und Ihres Bruders und Ihrer eigenen Entführung sechs Monate. Heute sagen Sie, dass Sie gleich nach der Entführung Ihrer Familienangehörigen darüber informiert worden wären und Sie bei Ihrer Heimreise darauf auch entführt worden wären. Was sagen Sie dazu bzw. wie kommt es zu diesem zeitlichen Widerspruch?

A: Es sind ungefähre Angaben. Das passt aber in der Erstbefragung nicht. Was ich heute gesagt habe, ist richtig.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Ich werde hundertprozentig von den Taliban umgebracht.

F: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich?

A: Nein.

F: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Ich bin in Grundversorgung.

F: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

A: Nein."

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 20.01.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.02.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt III.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

In den Länderfeststellungen wurde zur Herkunftsprovinz des BF Ghazni Folgendes angeführt (Auszug aus dem Bescheid):

"Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).

Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden

1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)."

Zum Fluchtvorbringen wurde Folgendes ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler im Original):

"Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie befürchten in Afghanistan von den Taliban verfolgt zu werden. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über etwaige Erlebnisse zu machen.

Ein Indiz für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit zeigt der Umstand, dass es zwischen ihrer Erstbefragung und ihrer Einvernahme in Graz zu Widersprüchen gekommen ist. So haben Sie bei ihrer Erstbefragung angegeben, dass von der Entführung ihres Vaters und ihres Bruders sechs Monate bis zu ihrer eigenen Entführung vergangen wären (Aussage bei Erstbefragung: Vater und Bruder, vor ca. einem Jahr entführt, eigene Entführung vor ca. 6 Monaten). Bei ihrer Einvernahme in Graz haben sie dagegen vorgebracht, gleich nach der Entführung ihrer Angehörigen davon in Kenntnis gesetzt und bei ihrer darauffolgenden Heimreise selbst entführt worden zu sein. Weiters haben Sie bei ihrer Erstbefragung angegeben, dass drei Monate von ihrer Ausreise aus Afghanistan bis zu ihrer Einreise in Österreich vergangen wären. Noch in dieser Erstbefragung haben sie weiters gesagt, dass Sie vor ca. sechs Monaten entführt worden wären und schon nach einer Woche wieder flüchten konnten. Danach hätten Sie Afghanistan verlassen. Sie konnten diese Widersprüche nicht plausibel darlegen.

Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass sie von den Taliban gefangen genommen wurden, von den Taliban aufgefordert wurden sich ihnen anzuschließen, sie dieser Aufforderung bzw. Drohung lapidar entgegneten, dass Sie das nicht tun könnten und dass das nicht in ihrer Religion so festgehalten wäre, um dann nach ein paar Tagen problemlos, weil nur schlecht bewacht und angehalten, von den Taliban flüchten zu können.

Ihre Familienangehörigen leben alle noch in Afghanistan. Das sind vielmehr Hinweise dafür, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar war und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen wäre.

Aufgrund ihrer Angaben und der aufliegenden Länderinformationsblätter kann festgestellt werden, dass die Lage in Afghanistan brisant, sich jedoch keinesfalls so darstellen lässt, dass ein halbwegs normales Leben überall in Afghanistan nicht möglich wäre.

Sofern Ihnen eine ungehinderte Rückkehr nach Ghazni nicht möglich sein sollte, steht es ihnen frei, wie auch bereits vor ihrer Ausreise aus Afghanistan, sich in Kabul niederzulassen."

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich das durch den gewillkürten Vertreter des BF mit Schreiben vom 03.02.2015 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

1.6. Mit Beschluss des BVwG vom 11.03.2015, Zahl W191 2100175-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

In der Begründung führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich des Fluchtvorbringens als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei und die Sachlage nicht ausreichend erhoben habe.

