BVwG L503 2005616-1

L503 2005616-1Bundesverwaltungsgericht05.11.2015

Regest

Gesellschaft, Pflichtversicherung, unternehmerische Tätigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2005616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005616.1.00

Spruch

L503 2005616-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.02.2013 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 aufgrund seiner Stellung als Kommanditist der XXXX nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.02.2013 sprach die SVA aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") aufgrund der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.

Begründend wurde ausgeführt, es sei aktenkundig, dass der BF seine Gewerbeberechtigung, lautend auf Handelsgewerbe, mit Wirkung vom 6.5.2009 bei der zuständigen Gewerbebehörde zurückgelegt habe und jedenfalls im Zeitraum vom 31.8.2008 bis zum 6.5.2009 die Ruhendemeldung des Gewerbescheins bei der zuständigen Wirtschaftskammer angezeigt habe. Es sei daher aktenkundig, dass die Pflichtversicherung des BF in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG am 31.8.2008 geendet habe.

Aus dem Firmenbuch gehe hervor, dass der BF im Zeitraum vom 12.9.2008 bis laufend als Kommanditist der Firma L. KG mit einer Hafteinlage in Höhe von 1.000 € eingetragen sei. Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 1.3.2012 seien beim BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16.087,13 € ausgewiesen. Diese Einkünfte seien vom BF aus dem Gewerbebetrieb als Kommanditist der Firma L. KG erzielt worden.

In weiterer Folge verwies die SVA eingehend auf den Gesellschaftsvertrag der Firma L. KG vom 5.9.2008: Demzufolge habe der BF die Stellung eines Kommanditisten inne und sei mit einer Einlage in Höhe von 1.000 € beteiligt. Herr J. L. sei der einzige persönlich haftende Gesellschafter und habe ebenso eine Einlage in Höhe von 1.000 € geleistet. Der BF bringe das bisher von ihm in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betriebene Unternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die KG ein. Der BF sei laut ausdrücklicher Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht zur persönlichen Mitarbeit in der KG verpflichtet und sei diese auch nicht vorgesehen. Im Gesellschaftsvertrag sei ein Gewinnvorab i.H.v. 80 % des handelsrechtlichen Gewinns zu Gunsten des BF vorgesehen, bis der Unterschiedsbetrag (50 % der Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert laut Übertragungsbilanz) aufgefüllt werde; der darüber hinausgehende Jahresgewinn werde nach Köpfen verteilt; für die Verteilung eines allfälligen Verlustes gelte diese Regelung analog. Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sei von diesem der Saldo seiner Kapital- und Verrechnungskonten aufzufüllen, falls dieser negativ sei. Im Falle der Liquidation der KG werde das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis der Kapital- und Verrechnungskonten auf die Gesellschafter aufgeteilt, ebenso ein allfälliger Liquidationsverlust.

Der BF habe die entsprechenden Umstände, wie sie im Gesellschaftsvertrag festgehalten worden seien, der SVA gegenüber auch in einem Fragebogen bestätigt. Weiters habe der BF angegeben, dass der Komplementär keinen Gewinnvorabbezug erhalte, dass er (der BF) selbst mittels Bankabhebung Gewinnanteile aus der Firma entnehmen könne, dass er (der BF) über ein Konto der KG verfügungsberechtigt sei und dass ihm sämtliche Aufwendungen von der KG bezahlt würden.

Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010 in Zusammenhang mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder nach einem anderen Bundesgesetz auf.

Es sei jedoch aktenkundig, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010 auch eine Erwerbsunfähigkeitspension von der SVA bezogen habe. Der BF sei seitens der SVA ersucht worden, am 11.10.2012 zum SVA-Sprechtag nach M. zu kommen, um seine Angelegenheit hinsichtlich der Stellung als Kommanditist im Zusammenhang mit seinem Bezug der Erwerbsunfähigkeitspension besprechen zu können, wobei der BF jedoch nicht erschienen sei.

In rechtlicher Hinsicht verwies die SVA insbesondere auf die Thematik der Pflichtversicherung von Kommanditisten in Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Diesbezüglich stellte die SVA die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die aktuelle Fassung von § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG dar.

