W118 2106624-1•BVwG W118 2106624-1
W118 2106624-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2015
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Kontrollbericht,<br/>Kontrolle, Marketingbeitrag, mündliche Verhandlung, Vorlageantrag,<br/>Vorschreibung
W118 2106624-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 17.03.2014, AZ I/2/5-amb/2014, betreffend die Vorschreibung eines Agrarmarketingbeitrages für die Beitragsjahre 2009 bis 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, in Verbindung mit §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für die Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen für die Beitragsjahre 2009 bis einschließlich 2013 ein Agrarmarketingbeitrag in der Höhe von EUR 398,72 vorgeschrieben wird. Ein Erhöhungsbetrag im Sinne von § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 wird nicht vorgeschrieben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit "Beitragserklärung Agrarmarketingbeitrag 2009 Gartenbau" vom 16.06.2009 teilte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der AMA eine für Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut genutzte Fläche im Ausmaß von 89.600 m2 Freiland mit und errechnete daraus 4.480 Flächeneinheiten im Ausmaß von 20 m2 und eine Beitragsschuld in Höhe von EUR 672,00, die er in der Folge beglich.
2. Mit "Beitragserklärung Agrarmarketingbeitrag 2010 Gartenbau" vom 30.06.2010 teilte der BF der AMA eine für Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut genutzte Fläche im Ausmaß von 93.200 m2 Freiland mit und errechnete daraus 4.660 Flächeneinheiten im Ausmaß von 20 m2 und eine Beitragsschuld in Höhe von EUR 699,00, die er in der Folge beglich.
3. Mit "Beitragserklärung Agrarmarketingbeitrag 2011 Gartenbau" vom 14.05.2011 teilte der BF der AMA wiederum eine für Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut genutzte Fläche im Ausmaß von
93. 200 m2 Freiland mit und errechnete daraus 4.660 Flächeneinheiten im Ausmaß von 20 m2 und eine Beitragsschuld in Höhe von EUR 699,00, die er in der Folge beglich.
4. Mit "Beitragserklärung Agrarmarketingbeitrag 2012 Gartenbau" vom 07.05.2012 teilte der BF der AMA eine für Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut genutzte Fläche im Ausmaß von 98.900 m2 Freiland mit und errechnete daraus 4.945 Flächeneinheiten im Ausmaß von 20 m2 und eine Beitragsschuld in Höhe von EUR 741,75, die er in der Folge beglich.
5. Mit "Beitragserklärung Agrarmarketingbeitrag 2013 Gartenbau" vom 07.05.2012 teilte der BF der AMA eine für Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut genutzte Fläche im Ausmaß von 99.200 m2 Freiland mit und errechnete daraus 4.960 Flächeneinheiten im Ausmaß von 20 m2 und eine Beitragsschuld in Höhe von EUR 744,00, die er in der Folge beglich.
6. Mit Datum vom 27., 28., 29. und 31.01.2014 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle zum Agrarmarketingbeitrag statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde für die Jahre 2009 bis 2013 eine Gewächshausfläche von je 1.813 m2 sowie eine Nutzfläche für Zier-/Nutzgehölze im Ausmaß von 105.550 m2 für das Jahr 2009,
104. 350 m2 für das Jahr 2010 sowie 104.250 m2 für die Jahre 2011 bis 2013 ermittelt.
7. Mit Fax vom 26.02.2014 erhob der BF Einspruch gegen den Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle. Der BF verwehre sich schärfstens gegen die willkürliche Berechnung. Bei einer inzwischen genauestens nachvollzogenen Kulturflächenberechnung komme der BF sogar auf einen niedrigeren Flächenbestand als ursprünglich angegeben und einbezahlt.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 17.03.2014, AZ I/2/5-amb/2014 wurde dem BF zusätzlich zu den bereits bezahlten Agrarmarketingbeiträgen entsprechend den Feststellungen auf dem Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von EUR 391,58, für das Antragsjahr 2010 ein Betrag in Höhe von EUR 355,58, für das Antragsjahr 2011 ein Betrag in Höhe von EUR 354,83, für das Antragsjahr 2012 ein Betrag in Höhe von EUR 312,08 und für das Antragsjahr 2013 ein Betrag in Höhe von EUR 309,83, in Summe also ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 1.723,90 vorgeschrieben. Ferner wurde dem BF ein Erhöhungsbetrag gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 in Höhe von EUR 172,39 vorgeschrieben.
