BVwG W182 2016349-1

W182 2016349-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung, illegale<br/>Ausreise, politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W182 2016349-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.2016349.1.00

Spruch

W 182 2016349-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2014, Zl. 1002677200/14444316, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird unter einem festgestellt, dass damit XXXXkraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der tibetischen Volksgruppe an, ist (tibetischer) Buddhist, war im Herkunftsstaat zuletzt in einem Dorf im Kreis XXXX im Regierungsbezirk XXXX in der Autonomen Region Tibet wohnhaft, reiste am 10.03.2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.03.2014 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 26.11.2014 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er einem Mönch eine in seinem Familienbesitz stehende Holzdruckplatte der tibetischen Nationalfahne geborgt habe und nach dessen Festnahme ins Visier der chinesischen Behörden geraten sei. Er sei im April 2012 von der Polizei festgenommen worden. Er sei dabei zu seinem Verhältnis zum Mönch verhört worden, wobei man ihm verdächtigt habe, der Eigentümer der Druckplatte zu sein. Weiters habe man ihn verdächtigt, illegale Kontakte nach Indien zu pflegen. Der BF sei auch geschlagen worden. Er habe alles abgestritten. Nach zehn Tagen sei er freigelassen worden, habe aber ein bestimmtes Gebiet nicht verlassen dürfen und sich monatlich bei der Polizei melden müssen. Nach einem Jahr sei die Gebietsbeschränkung unter der Auflage, dass der BF nichts Illegales unternehme, aufgehoben worden. Aus Angst, neuerlich von der Polizei festgenommen zu werden, sei der BF mit seiner Frau und seinen beiden Kindern im August 2013 illegal aus China nach Nepal ausgereist. Im Herkunftsland würden sich noch zwei Brüder und eine Schwester aufhalten. Seine Eltern seien verstorben. Seine Frau und seine Kinder würden sich in Nepal aufhalten. Der BF habe im Herkunftsland von seiner Viehherde gelebt. Er könne auch wegen seiner illegalen Ausreise nach Nepal nicht mehr ins Herkunftsland zurückkehren.

1.2. Mit dem angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig sei. So habe der BF zu seiner Anhaltung bzw. Freilassung und den damit verbundenen Auflagen nicht erläutern können, wann und wie sich dies abgespielt hätte. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF den Zeitpunkt, als die Polizei bei ihm gewesen sei, nur mit April 2012 datieren und die Namen der einschreitenden Beamten nicht nennen habe können. Auch sei es sehr unglaubwürdig erschienen, dass der BF die Druckplatte, die er dem Mönch übergeben habe, zufällig dabei gehabt habe, wenn er sie sonst bei sich zu Hause versteckt habe. Es sei nicht plausibel, wieso der BF erst ein Jahr nach seiner angeblichen Verfolgung durch die chinesischen Behörden sein Herkunftsland verlassen habe, vor allem da diese nach einem Jahr wieder aufgehört hätten. Einzig der Hinweis darauf, dass er keinen illegalen Tätigkeiten nachgehen dürfe, könne keinesfalls als Verfolgung seitens der chinesischen Behörden gewertet werden. Vor dem Hintergrund der Information der Staatendokumentation sei auch nicht festzustellen, dass alle tibetischen Rückkehrer grundsätzlich Repressalien ausgesetzt seien.

1.3. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde, wobei sein Vorbringen zusammengefasst wiederholt und unter Zitierung eines Jahresberichtes der "Congressional-Executive Commission on China" vom Oktober 2014 sowie eines Zeitungsartikels vom Dezember 2014 darauf hingewiesen wurde, dass von der chinesischen Staatsmacht in erster Linie solche Aktivitäten unter Verfolgung gesetzt werden würden, welche als Ausdruck von Widerstand oder Unterstützung der tibetischen Unabhängigkeit betrachtet werden würden. Darunter würden auch der Besitz von Utensilien zur tibetanischen nationalen Identität im Allgemeinen oder etwa der Kontakt zum Dalai Lama fallen, was nur geheim möglich wäre. Aus dieser Perspektive heraus hege der BF berechtigte Befürchtungen, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von der chinesischen Polizei wegen Separatismus wie auch wegen der Verletzung der chinesischen Grenzübertrittsbestimmungen verfolgt zu werden.