So hätte sich das Vorgehen der Erstbehörde in der kurzen Einvernahme auf die Stellung von wenigen Fragen beschränkt, die nicht ausreichen würden, ein umfassendes Bild der konkreten Ereignisse und der dem BF möglicherweise widerfahrenen Widrigkeiten darzustellen. Es wären mehrere wichtige Punkte des Vorbringens unerörtert geblieben, beispielsweise hinsichtlich der angeblich erlittenen Verbrennungen an den Unterarmen (welche in der Einvernahme begutachtet werden hätten können) oder hinsichtlich des Umstandes, weshalb die sunnitischen Taliban ausgerechnet den BF, einen schiitischen Hazara und somit Angehörigen einer Volkgruppe, die in einem Spannungsverhältnis zu den Taliban stehe, zwingen hätten sollen, sich ihnen anzuschließen. Ferner würden die in der relativ kurz gehaltenen Beweiswürdigung aufgezeigten Unplausibilitäten für sich alleine nicht ausreichen, dem Vorbringen des BF die Glaubhaftigkeit ohne Zweifel abzusprechen.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz wurde festgehalten, dass die Ausführungen des BFA, der BF könnte sich - sollte ihm eine Rückkehr zu seinem Familienverband nach Ghazni nicht möglich sein - wie bereits vor seiner Ausreise in Kabul niederlassen, keine Deckung in den aktuellen Länderfeststellungen finden würde, zumal aus diesen nicht ersichtlich sei, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in Kabul Möglichkeiten gäbe, sich in dieser Stadt ohne jeglichen familiären Anschluss eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen.

1.7. Mit Stellungnahme vom 23.05.2015 brachte der BF verschiedene englischsprachige Berichte zur Sicherheitslage in Ghazni bzw. Jaghori in das Verfahren ein.

1.8. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF am 08.06.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari erneut einvernommen.

Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan niemanden habe und seit seiner Ankunft in Griechenland nichts Näheres über seine Familie wisse. Er stehe aber mit Schulfreunden namens XXXX und XXXX in Kontakt, diese würden in Jaghori leben.

In der Folge wurde das Handy des BF mit dessen Einverständnis einer Durchsicht unterzogen, wobei Telefonnummern von XXXX (Schwiegervater der Schwester des BF), XXXX (Sohn vom Onkel väterlicherseits), XXXX (Mädchen aus Jaghori), DIN MOHAMAD (Freund aus Jaghori), XXXX (Freund aus Kabul) und einem Sohn eines Nachbarn in Jaghori gefunden wurden.

Daraufhin gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F: Haben Sie mit all den Personen Kontakt?

A: Ab und zu schon.

F: Haben Sie jemanden nach Ihren Eltern bzw. Ihrer Familie befragt?

A: Mein Vater und mein Bruder sind bei den Taliban. Man weiß nicht, was mit ihnen geschehen ist. Von den anderen weiß ich seit meiner Ankunft in Griechenland auch nichts Näheres.

F: Wer ist noch alles bei Ihrer Mutter?

A: Meine drei jüngeren Brüder und eine Schwester.

F: Wie verdient sich Ihre Familie ihren Lebensunterhalt?

A: Wie ich weggegangen bin, hatten wir ein Grundstück. Das Grundstück haben wir um 4000 Euro verkauft, 2000 Euro habe ich mitgenommen und 2000 Euro habe ich zurück gelassen. Ein wenig Erspartes hatte meine Familie auch.

F: Hat sich seit Ihrer letzten Einvernahme im September 2014 etwas an Ihrer Lage in Afghanistan oder Österreich geändert?

A: Der Quartiergeber unterstützt mich, dass ich ein wenig Deutsch lerne. Sonst hat sich in Österreich nichts geändert. Auch die Lage in Afghanistan ist für mich noch immer dieselbe.

F: Wo bzw. bei wem haben Sie den Englisch- und EDV-Kurs in Kabul absolviert?

A: Beim Professor XXXX, im Viertel XXXX. Ich kann mich nur an den Namen des Professors erinnern. Die XXXX und der Supermarkt XXXX befinden sich nebenan. Dort wurde auch eine sehr auffällige Brücke gebaut.

F: In welcher Zeit haben Sie diesen Kurs besucht?

A: Von Ende 2012 bis 2013 habe ich den Kurs besucht. Der Kurs hat vier Monate lang gedauert.

F: Wo haben Sie damals in Kabul gewohnt?

A: In XXXX, in einem Hotel. Ich hatte dort ein Zimmer und bezahlte Miete dafür. Das Hotel hat XXXX geheißen.

F: An welcher Schule hat Ihr Vater unterrichtet?