9. Mit E-Mail vom 31.03.2014 teilte der BF der AMA im Wesentlichen mit, am 31.01.2014 seien die Prüfer in seiner Baumschule gewesen, um die Flächen zu besprechen. An diesem Tag hätte es 60 cm Neuschnee gegeben. Die Foliengewächshäuser hätten einzustürzen gedroht. Es sei Gefahr im Verzug gewesen, aber die Prüfer hätten leider den Ernst der Lage nicht erkannt und hätten von der Tochter des BF aufgefordert werden müssen, die Besprechung zu beenden, um endlich zum Abschaufeln in die Baumschule fahren zu können.
Am 18.02.2014 habe der BF den Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle übersendet bekommen, gegen den er am 26.02.2014 Einspruch erhoben habe. Diesen Brief habe offensichtlich niemand gelesen, denn am 17.03.2014 habe der BF den Bescheid bekommen, gegen den der BF nun Einspruch erheben werde.
Der BF wolle zur Kenntnis bringen, dass er es für eine große Zumutung halte, einen Bescheid auszustellen, ohne vorher auf seinen Einspruch einzugehen.
10. Mit E-Mail vom 31.03.2014 wies die AMA darauf hin, der BF habe im Anschluss an die Prüfung in lautstarker und aufgebrachter Weise seinen Unmut über die Durchführung der Prüfung bekannt gegeben. Der BF sei auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen worden. Im Gefolge des Gesprächs sei noch einmal Rücksprache mit dem Prüfer gehalten worden, der das Ergebnis der Kontrolle bestätigt habe. Dem BF stehe es frei, Beschwerde gegen den bereits ergangenen Bescheid zu erheben.
11. Mittels E-Mail vom 15.04.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.03.2014 und führte darin im Wesentlichen aus, er beschwere sich gegen die von den Prüfern eruierten Flächen sowie gegen die Klassifizierung des Folienblocks, der ausschließlich zur Überwinterung und vorübergehenden Produktion von Baumschulgehölzen diene, als Gewächshausfläche.
Seine Beschwerde richte sich auch gegen die vollständige Negierung seines Einspruchs vom 26.02.2014, in dem er eine detaillierte Angabe über die Produktionsflächen gemacht habe. Diese liege in der AMA auf und möge endlich angesehen und als Grundlage für die Revidierung des als Zumutung erscheinenden Bescheides dienen.
12. Mit Beschluss vom 23.02.2015 wies das BVwG die Vorlage des Aktes zurück, da die AMA die nach den Bestimmungen der BAO zwingend vorzunehmende Beschwerdevorentscheidung unterlassen hatte.
13. Mit Datum vom 10.03.2015 erließ die AMA eine Beschwerdevorentscheidung. Deren Inhalt deckt sich im Wesentlichen mit dem Inhalt des Erstbescheides. Ergänzend wurde festgehalten, die nach den Angaben des BF nicht ganzjährig bebauten Teilflächen hätten bei der Vor-Ort-Kontrolle auf Grund fehlender Aufzeichnungen nicht als solche berücksichtigt werden können. Ebenso seien Folientunnel, welche nach den Angaben des BF über einen Großteil der Vegetationsperiode abgedeckt gewesen seien, auf Grund der baulich befestigten Ausführung (kein Provisorium) nicht zur Freilandproduktionsfläche, sondern zur Gewächshausfläche gezählt worden. Andere Flächen wie Stecklings- und Jungpflanzenproduktionsflächen für den Eigenbedarf und befestigte Wege seien sehr wohl in Abzug gebracht worden. Die Flächenaufstellung vom 26.02.2014 hätte nicht mit dem Ergebnis des Prüfberichts in Einklang gebracht und mangels Nachvollziehbarkeit nicht berücksichtigt werden können.
