W102 2115081-1•BVwG W102 2115081-1
W102 2115081-1Bundesverwaltungsgericht05.11.2015
Antragsänderung, bauliche Veränderung, Belästigung, Genehmigung,<br/>Genehmigungsantrag, Genehmigungsverfahren, Gutachten, Immissionen,<br/>Lärmbelastung, Liegenschaftseigentum, mündliche Verhandlung,<br/>Nachbarrechte, öffentliches Interesse, Parteistellung,<br/>Privatgutachten, Sachverständigengutachten, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung
W102 2115081-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian Baumgartner und Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX und XXXX, beide vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte OG, Uferstraße 10, 4710 Grieskirchen, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29.07.2015, Zl. AUWR-2013-372524/141-Müb, mit dem der Wels Strom GmbH die Genehmigung für den Bestandsausbau und die Revitalisierung des Kraftwerks Traunleiten gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden von XXXX und XXXX werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 16.12.2013 hat die Wels Strom GmbH, Stelzhamerstraße 27, 4600 Wels, bei der Oö. Landesregierung um die Erteilung der Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für den Ausbau und die Revitalisierung der Wasserkraftanlage Kraftwerk Traunleiten auf Flächen der Stadt Wels, der Marktgemeinden Gunskirchen und Thalheim bei Wels, sowie der Gemeinden Edt bei Lambach, Fischlham und Steinhaus in den politischen Bezirken Wels-Stadt bzw. Wels-Land angesucht.
Mit Schreiben vom 07.08.2014 hat die Wels Strom GmbH einen geänderten Genehmigungsantrag eingebracht, wobei die wesentlichen Änderungen folgende waren:
Eine Projektergänzung betreffend die Fischwanderhilfe - Unterwasser Durchstich (geänderte Lageplanausschnitte und Schnitte) wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 15.04.2015 änderte die Wels Strom GmbH ihren Genehmigungsantrag insoweit erneut insofern ab, als anstatt einer Stablichte von 80 mm bei der Rechenanlage nunmehr 60 mm Stababstand zur Ausführung gelangen sollen.
Während der Ediktalfrist langten bei der Behörde fristgerecht zahlreiche schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen ein. Auch die Beschwerdeführer haben ihre Einwendungen gegen das Vorhaben fristgerecht eingebracht.
Am 18.11.2014 wurde im Rahmen der behördlichen mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin eine Stellungnahme eines Privatgutachters zu den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Erschütterungen beigebracht. Von den Beschwerdeführern wurden zum - im Rahmen der Einwendungen beigebrachten - Gutachten betreffend Körperschallemissionen gehörende Messergebnisse beigebracht. Die Verhandlungsschrift - inkl. der fertiggestellten Fachgutachten, der vorgelegten Projektergänzung der Antragstellerin, der von den Beschwerdeführern beigebrachten Messergebnisse und des Privatgutachtens der Antragstellerin - wurde nach der mündlichen Verhandlung gemäß § 44e Abs. 3 AVG vom 25.11.2014 bis 19.12.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, bei der Gemeinde Steinhaus und bei der Oö. Landesregierung öffentlich aufgelegt und darüber hinaus im Internet zum Download bereitgestellt.
Die im Rahmen der Verhandlung von den Beschwerdeführern beigebrachten Messergebnisse betreffend Körperschall, welche der Sachverständige Lärmtechnik und Erschütterungen während der Verhandlung bereits gesichtet hat, wurden dem Sachverständigen unmittelbar nach der Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt. Ebenso wurde dem Sachverständigen eine Stellungnahme des Privatgutachters der Beschwerdeführer zum Gutachten des Amtssachverständigen weitergeleitet, da im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Konkretisierung des bei Einwendungserhebung vorgelegten Privatgutachtens zum Themenbereich Körperschall eingefordert wurde. Auch die Stellungnahme des Privatgutachters der Antragstellerin zu den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen betreffend Körperschall wurde dem Sachverständigen zur Prüfung übermittelt. Zu diesen drei Dokumenten bezog der Sachverständige Stellung.
Mit Schreiben vom 30.04.2015 wurden seitens der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme des Privatgutachters betreffend Lärm bzw. Schall und ein hydrologisches Privatgutachten vorgelegt sowie Beweisanträge gestellt.
Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29.07.2015, Zl. AUWR-2013-372524/141-Müb, wurde der Wels Strom GmbH schließlich der Bestandsausbau und die Revitalisierung des Kraftwerks Traunleiten gemäß dem UVP-G 2000 unter Setzung diverser Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerdeführer wenden sich erneut gegen die Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft sowie gegen die projektgemäße Erhöhung des Stauziels und die auch damit verbundene weitere Verstärkung des Körperschalls. Aufrechterhalten werden auch die weiteren Einwendungen betreffend Lärm- und Lichtemissionen. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Genehmigung nach dem UVP-G 2000 abgewiesen wird, in eventu, dass geeignete Auflagen zur Hintanhaltung der im Rahmen der erhobenen Einwendungen vorgetragenen Rechtsgutbeeinträchtigungen vorgeschrieben werden oder dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. In jedem Fall wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Oö. Landesregierung verweist im Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 25.09.2015 an das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Bescheidbegründung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
II.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
II.2. Rechtsgrundlagen im UVP-G 2000, BGBl. Nr. 679/1993, idF. BGBl. I Nr. 14/2014
§ 5 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:
(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 bis 6 UVP-G 2000 lautet:
(1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. -Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
-a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;
-b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungs-prozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;
-c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;
-d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
-e) Klima-und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikate-gesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes;
Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;
-f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.
-2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
-3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.
-4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
-a) des Vorhandenseins des Vorhabens,
-b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
-c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen
-5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.
-6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.
§ 9 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
(1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung statt in zwei Tageszeitungen auch im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen kann. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
-1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
-2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,
-3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
-4. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.
Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.
(4) Zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 3 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen. Die im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.
(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.
§ 17 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
-1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
-2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
-a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
-b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
-c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
-3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 19 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
(1) Parteistellung haben
-1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
-2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
-3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
-4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;
-5. Gemeinden gemäß Abs. 3;
-6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
-7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.
II.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde und zum Umfang der Parteienrechte
Das Mitspracherecht der Parteien mit Ausnahme der Standortgemeinden ist grundsätzlich davon abhängig, dass sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind. Wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß § 44b Abs. 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Rechtzeitig ist eine Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.
Die Parteistellung der Nachbarn und Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Den Nachbarn und Nachbarinnen kommen die durch § 17 Abs. 3 UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Sie können daher zulässiger Weise einwenden, dass sie durch ein Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt oder, dass ihre dinglichen Rechte gefährdet würden (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009). Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2010, 2010/06/0262,026, ergibt sich ferner, dass dem UVP-G 2000 der Standpunkt zugrunde liegt, dass öffentliche Interessen im Verfahren nur von Parteien geltend gemacht werden können, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist. Nachbarn und Nachbarinnen können daher keine öffentlichen Interessen geltend machen.
Dem behördlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die beiden Beschwerdeführer als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 bei der Behörde sowohl ihre Einwendungen als auch die Beschwerde fristgerecht eingebracht haben. Die Beschwerden sind somit zulässig.
II.4. Zu den Beschwerdeinhalten
II.4.1. Zur Grundwasserbeeinträchtigung der Liegenschaft XXXX
Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben Einwendungen zum Grundwasser erhoben: Durch die Erhöhung des Grundwasserspiegels bzw. des Wasserspiegels komme es zu einer Beeinträchtigung des Brunnens des Erstbeschwerdeführers Herrn XXXX. Durch die geplante Erhöhung des Stauziels werde notgedrungen auch der Grundwasserspiegel ansteigen. Dadurch bestehe die Gefahr, dass der Grundwasserspiegel die Kellerräumlichkeiten erreicht, dadurch sei mit Schäden im Kellergeschoß zu rechnen. Zudem bestehe die Gefahr, dass das Gebäude "aufschwimme", ebenso wie die Kläranlage des Herrn XXXX. Durch die Erhöhung des Stauzieles werde auch der Wasserspiegel des sich westlich vom Gebäude der Einschreiter befindlichen Altarms des Welser Mühlbaches angehoben. Auch dadurch komme es zu umfangreichen Beeinträchtigungen der Liegenschaft des Herrn XXXX. So würde etwa die Wassertiefe des Mönchs nicht mehr stimmen.
