W106 2112734-1•BVwG W106 2112734-1
W106 2112734-1Bundesverwaltungsgericht05.11.2015
Arbeitsplatz, ärztliche Untersuchung, dauernde Dienstunfähigkeit,<br/>dienstliche Aufgaben, ersatzlose Behebung, Gesundheitszustand,<br/>Prognose, Ruhestandsversetzung
W106 2112734-1/3E
Im NAMEN DER Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Ministerialrätin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte MILCHRAHM/EHM/MÖDLAGL, Singerstraße 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 14.07.2015, GZ PAW-002029/14-A07, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 BDG 1979 aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(05.11.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm war zuletzt der Arbeitsplatz "Code 0611 Packmeister in großen Umleitungen" zugewiesen. Der BF ist in die Verwendungsgruppe PT 6 ernannt.
Der BF befindet sich seit 29.01.2014 durchgehend im Krankenstand.
Bei der anstaltsärztlichen Untersuchung am 21.05.2014 wurde von XXXX im Rahmen der Erhebung des Gesundheitszustandes ein unbefristeter Krankenstand ausgesprochen. Daher wurde am selben Tag das Ruhestandsversetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet und der BF aufgefordert, entsprechende Formblätter auszufüllen.
Im Hinblick darauf wurde die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) am 16.06.2014 um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF ersucht. Dem Ersuchen angeschlossen waren der Erhebungsbogen, das Urlaubs- und Krankenblatt, eine Arbeitsplatzbeschreibung mit Anforderungsprofil sowie folgende ärztliche Befunde und Gutachten:
Im von der PVA XXXX, FA für Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Neurologie) am 24.10.2014 erstellten Gesamtgutachten wurde unter Pkt. 10. "Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung" festgestellt:
"Klinisch neurologisch zeigten sich h.o. bis auf entsprechende Empfindungsstörungen im Bereich des rechten Oberschenkels lateral akut wiederhergestellte motorische Funktionen. Im Vordergrund steht ein chronisches Schmerzsyndrom bei organischem Substrat und deutlicher Somatisierungsneigung des PW. Seitens der Feinmotorik beider Hände finden sich gute Funktionen.
Im psychopathologischen Querschnitt finden sich soweit intakte kognitive Funktionen, Konzentrations- und Gedächtnisleistungen sind intakt, die Denkabläufe geordnet, die Denkinhalte körper- und schmerzbezogen mit einer Neigung zum Agieren auf dieser Ebene. Antrieb und Affekt sind ausreichend kompensiert. Ausdauer und Belastbarkeit sind gemäß dem Leistungskalkül für geregelte Tätigkeiten vorhanden.
Eine orthopädische Begutachtung bezüglich der Funktionen des Bewegungsapparates wird veranlasst. Dabei ist die Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule schmerzhaft eingeschränkt. Fallweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten sind dem PW noch zumutbar.
Aus interner Sicht ist der PW noch für mittelschwere Tätigkeiten geeignet."
Unter Pkt. 14. "Prognose" wurde festgehalten, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes in Monaten möglich sei, und zwar durch die bereits eingeleitete Physiotherapie und Schmerztherapie.
Aus der von der PVA XXXX am 10.11.2014 erstellten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes ergibt sich Folgendes:
"Diagnosen:
1. ) Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit:
Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist möglich durch folgende Maßnahme/n:
Weiterführen der Schmerztherapie sowie der physikalischen Therapie
Eine Nachuntersuchung wird nach 12 Monaten empfohlen.
Anmerkungen:
Wahrscheinlichkeit der Besserung mittel."
I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 26.01.2015 wurde dem BF eine Zustimmungserklärung gemäß § 14 BDG 1979 übermittelt. Ihm wurde zur Kenntnis gebracht, dass er für den Fall, dass sich aus dem Ergebnis der Begutachtung durch die PVA ergebe, dass dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, die Möglichkeit habe, die angeschlossene Zustimmungserklärung unterfertigt zurückzusenden.
In seiner Stellungnahme vom 28.01.2015 gab der BF dazu zusammengefasst sinngemäß an, dass er einer Ruhestandversetzung niemals zustimmen werde und legte weitere medizinische Unterlagen vor:
I.3. Die Dienstbehörde übermittelte daraufhin der PVA die vorgelegten medizinischen Befunde und ersuchte um eine ergänzende Stellungnahme zur Frage, ob das Gesamtleistungskalkül nunmehr eine Abänderung erfahre.
Dazu gab der chefärztliche Dienst der PVA XXXX mit Schreiben vom 13.02.2015 an, dass betreffend die beiden vorgelegten medizinischen Befunde keine neuen medizinischen Aspekte gegenüber der Begutachtung des Kompetenzzentrums der PVA von November 2014 festzustellen seien, somit das damalige Kalkül aufrecht bleibe.