14. Mit Schreiben, eingelangt am 30.03.2015, erhob der BF einen Vorlageantrag. Darin machte er im Wesentlichen geltend, die AMA hätte es im Erstbescheid verabsäumt darzulegen, wie sie zu den nachgeforderten Beträgen gekommen sei. In der Begründung seien lediglich die gesetzlichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes zitiert worden, jedoch ohne konkrete Bezugnahme auf den Fall. Es hätten jedwede Flächen- sowie Beitragsangaben gefehlt. Somit habe die AMA gegen ihre Begründungspflicht verstoßen. Es liege ein Verfahrensmangel und Willkür der Behörde vor. Gleichzeitig habe der BF nicht die Möglichkeit erhalten, seine Rechte zu wahren.
Auch im gegenständlichen Bescheid seien die Bedenken des BF nicht geteilt worden. Daher weise der BF noch einmal darauf hin, dass die vorhandenen Folienhäuser mit einer Produktionsfläche von 5.247 m2 nicht beheizbar seien und in den Wintermonaten als Einschlagflächen für besonders frostempfindliche Kulturen dienten.
Nach der Frostperiode würden die Pflanzen wieder in die Freilandquartiere überstellt und die Folien von den Folienkonstruktionen entfernt. Somit würden während der Vegetationsperiode Freilandbedingungen für etwaige verbleibende Kulturen herrschen bzw. diese Flächen als Umschlag- und Lagerplatz dienen. Eine Einstufung dieser Flächen als Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus sei aus fachlicher Sicht in keiner Weise gegeben. Die Vermehrung der Gehölze erfolge zum Teil in den Wintermonaten. Dazu sei eine heizbare Fläche in einem Folienblock im Ausmaß von 531 m2 vorhanden. Nach dem Anwurzeln würden diese Gehölze getopft, im Freiland aufgestellt und bis zur Verkaufsreife weiterkultiviert. Auch in diesem Fall sei eine Einstufung als Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus nicht gegeben. Eine Gewächshausfläche laut Vor-Ort-Kontrolle im Ausmaß von 1.813 m2 sei "in keinster Weise" nachvollziehbar.
15. Mit Schreiben vom 07.05.2015 wurde die AMA seitens des BVwG um Stellungnahme zum Sachverhalt ersucht.
16. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 17.06.2015 wurde eine Aufstellung zur Berechnung des geforderten Betrages übermittelt.
17. Mit Datum vom 28.08.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.
Eingangs wurde seitens des Richters darauf hingewiesen, dass im Rahmen des bisherigen Verfahrens weder seitens der belangten Behörde noch seitens des BF nachvollziehbar dargelegt worden sei, auf welcher Basis die Agrarmarketingbeiträge von den Parteien ermittelt wurden. Der Richter wies darauf hin, dass zwar der Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsermittlung gelte, die Parteien aber eine Mitwirkungspflicht treffe.
Über Aufforderung des Richters, darzulegen, auf welcher Grundlage und unter Heranziehung welcher Einstufungskriterien der BF seine Agrarmarketingbeiträge berechnet habe, gab dieser an, seine Flächen würden sich aus der Bruttofläche des Eigengrundes und der dazu gepachteten Flächen abzüglich der Leerflächen, die kulturbedingt nicht bewirtschaftet würden, Umkehrflächen, Wege, Plätze, Hofflächen, Gebäudeflächen, Teichfläche und Unkrautdeponieflächen ergeben. Die Bruttoflächen ergäben sich aus dem Kataster, die Hof-und Wegflächen habe er "ziemlich exakt hingeschätzt", zumal die Flächen durch die Hagelschutznetze in Raster unterteilt seien und er daher sehr genau schätzen könne, wie groß die Leerflächen seien. Die Abstände der Steher würden genau 20 Meter betragen. Der BF gab über Befragen an, er habe ein beheiztes Foliengewächshaus, welches ausschließlich zur Jungpflanzenerzeugung oder Kultivierung diene. Diese Art der Erzeugung oder Kultivierung sei nach § 11 Abs. 5 des Verlautbarungsblattes der AMA vom 20.12.2013, 7. Stück, nicht beitragspflichtig.