Die belangte Behörde schloss sich im bekämpften Bescheid den Ausführungen des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie an, dass die zu erwartenden Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Grundwasser allgemein bzw. auf bestehende Rechte der Einschreiter geringfügig seien. Die Erhöhung des Grundwasserspiegels im gegenständlichen Bereich dürfte zwischen 3 und 4 cm liegen. Die geplante Beweissicherung sei kein Indiz für eine mögliche Beeinträchtigung, vielmehr Voraussetzung für eine fachlich seriöse Dokumentation und Grundlage für gesicherte Daten. Eine quantitative Grundwasserbeweissicherung für Errichtungs- und Betriebsphase wird im Bescheid unter Spruchpunkt lII als Nebenbestimmung vorgeschrieben. Hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigung des Brunnens durch einen erhöhten Grundwasserspiegel sei für die Behörde nicht ersichtlich, was daran negativ sein sollte bzw. wurde das Wesen dieser potentiellen Beeinträchtigung von den Einschreitern auch nicht näher beschrieben. Üblicherweise wirke sich ein höherer Grundwasserspiegel nicht negativ auf die Wasserversorgung aus. Das gegenständliche Vorhaben sei weder geeignet, eine Wiederverleihung des Wasserrechts, noch eine Neuerrichtung eines Brunnens zu behindern. Zur eventuellen künftigen Neuerrichtung eines Brunnens hielt die Behörde aus rechtlicher Sicht fest, dass es sich dabei um kein bestehendes Wasserrecht handle, welches beeinträchtigt werden könnte und daher schützenswert wäre. Zur Wasserführung im Altarm des Welser Mühlbaches wurde vom Amtssachverständigen für Hydrologie mittels Gutachtensergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass kein oberflächlicher Zusammenhang zwischen Traun und den beiden Zuflussgräben zum Altarm bestehe. Aus fachlicher Sicht sei daher nur ein Wasserspiegelanstieg im Altarm, bedingt durch erhöhte Grundwasserdotation der Zuflussgräben denkbar, welche durch den Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie zu beurteilen sei. Dieser stellte jedoch fest, dass - aufgrund des geringen Anstiegs des Grundwassers - auch keine signifikante Erhöhung der Wasserführung der Zuflussgräben zum Altarm zu erwarten sei.
Mit Schreiben vom 30.04.2015 wurde von den Beschwerdeführern ein hydrologisches Privatgutachten, erstellt von DI XXXX, vorgelegt. Daraus geht hervor, dass am 13.03.2015 eine Begehung mit der Projektwerberin und den Einschreitern stattfand und dabei verschiedenste Beweissicherungsmaßnahmen vereinbart worden seien, welche im Gutachten näher begründet bzw. erläutert wurden. Seitens der Einschreiter wurde beantragt, die vom Gutachter angeregten bzw. mit der Antragstellerin bereits vereinbarten Beweisaufnahmen durchzuführen. Dazu hielt die Behörde fest, dass es nicht in den Zuständigkeitsbereich der Behörde falle, eine bereits getroffene privatrechtliche Vereinbarung vorzuschreiben. Die Behörde könnte höchstens die Beurkundung der Vereinbarung im Bescheid vornehmen (§ 111 Abs. 3 WRG 1959). Die betreffenden Urkunden wurden jedoch der Behörde nicht vorgelegt. Dem ebenfalls gestellten Antrag, das hydrologische Privatgutachten dem Amtssachverständigen für Hydrologie und dem Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Grundwasserwirtschaft zur Stellungnahme zu übermitteln, wurde von der Behörde aus denselben Gründen nicht nachgekommen. Die von den Amtssachverständigen für erforderlich erachteten Auflagenpunkte aufgrund ihrer Gutachten bzw. der im Verfahren vorgebrachten Einwendungen wurden aus Sicht der Behörde vorgeschrieben.
In den Beschwerden werden die Einwendungen wiederholt und es wird erneut auf das am 30.04.2014 vorgelegte hydrologische Privatgutachten, verfasst von XXXX, verwiesen. Es seien weitere Datenerhebungen erforderlich. Die belangte Behörde führe auf Seite 54 des bekämpften Bescheides unter Punkt 7.4.3. in der Überschrift nur die Grundwasserberechtigung der Liegenschaft XXXX an, anstatt auch im Rahmen der Überschrift die Beeinträchtigung des Wasserstandes des Altarms zu nennen. Die Behörde versuche, das Privatgutachten XXXX lediglich als Vereinbarung von Beweiserhebungen falsch zu interpretieren.
Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Die für diesen Beschwerdepunkt der Grundwasserbeeinträchtigung relevanten Fachgutachten im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung haben eindeutig die Ergebnisse gebracht, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht bei der Realisierung des geplanten Vorhabens für das Schutzgut Grundwasser sowohl in Bau- als auch in der Betriebsphase mit nicht relevanten, bzw. mit geringfügigen Auswirkungen zu rechnen ist. Auch der Amtssachverständige für Hydrologie beurteilte die Auswirkungen des Vorhabens als geringfügig und den Betrieb des Kraftwerks als umweltverträglich. Die belangte Behörde würdigte auch in der Begründung des Genehmigungsbescheids eingehend die Argumente des von den Beschwerdeführern eingebrachten Privatgutachtens von XXXX. In der Zusammenfassung seines Gutachtens stellt XXXX als Privatgutachter fest, dass einige von Herrn XXXX geäußerten Bedenken plausibel seien und die Widerlegung dieser Bedenken durch eine von der Antragstellerin zugesagte Beweisaufnahme und Datenermittlung erfolgen solle.
Die von den Amtssachverständigen für erforderlich erachteten Auflagenpunkte aufgrund ihrer Gutachten bzw. der im Verfahren vorgebrachten Einwendungen wurden aus Sicht der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts vorgeschrieben. Im Ergebnis schließt sich das erkennende Gericht der behördlichen Würdigung der Beweise und der rechtlichen Beurteilung der Behörde an. Die Beschwerde erweist sich bezüglich der Grundwasserbeeinträchtigung der Liegenschaft XXXX, als unbegründet.
II.4.2. Zu den Lärmemissionen
In den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde angeführt, dass vom gegenständlichen Vorhaben Lärmemissionen ausgehen würden, die für die Einschreiter unzumutbar belästigend und gesundheitsgefährdend seien. Zudem gehe aus dem Fachbeitrag Schalltechnik des Projektes hervor, dass die für die Liegenschaft des Herrn XXXX geltenden Werte deutlich überschritten werden.
Die belangte Behörde würdigte diese Einwendungen in ihrer Entscheidung und hielt fest, dass es an der Wehranlage, welche im Nahbereich der Einwender liegt, zu keinen Abänderungen komme. Durch die geplanten Änderungen an den Stauklappen zur Erhöhung des Stauzieles bzw. am Einlaufbauwerk zum Oberwasserkanal seien laut Angabe des Amtssachverständigen für Lärmtechnik keine zusätzlichen Emissionen ableitbar. Am Messpunkt MP-5 (im Bereich der Liegenschaft der Einschreiter), wo die Geräuschsituation vor allem durch den Wasserüberfall an der Wehranlage bestimmt ist, sei sogar eine deutliche Verbesserung der Geräuschsituation durch eine Reduktion der Wehrüberfalltage zu erwarten. Dem Einreichprojekt sei zu entnehmen, dass bereits jetzt im Bereich der Messpunkte MP-5 und MP-6 (im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens Mairstraße 1, Steinhaus) ein akustisch belastetes Gebiet (Pegel größer als Planungsrichtwerte) vorliege. Wesentlich bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens sei jedoch nicht die Ist-Situation, sondern die Änderung der Situation, also die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die entsprechenden Schutzgüter. Aus dem Gutachten für Lärmtechnik ergäbe sich eben keine negativ gelagerte Veränderung an den betreffenden Messpositionen MP-5 und MP-6 bzw. sogar eine Verbesserung der Geräuschsituation bei MP-5.
In der Beschwerde werden die Einwendungen ohne vertiefende Argumentation aufrechterhalten.
Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Die für diesen Beschwerdepunkt relevanten Fachgutachten im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung haben die Ergebnisse gebracht, dass aus schalltechnischer Sicht insgesamt sichergestellt wird, dass keine nachteiligen - sondern überwiegend vorteilhafte Wirkungen - für die Siedlungsbereiche (u.a. der Beschwerdeführer) resultieren. Zum Schutz gegen Baulärm sind auch konkrete organisatorische und bauliche Maßnahmen projektiert. In der Betriebsphase sind vorbehaltlich der humanmedizinischen bzw. behördlichen Beurteilung keine kritischen Immissionen im Nachbarschaftsbereich zu erwarten. Die Auswirkungen durch Schallimmissionen beurteilt der umweltmedizinische Gutachter - aufbauend auf das Gutachten für Schalltechnik - so, dass durch die Betriebsphase des geplanten Vorhabens keine erhebliche Belästigung oder Gesundheitsgefährdung resultiert. Die für die Bauphase erwarteten Dauerschallpegel sind generell überall kleiner oder gleich den vorherrschenden Basispegeln, es kommt zu keiner gravierenden Veränderung der Schallpegel. Daher ist keine erhebliche Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Anrainer zu erwarten. Zusammenfassend beurteilt der Gutachter für Umweltmedizin die Auswirkungen des Vorhabens in der Errichtungsphase als vertretbar und in der Betriebsphase als geringfügig. Die belangte Behörde würdigte in der Begründung des Genehmigungsbescheids eingehend die Argumente der Beschwerdeführer. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der Lärmemissionen als unbegründet.
II.4.3. Zu den Körperschallemissionen
In den Einwendungen zu den Köperschallemissionen wird ausgeführt, dass bereits jetzt vom bestehenden Kraftwerk Breitenbach, welches sich in unmittelbarer Nähe zur Liegenschaft des Herrn XXXX befindet, Körperschallemissionen ausgehen, welche belästigend und gesundheitsbeeinträchtigend wären. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Herrn XXXX würden diese eine lebensgefährliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen. Durch die geplante Erhöhung des Wasserspiegels würde dieser Körperschall noch verstärkt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im Bereich der Liegenschaft des Herrn XXXX nur eine reine Schallmessung, aber keine Messung des Körperschalles vorgenommen wurde. Die im Projekt getroffene Aussage, wonach die Liegenschaft des Herrn XXXX nicht durch Schallemissionen betroffen sei, werde durch ein beigelegtes Privatgutachten (erstellt durch Dipl.-Ing. XXXX, XXXX, Hallein, datiert mit 06.10.2014) widerlegt.
Die belangte Behörde verweist in der Begründung auf die Stellungnahme des damit befassten Amtssachverständigen für Schalltechnik und Erschütterungen, dass in den Jahren 2008 und 2009 Lärmbeschwerden von Herrn XXXX vorgebracht worden seien. Die damals im Auftrag der Behörde durchgeführten Erhebungen hätten weder bei Schallimmissionen noch bei Schwingungen eine Überschreitung von Normwerten ergeben, auch sei daraus kein Zusammenhang zwischen Schall und Schwingungen ablesbar. Vielmehr hätten die Messungen ergeben, dass die geringsten Schallpegelwerte im Zeitpunkt von höheren Schwingungen gemessen wurden, bei Stillstand der Kraftwerksanlage Breitenbach die höchsten Schallpegelwerte. Zum beigebrachten Privatgutachten merkte der Amtssachverständige an, dass dieses in der vorliegenden Form nicht nachvollziehbar sei, da keinerlei Messergebnisse darin enthalten seien. Zudem handle es sich beim im Gutachten zitierten "Kraftwerk" offensichtlich um das Kraftwerk Breitenbach, und nicht um das verfahrensgegenständliche Kraftwerk Traunleiten. Der behauptete Zusammenhang der geplanten Stauzielerhöhung mit einer Erhöhung von Schwingungswirkungen auf der Liegenschaft des Einschreiters sei aufgrund der Untersuchungen in den Jahren 2008 und 2009 nicht nachvollziehbar.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 wurden der Behörde von der Rechtsvertreterin der Einschreiter ein Schreiben des Privatgutachters Dipl.-Ing. XXXX mit den zu seinem Gutachten gehörigen Messergebnissen übergeben. Auch diese Unterlagen (4 Darstellungen von Messergebnis-Frequenzverteilungen inkl. 2 Fotos) machten es dem Amtssachverständigen nicht möglich, eine Aussage zur Nachvollziehbarkeit der Messungen zu treffen und lieferten keine neuen, verwertbaren Aspekte. Auch wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme der Antragstellerin (erstellt von XXXX, vom 24. Oktober 2014) zum Privatgutachten des Dipl.-Ing. XXXX vom 06.10.2014 übergeben. Aus dieser Stellungnahme geht zusammenfassend hervor, dass das Gutachten nicht dem Stand der Technik entspreche und daher den Einwendungen von XXXX und XXXX die fachliche Grundlage fehle. Der fehlende Stand der Technik wird dabei etwa dadurch begründet, dass die entsprechenden Normen nicht genannt worden seien bzw. eine normgerechte Beurteilung fehle, quantitative Fakten für die aufgestellten Behauptungen fehlen bzw. das Gutachten generell, auch für einen Fachmann, nicht nachvollziehbar sei.
