BVwG L502 1415046-2

L502 1415046-2Bundesverwaltungsgericht05.11.2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Gefälligkeitsschreiben, gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit,<br/>Identität der Sache, Integration, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, Rückkehrentscheidung, Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 1415046-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1415046.2.00

Spruch

L502 1415046-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde vom 11.08.2015 des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RAin Mag. Sengmüller, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2015, zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2013 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 26.09.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Als Begründung für diesen Antrag gab der BF im Rahmen seiner Erstbefragung und seiner erstinstanzlichen Einvernahme an, er habe in XXXX seinen Lebensunterhalt mit einer gepachteten Parkgarage und einem gepachteten Lebensmittelgeschäft verdient. In der von ihm betriebenen Parkgarage, welche lediglich aus einer freien Fläche bestanden habe, sei eines Tages ein Auto explodiert und dabei seien ca. zehn Pkw zu Schaden gekommen. Er sei sodann von der Polizei festgenommen worden. Bei seinen darauffolgenden Einvernahmen im Gefängnis sei er gefoltert worden und habe er infolgedessen fälschlicherweise ausgesagt, er sei für den Anschlag verantwortlich gewesen. Er sei in weiterer Folge zu einem Richter gebracht worden und habe diesen auf den Umstand der Folterungen aufmerksam gemacht, woraufhin der Richter eine zweite Einvernahme angeordnet habe. In der zweiten Einvernahme sei die Unschuld des BF festgestellt worden und sei er sodann aus dem Gefängnis entlassen worden. Im von ihm betriebenen Lebensmittelgeschäft habe er auch amerikanische Soldaten bedient. Deshalb sei er eines Tages schriftlich aufgefordert worden nichts mehr an diese zu verkaufen, was er aber nicht ernst genommen habe. Danach sei er entführt und geschlagen worden. Die Entführer hätten $ 15.000 Lösegeld von seiner Familie gefordert. Bevor der Geldbetrag übergeben werden hätten können, sei er von Amerikanern, die den Ort seiner Gefangenschaft kontrolliert hätten, befreit worden. Im Fall der Rückkehr befürchte er getötet zu werden.

Mit Bescheid vom 06.08.2010 wies das Bundesasylamt diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die gegen diesen Bescheid vom BF mit Schriftsatz vom 17.08.2010 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 18.12.2012 mit Erkenntnis vom 28.02.2013, Zl. XXXX , gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

In seiner Entscheidungsbegründung kam der AsylGH, über die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und regionalen Herkunft des BF hinaus, im Hinblick auf seine Antragsgründe zum Ergebnis, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich an dem vom BF angegebenen Datum eine Explosion in der von ihm betriebenen Parkgarage ereignet habe, ihm dafür die Schuld zugewiesen und er deswegen verhaftet, gefoltert und schließlich mangels Schuldzuweisung freigelassen wurde. Selbst wenn dies aber tatsächlich der Fall gewesen wäre, hätte daraus für den BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr abgeleitet werden können. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte, dass der BF zwecks Lösegelderpressung entführt wurde, nicht festgestellt werden konnte jedenfalls, dass dies - wie vom BF behauptet wurde - wegen des Verkaufes von Getränken an die amerikanischen Streitkräfte geschah und er als Verräter, Kollaborateur und Spion bezeichnet wurde. Für den BF bestehe in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung im Fall seiner Rückkehr. Für den BF bestehe auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Fall seiner Rückkehr in den Irak. Nicht festgestellt werden konnte auch, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Rückverbringung des BF in den Irak an sich eine maßgebliche Gefahr für Leib und Leben des BF darstelle. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF sei festzustellen gewesen, dass bei ihm eine "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome" sowie eine "posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert wurden und er deshalb zu näher genannten Zeitpunkten auch in stationärer Behandlung war. Auch in Anbetracht des Gesundheitszustands des BF führe jedoch seine Rückverbringung in den Irak zu keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.

Diese Entscheidung des AsylGH erwuchs im Gefolge der Zustellung an den BF mit 04.03.2013 in Rechtskraft.

2. Mit Schreiben vom 28.09.2013 richtete der BF an das Bundesasylamt einen "Folgeantrag aufgrund veränderter Asylgründe".