A: An der Schule XXXX, in der Nähe von XXXX, Ghazni.

F: Welche Schulfächer hat Ihr Vater unterrichtet?

A: Erziehung und Religion.

F: Warum sollten die Taliban gerade sie als Zugehörigen der Hazara zur Mitarbeit mit den Taliban zwingen wollen?

A: Bevor sie sich für mich entschieden haben, haben sie meinen Vater und meinen Bruder mitgenommen.

F: Wann sind Ihr Vater und Ihr Bruder von den Taliban mitgenommen worden?

A: Das war Anfang 2013. Das genaue Datum weiß ich nicht.

F: Haben Sie die Telefonnummer Ihrer Familie?

A: Ja, sie lautet: 0093/XXXXXXXXX. Es hebt aber niemand ab.

Um 09.20 Uhr wird die Telefonnummer 0093/XXXXXXXXX gewählt. Es meldet sich eine Frau. Diese Frau gibt ihren Namen nicht an, sagt nur, dass sie nicht die Mutter des Antragstellers sei und ihn nicht kennen würde.

Der Antragsteller wird mit dem Ergebnis des Anrufes konfrontiert.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Vielleicht war es das Mädchen, das meine Freundin war. Ich weiß es nicht. Vielleicht war es auch die Mutter meiner Freundin.

F: Wieso sollte die Telefonnummer Ihrer Familie plötzlich die Familie Ihrer Freundin haben?

A: Ich weiß es nicht, es war so eine Vermutung. Bei uns ist es so, wenn jemand die Nummer verliert, übernimmt diese Nummer jemand anders.

Ab 09:25 Uhr werden weitere afghanische Nummern angerufen:

Bei XXXX ist besetzt, die Nummer von XXXX gibt es nicht mehr, XXXX hat sein Handy abgeschaltet. Unter der Nummer von XXXX hebt eine Frau ab, die weder ihren Namen und Aufenthalt bekannt gibt. Diese Frau kennt den Antragsteller nicht. XXXX hebt nicht ab, und die Nummer von XXXX gibt es nicht. Beim Nachbarn in Jaghori ist die Nummer besetzt. Lediglich XXXX spricht mit uns und kennt den Antragsteller. Er gibt weiters an, selbst in Kabul zu leben und über die Familie des Antragstellers sowie seine Probleme nichts zu wissen. Der Antragsteller wäre vor über einem Jahr plötzlich nicht mehr zur Schule gekommen.

Dem Antragsteller werden die Ergebnisse der Anrufe mitgeteilt.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Es stimmt, dass XXXX von meinen Problemen nichts weiß. Warum das mit den anderen Nummern passiert ist, weiß ich nicht. Ich habe die Nummern schon sehr lange.

Mit dem AW werden die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sein Heimatland betreffend erörtert.

F: Möchten Sie etwas dazu anmerken?

A: Ich kenne die Informationen über Afghanistan. Ich brauche darüber nichts zu hören.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich habe nichts mehr zu sagen."

1.9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.06.2015, Zahl 1001910007-14115274, wie das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.02.2014 erneut gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt III.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

In den Länderfeststellungen zur Herkunftsprovinz des BF Ghazni wurde das bereits im Bescheid vom 20.01.2015 Ausgeführte (Anstieg der relativ hohen Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% im Jahresvergleich 2011 und 2013, Registrierung von 1.701 Vorfällen im Jahr 2013) wiederholt.

Zum Fluchtvorbringen wurde Folgendes ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler im Original):

"Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie befürchten in Afghanistan von den Taliban verfolgt zu werden. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über etwaige Erlebnisse zu machen.

Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass sie von den Taliban gefangen genommen wurden, von den Taliban aufgefordert wurden sich ihnen anzuschließen, sie dieser Aufforderung bzw. Drohung lapidar entgegneten, dass Sie das nicht tun könnten und dass das nicht in ihrer Religion so festgehalten wäre, um dann nach ein paar Tagen problemlos, weil nur schlecht bewacht und angehalten, von den Taliban flüchten zu können.