1.4. Am 20.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Dabei führte der BF im Wesentlichen wie bisher aus. Er sei im April 2012 im Zusammenhang mit der Verhaftung eines Mönches aus dem Kloster seines Dorfes, dem er eine Druckplatte der tibetischen Nationalfahne geborgt habe, von der Polizei festgenommen und für zehn Tage in einer Polizeistation angehalten worden. Man habe ihn verdächtigt, dem Mönch die Druckplatte verschafft zu haben. Dies habe er abgestritten. Er sei über sein Verhältnis zu dem Mönch und die Gründe, warum er das Kloster besucht habe, verhört worden. Der BF sei mit dem Mönch nicht befreundet gewesen, er habe ihn jedoch von seinen Besuchen im Kloster gekannt. Er und andere Dorfbewohner hätten das Kloster regelmäßig aus religiösen Gründen oder, um den Mönchen zu helfen, aufgesucht. Der Mönch sei zum BF gekommen, weil er gewusst habe, dass er eine Druckplatte besitze. Bei der Polizei sei der BF auch gefragt worden, wie oft er in Indien gewesen sei, wobei der BF leugnete, jemals in Indien gewesen zu sein. Er sei auch immer wieder geschlagen worden. Er habe im Rahmen der Anhaltung auch Garten- bzw. Feldarbeit verrichten müssen. Der BF sei von der Polizei unter der Auflage freigelassen worden, sein Dorf nur bis zu einem Nachbardorf verlassen zu dürfen und sich darüber hinaus nicht frei in seinem Heimatbezirk bewegen zu dürfen. Er habe sich ein Jahr lang jedes Monat bei der Polizei melden müssen. Nach einem Jahr hätten dann die Auflagen geendet, doch sei er gewarnt worden, dass, wenn er etwas Illegales unternehme, auch seine Familie verhaftet werden würde. Der BF habe sich im Land zwar wieder frei bewegen dürfen, doch habe er keine Genehmigung gehabt, das Land zu verlassen. Er und seine Familie hätten auch keine Reisepässe besessen. Er hätte sich auch legal keinen Reisepass besorgen können, weil die Behörde dann davon ausgegangen wäre, dass er flüchten wolle. Der BF habe zudem Angst gehabt, dass irgendwann herauskommen würde, dass die Druckplatte ihm gehöre. Dies insbesondere auch deshalb, weil viele der älteren Personen im Dorf darüber Bescheid wüssten. Seine Eltern hätten die Druckplatte früher für Gebetsfahnen, die sie auch verkauft hätten, verwendet. Dies sei auch den älteren Leuten in seinem Dorf noch bekannt gewesen. Wenn einer von ihnen ihn verraten würde, würde er sofort verhaftet werden. Deshalb habe er sich entschlossen, mit seiner Familie illegal nach Nepal zu flüchten. Sie hätten sich getrennt zum Berg Kailash begeben, der in der Nähe zur Grenze nach Nepal liege, dies, um bei einer Kontrolle vorschützen zu können, sich auf einer Pilgerreise zum heiligen Berg zu befinden. Von dort aus seien sie in einer Gruppe von etwa zehn Personen von einem Schlepper an den Polizeistationen vorbei über die Berge nach Nepal geleitet worden. Bei einer Rückkehr befürchte der BF nicht nur, wegen der Druckplatte belangt zu werden, sondern auch wegen seiner illegalen Ausreise verdächtigt zu werden. In Österreich habe der BF am 10.03.2015 anlässlich des Jahrestages der Okkupation Tibets durch China an einem Demonstrationsmarsch und einer Kundgebung, an der führende Funktionäre der XXXX XXXX (TGÖ) beteiligt waren, teilgenommen.

1.5. Der BF legte eine Bestätigung der XXXX XXXX (TGÖ) sowie einen entsprechenden Mitgliedsausweis vor. Im Strafregister scheint mit Stichtag keine Verurteilung des BF auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der tibetischen Volksgruppe an, ist (tibetischer) Buddhist und war im Herkunftsstaat in einem Dorf in der Autonomen Region Tibet (Regierungsbezirk XXXX) wohnhaft.