Dabei gab er als nunmehrige Antragsgründe an, ein irakischer Konventionsflüchtling habe ihm die Sterbeurkunde seines Bruders nach Österreich gebracht, dieser Bruder habe in XXXX in der internationalen "Grünen Zone" als Elektriker gearbeitet und sei dabei in regelmäßigen Kontakt mit ausländischen Soldaten gekommen, weshalb er für "die Terroristen" als Verräter gegolten habe und von diesen ermordet worden sei. Aus dem Grunde der "Sippenhaft" sei nun auch der BF durch "die Terroristen" bedroht und wäre sein Leben bei einer Rückkehr in den Irak unmittelbar in Gefahr, vor der ihn auch die irakischen Sicherheitskräfte nicht schützen könnten. Im Übrigen seien auch die Eltern des BF, die mit dem Bruder einen gemeinsamen Wohnsitz in der Nähe der "Grünen Zone" geteilt hätten, aus XXXX geflüchtet.

Dem Schreiben beigelegt wurden zwei Arbeitsvorverträge von Restaurants in Salzburg zugunsten des BF, ein Ambulanzbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Salzburg über einen eintägigen ambulanten Aufenthalt des BF ebendort und eine psychotherapeutische Stellungnahme der Caritas Salzburg.

3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 30.09.2013 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes gab der BF in arabischer Sprache neben seinen Personalien an, er sei irakischer Staatsangehöriger, ledig, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und stamme aus XXXX .

Dort würden aktuell noch seine Eltern und fünf Schwestern leben, eine weitere Schwester befinde sich in den USA. Sein letzter Wohnsitz im Irak habe sich in XXXX befunden. Er habe in XXXX zwischen 1984 und 1996 die Grund- sowie die Hauptschule und von 2001 bis 2003 ein College besucht. Zuletzt sei er von 2005 bis 2007 als selbständiger Lebensmittelhändler erwerbstätig gewesen.

Als Identitätsnachweise legte er nochmals seinen Personalausweis und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, die er bereits im ersten Verfahrensgang vorgelegt hatte, vor.

Er habe seit dem Abschluss des Erstverfahrens das österr. Bundesgebiet nicht verlassen.

Zu seinen Antragsgründen befragt gab er an, "die Terroristen" hätten am 06.05.2013 seinen Bruder ermordet. Er befürchte nun wie schon sein Bruder getötet zu werden. Darüber hinaus gäbe es im Irak derzeit einen Bürgerkrieg zwischen den Religionsgruppen mit zahlreichen Anschlägen. Vom Tod seines Bruders habe er schon ca. am 20.07.2013 durch einen seiner Schwager erfahren, er habe aber noch auf das Eintreffen der Sterbeurkunde gewartet, die er am 14.09.2013 erhalten habe.

Dem BF wurde in der Folge gemäß § 50 AsylG eine Verfahrenskarte ausgestellt.

4. Am 02.10.2013 ging beim Bundesasylamt eine Mitteilung der LPD Salzburg ein, der zufolge einem Antrag des BF vom 04.03.2013 entsprechend diesem eine Frist bis 01.07.2013 für eine freiwillige Ausreise gegeben worden sei, er sei jedoch auch nach Ablauf der Frist im Bundesgebiet verblieben, ein Antrag des BF auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei mit Bescheid des Magistrats Salzburg vom 30.07.2013 zurückgewiesen worden. Ihm sei sodann mit 25.09.2013 die Mitteilung über seine Verpflichtung zur Ausreise polizeilich zugestellt worden.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.10.2013 wurde dem BF vom Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und wurde ihm eine Meldeverpflichtung auferlegt.

6. Am 08.10.2013 wurde der BF an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er zu seiner aktuellen Lebenssituation in Österreich an, er habe die Sprachprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt, besuche einen Verein, lese Bücher und lerne Deutsch, gehe aber keine Arbeit nach. Er beziehe Unterstützung durch die Caritas.

In den Irak habe er vor allem zu einem Schwager, selten mit seinen anderen Schwestern Kontakt. Alle seine Angehörigen seien aktuell in XXXX wohnhaft. Der Vater leide an Bluthochdruck und wohne bei dessen Bruder in der Stadt, die Mutter bei deren Bruder am Stadtrand. Eine der Schwestern arbeite bei einer Behörde, die für die Unterstützung bedürftiger Familien zuständig sei, eine andere sei Lehrerin für die kurdische Sprache, die übrigen drei seien Hausfrauen. Einer der Schwager sei Taxiunternehmer, zwei weitere seien Elektrohändler, ein anderer sei im irakischen Ölministerium beschäftigt, ein weiterer betreibe ein Lebensmittelgeschäft.

Zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt verwies er darauf, dass sein Bruder vor dem früheren Wohnsitz der Familie von "Terroristen" erschossen worden sei, weil er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in der "Grünen Zone" als "Verräter" angesehen worden sei oder weil er Sunnit gewesen sei. Die vorgelegte Sterbeurkunde sei vom Schwager des BF in der Türkei an Verwandte jener Person übergeben worden, die diese in der Folge an den BF in Österreich übergeben habe. Bei einer Rückkehr befürchte er eventuell so wie schon sein Bruder von unbekannten "Terroristen" getötet zu werden. Ein weiterer Antragsgrund sei die schlechte allgemeine Lage im Irak. Befragt, weshalb gerade er getötet werden sollte, verwies er darauf, dass er ebenso wie sein getöteter Bruder geschäftliche Beziehungen zu Amerikanern gepflogen habe.