Der BF brachte einen Prüfbericht betreffend Agrarmarketingbeiträge vom 24.04.1995, eine E-Mail der Gartenbaureferentin der Landwirtschaftskammer Kärnten, die seine Angaben bestätigen sollte, sowie eine Luftaufnahme des Finanzamts vom 22.06.2009 zur Vorlage. Hinsichtlich des Prüfberichts aus dem Jahr 1995 führte der BF aus, er habe damals dem Prüfer gesagt, dass das Gewächshaus lediglich zur Überwinterung von Pflanzen diene. Nach Rücksprache mit einem Beamten der AMA habe der Prüfer dies akzeptiert (Anm.: in dem genannten Prüfbericht wurden ausschließlich Freilandflächen für Zier- und Nutzgehölze festgestellt).
Die AMA wies bezüglich des ins Treffen geführten Verlautbarungsblattes vom 20.12.2013 darauf hin, dass die genannte Verordnung nicht verfahrensgegenständlich sei und verwies für den relevanten Zeitraum auf das Verlautbarungsblatt der AMA vom 19.10.2007, 8. Stück. Die vom BF angegebene Ausnahme habe es damals nicht gegeben.
Seitens beider Parteien wurde festgehalten, dass die Jungpflanzenproduktion für die eigenen Freilandflächen im heizbaren Foliengewächshaus nicht für die Beitragspflicht herangezogen wurde.
Die AMA führte über Befragen zu den Grundlagen der Prüffeststellungen (bei der Vor-Ort-Kontrolle am 27., 28., 29. und 31.01.2014) aus, die Produktionsflächenermittlung sei mittels Lasermessgeräten, Orthophotos und dem GIS erfolgt. Die Ermittlung der Freilandproduktionsflächen und Produktionsflächen in dem baulich befestigten Folientunnel sei unter Abzug von Verkaufs- und Ausstellungsflächen, sowie Arbeits,- Transport- und reinen Winterlagerflächen erfolgt. Nicht befestigte Wege sowie nicht befestigte Umkehrflächen seien nach Rücksprache mit der Fachabteilung in Wien als Produktionsflächen gewertet worden. Befestigte Wege seien in Abzug gebracht worden. Nach mündlicher Angabe des BF ganzjährig nicht bebaute Teilflächen hätten auf Grund fehlender Aufzeichnungen nicht berücksichtigt werden können. Ebenso seien Folientunnel, welche nach Angabe des BF über einen Großteil der Vegetationsperiode hinweg abgedeckt seien, auf Grund der baulich befestigten Ausführung nicht zur Freilandproduktionsfläche, sondern zur Gewächshausfläche gezählt worden. Stecklings- und Jungpflanzenproduktionsflächen in baulich befestigten und beheizten Folientunneln, in welchen laut Auskunft für den Bedarf der eigenen Gartenbauflächen produziert würde (laut Angabe kein Verkauf an Endverbraucher oder Wiederverkäufer), seien von der Beitragsfläche in Abzug gebracht worden.
Seitens der AMA wurde ein Auszug aus dem "Kärnten Atlas" vom 29.01.2014 vorgelegt, auf dem die strittigen Flächen kenntlich gemacht wurden. Darüber hinaus wurde eine handschriftliche Aufstellung über die Flächen vorgelegt.
Dem BF wurde eine Stellungnahme der Prüfer zur Vor-Ort-Kontrolle vom 31.01.2014 zur Kenntnis gebracht.
Die AMA bestätigte über Befragen, dass nach ihrer Auffassung die konkrete Nutzung der Flächen bei Gewächshausflächen keine Rolle spiele. Die Prüfer würden sich nach dem Prüferhandbuch richten, laut dem Folienhäuser grundsätzlich als Gewächshäuser anzusehen seien. Dabei handle es sich um eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen.