Ein Indiz für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit zeigt der Umstand, dass Sie vorgebracht haben, dass bei der Telefonnummer ihrer Familie, 0093/XXXXXXXXX, niemand abheben würde. Bei einem Anruf während ihrer niederschriftlichen Einvernahme wurde unter dieser von ihnen genannten Telefonnummer abgehoben und mit uns gesprochen. Von der weiblichen Person wurde lediglich mitgeteilt, dass Sie ihr unbekannt wären und sie ihren Namen nicht bekannt gibt. Unter den weiteren afghanischen Telefonkontakten auf ihrem Handy wurde durch den Telefonbenutzer der Nummer 0093/XXXXXXXXX (XXXX, jedoch mit einer Frau gesprochen) mitgeteilt, dass sie Sie nicht kennen würde und ihren Namen und Aufenthaltsort nicht bekannt geben würde. Lediglich ein Kontakt auf ihrem Handy, nämlich XXXX, gab an Sie zu kennen. Dieser XXXX konnte aber keine Angaben zu ihren angeblichen Fluchtgründen machen.

Aufgrund dieser telefonischen Angaben, das BFA geht nicht davon aus, dass Sie sich Telefonnummern von unbekannten Personen in ihrem Handy abspeichern, steht eindeutig fest, dass Sie noch Kontakte in ihre Heimat pflegen. Soweit zwei Personen angegeben haben sie nicht zu kennen, obwohl Sie deren Telefonnummern in ihrem Handy abgespeichert haben, geht das BFA vielmehr davon aus, dass diese Personen, vermutlich Familienangehörige, nicht die Wahrheit gesprochen haben, um ihr Fluchtvorbringen nicht unglaubwürdig erscheinen zu lassen.

Aufgrund ihrer Angaben und der aufliegenden Länderinformationsblätter kann festgestellt werden, dass die Lage in Afghanistan brisant, sich jedoch keinesfalls so darstellen lässt, dass ein halbwegs normales Leben überall in Afghanistan nicht möglich wäre.

Sofern Ihnen eine ungehinderte Rückkehr nach Ghazni nicht möglich sein sollte, steht es ihnen frei, wie auch bereits vor ihrer Ausreise aus Afghanistan, sich in Kabul niederzulassen. Aufgrund ihrer glaubhaften Angaben verfügen Sie über Bekanntschaften in Kabul.

[...]

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen, es ist nicht unvermeidbar [gemeint wohl:

es ist unvermeidbar], dass Sie Familie oder Bekannte in der Hauptstadt haben könnten."

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich das durch den gewillkürten Vertreter mit Schreiben vom 09.07.2015 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte,

  • ihm Asyl zu gewähren,

  • ihm allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren,

  • allenfalls den Bescheid aufzuheben und an das BFA zurückzuverweisen,

  • aufschiebende Wirkung zu gewähren,

  • einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan befassen solle,

  • eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

  • allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.

In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und brachte vor, dass in Afghanistan das Durchwählen der Nummern sehr problematisch sei. So sei es schwierig, jemanden zu erreichen, und Telefonnetze würden aufgrund militärischer Operationen gekappt werden. Abschließend legte der BF einen Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom April 2015 vor.

1.11. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 14.07.2015 beim BVwG ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.07.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 11.07.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Mag auch die belangte Behörde - wie bereits im ersten Bescheid vom 20.01.2015 - bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF sein Fluchtvorbringen teilweise vage und widersprüchlich angegeben hat, so ist aber doch festzustellen, dass das vom BFA durchgeführte Ermittlungsverfahren auch im gegenständlichen fortgesetzten Verfahren relevante Mängel aufweist.

So wurde der BF zwar einer weiteren Einvernahme unterzogen, doch hat es das BFA erneut verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend detailliert und genau zu erörtern. Die Ermittlungstätigkeit des BFA beschränkte sich im Wesentlichen lediglich darauf, die im Mobiltelefon des BF gefundenen Telefonnummern anzurufen. Weder wurden Fragen hinsichtlich der ihm widerfahrenen Ereignisse - insbesondere in Zusammenhang mit der Entführung durch die Taliban und seiner darauffolgenden Flucht - gestellt, noch wurde auf die angeblich durch die Taliban erlittenen Verbrennungen an den Unterarmen, noch auf weitere, vom BVwG in seinem Beschluss vom 11.03.2015 aufgezeigte Unplausibilitäten eingegangen.