In die länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes wollte der BF keine Einsicht nehmen.

Zuletzt wurde dem BF neuerlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

7. Am 14.10.2013 wurde der BF an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes im Beisein seiner anwaltlichen Vertreterin und einer Rechtsberaterin nochmals niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er vorweg an, er stehe in ambulanter medizinischer Behandlung und nehme Medikamente zu sich.

Zu seinen nunmehrigen Antragsgründen ergänzte er, die vorlegte Sterbeurkunde seines Bruders stelle aus seiner Sicht ein Originaldokument dar, es gäbe aber auch eine polizeilichen Akt zu diesem Vorfall, den er in weiterer Folge beizubringen versuche.

8. Mit Schriftsatz vom 21.10.2013 erstattete die Vertreterin des BF eine schriftliche Stellungnahme, in der das bisherige Vorbringen des BF wiederholt wurde.

Neben den bereits zusammen mit dem Folgeantrag vorgelegten Urkunden wurden noch eine Kopie des Sprachprüfungszeugnisses des BF sowie zwei Unterstützungsschreiben vorgelegt.

9. Mit Schreiben vom 24.10.2013 teilte die Vertreterin des BF mit, dass sich dieser seit 22.10. stationär in der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Salzburg aufhalte.

Mit Schreiben vom 12.11.2013 teilte die Vertreterin des BF mit, dass dieser mit 11.11. aus der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Salzburg entlassen wurde und nunmehr in der Tagesklinik betreut werde.

Mit Schreiben vom 16.12.2013 teilte die Vertreterin des BF mit, dass dieser nun auch aus der Tagesbetreuung entlassen wurde, als Diagnose fand sich im Entlassungsbrief vom 28.11. eine "Posttraumatische Belastungsstörung" und eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige schwere Episode ohne psychotische Symptome".

10. Am 15.02.2014 wurde der BF wegen des Vorwurfs der Verwendung einer gefälschten Urkunde im Zusammenhang mit der Sterbeurkunde seines Bruders kriminalpolizeilich einvernommen. Dabei wiederholte der BF auf Befragen seine bisherigen Angaben zum vorgelegten Dokument.

Dieses war mit 04.02.2014 polizeilich sichergestellt worden, nachdem es im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung als Totalfälschung qualifiziert worden war.

11. In einer Stellungnahme vom 21.02.2014 trat die Vertreterin des BF diesem Vorwurf insofern entgegen, als einer telefonischen Auskunft der kriminaltechnischen Abteilung des Bundeskriminalamtes die vorgelegte Sterbeurkunde deshalb als Totalfälschung bewertet worden sei, weil es sich dabei um eine bloße Kopie einer Originalurkunde gehandelt habe. Deren Inhalt sei sohin jedoch nicht unrichtig. Der BF versuche zwar weiterhin Originaldokumente den gg. Vorfall betreffend beizuschaffen, wofür eine Frist von drei Monaten beantragt werde, jedoch sei auch die Behörde selbst zur amtswegigen Beischaffung etwa des betreffenden Polizeiaktes angehalten.

12. Mit 28.02.104 übermittelte die zuständige Polizeiinspektion einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft, dem u.a. der Untersuchungsbefund des Bundeskriminalamtes vom 21.01.2014 beigelegt war, dem wiederum als Ergebnis zu entnehmen war, dass die vom BF vorgelegte Urkunde eine mit einem handelsüblichen Laserdrucker hergestellte Nachahmung darstelle, weshalb diese als Totalfälschung zu qualifizieren sei.

Eine Übersetzung des Inhalts der Urkunde in die deutsche Sprache wurde beigefügt.

13. Am 06.03.2014 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.

Dabei gab der BF auf Befragen an, seine fünf Schwestern würden sich weiterhin in XXXX aufhalten, er habe aber derzeit keinen Kontakt mit ihnen, seine Eltern würden sich bei Verwandten aufhalten.

Zum Vorhalt der Feststellung der Fälschung der Sterbeurkunde machte der BF keine neuen Angaben. Anderweitige Beweismittel legte er nicht vor.

14. Mit Schreiben vom 14.05.2014 ersuchte die Vertreterin des BF um eine weitere Fristerstreckung für die Vorlage von Beweismitteln.

