BVwG W213 1433352-1

W213 1433352-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 1433352-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.1433352.1.00

Spruch

W213 1433352-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, Zl. 12 03.239-BAT, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 18.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 19.03.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei schiitischer Moslem. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Heimatdorf habe er fünf Jahre lang die Schule besucht und sei von 2009 bis 2011 Hilfsarbeiter gewesen.

Betreffend seine Familienangehörigen nannte der Beschwerdeführer die Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern, seiner beiden Brüder und seiner Schwester und führte aus, dass sein Vater verschollen sei. Die Mutter und die Geschwister seien noch im Heimatdorf in XXXX aufhältig.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Vater vor zwei Jahren verschollen sei. Sein Onkel habe daraufhin seine Mutter heiraten wollen, die das jedoch abgelehnt habe, weshalb er sie geschlagen und misshandelt habe. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister hätten hart für den Onkel arbeiten müssen. Eines Tages sei der Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe gesehen, wie der Onkel die Mutter wieder geschlagen habe. Um ihr zu helfen habe der Beschwerdeführer den Onkel weggestoßen. Dieser sei daraufhin über eine Treppe gestürzt und habe sich eine blutende Kopfwunde zugezogen. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen, dass die Söhne des Onkels ihn nun töten würden und habe deswegen die Heimat verlassen.

Am 11.04.2012 und am 23.10.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer gesetzlichen Vertretung zu seinen Altersangaben, den familiären Verhältnissen und Lebensumständen in der Heimat und zu seinen Fluchtgründen einvernommen.

Aus dem seitens des Bundesasylamtes in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung vom 22.12.2012 ergibt sich für den Beschwerdeführer in Zusammenschau der Ergebnisse der multifaktoriellen Befunderhebung zum Zeitpunkt der Untersuchung am 13.12.2012 ein Mindestalter von 19,7 Jahren bzw. als spätmögliches fiktives Geburtsdatum der XXXX.

Aufgrund des Gutachtens wurde in der Folge wurde von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und ihm dies im Rahmen des Parteiengehörs vom 15.01.2013 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.02.2013, Zl. 12 03.239-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In der Begründung wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Fluchtvorbringens abgesprochen und ihm daher der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich in der Heimat bzw. in Kabul aus eigenen Kräften bzw. mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen ein notdürftiges Überleben sichern könne, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in eine aussichtslose Notlage geraten werde und ihm auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zur Ausweisungsentscheidung nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Per Fax vom 03.09.2013 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Aufnahme in die römisch-katholische Kirche vor, datiert mit 30.08.2013. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2013 in der Kreuzkirche des Stiftes Heiligenkreuz feierlich in den Katechumenat aufgenommen worden sei und nunmehr in der unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe stehe.

Per Fax vom 30.09.2013 langte eine Kursbesuchsbestätigung ein, der sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer seit 01.05.2013 an den Taufvorbereitungsseminaren teilnehme, die drei Mal wöchentlich in persischer Sprache abgehalten würden. Ziel der Kurse sei die gründliche Vermittlung von Glaubenswissen, aber auch die ganzheitliche Einübung in das christliche Leben durch Gebet und gelebte Liturgie. Dies solle zur Erfahrung der kirchlichen Gemeinschaft und zu einer echten kirchlichen Integration führen.

Per Fax vom 07.11.2013 wurde eine Bestätigung des Pfarrers der Pfarre St. Georgen am Ybbsfelde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besuche und sich sehr interessiert und aufgeschlossen zeige.

Per Fax vom 10.07.2014 legte der Beschwerdeführer das Zeugnis über den absolvierten Pflichtschulabschluss vom 27.06.2014 vor.

Per Fax vom 17.09.2014 wurde der Taufschein des Beschwerdeführers nachgereicht, dem sich entnehmen lässt, dass er am 13.09.2014 in der Pfarre Heiligenkreuz das Sakrament der Taufe und der Firmung empfangen habe.

Mit Schreiben vom 13.05.2015 wandte sich der Tauf- und Firmpate des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und führte aus, dass der Beschwerdeführer zur katholischen Kirche konvertiert sei. Dazu werde die Patenturkunde vorgelegt.