Mit Eingabe vom 28.11.2014 wurde seitens der Verfahrensparteien XXXX und XXXX eine Stellungnahme des Privatgutachters vorgelegt. Darin wurde einerseits auf die behördlichen Schallmessungen im Jahr 2009 Bezug genommen, andererseits die aktuell durchgeführten Körperschallmessungen näher erläutert. Der Zusammenhang zwischen Stauziel und Körperschall wurde dadurch begründet, dass ein höheres Stauziel zu größeren Kontaktflächen und damit zu höheren Schallleistungen im Körperschall der Kraftwerks- anlage führen würde. Damit werde auch die Verkopplung intensiver. Eine Abschätzung des Ausmaßes des Anstiegs könne durch das Flächenverhältnis vorgenommen werden.
Der Amtssachverständige für Schalltechnik und Erschütterungen hat insofern zu den von den Einschreitern vorgelegten Unterlagen Stellung bezogen, als er festhielt, dass aus seiner Sicht die beigebrachten Unterlagen nach wie vor bloß nicht bewiesene Behauptungen beinhalten, keine fachliche Beurteilung nach objektiven Kriterien (Angabe der Höhe der Schallpegel bzw. Schwingungsstärke, Gegenüberstellung mit gesetzlichen und/oder normativen Grenzwerten, Bewertung). Der Amtssachverständige gab zudem an, dass der seitens der Projektwerberin beigebrachten Stellungnahme der XXXX GmbH vom 24.10.2014 seinerseits in allen Punkten gefolgt werde und seine Aussagen im Gutachten vollinhaltlich aufrecht blieben. Aus rechtlicher Sicht sei diesbezüglich festzuhalten, dass das (bestehende) Kraftwerk Breitenbach bzw. dessen Auswirkungen nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Konkret hätte ein Nachweis erbracht werden müssen, dass es durch das geplante Vorhaben zu einem Ansteigen des Körperschalls auf der Liegenschaft der Einschreiter kommt. Dieser Nachweis sei aus Sicht des Gutachters jedenfalls nicht schlüssig erbracht worden.
Die belangte Behörde schloss sich im bekämpften Bescheid den Ausführungen des Amtssachverständigen für Schalltechnik und Erschütterungen an, zumal diese wiederholt und nachvollziehbar erkennen lassen, welche Mängel das Gutachten des Privatsachverständigen aufweise. Zwar lasse das beigebrachte Privatgutachten - wenngleich formal vorhanden - inhaltlich die üblicherweise vorgesehene strikte Trennung in Befund und Gutachten sowie eine hinreichenden Dokumentation der Befundaufnahme vermissen und sei darin nicht ausdrücklich angeführt, auf welches Kraftwerk / Krafthaus sich die Aussagen beziehen, doch ergebe sich inhaltlich, dass sich die Aussagen auf das Kraftwerk Breitenbach beziehe. Dieses Kraftwerk sei jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Betreffend die Stauzielerhöhung und deren Auswirkungen dürfe eines nicht außer Betracht gelassen werden: Wenngleich der Wasserspiegel durch den Bestandsausbau des Kraftwerks Traunleiten auch theoretisch im cm-Bereich ansteigen dürfte, so sei zu beachten, dass der nun antragsgegenständliche, ganzjährig mögliche Oberwasserspiegel von 326,70 m ü. A. bereits jetzt - durch die geltende Wehrbetriebsordnung - bei bestimmten Betriebszuständen rechtlich zulässig sei. Es ändere sich primär die rechtliche Basis für den Betrieb, der de facto- Zustand jedoch nur an wenigen Tagen pro Jahr. Die maximal zulässige Stauhöhe ändere sich dadurch nicht.
Aus humanmedizinischer Sicht wurde eine mögliche Verstärkung des Körperschalls durch das Kraftwerk Traunleiten nicht beurteilt, da sich einerseits die im vorgelegten Privatgutachten dargelegten Argumente auf das Kraftwerk Breitenbach beziehen bzw. andererseits aus Sicht des Amtssachverständigen für Schalltechnik und Erschütterungen kein Zusammenhang der geplanten Stauzielerhöhung mit einer Erhöhung von Schwingungswirkungen auf der Liegenschaft des Einschreiters bestehe und daher - darauf aufbauend - auch keine medizinische Beurteilung erfolgen könne.