Mit Schreiben vom 20.06.2014 teilte die Vertreterin dem BFA mit, dass dem BF eine Vorlage neuer Dokumente aus dem Irak aufgrund der aktuell schwierigen Sicherheitslage derzeit nicht möglich sei. Es werde daher die Einsichtnahme in den Polizeiakt den Tod des Bruders des BF betreffend im Wege der Amtshilfe oder durch einen Verbindungsbeamten beantragt.

15. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015, eingelangt beim BFA am 19.08.2015, brachte die Vertreterin des BF eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG iVm §§ 8 und 9 Abs. 5 VwGVG ein.

Unter Hinweis auf den bisherigen Verfahrensgang wurde u.a. vorgebracht, dass auch eine Anfrage der Vertreterin des BF an die irakische Botschaft in Wien vom 10.03.2014 im Hinblick auf die Verifizierung des Todes des Bruders des BF unbeantwortet geblieben sei, ebenso sei eine Recherche von ACCORD dazu ergebnislos geblieben. Nachdem der BF bereits am 03.02.2014 dem BFA mitgeteilt habe, dass es ihm trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich sei weitere Beweismittel aus dem Herkunftsstaat beizubringen, und zugleich amtswegige Ermittlungen vor Ort beantragt worden seien, die Behörde jedoch bis dato nicht tätig geworden sei und auch keine Sachentscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz getroffen habe, sei diese iSd § 8 Abs. 1 VwGVG säumig geworden. Die Verzögerung des Verfahrens liege sohin nicht im Verschulden des BF, sondern in jenem der Behörde. Nunmehr möge das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache selbst entscheiden.

16. Nach Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG wurde das gg. Verfahren mit 27.08.2015 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

17. Am 01.10.2015 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Anwesenheit sowie der seiner Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden.

Das BVwG erstellte darüber hinaus aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die genaue Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, ledig und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung.

Er stammt aus XXXX , wo er bei seinen Eltern und Geschwistern aufwuchs und seine Schulbildung absolvierte. Vor der Ausreise aus dem Irak ist er zuletzt bis 2007 in XXXX als selbständiger Lebensmittelhändler erwerbstätig gewesen. Die Eltern und die fünf Schwestern des BF, letztere gemeinsam mit ihrer nunmehrigen Kernfamilie, leben aktuell weiterhin in XXXX . Die Schwestern bzw. deren Ehegatten gehen dort mehrheitlich einer Erwerbstätigkeit nach.

Ausgehend von XXXX reiste der BF im Jahr 2008 schlepperunterstützt bis Österreich, wo er im Gefolge seiner illegalen Einreise am 26.09.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die erstinstanzliche Abweisung dieses Antrags erwuchs mit dem abweisenden Erkenntnis des AsylGH vom 28.02.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF in Rechtskraft, zugleich erwuchs auch die gemäß 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Irak in Rechtskraft.

Der BF verließ jedoch in der Folge nicht das österr. Bundesgebiet, seinem Antrag vom 04.03.2013 entsprechend wurde ihm vorerst eine Frist bis 01.07.2013 für eine freiwillige Ausreise gegeben. Ein Antrag des BF auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde mit Bescheid des Magistrats Salzburg vom 30.07.2013 zurückgewiesen und wurde ihm mit 25.09.2013 behördlich nochmals die Verpflichtung zur Ausreise mitgeteilt.

In einem Schreiben vom 28.09.2013 an das Bundesasylamt stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes am 30.09.2013 einer Erstbefragung und 08.10.2013, 14.10.2013 sowie am 06.03.2014 niederschriftlich einvernommen wurde. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015, eingelangt beim BFA am 19.08.2015, brachte die Vertreterin des BF eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG iVm §§ 8 und 9 Abs. 5 VwGVG ein.

1.2. In Österreich leben keine Angehörigen oder Verwandten des BF. Er ist alleinstehend, verfügt aber hierorts über einen mittlerweile erheblichen Bekanntenkreis und ist in das soziale Leben seines aktuellen Umfelds gut integriert. Er nimmt darüber hinaus am Vereinsleben des Vereins "Symbiose", wo er seit mehreren Jahren Mitglied einer Theatergruppe ist, sowie an anderen Vereinsprojekten innerhalb der Stadt Salzburg aktiv teil.

Er bewohnt ein gemietetes Zimmer in einer privaten Unterkunft in Salzburg und bezieht weiterhin Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Er ist aktuell nicht legal erwerbstätig, verfügt aber für den Fall seines legalen Aufenthalts über mehrere Beschäftigungsangebote bzw. -zusagen.

Er verfügt mittlerweile über gute Kenntnisse der deutschen Sprache für den täglichen Gebrauch und hat die Sprachprüfung Deutsch auf dem Niveau A2 mit Erfolg absolviert.