Der BF räumte ein, dass sich vor Ort tatsächlich ein Foliengewächshaus befinde. Er nutze es aber nicht beitragspflichtig. Im Prüfprotokoll der AMA vom 24.04.1995 sei nach Rücksprache des Prüfers mit der AMA-Zentrale der wörtliche Begriff "Baumschule - ausschließlich Zier- und Nutzgehölze" zur Anwendung gekommen. Die Vertreter der AMA gaben dazu an, dass betreffend die damalige Beurteilung keine Stellungnahme abgegeben werden könne. Der BF korrigierte in der Folge seine vorherigen Angaben dahingehend, bei der strittigen Fläche handle es sich um Folientunnel, welche zur Überwinterung von Freilandgehölzen dienen würden, und nicht um ein Gewächshaus. Der BF machte nähere Ausführungen zu der konkreten Art der baulichen Befestigung der Folientunnel. Die AMA wies darauf hin, dass abgabenrechtlich nicht zwischen Gewächshaus und Folienhausbewirtschaftung unterschieden werde. Im Bereich Gemüse sei die Folientunnelbewirtschaftung eine eigene Beitragsart, für den Bereich der Gartenbauerzeugnisse sei die Folientunnelbewirtschaftung als Freilandbewirtschaftung zu qualifizieren.
Der BF betonte, dass er im abgedeckten Tunnel kultiviere. Er habe keine einzige Pflanze in Produktion, welche der Kultivierung eines Folienhauses bedürfe und brachte diesbezüglich eine Bestandsliste des Jahres 2012 zur Vorlage. Die AMA gab dazu an, dass dies keine Auswirkung habe. Die AMA prüfe nicht, ob es gartenbautechnisch sinnvoll sei, dass das jeweilige Gartenbauerzeugnis im Gewächshaus, Folienhaus oder im Freiland kultiviert und erzeugt werde. Beitragsrelevant sei die Art der Kultivierung.
Über Befragen zu dem festgestellten Flächenausmaß der Freilandflächen, gab der BF an, er erachte die Bemessungen seitens der AMA-Organe als richtig, wende jedoch ein, dass die notwendigen Freiflächen, die zur Baumschulproduktion unbedingt erforderlich seien, nicht berücksichtigt worden seien. Daraus ergebe sich die Differenz seiner Angaben und der Flächenerhebung durch die AMA. Es könne jedoch keinesfalls stimmen, dass die im Jahr 2014 erfolgte Messung auch auf die Flächen von 2009 bis 2012 zutreffe. Wie aus den Beitragserklärungen ersichtlich sei, habe es in diesem Zeitraum steigende Flächenausmaße gegeben. In der Vor-Ort-Kontrolle sei hingegen sogar für das Jahr 2009 ein höheres Flächenausmaß festgestellt worden als für das Jahr 2013.
Die AMA brachte daraufhin weitere Auszüge aus dem Kärnten Atlas zur Vorlage und verwies im Hinblick auf die Diskrepanz zum Jahr 2009 auf den Umstand, dass ein Haus errichtet worden sei. Das Problem sei gewesen, dass der BF im Rahmen der Kontrolle keine Aufzeichnungen habe vorweisen können. Der BF sei zu Beginn der Vor-Ort-Kontrolle auf die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen hingewiesen worden. Aus diesem Grund hätten auch keine Leerflächen anerkannt werden können.
Der BF führte weiter aus, dass sich auch andere Flächen geändert hätten. Bei den Differenzflächen handle es sich um Leerflächen, wie man sie in jeder Baumschule brauche. Die Aufzeichnungen habe er nicht vorzeigen können, da Gefahr im Verzug gewesen sei. Es mache keinen Sinn, Aufzeichnungen über nicht kultivierte Flächen zu führen. Dies ergebe sich auch nicht aus den Unterlagen der AMA.
