BVwG G305 2113736-1

G305 2113736-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Auslandsreise, Ruhen des Anspruchs

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2113736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2113736.1.00

Spruch

G305 2113736-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und

Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, vom 17.08.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt des Arbeitsmarktservice vom 04.08.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 lit. g) Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am XXXX einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag elektronisch eingebracht.

Darin gab er an, dass in seinem Haushalt seine Ehegattin XXXX, sowie dessen Kinder, die am XXXX geborene mj. XXXX und der am XXXX geborene mj.XXXX, leben. Weiters gab er an, dass er für die in seinem Haushalt lebenden Angehörigen nicht zu sorgen habe.

Das vorbezeichnete bundesweit einheitlich gestaltete Antragsformular enthält eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben.

2. Am 20.07.2015 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Nachsichtsansuchen gemäß § 16 Abs. 3 AlVG vor, in dem er inhaltlich ausführte, dass er der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt des Arbeitsmarktservice zur Kenntnis bringe, dass er sich in der Zeit vom 19.08.2015 bis 22.08.2015 in XXXX aufhalten werde und darum ersuche, "das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe gem. § 16 Abs. 1 lit. g Arbeitslosenversicherungsgesetz für den höchstmöglichen Zeitraum im Sinne des § 16 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz und der dazu ergangenen Richtlinie nachzusehen." Im Bezug habenden Formular gemäß § 16 Abs. 3 AlVG kreuzte er das Feld "sonstige Gründe (Der Urlaub wurde während des aufrechten Dienstverhältnisses gebucht)" an und fügte noch die handschriftliche Bemerkung "DV-Ende XXXX" hinzu.

Seinem Antrag gemäß § 16 Abs. 3 AlVG schloss er eine zum 17.07.2015 datierte Buchungsbestätigung Nr. XXXX der Firma XXXX über eine Flugreise von XXXX nach XXXX am 19.08.2015 und einen Rückflug von XXXX nach XXXX am 22.08.2015 bei.

3. Mit Bescheid vom 23.07.2015 gab die belangte Behörde dem Antrag des BF auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen eines Auslandsaufenthaltes im Zeitraum 19.08.2015 bis 22.08.2015 gemäß § 16 Abs. 1 lit. g iVm. § 16 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 keine Folge.

In der Begründung dieses Bescheides findet sich eine Wiedergabe der entscheidungswesentlichen gesetzlichen Bestimmungen und die Angabe im Kern, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die vom BF angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirkt hätten.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 29.07.2015 bei der belangten Behörde elektronisch eingelangte Beschwerde, in der es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie den Urlaub im Frühjahr 2015 geplant hätten. Da seine Suspendierung vom XXXX angedauert hätte, habe er keine schriftliche Bestätigung seiner ehemaligen Dienstgeberin bezüglich einer Urlaubsvereinbarung. Er könne nur die Buchungsbestätigung, die er der belangten Behörde am 17.07.2015 per E-Mail übermittelt habe, vorlegen. Sodann erging das Ersuchen, sein Nachsichtsansuchen für den Auslandsaufenthalt vom 19.08.2015 bis 22.08.2015 zu begutachten und mit einem positiven Bescheid zu erledigen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2015, GZ: RGS Völkermarkt/2015/05662-133, wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2015 gerichtete Beschwerde vom 29.07.2015 abgewiesen, jedoch der Bescheid dahingehend abgeändert, als er in der Folge wie folgt lautete:

"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 16 Abs. 1 lit. g Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für die Zeit vom 20.08.2015 bis 22.08.2015 wegen eines Auslandsaufenthaltes. Eine Nachsicht vom Ruhen gemäß § 16 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt."

In der Begründung des Bescheides ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

