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W141 2115202-1•BVwG W141 2115202-1
W141 2115202-1Bundesverwaltungsgericht05.11.2015
Grad der Behinderung, Neubewertung, Pension, selbstständig<br/>Erwerbstätiger
W141 2115202-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter
Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 26.08.2015, VN XXXX, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft wegen Pensionierung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2 und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben und
Frau XXXX gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 26.05.1993 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.07.1993 wird von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH festgestellt.
Mit Bescheid vom 24.08.1993 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 60 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
2. Mit Schreiben vom 11.05.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusendung einer Kopie ihres seinerzeitigen Bescheides von 24.08.1993. Daraufhin wurde von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet, ob die Beschwerdeführerin weiterhin die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt. Bei diesen Recherchen stellte die Behörde fest, dass ihr die Begünstigteneigenschaft nun abzuerkennen wäre, da sie eine dauernde Pensionsleistung beziehe und nicht in Beschäftigung stehe. Dieser Sachverhalt wurde ihr im Rahmen eines Parteiengehörs vom 18.05.2015 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt hiezu Stellung zu nehmen.
2.1. Mit Schreiben vom 25.05.2015 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in welcher sie im Wesentlichen ausführt, dass sie seit 1998 eine Pension beziehe und von 2001 bis 2011 als Freie Dienstnehmerin bis zur Geringfügigkeitsgrenze bei XXXX und kurz auch beim XXXX gearbeitet habe. 2013 habe sie für XXXX gearbeitet und seit Herbst 2013 sei sie selbständig. Von Herbst 2013 bis April 2014 habe sie als Subunternehmer im Bereich XXXXXXXX mit XXXX zusammen gearbeitet. Im Mai 2014 habe sie diesen Gewerbeschein wieder zurückgelegt und seit 20.12.2013 betreibe sie einen XXXX mit ihrem Handelsgewerbeschein. Sie sei von 1999 bis 2013 nicht stationär in einem Krankenhaus gewesen. 2013 sei sie 10 Wochen und 2014 ebenfalls 10 Wochen im Krankenhaus aus psychischen Gründen gewesen. Sie werde auch dieses Jahr in ein Krankenhaus gehen, da ihre linke Schulter nach einem Sturz im vorigen Jahr im Spital operiert werden müsse. Sie könne seit diesem Sturz nicht viel am Computer arbeiten und brauche Hilfe. Dadurch, dass sie keine neuen Angebote einstellen konnte, sei der XXXX natürlich in den roten Zahlen. Sie wisse nicht, wie es ihr nach der Operation am 11.08. gehen werde, aber sie möchte versuchen, von derzeit 146 Offerten auf 2000 bis Ende des Jahres zu kommen. Dann werde sie den Handel noch bis Ende nächsten Jahres betreiben und bei diesem Abschluss müsste erstmals ein Gewinn zu sehen sein. Sollte es sich aber so ergeben, dass sie ihre Firma finanziell so belastet, dass sie mit ihrer Pension nicht mehr auskomme, suche sie sich wieder irgendwo eine Arbeit, wahrscheinlich als Freie Angestellte, und dann mache sie die Firma schon früher zu. Das heißt, sie könne derzeit nicht auf die Begünstigteneigenschaft verzichten, weil sie nicht wisse, ob sie sie noch brauche.
2.2. Mit Schreiben vom 24.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde ersucht, Nachweise über ihre Selbstständigkeit bzw. Beschäftigung für das Jahr 2015 zu übermitteln.
2.3. Seitens der Beschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
eine Kopie des Auszuges aus dem Gewerberegister
eine Anmeldung zur Information der Dienstgeberanmeldung
2.4. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 07.07.2015 darüber, dass der Auszug aus dem Gewerberegister zwar ein Nachweis dafür sei, dass sie ein Gewerbe angemeldet habe, jedoch kein Nachweis dafür, ob die Beschwerdeführerin dieses auch noch aktiv ausübe. Hierfür würde die belangte Behörde einen Nachweis über Honorarlegungen oder Saldenlisten betreffend 2015 benötigen.
3. Mit Bescheid vom 26.08.2015 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin zurzeit eine dauernde Pension/einen dauernden Ruhegenuss beziehe und nicht in Beschäftigung stehe.
Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe und als Freie Angestellte in Zukunft arbeiten möchte. Sie habe einen Auszug aus dem Gewerberegister vom 20.12.2013 vorgelegt.
Weiters wird ausgeführt, dass der Auszug aus dem Gewerberegister zwar ein Nachweis dafür sei, dass die Beschwerdeführerin ein Gewerbe angemeldet habe, jedoch sei es kein Nachweis dafür, ob sie dieses noch aktiv ausübe.
Außerdem sei kein Nachweis über Honorarerledigungen oder Saldenlisten betreffend 2015 vorgelegt worden. Daher seien diese Einwendungen nicht geeignet gewesen, ein anderes Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu bewirken.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 23.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerdeführerin vor allem auf das 2. Dokument hinweise, welches sie bei ihrer Beschwerde beigelegt habe. Dies sei eine Kopie eines Schreibens der XXXXXXXX Gebietskrankenkasse an sie vom 27.04.2015 gewesen, in welchem ihr eine Beitragskontonummer zugeteilt wurde. Sie habe vom 4.Mai bis Ende Juli 2015 eine Freie Angestellte bei ihr beschäftigt und zum Anmelden von Dienstnehmern bei der Krankenkasse brauche man eine Beitragskontonummer.
5. Mit Schreiben vom 13.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen und weitere aktuelle Beweismittel für das Betreiben eines aktiven Gewerbes vorzulegen.
5.1. Am 30.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, mit welchem sie folgende Unterlagen vorlegt:
Kopie einer Inlandsüberweisung der Erste Bank vom Konto der Beschwerdeführerin über € 26,70 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 04.09.2015
Kontoauszug von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 25.07.2015 mit einer Vorschreibung über € 26,70
Einnahmen-Ausgabenrechnung von XXXX für das Jahr 2014
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da keine ausreichenden Nachweise für die weitere Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorgelegen sind, waren diese zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin steht seit 01.01.2014 in Bezug einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension.
1.2. Die Beschwerdeführerin übt eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus.
Zu 1.1.) Diese Feststellung ergibt sich aus dem mit Stichtag 15.05.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2.) Die Beschwerdeführerin konnte ihre selbstständige Erwerbstätigkeit durch die Vorlage folgender Unterlagen nachweisen:
Kopie einer Inlandsüberweisung der Erste Bank vom Konto der Beschwerdeführerin über € 26,70 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft "3. Quartal 2015" vom 04.09.2015
Kontoauszug von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 25.07.2015 mit einer Vorschreibung über € 26,70 für
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Da seitens der Beschwerdeführerin durch Vorlage obgenannter Unterlagen eine selbstständige Tätigkeit nachgewiesen werden konnte, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin erfüllt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die weitere Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, waren die Nachweise der Beschwerdeführerin über eine weitere berufliche Tätigkeit.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese Nachweise als ausreichende Unterlagen für eine laufende berufliche Tätigkeit angesehen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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