Der BF wurde im April 2012 von der chinesischen Polizei im Zusammenhang mit der Festnahme eines Mönches unter dem Verdacht, eine Druckplatte der tibetischen Nationalfahne besessen bzw. weitergegeben zu haben, für zehn Tage angehalten. Der BF stand nach seiner Entlassung unter Beobachtung der chinesischen Behörden, wobei er einer rigorosen Gebietsbeschränkung unterworfen wurde und sich regelmäßig bei der Polizei melden musste. Nachdem diese Auflagen nach etwa einem Jahr aufgehoben wurden, verließ der BF mit seiner Familie aus Angst vor einer neuerlichen Verhaftung das Herkunftsland und reiste illegal über die grüne Grenze nach Nepal aus. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchtet er gerade auch wegen seiner illegalen Ausreise verhaftet zu werden. In Österreich hat der BF an einer Protestkundgebung für ein freies Tibet teilgenommen.

1.2. Zur Situation in der Volksrepublik China/ Autonomen Region Tibet

Die "Autonome Region Tibet" (TAR) bezeichnet einen Teil des Qinghai-Tibet Plateau, welches traditionell drei tibetische Provinzen ausmachte: Zentraltibet, Kham und Amdo. Amdo selbst wurde von der chinesischen Zentralregierung in eine separate Provinz eingeteilt und Qinghai benannt, während der Großteil von Kham und Amdo in verschiedene chinesische Provinzen wie Sichuan, Yunnan und Gansu eingeteilt wurden (TPI 2013). China regiert Tibet über die Administrierung der "Autonomen Region Tibet" (TAR) und 12 autonomen Präfekturen oder Landkreisen in den nahegelegenen Provinzen Sichuan, Qinghai, Gansu und Yunnan (FH 28.1.2015b). Die ca. 6 Millionen ethnischen XXXX leben außer in der "Autonomen Region Tibet" (TAR) auch in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. Ihr Lebensstandard hat sich zwar erheblich verbessert, doch liegen Jahreseinkommen und Lebenserwartung nach wie vor deutlich unter, die Säuglings- und Kindersterblichkeit und die Analphabetenrate deutlich über dem Landesdurchschnitt. Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han-Chinesen besetzt (AA 15.10.2014).

Laut der chinesischen Verfassung haben die autonomen Gebiete das Recht, eigene Richtlinien zu erlassen und die nationale Gesetzgebung in Einklang mit den lokalen Bedingungen umzusetzen. In der Praxis liegt die Macht der Entscheidungsfindung in den Händen der hochrangigen, ethnisch chinesischen Beamten der KPCh. Die wenigen ethnischen XXXX, die hochrangige Positionen innehaben, fungieren zumeist als Aushängeschilder und geben die offizielle Doktrin betreffend Tibet weiter. Als Mitglieder einer offiziell anerkannten Minderheitengruppe haben XXXX bevorzugte Behandlung bei Zulassungsprüfungen für die Universität, was aber oft nicht genügt, um den Zugang zu sichern. Die dominante Rolle der chinesischen Sprache in der Bildung und am Arbeitsmarkt schränkt die Möglichkeiten für viele XXXX ein. Die restriktive Familienplanungspolitik wird auf XXXX und andere ethnische Minderheiten nachsichtiger angewandt als auf ethnische Chinesen. Die Behörden schränken XXXX in der Stadt auf zwei Kinder ein und regen XXXX in ländlichen Gebieten an, nicht mehr als drei Kinder zu bekommen (FH 28.1.2015b).