Subsumierend verwies die SVA zunächst auf den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des BF für 2010, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb - konkret als Kommanditist der Firma L. KG - aufweisen würde. Aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Kommanditisten-Fragebogen sei ersichtlich, dass der BF als Kommanditist einen Gewinnvorabbezug i.H.v. 80 % sowie eine Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung i.H.v. 50 % erhalte. Ungeachtet des Umstands, dass der Gewinnvorabbezug i.H.v. 80 % für die Einbringung des Einzelunternehmens des BF in die KG vereinbart worden sei, sei alleine schon aufgrund der Bestimmung des Gesellschaftsvertrags, wonach der darüber hinausgehende Jahresgewinn nach Köpfen verteilt werde, wodurch dem BF somit ein weiterer Gewinnanteil i.H.v. 50 % zugewiesen werde, festzustellen, dass der Gesellschafter mit dem vollen Haftungsrisiko bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise gegenüber einem nicht mittätigen weiteren Gesellschafter einer derartigen Gewinnverteilung nicht zustimmen würde, "sofern der nicht mittätige Gesellschafter keine essenziellen Leistungen für die Firma erbringen würde".

Darüber hinaus ergebe sich aus den eigenen Angaben des BF, wonach ihm Aufwendungen von der KG ersetzt würden und wonach er über ein Konto der KG verfügungsberechtigt sei und daher mittels Bankabhebung Gewinnanteile aus der Firma entnehmen könne, dass er in der KG als Kommanditist weiterhin mittätig sei, da insbesondere der Ersatz von Aufwendungen bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nur dann vorgenommen werde, sofern auch tatsächlich Leistungen für die Firma erbracht und dadurch Aufwendungen entstehen würden.

Insbesondere gehe aus dem Gesellschaftsvertrag hervor, dass der BF im Fall des Ausscheidens aus der KG einen allfälligen negativen Wert seiner Kapital- und Verrechnungskonten auszugleichen habe; damit habe der BF ein typisches Unternehmerrisiko übernommen, das über seine Haftungseinlage hinausgehe. Dies ergebe sich ebenso aufgrund der 50-prozentigen Haftungsübernahme hinsichtlich eines allfälligen Verlusts der L. KG, da eine 50-prozentige Haftungsübernahme jedenfalls über die als Kommanditist geleistete Hafteinlage in Höhe von 1.000 € hinausgehe.

In Anbetracht dieser Umstände sei für die SVA zweifelsfrei erwiesen, dass die Tätigkeit des BF als Kommanditist in der L. KG als unternehmerische Tätigkeit anzusehen sei.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der L. KG in Höhe von 16.087,13 € im Jahr 2010 würden daher keine versicherungsfreie Kapitalbeteiligung im Sinne des § 276 Abs. 4 GSVG darstellen, sondern eine Vergütung für die Ausübung einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit. Insofern unterliege die Tätigkeit des BF als Kommanditist im konkreten Fall dem § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG.

Sodann verwies die SVA nochmals darauf, dass der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2010 unstrittig rechtskräftig sei; die SVA sei an diesen Einkommensteuerbescheid gebunden.

Zudem bestehe für die Tätigkeit als Kommanditist im Fall des BF keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. nach einer anderen Bestimmung des GSVG. Darüber hinaus hätten die im Einkommensteuerbescheid 2010 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG normierte maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten.

2.1. Im Akt befindet sich ein Schreiben der SVA an den BF vom 2.5.2012, in welchem der BF darauf hingewiesen wurde, dass der SVA der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2010 übermittelt worden sei, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder selbstständiger Arbeit in einem Ausmaß aufscheinen würden, sodass für 2010 der Bestand einer Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung vermutet werden könne. Der BF werde ersucht, die beiliegende Versicherungserklärung ausgefüllt und unterschrieben an die SVA zu retournieren.

2.2. Im Akt befindet sich unter anderem weiters ein vom BF am 1.10.2012 ausgefüllter Fragenkatalog der SVA zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Kommanditist.

