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W101 2014523-1•BVwG W101 2014523-1
W101 2014523-1Bundesverwaltungsgericht05.11.2015
Familienverfahren, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz
W101 2014523-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. 1028476903/14878367, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit moslemischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seiner ebenfalls noch minderjährigen Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter) am 13.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung die Erstbefragung seiner gesetzlichen Vertreterin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 08.10.2014 die niederschriftliche Einvernahme seiner gesetzlichen Vertreterin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 04.11.2014, Zl. 1028476903/14878367, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.11.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 18.11.2014 durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Ebenso stellten die Mutter und die ebenfalls noch minderjährige Schwester des Beschwerdeführers am 13.08.2014 Asylanträge. Mit Erkenntnis vom 04.11.2015, Zl. XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht durch seine zuständige Einzelrichterin die Beschwerde gegen den (die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Spruchteil I. des Bescheides vom 04.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe.
Für den minderjährigen Beschwerdeführer waren durch seine gesetzliche Vertreterin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden und hat dieser sohin keinen asylrelevanten Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates Syrien geltend machen können. Die Mutter des Beschwerdeführers hat Syrien mit dem Beschwerdeführer und seiner Schwester aufgrund des syrischen Bürgerkrieges verlassen.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige ledige Sohn der XXXX deren Beschwerde gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2015, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen worden ist.
Der Beschwerdeführer gehört der Familie seiner Mutter an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Angaben der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten sämtlicher Familienangehöriger. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist das minderjährige ledige Kind der XXXX sodass er die Begriffsbestimmung eines Familienangehörigen erfüllt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/19/0063, dazu ausdrücklich für den Fall einer minderjährigen Beschwerdeführerin inhaltlich ausgeführt:
"Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003) - ex lege als ‚Antrag auf Gewährung desselben Schutzes' gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (siehe besonders auch zur historischen Entwicklung des Familienverfahrens Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; siehe weiters Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 20056, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f, Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa auch das Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, 2007/01/0164).
Im vorliegenden Fall hat nun das Bundesasylamt aus der Formulierung des Antrags, dass ‚der selbe Schutz gewährt wird, wie meiner Familie' unzutreffend abgeleitet, dass für die Revisionswerberin (nur) derselbe Schutz, also bloß - bereits ihren Eltern gewährter - subsidiärer Schutz begehrt werde. Davon ausgehend hat das Bundesasylamt weitere Erhebungen, wie insbesondere eine Einvernahme der Eltern der Revisionswerberin, zu dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Sachverhalt unterlassen. Die Einvernahmen der Eltern der Revisionswerberin in deren Verfahren zu ihren eigenen Fluchtgründen konnten schon im Hinblick auf den zeitlich vor der Geburt der Revisionswerberin gelegenen Abschluss dieser Verfahren nicht ohne dazu rechtliches Gehör einzuräumen in dem die Revisionswerberin betreffenden Verfahren herangezogen werden. Aus dem Hinweis in den für die Revisionswerberin gestellten Anträgen auf ‚denselben Schutz' war jedoch - wie sich § 34 AsylG 2005 entnehmen lässt und oben dargelegt wurde - nicht abzuleiten, dass der Revisionswerberin - bei Vorliegen eigener Gründe - nicht auch der Status der Asylberechtigten zu gewähren gewesen wäre. Auch wenn eigene Fluchtgründe in den von den Eltern der Revisionswerberin für diese gestellten Anträgen (noch) nicht enthalten waren, hätte das Bundesasylamt - unter Mitwirkung der Eltern der Revisionswerberin - das allfällige Vorliegen solcher Gründe zu prüfen gehabt."
Mit dem oben unter 1. genannten Erkenntnis hat die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den (die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Spruchteil I. des Bescheides vom 04.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gegen den die Mutter betreffenden Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen worden war und für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden waren, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014 nur ebenso als unbegründet abgewiesen werden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das unter Punkt 3.2. angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da es sich um eine Entscheidung im Rahmen des Familienverfahrens handelt, die den Vorgaben der Bestimmung des § 34 AsylG folgt.
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