Zusammengefasst wird zum Thema Körperschall festgehalten, dass das beigebrachte Privatgutachten des Herrn Dipl.-Ing. XXXX die Behörde nicht zu überzeugen vermochte bzw. die aus den fachlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Schalltechnik und Erschütterungen gewonnene Auffassung, welche sich auch durch frühere Untersuchungen ergibt, erschüttern konnte. Die Behörde folgte daher den Aussagen des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen und legte den sich daraus ergebenden Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde.
Hinsichtlich der mit Schreiben vom 30.04.2015 gestellten Beweisanträge, dem Amtssach- verständigen die weitere Stellungnahme des Privatgutachters betreffend Lärm bzw. Schall vorzulegen und ihn mit der Frage zu befassen, ob es Immissionen geben wird bzw. könnte, die durch die geplante Stauzielerhöhung und die dadurch bedingte Tatsache, dass das Kraftwerk Breitenbach dann tiefer im Grundwasser steht, verursacht und/oder verstärkt würden, wird von der belangten Behörde festgehalten, dass sich mit dieser Frage der Amtssachverständige - entgegen der Behauptung der Einschreiter - bereits in seinem Gutachten auseinandergesetzt habe. Dort hält der Sachverständige im Rahmen der Einwendungsbehandlung fest, dass der behauptete Zusammenhang einer Erhöhung von Schwingungseinwirkungen mit der geplanten Stauzielerhöhung fachlich nicht nachvollziehbar sei. Dies ergäbe sich durch die im Jahr 2009 beim Kraftwerk Breitenbach durchgeführten, behördlichen Untersuchungen. Es könne daher einerseits davon abgesehen werden, dem Amtssachverständigen die neuerliche Stellungnahme des Privatgutachters vorzulegen und ihm die o.a. Beweisfrage (erneut) zu stellen.
In der Beschwerde halten die Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, das Nichtvorlegen der ihrerseits vorgebrachten Stellungnahme betreffend Lärm bzw. Schall an den Amtssachverständigen stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Die belangte Behörde würdigte in der Begründung des Genehmigungsbescheids eingehend die Argumente der Beschwerdeführer. Es kann der belangten Behörde in Bezug auf die Beurteilung der Körperschallemissionen nicht entgegengetreten werden und daher ist diesbezüglich die Beschwerde unbegründet.
II.4.4. Zu den Lichtemissionen
Die Beschwerdeführer führen in den Einwendungen zu den Lichtemissionen aus, es komme bereits jetzt durch die bestehende Beleuchtung des Kraftwerkes zu einer Beeinträchtigung des Schlafes der Einschreiter. Durch das geplante Vorhaben würde dieser Effekt verstärkt, was zu einer unzumutbaren Belästigung und bei Herrn XXXX - aufgrund seines Gesundheitszustandes - zu einer gesundheitlichen Gefährdung führe. Zudem liege hinsichtlich der Lichtemissionen kein gesondertes Projekt vor.
Für die belangte Behörde war die Beibringung eines gesonderten Projektes mit ausführlicheren Angaben nicht erforderlich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung modifizierte die Antragstellerin ihr Projekt dahingehend, dass diese Beleuchtung nicht mehr permanent, sondern nur im Bedarfsfall (zB bei Manipulationen bei Nacht oder bei Betriebsstörung) betrieben werde. Dadurch würden die Lichtemissionen nochmals reduziert, weshalb aus Sicht der belangten Behörde davon auszugehen sei, dass kein Belästigungspotential gegeben ist und sogar eine Verbesserung gegenüber der Ist-Situation eintreten wird.
In der Beschwerde werden die Einwendungen betreffend Lichtemissionen aufrechterhalten und ausgeführt, eine Ergänzung des umweltmedizinischen Gutachtens sei erforderlich.
Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Die Projektunterlagen bzw. die technischen Gutachten enthalten keine Angaben über etwaige Lichtbelästigungen. Der umweltmedizinische Gutachter ging davon aus, dass die Anlage nur in (sicherheits)technisch notwendiger und üblicher Weise beleuchtet wird bzw. dass durch die Art des Betriebes (Kraftwerk) kein Belästigungspotential gegeben sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung modifizierte die Antragstellerin ihr Projekt dahingehend, dass diese Beleuchtung nicht mehr permanent, sondern nur im Bedarfsfall (zB bei Manipulationen bei Nacht oder bei Betriebsstörung) betrieben werde. Eine Ergänzung des umweltmedizinischen Gutachtens durch diese Verbesserung der Ist-Situation ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Die Beschwerde bezüglich der Lichtemissionen ist daher unbegründet.
II.4.5. Zur Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
Gemäß den Einwendungen seien laut Projekt als ökologische Ausgleichsmaßnahmen ein Nebenarmgerinne im Stauwurzelbereich und eine Kiesfläche zur Uferabflachung oberhalb der Wehranlage am linken Traunufer vorgesehen. Hinsichtlich der Kiesfläche sei in den Plänen projektiert, über die Liegenschaft des Herrn XXXX zuzufahren. Im technischen Bericht sei dem widersprechend festgehalten, dass keine weggebundene Zufahrtsmöglichkeit zur Baustelle vorhanden sei und der Zugang über einen Schwimmponton erfolgt. Die Einschreiter halten fest, dass es in keiner Weise erforderlich sei, die Liegenschaft des Herrn XXXX zu befahren, eine solche Befahrung sei auch nicht mit den bestehenden Dienstbarkeitsrechten in Übereinstimmung zu bringen. Sie sprechen sich gegen diese und sonstige Inanspruchnahme der Liegenschaft des XXXX aus.
Die belangte Behörde hält in der Bescheidbegründung fest, dass in der Bauphase lt. Projekt die Inanspruchnahme der Liegenschaft des Herrn XXXX, konkret handelt es sich dabei um die Grundstücke Nr. XXXX und XXXX, alle XXXX und alle XXXX, vorgesehen sei. Laut Angabe der Antragstellerin besteht hinsichtlich der beanspruchten Grundflächen ein uneingeschränktes Geh- und Fahrtrecht. Die geplanten Maßnahmen würden sich im Rahmen dieses Servituts bewegen. Das Bestehen der "Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens [...] für Wels Strom GmbH" für die oben genannten Grundstücke kann auch den Projektunterlagen entnommen werden. Projektgemäß würden keine Manipulationen auf der Liegenschaft des Herrn XXXX durchgeführt, es komme zudem zu keinem Parken bzw. Beladen oder Entladen von LKW, es sollten sich auch keine LKW dort "begegnen". Die in § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 vorgesehene Prüfung von Varianten, welche vom Vorhabenswerber im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung vorzunehmen und beizubringen ist, sofern eine Enteignung oder ein Eingriff in private Rechte vorgesehen ist, bezieht sich nur auf Standort- bzw. Trassenvarianten, somit auf dauerhafte Eingriffe in private Rechte. Dies ist gegenständlich nicht vorgesehen.
Aus rechtlicher Sicht wird von der Behörde angemerkt, dass es sich bei der geplanten Inanspruchnahme der Liegenschaft für Zwecke der Bauführung daher um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Selbst wenn die Inanspruchnahme der Flächen nicht durch die existierende Servitut abgedeckt sein sollte, wovon die Behörde aus oben genannten Gründen nicht ausgeht, wäre diese Inanspruchnahme außerhalb des Genehmigungsverfahrens zu vereinbaren.
In der Beschwerde sprechen sich die Beschwerdeführer erneut gegen die Inanspruchnahme der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers aus. Die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften sei keine privatrechtliche Frage und bereits aus wasserrechtlicher Sicht und auch nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 sei die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich.
Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Die belangte Behörde würdigte in der Begründung des Genehmigungsbescheids eingehend die Argumente der Beschwerdeführer. Auch ohne ein entsprechendes Servitut ist gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Im Ergebnis schließt sich das erkennende Gericht auch bezüglich dieses Beschwerdepunktes der behördlichen Argumentation an und ist auch dieser Beschwerdepunkt unbegründet.
II.4.6. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz eines dementsprechenden Antrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfSlg 19.632/2012). Im Übrigen lassen die Gutachten und Schriftsätze des Verfahrens sowie die vorgelegten Verwaltungsakte erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
II.4.7. Ergebnis
Zu Spruchpunkt A.): Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B.): Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG in Hinblick auf Spruchpunkt A.) nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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