Die Frage, ob er in der Firma mittätig sei, beantwortete der BF darin mit Nein. Die Frage, ob er für seine Tätigkeit eine gesonderte Vergütung erhalte, beantwortete der BF ebenfalls mit Nein; ebenso wenig habe die Firma Dienstnehmer und er stelle der Firma auch keine Betriebsmittel zur Verfügung. Er habe keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse, er habe für die Firma keinerlei Verträge abgeschlossen beziehungsweise könne keine Verträge für die Firma abschließen; er habe für die Firma keine Verbindlichkeiten begründet beziehungsweise könne solche auch gar nicht begründen. Er sei als Kommanditist in firmenpolitische Entscheidungen nicht eingebunden und könne hinsichtlich der Geschäftsführung keinerlei Entscheidungen treffen; er könne dem Geschäftsführer auch keine Weisungen erteilen. Mit Kunden und Lieferanten verhandle ausschließlich der Komplementär J. L. Die Frage, ob er aus der Firma selbst Entnahmen tätigen könne, beantwortete der BF mit Ja; er könne im Wege einer Bankabhebung einen Gewinnanteil selbst aus der Firma entnehmen. Die Frage, ob ihm von der Firma Aufwendungen ersetzt würden, beantwortete der BF wörtlich mit "Nein, alle von der KG bezahlt". Weiters gab der BF an, die Firma habe keine Dienstnehmer und er könne somit auch keinen Dienstnehmern Weisungen erteilen. Er vertrete den persönlich haftenden Gesellschafter bei dessen Verhinderung nicht. Der BF sei nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma. Er sei über ein Konto verfügungsberechtigt. Er hafte nicht über die Kommanditeinlage hinaus und müsse Verluste der Firma im Innenverhältnis bis zur Einlage abdecken. Die Frage, ob er Verluste der Firma bereits einmal abgedeckt beziehungsweise ausgeglichen habe, beantwortete der BF wörtlich mit "Ja, 2008: € 42,85, seither nicht mehr". Außer mit seiner Kommanditeinlage hafte er für Verbindlichkeiten der Firma nicht; er habe der Firma keinerlei Darlehen oder Kredite gewährt. Die Gewinnverteilung der KG erfolge entsprechend der Beteiligung beziehungsweise der Einlagenhöhe laut Gesellschaftsvertrag. Er sei als Komplementär in Höhe von 50 % beteiligt und habe eine Einlage in Höhe von 1.000 € geleistet. Die Frage, ob er einen Gewinnvorwegbezug erhalte, bejahte der BF dahingehend, dies sei für 30 % [Anmerkung des BVwG: gemeint wohl: 80 %] des Verkehrswerts bei Einbringung in die KG der Fall, wobei dies im Gesellschaftsvertrag festgesetzt worden sei.

2.3. Weiters befindet sich im Akt insbesondere der Vertrag über die Errichtung der L. KG vom 5.9.2008.

2.4. Schließlich befindet sich im Akt ein Firmenbuchauszug die L. KG betreffend.

3. Mit Schriftsatz vom 13.3.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SVA vom 12.2.2013. Darin führte der BF aus, ihm sei sehr wohl bewusst, dass Kommanditisten sozialversicherungspflichtig sein können, wenn sie unternehmerisch tätig seien beziehungsweise Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen würden. Dies sei bei ihm jedoch weder laut Gesellschaftsvertrag noch tatsächlich der Fall. Vielmehr werde ihm nur unterstellt, dass er mittätig sei, weil der Gewinn nach Köpfen verteilt werde und im Falle des Ausscheidens eine Auffüllungspflicht des Kapitalkontos bestehe. Dies reiche seines Erachtens jedoch nicht für die Feststellung einer Beitragspflicht aus.

Darüber hinaus führe die SVA in bekämpften Bescheid aus, dass dem BF von der KG auch Aufwendungen ersetzt würden, wodurch schon deshalb der Beweis für eine unternehmerische Tätigkeit des BF erbracht sei. Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine unbegründete Vermutung der SVA, denn im Fragebogen habe er unter Ziffer 16 eindeutig erklärt, dass keine Aufwendungen ersetzt würden, sondern sämtliche Ausgaben von L. KG direkt bezahlt würden.

Im Übrigen führte der BF näher begründet aus, dass der Gewinnanteil für das Jahr 2010 nur deswegen höher ausgefallen sei, weil in diesem Jahr eine Übertragungsrücklage gemäß § 12 EStG in Höhe von 19.000 €

gewinnerhöhend aufgelöst worden sei. Der laufende Jahresgewinn der KG sei nur bei 4.113,09 € beziehungsweise nach Gewinnfreibetrag bei 3.578,39 € gelegen; damit wäre keinesfalls die Versicherungsgrenze als freier selbstständiger überschritten worden, sodass eine Beitragspflicht auch aus diesem Titel ausgeschieden wäre.

Abschließend stellte der BF den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung über den Einspruch.