Die AMA gab diesbezüglich an, am ersten Tag der Vor-Ort-Kontrolle sei die AMA darauf hingewiesen worden, dass keine Flächenaufzeichnungen vorlägen. An diesem Tag sei noch keine wetterbedingte "Gefahr-im-Verzug-Situation" erkennbar gewesen. Am 27., 28. und 29. Jänner 2014 sei noch perfektes Wetter gewesen. An diesen Tagen sei bei normalen Wetterbedingungen - keine Schneelage - die Produktionsflächen vermessen worden. Am 31. Jänner 2014 sei nochmals auf die Aufzeichnungsverpflichtungen vor Abschluss der Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen worden. Da es bis zu diesem Zeitpunkt keine Aufzeichnungen gegeben habe, sei die Kontrolle abgeschlossen worden.
Der BF erklärte, er sei damals "auf Nadeln gesessen", weil es stark geschneit habe und die Folientunnel einzustürzen gedroht hätten. Er könne sich nicht erinnern, bei der Prüfung durchgehend anwesend gewesen zu sein. Er sei nur bei der Abschlussbesprechung am 31.01.2014 anwesend gewesen. Diese Besprechung habe nicht abgeschlossen werden können, auf Grund des starken Schneefalls. Möglicherweise sei er zu Beginn anwesend, aber in keine Gespräche eingebunden gewesen. Er sei auf einem Seminar gewesen. Konkret könne er sich nur an den letzten Tag erinnern. Er hätte in jedem Fall Aufzeichnungen zu den kultivierten Flächen vorweisen können. Die AMA verwies auf den Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle. Die Vermessungstage der AMA seien der 28. und der 29. Jänner 2014 gewesen.
Zusammenfassend gab die AMA an, dass sich aus ihrer Warte im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung ergeben habe. Allfällige Unterlagen hätten bis Bescheiderlassung nachgereicht werden können. Der BF wies auf seine angespannte finanzielle Lage hin, brachte eine Aufstellung über sein Einkommen zur Vorlage und gab ergänzend an, er habe bei der Überreichung der Prüfunterlagen noch feststellen können, dass 3.530 m² Einschlagflächen als Produktionsfläche berechnet worden seien. Das Prüforgan der AMA gab hiezu an, zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um eine Einschlagfläche gehandelt habe. Dies hätte sich allerdings aus den Aufzeichnungen ablesen lassen. Der BF hielt dem entgegen, dass ein im Hinblick auf Baumschulen fachlich versierter Prüfer dies hätte erkennen können und kritisierte dir mangelnden Fachkenntnisse des Prüforgans. Der Vertreter der AMA wies darauf hin, dass der damalige Prüfer seit dem Jahr 2000 Baumschulen prüfe. Der Zweitprüfer sei "Absolvent der Bodenkultur" und jetzt Leiter des TPD Kärnten. Im Übrigen verweise die AMA auf § 236 BAO, der Erleichterungen im Hinblick auf die Erstattung von Agrarmarketingbeiträgen vorsehe.
Über Befragen des Richters, auf welche Weise die Rückrechnung der Freilandflächen auf die Jahre 2009 bis2013 erfolgt sei, gab der Prüfer an, es sei gefragt worden, ob die Flächen gleich geblieben seien. Dies sei vom BF bejaht worden - bis auf einige kleinere Flächenkorrekturen, wie etwa das neu erbaute Haus im Jahr 2009. Wenn die Angaben in den Beitragserklärungen über die Jahre gleich bleiben, gehe er davon aus, dass sich die Flächen nicht geändert hätten. Er habe die Flächen im GIS eingesehen in Bezug auf die Vorjahre. Der BF gab an, er glaube, dass bei der "Fläche 6" im Jahr 2009 1.800m² noch nicht gepachtet gewesen seien. Er könne sich aber nicht genau erinnern.
Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen zur Übermittlung von Beweismitteln zur Frage der Bewirtschaftung der angeführten 1.800 m² eingeräumt.