Demnach habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.07.2015 seine Auslandsaufenthalte bekannt gegeben und ein Nachsichtsansuchen gestellt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.07.2015 sei der Beschwerdeführer dahingehend informiert worden, dass der Regionalbeirat Nachsicht für den Auslandsaufenthalt vom 05.08.2015 bis 10.08.2015 gewährt habe, nicht jedoch vom 19.08.2015 bis 22.08.2015, da die Auftragsbestätigung mit 17.07.2015 (nach Dienstverhältnisende) datiert sei. Mit diesem Schreiben sei der BF ersucht worden, bekannt zu geben, ob dieser Urlaub schon während des Dienstverhältnisses vereinbart worden sei. Aus dem Beschwerdevorbringen sei zu entnehmen, dass der gegenständliche Urlaub bereits im Frühjahr 2015 geplant worden sei. Da seine Suspendierung vom XXXX angedauert habe, könne er keine schriftliche Bestätigung seines ehemaligen Dienstgebers, der XXXX, bezüglich einer Urlaubsvereinbarung vorlegen. Sodann sei auf die Buchungsbestätigung vom 17.07.2015 für den Auslandsaufenthalt vom 19.08.2015 bis 22.08.2015 verwiesen worden. Nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung im Kern aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0194, klargestellt habe, dass das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bei einem mehrtägigen Auslandsaufenthalt von dem der Ausreise folgenden Tag bis inklusive dem Tag der Wiedereinreise in das Bundesgebiet ruhe. Der BF sei seinen eigenen Angaben zufolge am 19.08.2015 aus Österreich ausgereist und am 22.08.2015 wieder eingereist. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG sei daher das Ruhen des Anspruchs für den Zeitraum 20.08.2015 bis 22.08.2015 auszusprechen gewesen. Eine Nachsicht durch den Regionalbeirat habe nicht erteilt werden können, da der XXXXaufenthalt am 17.07.2015 gebucht worden sei und der BF zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos gewesen sei.

6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung richtete sich der am 15.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag des Beschwerdeführers. Inhaltlich brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass bei der Planung und Organisation des Auslandsaufenthaltes vor seiner Arbeitslosigkeit nicht vorhersehbar gewesen sei, dass er gekündigt werde.

7. Am 07.09.2015 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.09.2015, die dem Beschwerdeführer am 15.09.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer vom Stand des Beschwerdeverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Zustellung dazu zu äußern.

Die ihm gesetzte Frist zur Äußerung ließ der Beschwerdeführer reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein.

Mit der Unterfertigung des bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformulars auf Gewährung von Arbeitslosengeld bestätigte er, die darin enthaltene Belehrung über die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffenden Obliegenheiten gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, nämlich der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis - auch bei geringfügiger Beschäftigung - und einen Kranken- und Wochengeldbezug sofort mitzuteilen, sowie jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden.

1.2. Vor der Antragstellung war der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX als XXXX bei der Firma XXXX beschäftigt.

Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner vormaligen Dienstgeberin, der Firma XXXX endete am XXXX. Vor dem Ende seines Dienstverhältnisses war der BF vom Dienst suspendiert.

1.3. Am 17.07.2015, sohin bereits während seiner Arbeitslosigkeit, buchte er beim Reisebüro der Firma XXXX für sich und seine Familienangehörigen vom 19.08.2015 bis 22.08.2015 einen Auslandsaufenthalt in XXXX und korrespondierend einen Hinflug von XXXX nach XXXX am 19.08.2015, sowie einen Rückflug von XXXX nach XXXX am 22.08.2015.

1.4. Am 20.07.2015 reichte er bei der belangten Behörde hinsichtlich dieses Auslandsaufenthaltes vom 19.08.2015 bis 22.08.2015 ein Nachsichtsansuchen gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ein, das er im Wesentlichen damit begründete, dass er den Urlaub während des aufrechten Dienstverhältnisses gebucht habe.

Dem Nachsichtsansuchen fügte der Beschwerdeführer die zum 17.07.2015 datierte Buchungsbestätigung der Firma XXXX zur Nr. XXXX bei.

1.5. Nach erfolgter Anhörung wurde von dem von der belangten Behörde beigezogenen Regionalbeirat für keinen einzigen Tag des vom Beschwerdeführer beantragten Auslandsaufenthaltes vom 19.08.2015 bis 22.08.2015 Nachsicht erteilt.

1.6. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer abgesehen vom Auslandsaufenthalt vom 19.08.2015 bis 22.08.2015 um Nachsicht für weitere Auslandsaufenthalte, so insbesondere einen vom 05.08.2015 bis 10.08.2015, angesucht hätte.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Schriftsätze des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer auf die hg. Verfahrensanordnung vom 08.09.2015 nicht reagierte und sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Schriftsatzvorbringen nicht einmal ansatzweise den von der belangten Behörde dem Bescheid vom 23.07.2015 bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2015, GZ: XXXX, zu Grunde gelegten Sachverhalt widersprach bzw. er auch keine gegenteiligen Behauptungen aufstellte, kann vom widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Akteninhalt ausgegangen werden.

Die zu seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf der unbedenklichen Darstellung des Versicherungsverlaufs und andererseits auf den im Formular "Arbeitslosmeldung" enthaltenen Angaben.

Die zum Faktum der Belehrung des Beschwerdeführers gemäß § 50 Abs. 1 AlVG getroffenen Feststellungen gründen auf den diesbezüglichen Angaben in dem von ihm elektronisch eingebrachten bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular der belangten Behörde.