4. Am 19.3.2013 legte die SVA den Akt dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme zum Einspruch des BF ab.

In der Stellungnahme wurde ergänzend - im Hinblick auf das Vorbringen des BF im Einspruch - ausgeführt, der BF habe im Fragebogen zur Stellung als Kommanditist vom 1.10.2012 auf die Frage, ob ihm von der Firma Aufwendungen ersetzt würden, angegeben, dass alle Aufwendungen von der KG bezahlt würden. Wenn der BF in seinem Einspruch ausführe, dass ihm von der KG keine Aufwendungen ersetzt würden, sondern sämtliche Ausgaben von der KG direkt bezahlt würden, so komme dies inhaltlich einem Ersatz von Aufwendungen gleich.

Was im Übrigen das Argument des BF anbelange, der Gewinnanteil im Jahre 2010 sei nur deshalb höher ausgefallen, weil eine Übertragungsrücklage gemäß § 12 EStG in Höhe von 19.000 €

gewinnerhöhend aufgelöst worden sei, so sei darauf hinzuweisen, dass die SVA bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 4 GSVG an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gebunden sei.

Ungeachtet dieser Ausführungen ergebe sich bereits allein aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung (Punkt 13), wonach im Falle des Ausscheidens aus der KG der BF als Kommanditist einen allfälligen negativen Wert seiner Kapital- und Verrechnungskonten auszugleichen habe, dass es sich hier um eine von vornherein nicht beschränkte Verlusthaftung des Kommanditisten beziehungsweise eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis handle, da es bei einem derartigen ungedeckten Abgang zu einem Ausgleich gegenüber den Mitgesellschaftern komme. Vom Kommanditisten werde daher ein typisches Unternehmerrisiko übernommen, das über seine Hafteinlage hinausgehe, weshalb schon allein aufgrund dieser Tatsache von einer gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 4 GSVG versicherungspflichtigen unternehmerischen Tätigkeit auszugehen sei. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Bescheid des Bundesministeriums vom 11.7.2008 verwiesen, mit dem in einem ähnlich gelagerten Fall die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 4 GSVG festgestellt worden sei.

Es werde daher beantragt, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 3.4.2013 wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dem Einspruch vom 13.3.2013 gegen den Bescheid der SVA vom 12.2.2013 die aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs 6 ASVG zuerkannt.

6. Am 19.3.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF war (jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 Kommanditist der L. KG. Als solcher erzielte er im Jahr 2010 gemäß rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid Einkünfte in Höhe von € 16.087,13.

1.2. Der BF war (als einziger Kommanditist) mit einer Einlage in Höhe von 1.000 € beteiligt. Herr J. L. war der einzige persönlich haftende Gesellschafter und hatte ebenso eine Einlage in Höhe von 1.000 € geleistet. Der BF brachte das bisher von ihm in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betriebene Unternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die KG ein.

1.3. Die hier relevanten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages lauten auszugsweise wie folgt:

(...)

Fünftens: Gesellschafterkonten:

Die Kapitalkonten der Gesellschafter werden als Fest- und variable Konten geführt. Gewinne und Verluste, Entnahmen und eventuelle Einlagen werden jeweils den variablen Kapitalkonten zugerechnet.

Sechstens: Geschäftsführung und Vertretung:

Zur Geschäftsführung und Vertretung ist nur der voll haftende Gesellschafter, Herr J. L., ermächtigt und verpflichtet. (...)

O. L. [Anmerkung des BVwG: der BF] ist als Kommanditist zur persönlichen Mitarbeit in der KG nicht verpflichtet und ist diese auch nicht vorgesehen.

(...)

Neuntens: Gewinn- und Verlustverteilung:

(...) vereinbaren die Gesellschafter einen Gewinnvorab in Höhe von 80 % des handelsrechtlichen Gewinns zugunsten O. L. [Anmerkung des BVwG: des BF], solange bis der Unterschiedsbetrag (...) aufgefüllt wird.

Der darüber hinausgehende Jahresgewinn wird nach Köpfen verteilt. Für die Verteilung eines allfälligen Verlustes gilt diese Regelung analog.

(...)

Dreizehntens: Abfindung:

(...)

Falls der Saldo seiner Kapital- und Verrechnungskonten negativ ist, ist dieser vom Ausscheidenden aufzufüllen.