18. Mit Schreiben vom 07.09.2015 teilte der BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er bereits im Jahr 2008 mit drei Pachtverträgen zusätzliche Flächen gepachtet habe, und brachte in diesem Zusammenhang Kopien der Verträge sowie ein Luftbild der Grundstücke zur Vorlage. Ein 300 m² großer "Restfläche-Spitz" von einem der gepachteten Grundstücke sei all die Jahre unbepflanzt geblieben und von einem weiteren dieser Grundstücke seien im Jahr 2009 nur 1.512 m² und erst 2010 auch die restlichen 2.951 m² bepflanzt worden. Eine unbrauchbare Fläche entlang des Gerinnes sei vom BF nicht abgezogen worden.
19. Im Rahmen einer Stellungnahme der AMA zu dem oa. Schreiben des BF führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle die tatsächliche Flächengröße von "FS 1" ohne der sogenannten unbrauchbaren Fläche (entlang des Gerinnes) ermittelt worden sei. Nicht abgezogen worden sei hingegen die all die Jahre nicht bepflanzte Restfläche von 300 m², da keine Aufzeichnungen vorgelegen hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF erzeugt oder kultiviert in seinem Betrieb, BNr. XXXX, Gartenbauerzeugnisse und entrichtete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für Flächen im Ausmaß von 89.600 m² im Jahr 2009, 93.200 m² im Jahr 2010, 93.200 m² im Jahr 2011, 98.900 m² im Jahr 2012 bzw.
99. 200 m² im Jahr 2013 Agrarmarketingbeiträge an die AMA.
Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb des BF im Jänner 2014 wurden Freiland-Produktionsflächen im Ausmaß von 105.550 m² für das Jahr 2009, 104.350 m² für das Jahr 2010 bzw. 104.250 m² für die Jahre 2011 bis 2013 festgestellt. Auf einer Fläche im Ausmaß von 1.813 m² werden ebenfalls ausschließlich Zier- und Nutzgehölze in baulich befestigten, nicht beheizten Folientunneln erzeugt oder kultiviert.
Von den oben angeführten Freiland-Produktionsflächen wurde im Jahr 2009 eine Fläche von 2.951 m² (Grundstück 1017) sowie für den gesamten verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraum eine Fläche von 300 m² (FS 1) nicht mit Gartenbauerzeugnissen bebaut.
Die Feststellungen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des BF und den diesbezüglich geleisteten Agrarmarketingbeiträgen gründen insbesondere auf den vom BF eingereichten Beitragserklärungen und dem übrigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Produktionsflächen des Betriebes des BF ergeben sich aus dem Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle am 27., 28., 29. und 31. Jänner 2014, der Stellungnahme der Prüforgane der AMA vom 31.01.2014 sowie dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seitens der belangten Behörde mündlich und schriftlich erstatteten Vorbringen.
Die Einschränkungen der der Berechnung des Agrarmarketingbeitrages zugrunde zu legenden bebauten Flächen im Jahr 2009 (2.951 m²) bzw. im gesamten verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraum (300 m²) gründen auf dem mit Schreiben des BF vom 07.09.2015 erstatteten Vorbringen, dem die AMA nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Soweit der BF darüber hinausgehende Angaben zu Einschag- bzw. Leerflächen erstattet hat, ist es ihm aufgrund seiner unkonkreten, in keiner Weise belegten Angaben nicht gelungen, dem auf den nachvollziehbaren Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle basierenden Vorbringen der AMA substantiiert entgegenzutreten. Der BF ist in diesem Zusammenhang seiner Aufzeichnungspflicht gemäß § 21h Abs. 1 Z 8 AMA-Gesetz 1992 bzw. seiner Auskunftspflicht gemäß § 21k Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 nicht hinreichend nachgekommen.
Die Feststellungen betreffend die Fläche und Nutzung des baulich befestigten Folientunnels bzw. Foliengewächshauses ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde.
Zu A)
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF (im Folgenden: AMA-G), können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-G obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 14/2013, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß Abs. 3 leg. cit. keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (§ 264 Abs. 3 BAO).
Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß § 272 Abs. 1 BAO durch einen Einzelrichter.
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 278 Abs. 1 BAO mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Ungeachtet eines Antrages kann von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-G wird insb. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen, zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland, zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse sowie zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse ein Agrarmarketingbeitrag erhoben.
Gartenbauerzeugnisse sind gemäß § 21b Z 10 AMA-G Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut).
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 7 AMA-G ist bei Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Die AMA hat gemäß § 21d Abs. 1 AMA-G durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 11 Abs. 2 der Verordnung des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 8/2007 vom 19.10.2007 (Punkt 12) beträgt der Beitrag EUR 1,50 je 10 Flächeneinheiten.
Beitragsschuldner ist gemäß § 21e Abs. 1 Z 8 AMA-G für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen:
a) bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut:
10,0 m2 Freiland, 2,0 m2 Niederglasflächen (befestigte Mist- und Frühbeete), 1,0 m2 Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus.
b) bei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m tief 2 Freiland.
Werden die unter den lit. a und b genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt.
Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 21f Abs. 1 Z 5b bei Gartenbauerzeugnissen jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten.
Der Beitrag ist gemäß Abs. 2 leg. cit. spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
Der Beitragsschuldner hat gemäß § 21g Abs. 1 AMA-G bis zu dem angegebenen Termin bei Gartenbauerzeugnissen unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für das Vorjahr zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA gemäß Abs. 2 leg. cit. den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
b) Rechtliche Würdigung:
Der BF erzeugt oder kultiviert in seiner Baumschule Zier- und Nutzgehölze und entrichtete für die Beitragsjahre 2009 bis 2013 Agrarmarketingbeiträge in Höhe von EUR 3.555,75 an die AMA. Er ist dem angefochtenen Bescheid der AMA in rechtlicher Hinsicht insbesondere dahingehend entgegengetreten, dass seine baulich befestigten Folientunnel bzw. Foliengewächshäuser nicht als "Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus" im Sinne des § 21e Abs. 1 Z 8 lit. a AMA-G zu werten seien.
Die belangte Behörde vertritt hingegen die Rechtsansicht, dass Folienhäuser grundsätzlich als Gewächshäuser anzusehen seien und die konkrete Nutzung der Flächen keine Rolle spiele; lediglich die Art der Kultivierung sei von Relevanz.
Im Ergebnis kann jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich bei den baulich befestigten Folientunneln bzw. Foliengewächshäusern um Gewächshäuser im Sinne des § 21e Abs. 1 Z 8 lit. a AMA-G handelt, zumal in § 21e Abs. 1 Z 8 AMA-Gesetz 1992 hinsichtlich der Erzeugung oder Kultivierung von Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut die für die Berechnung der Beitragshöhe maßgebliche Flächeneinheit (§ 21d Abs. 2 Z 17) nur für Freiland-Anbauflächen geregelt ist.
Für die Berechnung der Beitragshöhe ist die Erzeugung oder Kultivierung von Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut in baulich befestigten Folientunneln bzw. Foliengewächshäusern daher - analog zur bestehenden Praxis der Agrarmerkt Austria hinsichtlich der Folientunnelbewirtschaftung im Bereich der Gartenbauerzeugnisse - als Freilandbewirtschaftung zu werten.
Unter Berücksichtigung der nunmehr festgestellten Flächen ergibt sich daher im vorliegenden Fall für die Beitragsjahre 2009 bis 2013 ein Gesamtbeitrag in Höhe von EUR 3.954,47. Abzüglich der bereits vom BF entrichteten Beiträge war daher ein Betrag von EUR 398,72 vorzuschreiben.
Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007).
In Anbetracht der ordnungsgemäßen Entrichtung des weit überwiegenden Anteils der geschuldeten Beiträge und der nach Aktenlage erstmaligen bescheidmäßigen Vorschreibung eines Agrarmarketingbeitrages konnte im gegenständlichen Fall von der Vorschreibung eines Erhöhungsbetrages gemäß § 21g Abs. 3 AMA-G abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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