Derzeit besuche der Beschwerdeführer den ersten Jahrgang der vierjährigen Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) in St. Pölten, Fachrichtung "Maschinenelement- und Fertigungstechnik". Dadurch zeige er, dass er ein wertvolles Glied der österreichischen Gesellschaft und des Staates Österreich sein werde. Dazu vorgelegt werde eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung, datiert mit 17.04.2015.

Durch seine Konversion zur römisch-katholischen Kirche sei das physische Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan in größter Gefahr, zumal er die Ablehnung des Korans bereits öffentlich bekundet und durch seine Taufe dem Islam öffentlich entsagt habe. Der Beschwerdeführer sei daher als Konventionsflüchtling anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 29.07.2015 gab der rechtfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine nunmehrige Bevollmächtigung bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, ledig, stammt aus dem Dorf XXXXim Distrikt XXXX in der Provinz XXXX und gehört zur Volksgruppe der Hazara.

Mittlerweile bekennt sich der Beschwerdeführer, der als schiitischer Moslem aufwuchs, zum Christentum und gehört der römisch-katholischen Kirche an. Er wurde am 30.08.2013 in der Kreuzkirche des Stiftes Heiligenkreuz feierlich in den Katechumenat aufgenommen und hat am 13.09.2014 in der Pfarre Heiligenkreuz das Sakrament der Taufe und der Firmung empfangen.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer bereits den Pflichtschulabschluss absolviert und besucht derzeit die vierjährige Höhere Technische Lehranstalt (HTL) in St. Pölten, Fachrichtung "Maschinenelement- und Fertigungstechnik".

Zur Religionsfreiheit, der Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion wird anhand der notorisch bekannten, aktuellen Länderfeststellungen (Stand: September 2015) Folgendes festgestellt:

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird -und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung. Die christliche Gemeinde zählt 2.000 -3.000 Personen.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, wird manchmal Anklage gegen Konvertiten erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer von diesen beantragte daraufhin Asyl in Europa.

Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

Berichten zufolge, gab es im Untersuchungszeitraum keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert. Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft.

Die einzig öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben.

Es gibt keine christlichen Schulen, es wurde jedoch von einem christlichen Spital in Kabul berichtet.

Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 98f)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zur Konversion, ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Vorbringen, welches durch die vorgelegten Bestätigungen seitens der kirchlichen Seelsorger sowie durch die Vorlage des Taufscheines, ausgestellt von der Pfarre Heiligenkreuz der Erzdiözese Wien, belegt wurde. Es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund daran zu zweifeln, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft sind, weshalb die Entscheidung aufgrund der eindeutigen Aktenlage getroffen werden konnte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den nachgereichten Belegen als für die vorliegende Entscheidung geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist. Er hat dies durch Vorlage diverser Dokumente dargetan, aus denen sich entnehmen lässt, dass er nach der feierlichen Aufnahme in den Katechumenat am 30.08.2013 an den regelmäßigen, drei Mal wöchentlich in persischer Sprache abgehaltenen Taufvorbereitungsseminaren teilgenommen hat und nach einer umfassenden Vorbereitung am 13.09.2014 in der Pfarre Heiligenkreuz das Sakrament der Taufe und der Firmung empfangen hat. Es ist die zeitliche Dauer der Vorbereitung von etwa einem Jahr mit dem Ziel der gründliche Vermittlung von Glaubenswissen und der ganzheitliche Einübung in das christliche Leben durch Gebet und gelebte Liturgie ein Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer sich ausreichend Zeit genommen hat, um sich mit der von ihm neu gewählten Religion auseinanderzusetzen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht in einer Weise stimmig ist, sodass ihm nicht abgesprochen werden kann, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist.

Die Feststellungen zur schulischen Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zeugnissen.

Die Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion ergeben sich aus den zitierten Berichten, bei denen es sich um notorisch bekannte, aktuelle Länderfeststellungen handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der zum christlichen Glauben konvertiert ist, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet. (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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