1.4. Nicht festgestellt werden kann seitens des BVwG, dass sich der BF faktisch im Unternehmen der KG aktiv betätigte.

2. Beweiswürdigung:

Die zu Punkt 1.1. bis 1.3. getroffenen Feststellungen gehen unzweifelhaft aus dem im Akt befindlichen Gesellschaftsvertrag vom 5.9.2008 hervor. Der darüber hinaus erwähnte Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2010 befindet sich zwar nicht im Akt, allerdings wurde dessen Inhalt seitens des BF niemals bestritten, sodass der Sachverhalt auch insofern außer Streit steht.

Was die Ausführung unter Punkt 1.4. anbelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF faktisch im Unternehmen der KG aktiv betätigte, so ist zunächst auf die diesbezüglichen Angaben des BF im Formular vom 1.10.2012 zu verweisen, wonach er in der Firma nicht mittätig sei. Dieser Aussage ist die SVA per se nicht entgegen getreten, sodass auch insofern seitens des BVwG kein Grund zur Veranlassung besteht, daran zu zweifeln. Vielmehr scheint dem BVwG durchaus plausibel, dass der (1951 geborene) BF - wie aus dem gesamten Akt und insbesondere aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgeht - sich aus einer aktiven Betätigung im Unternehmen zurückziehen wollte, ohne die Vermögenswerte vollständig abzugeben. Die SVA versuchte lediglich, unter Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag (so hätten nach Ansicht der SVA etwa die betreffenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag bezüglich der Gewinnverteilung keine Zustimmung finden können, wenn "der nicht mittätige Gesellschafter keine essentiellen Leistungen für die Firma erbringen würde") zu einer entsprechenden Mitwirkung des BF im Unternehmen zu gelangen. Dabei handelt es sich aber mehr um rechtliche Überlegungen, welche unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

[...]

3.3. Einschlägige Rechtsprechung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0123, mwN). [VwGH vom 2.9.2013, Zl. 2011/08/0357]

Weder aus der vertraglichen Zurverfügungstellung von Sonderbetriebsvermögen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) noch aus Regelungen zur Kapital- und Betriebsmitteleinbringung eines Kommanditisten und seiner Gewinn- und Verlustbeteiligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2009/08/0288) können Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden, die über die in den §§ 161 ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden. (VwGH vom 2.9.2013, Zl. 2011/08/0357)

Die belangte Behörde nimmt im angefochtenen Bescheid auf § 6 des im Oktober 2002 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages Bezug. Demnach steht der - nach Berücksichtigung der Vergütung für die Arbeitskraft des Komplementärs - "verbleibende Gewinn oder Verlust (...) ausschließlich dem Kommanditisten zu". Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann jedoch in dieser im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelung für die Zuweisung von Gewinnen bzw. Verlusten keine (unbeschränkte) Haftungsübernahme im Innenverhältnis erkannt werden, die abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 167 Abs. 3 HGB in der Fassung vor dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG), BGBl. I Nr. 120/2005, eine Nachschusspflicht des Beschwerdeführers und damit eine Übernahme des vollen unternehmerischen Risikos der Gesellschaft begründen würde. Nach seinem Wortlaut regelt § 6 des Gesellschaftsvertrages die Aufteilung von Gewinnen und Verlusten, wobei im konkreten Fall zu berücksichtigen ist, dass der Komplementär der S. KEG Arbeitsgesellschafter ohne Kapitalanteil war. Die vertragliche Bestimmung sieht eine pauschale Vergütung für den Arbeitsgesellschafter vor, [...] während für den Beschwerdeführer als Kommanditisten - und alleinigem Gesellschafter mit Kapitalanteil - die Zuweisung jedes darüberhinausgehenden Gewinnes wie auch eines nach Abzug der Vergütung des Arbeitsgesellschafters verbleibenden Verlustes vorgesehen ist. [...]