I.4. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 29.05.2015 wurde dem BF zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 13.02.2015 Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen sei, weil er seine dienstlichen Aufgaben des zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes "Code 0611 Packmeister in großen Umleitungen" nicht mehr erfüllen könne, da ihm körperlich mittelschwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Nachtarbeit sowie Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich seien. Eine anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Beriech der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden.
In der Stellungnahme vom 03.06.2015 wiederholte der BF, dass er mit einer Versetzung in den Ruhestand niemals einverstanden sein werde. Dazu führte er zusammengefasst aus, dass der Unfall vom 15.11.2011 noch gerichtsanhängig sei und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) den Unfall betreffend die Gewährung einer etwaigen Versehrtenrente noch einmal neu aufrolle. Es liege eine neurochirurgische Stellungnahme zum Unfall vor, die von dem Arzt verfasst worden sei, der damals die Operation durchgeführt habe. Zudem liege der Entlassungsbericht des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vor. Die Unterlagen wurden der Stellungnahme angeschlossen, ebenso wie eine Liste der Medikamente, die der BF benötige. Ausgeführt wurde auch, dass der Unfall vom 28.01.2014 als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, und zwar sowohl von der BVA als auch von der Österreichischen Post AG.
I.5. Bezugnehmend auf seine Stellungnahme wurde dem BF mit Schreiben der Dienstbehörde vom 19.06.2015 zum zweiten Mal Parteiengehör gewährt und ihm im Wesentlichen Folgendes zur Kenntnis gebracht:
Beim Verfahren über die Ruhestandsversetzung und bei dem Verfahren zur Bemessung des Ruhegenusses (Gesamtpension) handle es sich um zwei verschiedene Verfahren. Im gegenständlichen Ruhestandsversetzungsverfahren habe die Dienstbehörde nicht zu prüfen, ob die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG 1979 auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sei oder diese zumindest einen wesentlichen Anteil an der Dienstunfähigkeit hätten, weil es in diesem Verfahren nur auf das Vorliegen der Dienstunfähigkeit ankomme und nicht auf deren Ursache.
Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen und dem Krankheitsverlauf stehe eindeutig fest, dass der BF nicht mehr in der Lage sei, die konkreten dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen und infolge der Schwere der Erkrankung sei die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht als wahrscheinlich zu erwarten und daher eine weitere Nachuntersuchung nicht zielführend. Ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, dessen Aufgabe der BF unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen im Stande sei, stehe nicht zur Verfügung und könne ihm derzeit und auch in absehbarere Zukunft nicht zugewiesen werden. Im Sinne der Fürsorgepflicht des Dienstgebers und um bei Wiederaufnahme der Diensttätigkeit eine weitere Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes zu verhindern, sei festzustellen, dass der BF im Sinne des § 14 BDG 1979 dauernd dienstunfähig sei.
Der BF machte von der Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme keinen Gebrauch.
I.6. Mit Bescheid vom 14.07.2015 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges Folgendes ausgeführt:
"Ihr zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz ist "Code 0611 Packmeister in großen Umleitungen". Dieser Arbeitsplatz erfordert unter anderem körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Nachtarbeit sowie Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck.
Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2014 und aller vorhandenen Unterlagen sind Ihnen nur noch körperlich leichte, fallweise mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend leichte, fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen, Kundenkontakt, unter fallweise besonderem Zeitdruck möglich.
Es ist Ihnen daher nicht mehr möglich, die dienstlichen Aufgaben des Ihnen zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes "Code 0611 Packmeister in großen Umleitungen" zu erfüllen.
Für die Überprüfung eventueller Verweisungsarbeitsplätze im Zuge der Sekundarprüfung sind unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nur Verweisungsarbeitsplätze, die örtlich im Bereich des Regionalzentrums Wien als Dienstbehörde liegen, berücksichtigt worden, weil eine Versetzung in den Bereich eines anderen Bundeslandes nicht in Betracht gezogen wird. Nach dem Ergebnis der letztaktuellen Erhebung sind nur mehr folgende Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplätze vorhanden:
Code Bezeichnung
0610 Postübernahme und -abfertigung
0613 Mithilfe/Postverzollung
0630 Mithilfe/Logistik
0631 Mithilfe/Distribution
0632 Mithilfe/Schalter
0636 Leitdienst bei einer automatischen Paket-Verteilanlage
0667 Fachmonteur in einer maschinentechnischen oder ähnlichen Stelle
Die Arbeitsplätze
0610 Postübernahme und -abfertigung
0613 Mithilfe/Postverzollung
0630 Mithilfe/Logistik
0632 Mithilfe/Schalter
0636 Leitdienst bei einer automatischen Paket-Verteilanlage
0667 Fachmonteur in einer maschinentechnischen oder ähnlichen Stelle
scheiden als Verweisungsarbeitsplätze aus, da sie schwere körperliche Beanspruchung und zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen und teilweise Nachtdienst erfordern.
