BVwG W127 2006951-1

W127 2006951-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2015

Regest

Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>INVEKOS, Rückforderung, Übertragung, Verfall, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2006951-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2006951.1.00

Spruch

W127 2006951-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118966063, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 und vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119523010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Antragsjahr 2011:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115926978, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie gewährt. Aus der Begründung geht unter anderem hervor, dass eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen mit der laufenden Nummer XXXX (Übergeber Betriebsnummer XXXX ) positiv beurteilt wurde.

Mit Abänderungsbescheid vom 11.10.2012, AZ II//-EBP/11-117902120, wurde eine weitere Zahlung überwiesen.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.01.2011 wurde ein Betrag von Euro 225,29 rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche mit der laufenden Nummer XXXX infolge eines inhaltlichen Fehlers negativ beurteilt wurde.

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und ausgeführt, dass die Übertragung XXXX aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht positiv erledigt worden sei. Aufgrund von Änderungen bei der Nutzungsberechnung beim Übergeben habe sich offenbar die Gruppennummer XXXX geändert. Es werde daher um manuelle Bearbeitung und Neuberechnung sowie Nachzahlung des offenen Betrages ersucht.

Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2015 wurde die beschwerdeführende Partei darüber informiert, dass nach den Ausführungen der Agrarmarkt Austria der bei der Übertragung XXXX übertragene Zahlungsanspruch XXXX (1.00 FZA) beim übergebenden Betrieb (Betriebsnummer XXXX ) bei einer Nachberechnung verfallen sei. Ein amtswegiger Eingriff sei gegenständlich nicht möglich, da diese ZA-Nummer beim übergebenden Betrieb nicht mehr existiere. Eine Korrektur sei nicht geschickt worden.

Der beschwerdeführenden Partei wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme oder Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungsgericht ist bis dato nicht erfolgt.

Antragsjahr 2012:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118705212, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie für 28,49 ha beantragter Fläche gewährt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.04.2013 wurde ein Betrag von Euro 222,81 rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass lediglich 27,79 ha Fläche als ermittelt angesehen wurden.

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und ausgeführt, dass die Übertragung XXXX aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht positiv erledigt worden sei. Aufgrund von Änderungen bei der Nutzungsberechnung beim Übergeben habe sich offenbar die Fläche verringert, was die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Übertragung nicht habe wissen können. Es werde daher um manuelle Bearbeitung und Neuberechnung sowie Nachzahlung des offenen Betrages ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Im Mai 2011 wurde 1,0 flächenbezogener Zahlungsanspruch (FZA) Nr. XXXX unter der laufenden Nummer XXXX vom übergebenden Bewirtschafter, Betriebsnummer XXXX , an die beschwerdeführende Partei übertragen.

Mit angefochtenen Bescheiden der Agrarmarkt Austria kam es betreffend die Antragsjahre 2011 und 2012 zu einer Prämienrückforderung aufgrund einer negativen Beurteilung dieser Übertragung (ohne Flächen), da gegenständlicher Zahlungsanspruch beim übergebenden Betrieb nicht mehr existierte, sohin der Übergeber über diesen Zahlungsanspruch nicht mehr verfügte.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, aus welchem Grund die Übertragung dennoch als positiv zu beurteilen gewesen wäre, hat die beschwerdeführende Partei nicht genutzt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, können Zahlungsansprüche durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 65, lautet:

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(...).

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche - lautet:

(1) [...] Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1120 /2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reserve zurückgeben.

Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken.

Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.

(...).

(6) Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 73 zurückgefordert.

In den vorliegenden Fällen verringerten sich nachträglich die Zahlungsansprüche des Übergebers, die dieser zur Übertragung angezeigt hatte. Insofern liegt ein Anwendungsfall des Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vor.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne des Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lagen nicht vor.

Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte somit zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zwar liegt zur vorliegenden Rechtsfrage keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

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