Für eine (unbeschränkte) Nachschusspflicht bzw. Verlusthaftung des Kommanditisten bedürfte es - zumal damit im Ergebnis vom Grundmodell der Kommanditgesellschaft abgewichen würde - einer eindeutigen Vereinbarung, die in der hier vorliegenden gesellschaftsvertraglichen Regelung der Gewinn- und Verlustzuweisung nicht zu erkennen ist. (VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0001)

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.4.1. Zunächst kann als völlig unstrittig angesehen werden, dass der BF als Kommanditist über keine - über die allgemeinen gesetzlichen Regelungen hinausgehenden - Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der KG hatte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die ausdrückliche Regelung in Punkt 6. des Gesellschaftsvertrages hinzuweisen, wonach zur Geschäftsführung und Vertretung "nur der voll haftende Gesellschafter, Herr J. L., ermächtigt und verpflichtet" ist. Insofern deutet dies bereits darauf hin, dass der BF - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z. B. VwGH vom 2.9.2013, Zl. 2011/08/0357) - lediglich sein "Kapital arbeiten" ließ, mit der Konsequenz, dass keine Pflichtversicherung nach dem GSVG besteht.

3.4.2. Die SVA begründete den bekämpften Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF gegenständlich sehr wohl eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des GSVG ausgeübt habe, da er laut Gesellschaftsvertrag sowohl am Gewinn, als auch am Verlust der KG zu 50 % beteiligt sei. Insofern gehe nämlich die Haftung des BF jedenfalls über die als Kommanditist geleistete Hafteinlage in Höhe von € 1.000 hinaus, wobei er im Fall des Ausscheidens aus der KG auch sein Kapital- und Verrechnungskonto, falls dieses negativ sei, ausgleichen müsse.

Mit einer Regelung wie im gegenständlichen Gesellschaftsvertrag hat sich der VwGH jedoch bereits (mehrfach) auseinandergesetzt und kam zu dem klaren Ergebnis, dass weder aus der vertraglichen Zurverfügungstellung von Sonderbetriebsvermögen noch aus Regelungen zur Kapital- und Betriebsmitteleinbringung eines Kommanditisten und seiner Gewinn- und Verlustbeteiligung Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden können, die über die in den §§ 161 ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden (vgl. z. B. VwGH vom 2.9.2013, Zl. 2011/08/0357).

In einer weiteren Entscheidung hat sich der VwGH zu einer Gewinn- und Verlustbeteiligung des Kommanditisten, wie sie gegenständlich vorliegt, explizit dahingehend geäußert, dass dieser im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelung für die Zuweisung von Gewinnen bzw. Verlusten keine (unbeschränkte) Haftungsübernahme im Innenverhältnis erkannt werden könne. "Für eine (unbeschränkte) Nachschusspflicht bzw. Verlusthaftung des Kommanditisten bedürfte es - zumal damit im Ergebnis vom Grundmodell der Kommanditgesellschaft abgewichen würde - einer eindeutigen Vereinbarung, die in der hier vorliegenden gesellschaftsvertraglichen Regelung der Gewinn- und Verlustzuweisung nicht zu erkennen ist" (VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0001).

Auch mit dem Hinweis auf die Gewinn- und Verlustzuweisung im Gesellschaftsvertrag vermag die SVA somit nicht zulässigerweise von einer unternehmerischen Tätigkeit des BF im Sinne des GSVG auszugehen.

3.4.3. Hinzuweisen ist auch nochmals darauf, dass die SVA in keiner Weise zur Feststellung gelangte, dass der BF faktisch entsprechend im Unternehmen mitgewirkt hätte. Die einzige diesbezügliche Argumentation der SVA, ohne essentielle Leistungen des BF für die Firma wäre im Gesellschaftsvertrag wohl kaum die Gewinnverteilung entsprechend geregelt worden, ist nach Ansicht des BVwG nicht tragfähig. Schließlich vermag an dieser Einschätzung auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF im Formular vom 1.10.2012 auf die Frage "Werden Ihnen von der Firma Aufwendungen ersetzt?" angab "Nein, alle von KG bezahlt", wobei er diesbezüglich in seinem Einspruch nochmals betonte, dass "sämtliche Ausgaben von der L. KG direkt bezahlt" würden. Nach Ansicht des BVwG geht aus diesen Angaben hervor, dass den BF allfällige Ausgaben der L. KG eben in keiner Weise tangierten, was gerade nicht auf eine aktive Betätigung des BF hindeutet, sondern darauf, dass er nur sein "Kapital arbeiten" ließ.

3.4.4. Zusammengefasst ist im Fall des BF somit von keiner nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeit auszugehen und war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 aufgrund seiner Stellung als Kommanditist der L. KG nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich einer möglichen Pflichtversicherung des Kommanditisten einer KG gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG besteht eine - wie dargestellt - umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die vorliegende Entscheidung des BVwG maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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