Im Rahmen der Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und engeren Anbindung Tibets ist eine wirtschaftlich motivierte Zuwanderung von Han-Chinesen nach Tibet zu beobachten, die wegen ihrer Sprachkenntnisse und Ausbildung häufig überproportional von Fördermaßnahmen profitieren. Zudem bieten viele Infrastrukturprojekte keine langfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten für XXXX, die nach wie vor zu 80% von der Landwirtschaft leben (AA 15.10.2014). Für viele Jobs bevorzugen private Arbeitgeber ethnische Chinesen und Berichten zufolge ist es für XXXX schwieriger Bewilligungen und Kredite zu erhalten, um Unternehmen eröffnen zu können (FH 28.1.2015b). Die Lage in der TAR und den benachbarten tibetischen autonomen Gebieten in Qinghai, Sichuan, Gansu und Yunnan blieb, nach der massiven Niederschlagung der Proteste 2008 und der Einführung von Maßnahmen die tibetischen Klöster unter direkte Kontrolle der Regierungsbeamten zu stellen, weiterhin angespannt. Chinesische Sicherheitskräfte sind stark präsent und die Behörden schränken den Zugang und Reisen in tibetische Gebiete stark ein, insbesondere für Journalisten und ausländische Besucher (HRW 29.1.2015, vgl. USDOS 25.6.2015). Verstärkt wurden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eingesetzt, in zeitlicher Nähe von politisch sensiblen Jahrestagen und in Gebieten, in denen Selbstverbrennungen stattfanden. Die Behörden unterdrücken religiöse Aktivitäten, insbesondere solche, die als Ausdruck von Widerspruch oder Einsatz für eine tibetische Unabhängigkeit betrachtet werden (FH28.1.2015b, vgl. USDOS 25.6.2015). XXXX wurden 2014 unvermindert diskriminiert und in ihren Rechten auf freie Religionsausübung, freie Meinungsäußerung sowie Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit beschnitten. Eine Reihe tibetischer Klostervorsteher, Schriftsteller, Protestteilnehmer und Aktivisten wurde in Haft genommen. (AI 2.2015). Das rigorose Vorgehen das nach einem Aufstand 2008 eingeführt wurde, wurde zunehmend auf tibetische Gebiete außerhalb der TAR ausgedehnt (FH 28.1.2015b).

Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.B. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das "für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß" (in der TAR über 1.700 Klöster, in allen vier tibetisch besiedelten Provinzen über 3.300 Klöster mit insgesamt über 115.000 Mönchen und Nonnen). Mönche und Nonnen müssen regelmäßig "sozialistische Schulungskampagnen" durchlaufen, die u. a. eine öffentliche Distanzierung vom Dalai Lama beinhalten. Den offiziellen Besuchern religiöser Institutionen ist eine - wenngleich kontrollierte - Religionsausübung möglich (AA 15.10.2014). Der Besitz von Materialen, die Bezug zum Dalai Lama haben, kann auch Belästigungen durch die Behörden nach sich ziehen, die meisten XXXX besitzen diese jedoch insgeheim. Ideologische Schulungskampagnen erreichten die meisten Klöster, sie wurden auch auf die Laien ausgedehnt. In diesen Kampagnen musste der Dalai Lama denunziert werden und Propagandafilme wurden gezeigt und in der Regel wird man gezwungen, den Anspruch der KPCh, wonach China Tibet "befreit" habe anzuerkennen (FH 28.1.2015b). XXXX, die verdächtigt werden, der Politik, Religion, Kultur oder Wirtschaftspolitik gegenüber kritisch zu sein, werden durch Anklagen wegen "Separatismus" ins Visier genommen (HRW 21.1.2014, vgl. AA 15.10.2014). Die Regierung geht gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor (AA 15.10.2014). Im Laufe des Jahres 2014 setzten sich 11 XXXX selbst in Brand um gegen die Herrschaft der KPCh zu protestieren. Die Behörden antworteten hierauf mit Kampagnen zur "patriotischen Erziehung", Ausschalten der Kommunikationswege, Reisebeschränkungen und neuen, eindringlichen Kontrollen in Klöstern (FH 28.1.2015b). Von den Überlebenden, die von den chinesischen Behörden als Extremisten behandelt werden, fehlt jede Information. Die Gebiete sind für ausländische Diplomaten und Journalisten gesperrt. Nach Selbstverbrennungen in Lhasa kommt es immer wieder zu temporären Sperrungen oder Einschränkungen der Einreisemöglichkeiten nach Tibet. Zur Abschreckung sind die lokalen Behörden in den tibetischen Gebieten (also auch außerhalb der TAR) seit Frühjahr 2013 dazu übergegangen, Familienangehörige in Reaktion auf eine Selbstverbrennung in Haft zu nehmen. Auch wird seither die gesamte Dorfgemeinschaft zu einer Strafzahlung in empfindlicher Höhe verpflichtet. Jedoch haben diese Maßnahmen der Sippenhaft und der Kollektivstrafe den Trend nicht stoppen können (AA 15.10.2014).