Er leidet an wiederkehrenden psychischen Belastungszuständen, denen er erforderlichenfalls medikamentös begegnet, im Übrigen ist er gesund und erwerbsfähig.

Er ist bis dato strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.

Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, XXXX , Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.

Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. In Art. 2 wird der Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung erklärt. Die Verfassung garantiert auch Religionsfreiheit inkl. der Freiheit ihrer Ausübung. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Nunmehr wird die Region Kurdistan-Irak von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig.

Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u.a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach XXXX (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig in den Irak zurück.

Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft XXXX durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft XXXX oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft XXXX durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt.

Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)

Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in XXXX , Erbil, Basra und Najaf. Bis dato haben im Jahr 2015 ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen.

(Quelle: www.iomvienna.at; telefonische Auskünfte von IOM-Österreich an das BVwG Außenstelle Linz am 22.10.2015)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes im gg. Verfahrensgang, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage im Irak, die Einsichtnahme in die vom BF vorgelegten Beweismittel und Schriftsätze sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Ergänzend wurde Einsicht genommen in den Verfahrensakt des AsylGH im ersten Verfahrensgang.

2.2. Im Lichte dessen stellen sich die Feststellungen oben unter

1.1. und 1.2. als unstrittig dar, zumal sie sich auf das persönliche Vorbringen des BF in diesem Verfahrensgang sowie auf die rechtskräftigen Feststellungen des AsylGH im vorhergehenden Verfahrensgang stützen. Die Feststellungen unter 1.3. stützen sich auf die vom Gericht zuletzt eingesehenen länderkundlichen Informationen, ein substantielles gegenteiliges Vorbringen war dahingehend dem Vorbringen des BF nicht zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 84/2015 obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des AsylG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Vorweg ist anzumerken, dass zwar § 17 VwGVG die Anwendung des IV. Teils des AVG, sohin auch des § 68 leg.cit., durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Regelfall ausschließt, jedoch dem weiteren Wortlaut dieser Bestimmung zufolge (erg.: vom BVwG) "im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden (sind), die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ... anzuwenden gehabt hätte". Nachdem das BVwG in Wahrnehmung seiner durch eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG iVm §§ 8 und 9 VwGVG auf das Gericht übergegangenen Zuständigkeit zur erstmaligen Entscheidung über den vorausgegangenen Antrag an die säumige Behörde im gg. Fall an deren Stelle als quasi erstinstanzliche Behörde zu entscheiden hat und sich demgegenüber in den Verfahrensvorschriften des VwGVG keine anderweitige, mit dem § 68 AVG vergleichbare Bestimmung findet, welche das erkennende Gericht in solchen Fällen anwenden mußte oder konnte, kommt im gg. Fall der § 68 Abs. 1 AVG zur Anwendung.

1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2010, Zl. 2009/05/0097, festgehalten:

"Fällt die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, hat die belangte Behörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 92/05/0063)."

Zwar hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall noch keine Sachentscheidung über den Folgeantrag des BF getroffen, doch liegt der nun aufgrund einer Säumnisbeschwerde des BF an Stelle des BFA zu treffenden Entscheidung des BVwG auch das Erfordernis der Prüfung aller Prozessvoraussetzungen zugrunde, somit auch die Frage, ob eventuell gegenständlich bereits eine entschiedene Sache vorliegt (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, 2. Auflage, § 66 E 119).

2.1. Der BF hat bereits am 26.09.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die erstinstanzliche Abweisung dieses Antrags erwuchs mit dem abweisenden Erkenntnis des AsylGH vom 28.02.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF in Rechtskraft, zugleich erwuchs auch die gemäß 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Irak in Rechtskraft.

Am 28.09.2013 richtete der BF an das Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (auch: Folgeantrag). Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

2.2. Seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF zum einen damit, dass sein Bruder zwischenzeitig in XXXX gewaltsam zu Tode gekommen sei, was er mit der Vorlage einer Kopie einer Sterbeurkunde zu untermauern versuchte, welche aus seiner Sicht indiziere, dass auch er selbst bei einer Rückkehr in den Irak von den selben Tätern mit dem Tod bedroht sei, da auch der Bruder, wie schon der BF selbst vor der Ausreise, in beruflichem Kontakt mit Vertretern der amerikanischen Streitkräfte im Irak gestanden und deshalb als "Verräter" angesehen worden sei.

Wie oben zusammenfassend wiedergegeben wurde, hatte sich der BF schon im ersten Verfahrensgang hinsichtlich seiner Antragsgründe (auch) auf die Behauptung gestützt, er sei wegen seiner Kontakte in seinem früheren Lebensmittelgeschäft mit Mitgliedern der amerikanischen Streitkräfte im Irak verfolgt worden. Diesem Vorbringen wurde im abschließenden Erkenntnis des AsylGH die Glaubhaftigkeit abgesprochen und sein Schutzbegehren auch deshalb abgewiesen.

