I403 1426394-3•BVwG I403 1426394-3
I403 1426394-3Bundesverwaltungsgericht04.11.2015
aufrechte Rückkehrentscheidung, Ladungsbescheid, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtskraft
I403 1426394-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. 586974808/151495302, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 16.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wurde. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers wurden als nicht glaubhaft beurteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
2. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am 23.06.2012, GZ 65 Hv 60/12m nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am 8.11.2012, nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom 23.06.2012 widerrufen wurde. Er wurde am 14.08.2013 bedingt unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.
4. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer zunächst ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18.10.2013 wurde das Rückkehrverbot auf die Dauer von acht Jahren befristet. Dies wurde damit begründet, dass die Dauer des erstinstanzlichen Rückkehrverbotes in Hinblick auf das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafen auf den nunmehr festgesetzten Zeitraum herabzusetzen gewesen sei. Bindungen zu Österreich seien nicht feststellbar gewesen.
5. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2015, GZ. W192 1426394-1/13E gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Z. 1 Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als gänzlich unglaubwürdig bewertet. Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 8 Asylgesetz seien nicht erkennbar.
6. Am 08.04.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Rückkehrentscheidung einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.05.2015 durch den von ihm bevollmächtigten MigrantInnenverein St. Marx Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2015 wurde die Beschwerde gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 sowie §§ 52 Abs. 9 und 46 FPG sowie § 55 FPG mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2015, GZ. I403 1426394-2/6E, als unbegründet abgewiesen.
8. Mit gegenständlich angefochtenem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 23.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX als Partei persönlich zu erscheinen. Gegenstand der Amtshandlung sei die Identitätsfeststellung. Wenn der Beschwerdeführer der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (§ 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG) oder die zwangsweise Vorführung veranlasst werden könnten. Als Rechtsgrundlage wurde § 19 AVG angeführt.
9. Der Bescheid wurde am 06.10.2015 dem Rechtsvertreter und am 08.10.2015 dem Beschwerdeführer zugestellt.
17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, am 22.10.2015 Beschwerde. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich bei dem Termin um einen Vorführtermin der nigerianischen Botschaft handle, ohne dass dies "fair und transparent" angeführt worden sei. Die nigerianische Delegation verweigere Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zugang, und es bestehe daher keine Rechtssicherheit. Die Vorgeführten würden von der nigerianischen Delegation mit Inhaftierung in Nigeria bedroht. Bei der Vorführung vor die nigerianische Delegation werde die österreichische Rechtsordnung nicht eingehalten. Die Delegation verweigere regelmäßig Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zutritt zu dem Amtsraum der XXXX, in welchem die Befragungen durchgeführt würden. Die Vorgeführten seien der Delegation und unzulässigen Fragen und Vorgängen hilflos ausgeliefert. Die Repräsentanten Nigerias beharren bei den Vorführungen darauf, dass in diesen Amtsräumen die österreichischen und europäischen Gesetze nichts und nur nigerianische Gesetze gelten würden. Zum Beweis dafür wurde auf zwei Aktenvermerke bezüglich eines Vorführtermins am 15.11.2013 von einer namentlich genannten Person im BMI, Abt. II/3 betreffend zwei namentlich genannte Personen verwiesen. Keine Behörde und kein Gericht könne nachvollziehen und kontrollieren, was bei den Terminen der Vorführung vor die nigerianische Delegation ablaufe, da keine Protokolle existierten und niemand kontrolliere, welche Handlungen die nigerianische Delegation durchführe. Da der Beschwerdeführer als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, habe er begründete Furcht, sich den unkontrollierten Fragen der nigerianischen Botschaft zu stellen. Er werde den Termin daher nicht wahrnehmen. Die nigerianische Delegation gehe so weit, dass sie Personen, bei denen die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, die Abschiebung androhe (auch diesbezüglich wurde auf zwei Aktenvermerke vom 10.07.2015 verwiesen, ohne dass diese aber vorgelegt wurden). Es würde in Bezug auf den konkreten Termin bei der Delegation der nigerianischen Botschaft am 23.10.2015 keine Zusicherung geben, dass ein Rechtsvertreter bzw. eine Vertrauensperson anwesend sein könne. Die belangte Behörde beharre auf der Zulässigkeit einer Befragung ohne Rechtsvertreter. Es wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Vorführung vor die Delegation der nigerianischen Botschaft nicht zulässig sei.
10. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der gegenständlich angefochtene Bescheid, datiert mit 06.10.2015, entspricht den gesetzlichen Grundlagen des § 19 AVG und legt den Zweck der Amtshandlung (Identitätsfeststellung) dar.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).
Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen den sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltenden Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete. Entgegen der Behauptung der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer den Befragungen durch die nigerianische Delegation hilflos ausgeliefert sei, da die nigerianische Delegation den Rechtsvertretern den Zutritt verweigere und die belangte Behörde darauf beharre, dass dies rechtmäßig sei, und hierzu auf zwei Aktenvermerke verweist, ohne auf den Inhalt dieser einzugehen oder diese dem Gericht vorzulegen, kann in diesem Zusammenhang keine Rede davon sein, dass Rechtsbrüche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl notorisch wären (vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, 25.06.2014, GZ: I405 2008838-1/4E oder auch 29.07.2014, GZ: I403 2009985-1). Dem Ladungsbescheid ist nicht zu entnehmen, dass ein Bevollmächtigter des Beschwerdeführers nicht anwesend sein könnte. Die Beschwerde geht daher diesbezüglich ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zudem zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden bereits fest, dass der Behörde nicht von vornherein unterstellt werden könne, sie würde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden ohne gesetzliche Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen ergreifen (vgl. VwGH, 01.07.2010, AW 2010/21/0135; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168).
Der weiteren Beschwerderüge hinsichtlich der Intransparenz des Ladungsbescheides kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Es wurde als Gegenstand der Amtshandlung eindeutig "Identitätsfeststellung" genannt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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