Dass der Beschwerdeführer seinen Urlaub am 17.07.2015, sohin während seiner Arbeitslosigkeit, buchte, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Buchungsbestätigung Nr. XXXX der Firma XXXX. Die anderslautende Behauptung des Beschwerdeführers ist unglaubwürdig.

Die zum Faktum der Antragstellung auf Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG hinsichtlich des Auslandsaufenthaltes in XXXX vom 19.08.2015 bis 22.08.2015 getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem als "Nachsichtsansuchen - § 16 Abs. 3 AlVG" bezeichneten Formular. Dieser, vom Leiter der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt des Arbeitsmarktservice unterzeichneten, zum 20.07.2015 datierten Urkunde ergibt sich weiters, dass der in diese Angelegenheit miteinbezogene Regionalbeirat für keinen einzigen Tag die Nachsicht erteilt hat. Diese von keiner Partei hinsichtlich ihres Inhalts angezweifelte und daher als unbedenklich anzusehende Urkunde konnte den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

3. 4 Zu Spruchteil A):

3.4.1. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG 1977 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Als berücksichtigungswürdig gelten Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen, oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

3.4.2. Gegenständlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er den Auslandsaufenthalt mit seiner Familie vor seiner Arbeitslosigkeit organisiert und geplant habe. Die Kündigung sei nicht vorhersehbar gewesen und lägen berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG vor, die auf zwingenden familiären Gründen beruhten. Seine Kinder und seine Frau würden sich schon längere Zeit auf diesen Auslandsaufenthalt freuen. Überdies habe er "über 25 Jahre ein Dienstverhältnis ohne Unterbrechung vorzuweisen."

3.4.3. Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein (vgl. VwGH vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0116 und vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255 mwN). Im Hinblick auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet das, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (VwGH vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289).

In der Beschwerdeschrift vom 30.07.2015 trat der Beschwerdeführer dem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt des Arbeitsmarktservice vom 23.07.2015 mit der Begründung entgegen, dass er den Urlaub mit seiner Familie im Frühjahr 2015 geplant habe. Da seine Suspendierung vom XXXX schon angedauert habe, habe er keine schriftliche Bestätigung seines ehemaligen Dienstgebers, der Firma XXXX, bezüglich einer Urlaubsvereinbarung gehabt.

Im Kern macht der Beschwerdeführer als berücksichtigungswürdigen Umstand das Vorliegen zwingender familiärer Gründe geltend. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigten, dass der Wortlaut und die Beweggründe der Gesetzwerdung des § 16 Abs. 3 AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdiger Umstand für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruchs darstellen können (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Die in den Materialien zu § 16 Abs. 3 AlVG (RV 282 BlgNR 17. GP, 9) vorgenommene beispielhafte Aufzählung schließt die Nachsicht bei der Teilnahme an anderen, nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht aus (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2004/08/0023; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg., Rz. 405 zu § 16).

Bei den Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, ist zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiäre Umstände nicht zur Nachsicht zur Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 AlVG führen müssten (vgl. VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152 mwN).

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie angenommen hat, dass Erholungsurlaube, wie im beschwerdegegenständlichen Fall, nicht als berücksichtigungswürdig angesehen werden könnten und dass im gegenständlichen Fall gar keine zwingenden familiären Gründe vorgelegen hätten. Weder in der Beschwerdeschrift, noch im Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer behauptet, dass der XXXXaufenthalt der Arbeitssuche oder der Pflege sozialer Kontakte gedient hätte. Vielmehr stützt er das Vorliegen zwingender familiärer Gründe im Vorlageantrag darauf, dass sich seine Kinder und seine Ehefrau "schon längere Zeit auf diesen Auslandsaufenthalt" gefreut hätten und er mehr als 25 jähriges, ununterbrochenes Dienstverhältnis vorzuweisen habe. Im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und die Materialien zu § 16 Abs. 3 AlVG stellen die vom BF angeführten Gründe, darunter insbesondere die Vorfreude auf einen Erholungsurlaub, weder zwingende familiäre Gründe dar, noch stellen sie einen Umstand dar, der eine Nachsicht rechtfertigen würde.

Auch ist der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, dass eine Nachsicht schon deshalb nicht erteilt werden könne, da sich aus der Buchungsbestätigung ergeben habe, dass der gegenständliche XXXXaufenthalt am 17.07.2015, sohin nach Eintritt der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, gebucht wurde, zumal sich diese Auffassung auf die diesbezüglich vom BF vorgelegte Urkunde gründet.

3.4.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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