Aus Sicht des BVwG stützte sich der BF sohin in seinem neuerlichen Antrag im Grunde auf einen behaupteten Sachverhalt, über den bereits einmal rechtskräftig abgesprochen wurde. Ergänzend dazu wurde nun neu vorgebracht, dass die zwischenzeitige Ermordung des Bruders aus dessen eigenen Kontakten mit Mitgliedern der amerikanischen oder anderer alliierter Streitkräfte innerhalb der sogen. "Grünen Zone" in XXXX resultierte und im Lichte dessen nunmehr auch der BF bei einer Rückkehr - entgegen den früheren Feststellungen des AsylGH - individuell bedroht wäre.

Wie schon oben dargelegt wurde, ist "bei der Prüfung der Identität der Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann jedoch zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN)."

Im Sinne einer etwaigen relevanten Sachverhaltsänderung gegenüber dem Vorverfahren verwies der BF nun auf den aus behaupteten Gründen erfolgten gewaltsamen Tod seines Bruders, den er durch eine dazu vorgelegte Kopie einer Sterbeurkunde zu belegen suchte.

Diese wurde jedoch nur in Form einer mit einem handelsüblichen Laserdrucker hergestellten Fotokopie vorgelegt und daher im Zuge einer urkundentechnischen Bewertung als Totalfälschung qualifiziert, weshalb ihr zum einen schon nicht die Beweiskraft einer Originalurkunde zukam und zum anderen angesichts dieser Qualifizierung als Fälschung auch Zweifel an der Richtigkeit ihres Inhalts bestanden.

Angesichts dessen wurde der BF von der erstinstanzlichen Behörde aufgefordert das Original der Sterbeurkunde beizuschaffen. Hatte er jedoch vorerst mit Beginn seiner Einvernahmen vor der erstinstanzlichen Behörde im September 2013 noch angeboten, er werde deren Vorlage im Wege seiner Kontakte zu Verwandten in XXXX zu bewerkstelligen versuchen, so teilte er zuletzt mit April 2014 mit, dass ihm dies nicht möglich sei. Als Grund führte er in seinen diesbezüglichen Äußerungen jeweils die gescheiterte Kontaktaufnahme mit seinen Verwandten in XXXX an, seine Vertreterin verwies ihrerseits in ihren Eingaben auf die schlechte Sicherheitslage in XXXX , die dies verhindert habe.

Dem BF kam jedoch dahingehend aus Sicht des BVwG keine Glaubwürdigkeit zu. So erhellte im Lichte der Äußerungen des BF schon nicht, weshalb er über die Jahre bis einschließlich 2013 hinweg und insbesondere bis zur Information über den Tod seines Bruders bzw. die Übermittlung der Kopie der Sterbeurkunde, die er im Juli bzw. im September 2013 erhalten habe, in ständigem Kontakt mit seinen Verwandten in XXXX sein konnte, im Gefolge der Aufforderung zur Beischaffung der Originalurkunde jedoch plötzlich nicht mehr. Dies war jedenfalls nicht mit der pauschalen und insofern nicht hinreichend substantiierten und nicht schlüssigen Begründung der Vertreterin des BF erklärlich, dass die Sicherheitslage in XXXX schwierig sei, zumal dies bereits auch in den Jahren zuvor der Fall war und dennoch die Verwandten des BF ihren ständigen Wohnsitz dort hatten und auch mehrheitlich einem Beruf nachgingen, wie der BF noch in seiner Einvernahme im Oktober 2013 darlegte. Auch dass dies mit dem Tod des Bruders und einem angeblich daraus resultierenden Wegzug aus dem früheren Wohnsitz andernorts in XXXX zu erklären sei, erschloss sich dem BVwG nicht. Zum einen wäre der Bruder des BF - folgt man dem Inhalt der Kopie der Sterbeurkunde - schon im Mai 2013 getötet worden, die Unerreichbarkeit der weiteren Angehörigen jedoch erst lange Zeit später eingetreten, weshalb der behauptete Zusammenhang zwischen den beiden Ereignissen nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft war. Zum anderen wurde der BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dazu nochmals befragt und vermittelte er dort einen ebenso zweifelhaften Eindruck, indem er auf entsprechende Nachfragen hin letztlich ohne plausible Begründung nur darauf beharrte, eben keinen Kontakt mehr zu haben und auch keinen solchen zu wollen. Diese sohin nicht nachvollziehbare Begründung war aus Sicht des BVwG auch lebensfremd, hat der BF doch nicht nur fünf Schwestern mit deren Angehörigen in XXXX , von denen er in der Verhandlung zumindest wußte, in welchen Stadtteilen von XXXX sie sich aufhalten, sondern auch in den USA eine Schwester, von der er anläßlich seiner Erstbefragung ebenfalls wußte, wo sie sich dort aufhielt. Insgesamt gesehen indizierten alle diese Erwägungen, dass es dem BF nicht aus außerhalb seiner Einflußsphäre liegenden Gründen unmöglich war das Original der Sterbeurkunde vorzulegen, sondern es sich beim vorgelegten Beweismittel tatsächlich um eine Fälschung handelt. Diese Annahme erhärtete sich auch noch insofern, als ihm ja mit 25.09.2013 im Gefolge der Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eine Mitteilung über seine Verpflichtung zur Ausreise polizeilich zugestellt worden war und er erst unmittelbar darauf am 28.09.2013 den gg. Folgeantrag an das Bundesasylamt richtete und auch erst im Zuge dessen die Kopie der Sterbeurkunde vorlegte, wiewohl er diese bereits vorher erhalten haben wollte, wie er vor dem Bundesasylamt aussagte.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass der BF den gewaltsamen Tod seines Bruders durch das Original der Sterbeurkunde nachweisen hätte können, aus diesem Faktum per se noch nicht abzuleiten gewesen wäre, dass auch er selbst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, hält man sich vor Augen, dass sein dahin gehendes Vorbringen, dass er wegen seiner behaupteten früheren Geschäftstätigkeit als Lebensmittelhändler und der daraus resultierenden Kontakte mit amerikanischen Soldaten von "Terroristen" verfolgt wurde, ja schon im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft bewertet worden war.

