BVwG W131 2111821-1

W131 2111821-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2111821-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2111821.1.00

Spruch

W131 2111821-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, die fachkundige Laienrichterin Regina ASSIGAL und den fachkundigen Laienrichter Mag Benjamin NADLINGER als Beisitzern betreffend die in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 erfolgte Beschwerdezurückziehung des Herrn XXXX im Gefolge einer Beschwerdeerhebung gegen einen Aussetzungsbescheid vom 30.04.2015, RGS XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) wurde eine Beschwerde gegen den im Entscheidungskopf ersichtlichen Aussetzungsbescheid vorgelegt.

In der Sache war im angefochtenen Bescheid ein Verfahren betreffend eine Bestätigung gemäß § 3 Abs 8 AuslBG ausgesetzt worden, wobei das AMS nach einer zu Gunsten des Beschwerdeführers (= Bf) positiven Entscheidung der NAG - Behörde seinerseits gemäß den Verhandlungsangaben die angestrebte Bestätigung ausstellen wird.

Die beschwerdeführende Partei erklärte schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2015 die Beschwerdezurückziehung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Spruchrelevant ist die Zurückziehung der Beschwerde festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die vorstehende Zurückziehung ergibt sich für das BVwG unzweifelhaft aus dem Verhandlungsprotokoll, OZ 7 des Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 20f AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch den ersichtlichen, gemäß der geltenden Geschäftsverteilung zusammengesetzten Senat über die vorliegende Verfahrenseinstellung.

Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss - iS einer Anordnung gem § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte. Derart ist nach hier vertretener Auffassung ein über die Fristsetzungsantragsmöglichkeit hinaus bestehendes materielles Rechtsschutzbedürfnis an einem anfechtbaren Einstellungsbeschluss, mit dem die Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht klargestellt wird, nicht auszuschließen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur gebotenen Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

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