Bei dem Arbeitsplatz
0631 Mithilfe/Distribution
werden überdurchschnittlicher Zeitdruck und Nachtdienst gefordert und es ist Ihnen auch dieser Arbeitsplatz daher nicht mehr zumutbar.
Ein Ihrer dienstrechtlichen Stellung mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz dessen Aufgaben Sie noch erfüllen könnten, kann Ihnen daher nicht zur Verfügung gestellt werden. [...]
Sie sind daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird."
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des BF auf zwei Arbeitsunfälle im Jahr 2011 und im Jänner 2014 zurückzuführen seien. Es sei aber unrichtig, dass es nicht mehr möglich sei, den BF als Packmeister weiter zu beschäftigen. Tatsächlich seien in diesem Bereich etliche Mitarbeiter beschäftigt, die mit dem Be- und Entladen der Fahrzeuge betraut seien. Daneben gebe es aber auch die Möglichkeit der generellen Überwachung bzw. Kontrolle der Arbeiten. Derartige Tätigkeiten seien nur mit leichten Hebe- und Trageleistungen verbunden, wobei im Wesentlichen Begleitpapiere abgefertigt würden, die ordnungsgemäße Beladung kontrolliert werde und dergleichen mehr.
Auch hinsichtlich der genannten Verweisungsberufe sei der BF der Ansicht, dass die Mithilfe in der Distribution nach wie vor möglich wäre. Aus seiner Sicht sei die Zeitdruckbelastung mit fallweise besonderem Zeitdruck durchaus möglich und auch eine Tätigkeit in der Nacht zumutbar. Angeführt wurden zudem noch andere mögliche Verweisungsfelder, in denen der BF eingesetzt werden könnte.
Im Rahmen des Parteiengehörs habe der BF immer darauf hingewiesen, dass er nach wie vor Willens und auch eingeschränkt fähig sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es sei aus seiner Sicht das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, da nicht alle möglichen Verweisungsarbeitsplätze in Betracht gezogen worden seien.
I.8. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 17.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, weil der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage ersatzlos zu beheben war.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."
§ 14 Abs. 2 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass der BF seit 29.01.2014 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend ist.
Unbestritten ist auch, dass dem BF zuletzt der Arbeitsplatz "Code 0611 Packmeister in großen Umleitungen" (Verwendungsgruppe PT 6) zugewiesen war. Dieser Arbeitsplatz erfordert nach dem im Akt aufliegenden Anforderungsprofil eine mittlere körperliche Beanspruchung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Tag- und Nachtdienst sowie Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck.
Aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 10.11.2014 ergibt sich jedoch, dass dem BF nur noch körperlich leichte, fallweise mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend leichte, fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen, Kundenkontakt, unter fallweise besonderem Zeitdruck möglich sind.
Die Dienstbehörde geht im angefochtenen Bescheid - ohne nähere Begründung - davon aus, dass die Dienstunfähigkeit des BF auf Dauer vorliege. Dies bestreitet der BF in seiner Beschwerde und meint, dass es in seinem Arbeitsbereich auch Tätigkeiten gäbe, die mit nur leichten Hebe- und Trageleistungen verbunden seien, wie zB das Abfertigen der Begleitpapiere, die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beladung udgl.
Zur gegenständlichen Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, sind Folgende Überlegungen heranzuziehen: Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt, - umgekehrt - dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0148; 14.11.2012, 2012/12/0036).
Wie sich aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 10.11.2014 eindeutig ergibt, wird eine Nachuntersuchung des BF nach zwölf Monaten empfohlen und ist somit ein absehbarer Zeitraum umschrieben, innerhalb dessen eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden darf. Die Wahrscheinlichkeit der Besserung wurde laut Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes mit "mittel" eingestuft, sodass insgesamt jedenfalls eine positive Prognose vorliegt.
Folgt man der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann erst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit der kalkülsrelevanten Besserung mit "gering" eingeschätzt würde, zu Recht von der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Dies trifft im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu.
Aufgrund der eben dargelegten Erwägungen ergibt bereits die Primärprüfung, dass die amtswegige Versetzung des BF in den Ruhestand nicht zulässig ist, da auf Basis der gegebenen Aktenlage nicht von dauernder Dienstunfähigkeit auszugehen ist. Auf die (nachgeordnete) Frage des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes (Sekundärprüfung) war vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 BDG 1979 ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob von dauernder Dienstfähigkeit des BF im Sinne der Bestimmungen des § 14 BDG 1979 auszugehen ist, aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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