W142 2015219-1•BVwG W142 2015219-1
W142 2015219-1Bundesverwaltungsgericht05.11.2015
Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W142 2015219-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt, Neuer Markt 1, 1010 Wien, vom 15.04.2014 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.03.2015, XXXX , betreffend Haftung für Beiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Für die Firma XXXX wurde ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG über die zu entrichtenden vollstreckbaren Beiträge einschließlich der von der Wiener Gebietskrankenkasse entsprechend gesetzlicher Vorschriften für andere Stellen einzuhebenden und an diese abzuführenden Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von €
2. Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit dem angefochtenen Bescheid am 14.03.2014 festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge BF) als faktische Geschäftsführerin der Firma XXXX der WGKK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus dem Beitragszeitraum Juni 2009, Dezember 2009, Jänner 2010, Februar 2010, März 2010, April 2010, Mai 2010, Juni 2010, Juli 2010, August 2010, September 2010 Oktober 2010, November 2010, Dezember 2010, Februar 2011, Dezember 2011, Jänner 2012, August 2012, September 2012, Oktober 2012 und weitere bis November 2013 von € 94.758,15 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 14.03.2014 7,88% p.a. aus € 72.937,98, schuldet. Die BF ist verpflichtet, diesen Beitrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die WGKK zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma XXXX aus den Beiträgen Juni 2009, Dezember 2009, Jänner 2010, Februar 2010, März 2010, April 2010, Mai 2010, Juni 2010, Juli 2010, August 2010, September 2010 Oktober 2010, November 2010, Dezember 2010, Februar 2011, Dezember 2011, Jänner 2012, August 2012, September 2012, Oktober 2012 und weitere bis November 2013 € 94.758,15 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können.
Aus der Einvernahme von Dienstnehmern der gegenständlichen Firma sowie den Aktenunterlagen gehe hervor, dass die BF als faktische Geschäftsführerin Vertreterin des Dienstgebers gewesen sei und daher auch für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich gewesen.
Gemäß § 67 Abs. 10 und § 58 Abs. 5 ASVG hätten die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden.
Mit Schreiben vom 21.02.2014 sei die BF aufgefordert worden, Stellung zu nehmen, wovon die BF aber keinen Gebrauch gemacht habe.
3. Am 17.04.2014 langte die Beschwerde der BF vom 15.04.2014 gegen den Bescheid vom 14.03.2014, zugestellt am 19.03.2014, bei der WGKK ein. Darin wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an unvollständiger Sachverhaltsermittlung und an Rechtswidrigkeit leide und daher zur Gänze dem Inhalt und der Höhe nach angefochten werde. Laut Bescheid sei für die XXXX beruhend auf dem Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 21.02.2014 eine Forderung für den Zeitraum 06/2009 - 30.09.2013 seitens der WGKK in Höhe von € 94.758,15 ausgewiesen. Das Unternehmen XXXX habe die gewerblcihe Tätigkeit mit 06/2010 eingestellt. Es sei unrichtig, dass das Ehepaar XXXX als faktische Geschäftsführer fungiert hätten, da die BF zu diesem Zeitpunkt keine Funktion ausgeübt habe und Herr XXXX nur bis 11.03.2009 als "director" bei der XXXX bestellt gewesen sei.
Die Berechnungen im Rückstandsausweis seien nicht nachzuvollziehen, es müsse wohl eine Schätzung erfolgt sein. Ebenso die Verzugszinsen seien nicht nachvollziehbar, ebenso die Beitragszuschläge.
4. Am 09.12.2014 langte die Beschwerdevorlage vom 28.11.2014 der Wiener Gebietskrankenkasse beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Da gemäß § 414 ASVG Abs. 2 ASVG die Entscheidung über Betragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst ist, liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des §60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.
So ist der im angefochtenen Bescheid geforderte Gesamtbeitrag aus dem Beitragszeitraum "Juni 2009 bis Oktober 2012 und weitere bis November 2013" nicht detailliert aufgelistet. Es ist im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar aus welchen Beiträgen sich dieser Gesamtbeitrag zusammensetzt. Aus dem Akteninhalt ist zwar ersichtlich, dass sich die Höhe des geforderten Gesamtbeitrages mit dem Rückstandsausweis deckt, der wie der angefochtene Bescheid mit 14.03.2014 datiert ist. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird jedoch nicht auf den Rückstandsausweis Bezug genommen und ist auch aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen, ob dieser dem angefochtenen Bescheid angeschlossen wurde und somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides war. Im Rückstandsausweis sind zwar die Summen der Forderungen aufgelistet, aber wie sich diese Beträge zusammensetzen, ist nicht ersichtlich. Auch was die Abkürzungen "Beitrag GPLA Rest", "Beitrag Rest", "Beitrag ex offo" bedeuten, ist aus dem Rückstandsausweis nicht ableitbar. .
Darüber hinaus sind die Ausführungen in der Begründung , wonach aus der Einvernahme von Dienstnehmern der gegenständlichen Firma sowie den Aktenunterlagen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin Vertreterin des Dienstgebers gewesen sei und daher auch für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich sei, zu unbestimmt. Es ist nicht nachvollziehbar auf welche Einvernahmen sich die belangte Behörde überhaupt genau bezieht. Außerdem ist aus dieser Begründung nicht ableitbar, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin ausgeübt hat, die sie als faktische Geschäftsführerin qualifizieren.
Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhaltes ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.
Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies daher als erste Instanz machen, da das gesamte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden müsste. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).
Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den der Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Wiener Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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