W176 2116615-1•BVwG W176 2116615-1
W176 2116615-1Bundesverwaltungsgericht05.11.2015
Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Geldstrafe, Gerichtsbarkeit,<br/>Gerichtsgebühren, Gewaltentrennung, Mandatsbescheid,<br/>Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag
W176 2116615-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 24.09.2015, Zl. Jv 1171/15v-33 (499 Rev 1142/15f), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 22.08.2014, Zl. 4 Cg 81/14 s - 6, erließ das Landesgericht Steyr auf Antrag der XXXX die einstweilige Verfügung, dass es der Beschwerdeführer zu unterlassen habe, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, solange er oder der Dritte nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt.
2. In Vollziehung dieses Beschlusses verhängte das Bezirksgericht
XXXX mit Beschluss vom 26.05.2015, Zl. 1 E 1929/14f - 27, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 355 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (EO), eine Geldstrafe von EUR 70.000,--.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.06.2015, Zl. 1 E 1 E 1929/14-f-27, schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Steyr für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer die verhängte Geldstrafe idHv EUR 70.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 70.008,-- zur Zahlung vor.
4. Mit einem am 23.06.2015 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsauftrag das Rechtmittel der Vorstellung. Darin führte er zunächst aus, dass das erkennende Gericht bei der Bemessung der Strafe verkenne, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und in Hinblick auf den geringen Jahresumsatz des Beschwerdeführers mit einer Geldstrafe von maximal EUR 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Weiters könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines in Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.
5. Mit einem vom 25.06.2015 datierenden Schreiben legte der Kostenbeamte die Vorstellung samt dem betreffenden Kostenakt dem Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vor.
6. Mit Amtsvermerk vom 01.07.2015 wurde festgehalten, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), eingeleitet werde und folgende Ermittlungsschritte gesetzt würden bzw. worden seien: "Ausdruck d. ZA v. 12.6.2015 hergestellt, 1. Ermittlungsschr. an Vorstellungswerbervertreter".
7. Mit Schreiben ebenfalls vom 01.07.2015 teilte der Präsident des Landesgerichtes Steyr dem Beschwerdeführer zH des Beschwerdevertreters im Wesentlichen mit, dass in Hinblick auf die eingebrachte Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Derzeit würden noch erforderliche Geschäftsstücke des Grundverfahrens beigeschafft.
8. Ebenfalls am 01.07.2015 wurde verfügt, den Akt des Grundverfahrens dem Bezirksgericht XXXX mit dem Auftrag an den Kostenbeamten zurückzustellen, den Akt neuerlich unter Vorlage eines Gebührenteilaktes hinsichtlich der Vorstellung wieder vorzulegen. Die schriftliche Anordnung des Entscheidungsorgans, GeoForm 58 zu ON "23" (richtig: 27) zu erlassen (§ 234 1 Z 1 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951 [Geo]), sei im Akt nicht aufgefunden worden.
9. Mit Aktenvermerk vom 03.08.2015 wurde festgehalten, dass aus der Kopie der S 218 des Aktes des Grundverfahrens Zl. 1 E 1929/14f die schriftliche Anordnung des Entscheidungsorgans, GeoFrom 58 zu ON 27 zu erlassen, ersichtlich sei. Diesem Aktenvermerk ist die Kopie der betreffenden Seite beigefügt, welche u.a. die Verfügung "GeoForm58 zu rk ON 27 abfertigen" enthält.
10. Mit Schreiben vom 03.08.2015 teilte der Präsident des Landesgerichtes Steyr dem Beschwerdeführer zH des Beschwerdevertreters im Wesentlichen mit, dass im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes nur dann Vorstellung erhoben werden könne, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder der bekämpfte Zahlungsauftrag der zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidung nicht entspreche. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, werde die Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen sein. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
11. Mit Schriftsatz vom 24.08.2014 verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W183 2010980-1 (wonach § 57 Abs. 3 AVG in Verfahren über Mandatsbescheide nach dem GEG anwendbar sei) und beantragte, der Vorstellung Folge zu geben.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Präsident des Landesgerichtes Steyr aus, dass die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen werde und der Zahlungsauftrag vom 12.06.2015 vollinhaltlich aufrecht bleibe.
In der Bescheidbegründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges als maßgeblichem Sachverhalt im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall weder die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei noch der bekämpfte Zahlungsauftrag der zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidung nicht entspreche. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend § 57 Abs. 3 AVG wurde festgehalten, dass ihm mit Schreiben vom 01.07.2015 mitgeteilt worden sei, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei; zeitgleich seien Verfügungen getroffen worden. Die Frist des § 57 Abs. 3 AVG sei daher gewahrt worden.
13. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben.
Überdies weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten.
Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glückspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird.
14. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Steyr die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
1.2. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der mit dem Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.
1.3. Überdies wird festgestellt, dass die belangte Behörde ab 01.07.2015 Ermittlungen zur Frage angestellt hat, ob der im Grundverfahren zuständige Richter gemäß § 234 1 Z 1 Geo die Einhebung der Geldstrafe verfügt hat.
2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Das - zu Punkt 1.2. festgestellte - Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.05.2015, Zl. 1 E 1929/14f - 27, mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe idHv EUR 70.000,-- verhängt wurde) steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben; insbesondere ist in der - auf der von der belangten Behörde beigeschafften S 218 des Aktes des Grundverfahrens ersichtlichen - Verfügung des Richters, die Geldstrafe einzuheben ("GeoForm58 zu rk ON 27 abfertigen"), eindeutig davon die Rede, dass der genannte Beschluss ON 27 rechtskräftig ist.
2.3. Die Feststellung zu Punkt 1.3. stützt sich auf die unter Punkt I.8. dargestellte Verfügung der belangten Behörde (vgl. Verwaltungsakt AS 18).
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:
3.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG (im Ergebnis) keine Folge gegeben und der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag somit bestätigt.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es liege wegen Außer-Kraft-Tretens des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages ein "Verfahrensfehler" (gemeint: die Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides vor, ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag nicht gemäß der - auch für Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG geltenden (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) - Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist: Denn es kommt für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iS dieser Bestimmung darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (VwGH 18.06.1991, 91/11/0014; 23.01.2001, 2000/11/0276; 23.03.2004, 2004/11/0008). Dies hat die belangte Behörde durch den - innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung am 23.06.2015 erfolgten - Auftrag an den Kostenbeamten, den (zugleich zurückgestellten) Akt des Grundverfahrens neuerlich vorzulegen, da die Anordnung des Richters auf Einhebung der Geldstrafe im Akt nicht aufgefunden worden sei, klar zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu auch VwGH 25.02.1987, 85/01/0004, sowie 23.01.2001, 2000/11/0276).
3.2.2.2. Auch ist die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.
Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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