Im Hinblick auf diese Erwägungen war sohin für das BVwG zum Ergebnis zu gelangen, dass der BF sich in seinem Vorbringen zu den Gründen für seinen Folgeantrag zum einen auf einen (alten) Sachverhalt stützte, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden war, und zum anderen dem dazu ergänzend vorgebrachten neuen Sachverhalt in der Form des Todes seines Bruders aus behaupteten Gründen in Verbindung mit dem dazu vorgelegten Beweismittel der für eine etwaige neue Sachentscheidung erforderliche glaubhafte Kern fehlte, an den allenfalls hinsichtlich einer Asylgewährung eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen hätte können.

2.3. Zum anderen verwies der BF im Zuge seiner Einvernahmen auf Rückkehrbefürchtungen aufgrund der allgemeinen Lage im Irak.

Im Hinblick auf den Schutzumfang, der einem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt, war sohin noch zu erwägen, ob sich in der Gegenüberstellung zum Ergebnis des Vorverfahrens allenfalls ein relevanter neuer Sachverhalt ergeben hätte, der eine allfällige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF indiziert hätte.

In der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 28.02.2013 fanden sich Bezug nehmend auf den Prüfungsmaßstab des § 8 AsylG 2005 die Feststellungen, dass "nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Rückverbringung des BF in den Irak an sich eine maßgebliche Gefahr für Leib und Leben des BF darstelle. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF war festzustellen, dass bei ihm eine "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome" sowie eine "posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert wurden und er deshalb zu näher genannten Zeitpunkten auch in stationärer Behandlung war. Auch in Anbetracht des Gesundheitszustands des BF führt jedoch seine Rückverbringung in den Irak zu keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung."

Sohin war vor dem Hintergrund des nunmehrigen Vortrags des BF vor dem Bundesasylamt auch zu erwägen, ob sich eventuell insoweit ein neuer Sachverhalt ergeben hätte, der allenfalls zu einer Sachentscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen müßte, wobei neben dem persönlichen Vorbringen des Antragstellers vor der erstinstanzlichen Behörde auch sonstige von Amts wegen aufzugreifende Umstände von Relevanz sein können.

Was nun das persönliche Vorbringen des BF bzw. etwaige in seiner persönlichen Sphäre liegende Umstände angeht, war zum einen festzustellen, dass sich sein aktueller Gesundheitszustand nicht gegenüber jenem zum Zeitpunkt der Entscheidung des AsylGH geändert hätte. Auch etwaige andere Änderungen seine Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. sein persönliches Fortkommen betreffend sind nicht hervorgekommen.