Auch im gegenständlichen Bescheid reichen die in der kurz gehaltenen Beweiswürdigung aufgezeigten Unstimmigkeiten für sich alleine nicht aus, dem Vorbringen des BF die Glaubhaftigkeit ohne Zweifel abzusprechen. So führte das BFA wiederholt aus, dass die Gefangennahme des BF, die Aufforderung der Taliban, sich ihnen anzuschließen, sowie die folgende Flucht vor ihnen weder glaubhaft noch nachvollziehbar geschildert worden wäre, ohne dies aber näher zu begründen. Weiters ging die Erstbehörde von einer persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF aus, zumal seine Angaben durch Anrufe bei den im Handy des BF gefundenen Telefonnummern nicht verifiziert werden hätten können.

Allerdings stellt der Umstand, dass einige der Nummern nicht mehr existent waren bzw. zwei der angerufenen Frauen den BF nicht gekannt haben wollen, kein ausreichendes Argument für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF dar. So erscheint es angesichts der Lage und technischen Gegebenheiten in Afghanistan durchaus nachvollziehbar, dass aufgegebene Telefonnummern möglicherweise neu vergeben werden oder man gewünschte Personen telefonisch nicht oder nicht sofort erreichen kann. Die Folgerungen daraus - dass nämlich eindeutig feststehe, der BF pflege noch Kontakte ins Heimatland und die beiden Frauen seien vermutlich Familienangehörige, die lügen würden - stellen reine Spekulationen und Mutmaßungen des BFA dar und reichen für sich alleine nicht aus, die Glaubwürdigkeit des BF in Zweifel zu ziehen.

Somit unterließ es die Erstbehörde - mangels ausreichender Befragung des BF und geeigneter Ermittlungstätigkeit in der Einvernahme -, genauer darzulegen, auf welche Weise sie zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist und weshalb das Vorbringen des BF als unglaubwürdig zu bewerten war.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des Verfahrens zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist, und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen ist, ungeklärt geblieben sind.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes (AsylGH), des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Im gegenständlichen Fall führte das BFA erneut - ungeachtet der Ausführungen des BVwG im Beschluss vom 15.03.2015 - aus, dass es dem BF - sollte ihm eine Rückkehr nach Ghazni nicht möglich sein - frei stehe, sich, wie bereits vor seiner Ausreise, in Kabul niederzulassen.

Dazu ist erneut darauf hinzuweisen, dass weder aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in Kabul Möglichkeiten gäbe, sich in dieser Stadt ohne jeglichen familiären Anschluss eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen, noch das BFA nähere Ausführungen dazu tätigte, auf welche Weise der als relativ kurz anzusehende viermonatige Aufenthalt des BF in Kabul Ende 2012 bzw. das Vorliegen von entfernten "Bekanntschaften" (ein Studienfreund) in dieser Stadt eine Grundlage dafür bilden könnten, dort ohne die Unterstützung durch den Familienverband ein Auskommen zu finden.

Zwar behauptete das BFA, dass dem BF eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch seine Familie zuteil werden würde, allerdings stützt sich diese Argumentation offenbar alleine auf die oben erwähnten Mutmaßungen, die angerufenen Personen würden lügen und in Wahrheit in Afghanistan aufhältige Familienmitglieder des BF sein.

Weiters wird (wie bereits im Bescheid vom 20.01.2015) in den Länderfeststellungen zur Provinz Ghazni - wo sich nach Angaben des BF zuletzt seine Familie aufgehalten hat - ausgeführt, dass Ghazni zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans zählt, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Ferner ist im Jahresvergleich 2011 und 2013 die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen, und es wurden im Jahr 2013 1.701 Vorfälle registriert.

Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BFA, ausgehend von diesen (unveränderten) Feststellungen, erneut zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen sicher nach Ghazni zurückkehren und dort leben könnte.

Die Ausführungen des BFA entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der AsylGH festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich des Fluchtvorbringens als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes - erneut - nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis - wiederum - so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese vom BFA durchzuführen sind.

2.2.5. Das BFA wird sich daher mit den Fluchtgründen des BF genauer auseinanderzusetzen und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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