Laut eines Informanten von Radio Free Asia sei im Dezember 2014 ein 23-jähriger XXXX in Lhasa fast drei Wochen von den chinesischen Polizeibehörden festgehalten worden, weil auf seinem Mobiltelefon ein Foto des Dalai Lama sowie andere politisch heikle Bilder gefunden worden seien. Weiters sei ihm vorgeworfen worden, politisch heikle Mitteilungen mit seinem Mobiltelefon weitergeleitet bzw. über soziale Medien Kontakte zu Nepal bzw. zu Orten außerhalb Tibets aufgenommen zu haben. Er sei im Jänner 2015 an die Sicherheitsbehörden seines Heimatbezirkes Dingri überstellt worden und dort unter der Auflage, seine Heimatstadt nicht zu verlassen und niemanden außerhalb seiner Gegend zu kontaktieren, freigelassen worden, wobei ihm bei Zuwiderhandeln eine neuerliche Inhaftierung angedroht worden sei (RFA 14.01.2015). Angehörige der tibetischen Ethnie sind in China betreffend ihrer Reise- und Bewegungsfreiheit mit sehr weitgehenden Einschränkungen konfrontiert. In der "Autonomen Region Tibet" (TAR) und in anderen tibetischen Gebieten ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Die chinesische Polizei unterhält dort innerhalb größerer Städte wie etwa Lhasa, in den meisten Bezirken und auf Straßen, die zu Städten führen, zahlreiche Checkpoints (USDOS 25.6.2015).

Neben den Selbstverbrennungen hielten XXXX auch Demonstrationen ab, als Protest gegen die kommunistische Herrschaft oder als Solidarität mit den Selbstverbrennungen (FH 23.1.2014b). Sieben Personen setzten sich im Jahr 2014 in von XXXXn bewohnten Gebieten in Brand, um auf diese Weise gegen repressive Maßnahmen der Behörden zu protestieren. Mindestens zwei von ihnen starben an den Folgen. Die Zahl der seit März 2011 bekannt gewordenen Selbstverbrennungen stieg damit auf 131 (AI 2.2015). Ende Juni des Jahres 2013 - nach einer Welle von Selbstverbrennungen von XXXXn - wurde das Verbot die Bilder des Dalai Lamas aufzuhängen, in tibetischen Gebieten probeweise gelockert. Der Dalai Lama, der derzeit im indischen Exil lebt, darf als Religionsoberhaupt - nicht aber als politischer Anführer - wieder verehrt werden (Die Zeit 28.6.2013).

Nach glaubhaften Berichten von NGOs fliehen weiterhin jedes Jahr mehrere tausend XXXX aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Nordindien. UNHCR-Angaben zufolge erreichen jährlich rd. 1000 XXXX das UNHCR-Aufnahmezentrum in Nepal. Gruppen von tibetischen Flüchtlingen wurden wiederholt auf Druck Chinas hin von den nepalesischen Behörden nach China zurückgeschoben, wo über ihr weiteres Schicksal häufig keine weiteren Informationen zu erlangen sind (AA 15.10.2014). Nach Einschätzung des UK Home Office kann für ethnische XXXX, die illegal über Nepal ausgereist sind, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland die Gefahr bestehen, festgenommen bzw. misshandelt zu werden. Die Einschätzung stützt sich auf eine Entscheidung des UK Asylum and Immigration Tribunals im Fall "SP and Others" aus dem Jahr 2007 (UK Home Office 06.12.2014).

Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF sowie seiner illegalen Ausreise nach Nepal ergeben sich aus seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Teilnahme an einer Protestkundgebung für ein freies Tibet in Österreich sowie seiner Mitgliedschaft bei einer Tibetischen Gesellschaft in Österreich ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den diesbezüglich vorgelegten Dokumenten.