Zur allgemeinen Lage im Irak sowie in XXXX war festzustellen, dass ebenso bereits im Vorverfahren eine insgesamt schwierige Sicherheitslage diagnostiziert wurde, diese jedoch nicht zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr entlang des Maßstabs des § 8 AsylG führte. Im Lichte der aktuellen Lage, die oben in den Feststellungen zu 1.3. zusammengefasst dargestellt wurde, ergaben sich für das BVwG nun auch dahingehend keine maßgeblichen Abweichungen, die zu einer anderen Sachentscheidung hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes führen hätten können. Der BF selbst hat diesbezüglich ebenso kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Soweit die Vertreterin des BF am Rande auf das (diesfalls neue) Auftreten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) im Irak verwies, war aus Sicht des BVwG festzustellen, dass der IS zwar seit 2014 größere Teile des Nord- und Zentraliraks unter seine Kontrolle brachte, dies aber nicht auf die Hauptstadt XXXX und ihr Umfeld zutrifft, wo sich die Sicherheitslage im Vergleich zu 2013 im Wesentlichen als unverändert darstellt. Nicht zuletzt hat in diesem Sinne der BF auch im gg. Verfahren darauf hingewiesen, dass seine Verwandten nach wie vor dort ihrem bisherigen Lebenswandel nachgehen, auch wenn sie allenfalls ihren Wohnsitz innerhalb des Stadtgebiets verlegt haben sollten.

Sohin ergaben sich auch aus den Erwägungen des Gerichtes zu etwaigen Sachverhaltsänderungen, die eventuell eine neue Sachentscheidung hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes indiziert hätten, dahingehend keine stichhaltigen Ansatzpunkte.

2.4. Insgesamt gesehen lagen somit die Voraussetzungen für die Zurückweisung des neuerlichen Antrags des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vor und war sohin dahingehend spruchgemäß zu entscheiden.

3.1. § 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF war lediglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrensganges auf der Grundlage des § 13 AsylG vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, seither kam ihm kein derartiges und auch kein anderweitiges Aufenthaltsrecht mehr zu. Nachdem im gg. Fall auch keine Abweisung seines gg. Antrags auf internationalen Schutz durch das BVwG erfolgte, war auf den BF nicht der § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG anzuwenden, sondern war auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.

3.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.3. Es war daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.4. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im September 2008 faktisch und ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Er verfügt hierorts über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Der BF betrieb seinen Spracherwerb im Rahmen seiner sozialen Kontakte hierorts, sodass er nunmehr über gute Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch verfügt, die er sowohl durch die erfolgreiche Ablegung der Sprachprüfung Deutsch auf dem Niveau A2 als auch durch sein Auftreten im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG untermauerte.

Der BF bezieht seit der Einreise bis dato Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Er war noch nicht legal beschäftigt, seine bisherigen Bemühungen um eine legale Beschäftigung im Bundesgebiet blieben erfolglos.

Der BF hat sich demgegenüber innerhalb seines sozialen Umfelds in einer außergewöhnlichen Weise integriert, was insbesondere durch seine vielfältige Mitwirkung bei diversen Vereinsaktivitäten wie auch in seiner langjährigen Theaterarbeit zum Ausdruck kommt.

Eine Rückkehrentscheidung stellt somit (lediglich) einen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privatleben in Österreich dar.

3.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

3.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung war im gegenständlichen Fall festzustellen:

Der BF reiste im September 2008 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, er war seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin bereits mehr als siebenjährigen faktischen Aufenthalts des BF in Österreich ist zwar dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz sowie darüber hinaus zuletzt noch einen unberechtigten Folgeantrag zu legalisieren versuchte, wobei er zudem trotz rechtskräftiger Ausweisung aus dem Bundesgebiet seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, er konnte sohin alleine durch die Stellung dieser Anträge nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen, die lange Dauer seines ersten Verfahrens von insgesamt fast fünf Jahren war demgegenüber nicht seinem persönlichen Verhalten, sondern der Säumigkeit der hiesigen Behörden anzulasten.

Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Der BF verfügt demgegenüber vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet über intensive soziale Kontakte und erwarb durch sein persönliches Bemühen überdurchschnittlich gute Deutschkenntnisse, dies es ihm auch ermöglichten aufgrund der bestehenden sozialen Kontakte eine spezifische Integration im Rahmen diverser Vereinsaktivitäten und Theaterarbeiten voranzutreiben, sodass er die Unterstützung zahlreicher Sympathisanten genießt. Diese sowie seine Sprachkenntnisse lassen auch eine zukünftige Integration in den Arbeitsmarkt und daraus resultierende Selbsterhaltungsfähigkeit für den Fall eines legalen Aufenthalts als wahrscheinlich erscheinen, wie bereits die von ihm vorgelegten Beschäftigungszusagen andeuteten.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Der Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Im Rahmen einer Abwägung dieser jeweiligen Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangte das erkennende Gericht gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK schon so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens bereits überwiegen.

3.7. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen hinreichende Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.

4. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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