Das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung ließ - auch unter Nachfragen hinsichtlich konkreter Details - im Wesentlichen kaum Abweichungen gegenüber seinen Angaben beim Bundesamt erkennen. Die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten anschaulichen Schilderungen des BF zu seinen Gründen, die ihn zur Ausreise aus China veranlasst haben, der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom BF gewinnen konnte, sowie die emotionalen Ausführungen des BF führten dazu, dass er den Eindruck vermitteln konnte, die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Weiters lassen sich seine Angaben zu seinen Fluchtgründen auch mit den herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsland in Einklang bringen.

Was die in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides herangezogenen tragenden Gründe zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF betrifft, ist anzumerken, dass sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 26.11.2014 nicht ableiten lässt, dass die Angaben des BF so "vage und undetailliert" gewesen wären, dass diesem Umstand entscheidungswesentliches Gewicht zugekommen wäre. Die dazu in der Beweiswürdigung geltend gemachte Unkenntnis des BF, der laut eigenen Angaben im April 2012 festgenommen worden sei, über das genaue Datum seiner Festnahme sowie die Namen der Polizisten, die ihn verhaftet hätten, reicht dazu - insbesondere auch nach einem Abstand von über zwei Jahren - jedenfalls noch nicht aus. Darüber hinaus fehlen aber im Protokoll entsprechende Hinweise, wonach das Bundesamt den BF sonst ausführlich zu Details befragt hätte, die der BF nicht oder nur vage beantworten hätte können. Auch die Ausführungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid, wonach es unplausibel erscheine, dass der BF die Druckplatte (bei der Übergabe) zufällig dabei gehabt habe, lässt verkennen, dass dem Protokoll nicht zu entnehmen ist, dass der BF konkret und nachvollziehbar danach befragt worden wäre, wo und wie die Übergabe tatsächlich stattgefunden hat. Auch die Argumentation des Bundesamtes, wonach der BF nicht dartun hätte können, wieso er erst ein Jahr nach seiner Freilassung das Land verlassen habe, lässt sich so aus dem Einvernahmeprotokoll nicht ableiten. Vielmehr führte der BF dazu erkennbar die mit seiner Freilassung verbundenen Auflagen der Behörden ins Treffen, die eben erst nach einem Jahr aufgehoben wurden. Dies erscheint aber auch insofern nicht unplausibel, als vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Bewegungsfreiheit in den tibetischen Gebieten sowie den dort verstärkt durchgeführten Checkpoints und Straßenkontrollen, für den BF und seine Familie unter der behördlichen Auflage, sich nicht weiter als bis zum nächsten Dorf bewegen zu dürfen, bereits die Anreise zur Grenzregion mit erheblich höheren Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre.

Die illegale Ausreise bzw. Flucht nach Nepal lässt den BF aber, wie von diesem auch nachvollziehbar vorgebracht wurde, vor den chinesischen Behörden zusätzlich verdächtig erscheinen, sodass unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der BF bereits vor seiner Flucht unter dem Verdacht "separatistischer" Aktivitäten ins Visier der chinesischen Behörden geraten ist, entsprechend davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland gerade aufgrund seiner Flucht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erneut unter dem gleichen Verdacht einer Festnahme bzw. Verfolgung seitens der chinesischen Behörden ausgesetzt sein wird.

Die Mitgliedschaft des BF bei einem tibetischen Verein in Österreich sowie zur Teilnahme an einer Protestkundgebung für ein freies Tibet ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten und den diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Aber auch für den Fall einer solchen Bedrohung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den BF eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Die Umstände, dass der aus der Autonomen Region Tibet stammende BF als ethnischer XXXX und (tibetischer) Buddhist in Tibet bereits wegen des Verdachts "separatistischer" Aktivitäten ins Blickfeld chinesischer Sicherheitskräfte geraten ist, 10 Tage angehalten und danach über ein Jahr unter Beobachtung gestellt wurde, und seine darauffolgende illegale Ausreise aus Tibet nach Nepal, lassen ihn in Summe in der Volksrepublik China im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. Dass seine Gesinnung nicht nur unterstellt ist, zeigt seine Teilnahme an einer Protestkundgebung für ein freies Tibet in Österreich. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus politischen bzw. ethnisch-nationalen Gründen vor.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die den BF im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Er würde im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland Gefahr laufen, aufgrund einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt zu werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in der Volksrepublik China konnte für den BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt werden.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.