BVwG G305 2112613-1

G305 2112613-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2015

Regest

Einkommen, Lebensgemeinschaft, Meldepflicht, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2112613-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2112613.1.00

Spruch

G305 2112613-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom 16.07.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat die Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am 23.04.2015 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht.

Darin gab sie an, dass in ihrem Haushalt ihre Tochter, die am XXXX geborene mj. XXXX und der am XXXX geborene XXXX leben und dass sie einen "Haus-Kredit" in Höhe von monatlich EUR 550,-- zu zahlen habe und ihr Lebensgefährte eine Beinamputation gehabt habe.

2. Am 24.04.2015 reichte sie bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Notstandshilfe ein.

Beide Antragsformulare enthalten eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug dem Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben.

3. Mit Bescheid vom 06.05.2015 widerrief die belangte Behörde gemäß §§ 38 und 24 Abs. 2 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977, die vom 19.04.2014 bis 17.04.2015 bezogene Notstandshilfe bzw. berichtigte sie die Bemessung rückwirkend und sprach gegenüber der Beschwerdeführerin aus, dass diese gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 1.850,01 verpflichtet sei.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 19.04.2014 bis 17.04.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in nicht gebührender Höhe bezogen habe, da sie der belangten Behörde den Bezug des Rehabilitationsgeldes ab 01.02.2014 und den Rentenbezug aus der Deutschen Rentenversicherung ihres Lebensgefährten, XXXX, ab 01.08.2014 nicht gemeldet habe.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich ihre am 20.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangte, als "Einspruch" titulierte Beschwerde, die sie im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass sie das erste Mal arbeitslos sei und ihr nicht klar gewesen sei, wen und was sie zu benachrichtigen habe. Ihr Lebensgefährte befinde sich seit März 2014 im Krankenstand und sei er im März 2015 "ausgesteuert" worden. Wegen Gesetzesänderungen Anfang 2014 habe ihr Partner durch vier Monate hindurch keinen Bezug erhalten. Hinzu sei gekommen, dass sich sein Gesundheitszustand rapid verschlechtert habe.

5. Mit dem im Zuge der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 16.07.2015, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 06.05.2015 gerichtete Beschwerde der BF ab und sprach aus, dass gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG 1977 idgF. der Bezug der Notstandshilfe vom 19.04.2014 bis 31.08.2014 von EUR 30,65 täglich auf EUR 27,99 täglich, von 01.09.2014 bis 31.12.2014 von EUR 30,65 täglich auf EUR 21,84 täglich, von 01.01.2015 bis 17.04.2015 von EUR 30,65 täglich auf EUR 22,30 täglich rückwirkend berichtigt werde und dass gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die bezogene Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.307,40 zurückgefordert werde.

In der Bescheidbegründung ging die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: Demnach habe die Beschwerdeführerin am 17.04.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und im Antragsformular angegeben, dass sie mit XXXX in einer Lebensgemeinschaft lebe. Überdies habe sie angeführt, dass sein Antrag beim AMS offen sei. Im Zeitraum 19.04.2014 bis 17.04.2015 habe sie Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 30,65 täglich bezogen. Im Zuge der Antragstellung auf Notstandshilfe habe sich herausgestellt, dass ihr Lebensgefährte seit dem 01.02.2014 Rehabilitationsgeld in Höhe von EUR 44,03 täglich erhalte. Zusätzlich sei mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 06.08.2014 beginnend mit 01.08.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von EUR 187,36 monatlich zuerkannt worden. Für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.07.2014 sei eine Nachzahlung in Höhe von EUR 58,51 ergangen. Die Beschwerdeführerin habe den Bezug der Rente der belangten Behörde nicht gemeldet. Der Lebensgefährte der BF weise seit dem Jahr 2014 einen Grad der Behinderung von 60 vH. auf. Für ihre mj. TochterXXXX, für die mit der BF im gemeinsamen Haushalt lebe, beziehe sie Familienbeihilfe. Im Jahr 2013 habe die BF einen Kredit für einen Liegenschaftskauf mit einer Rückzahlungsverpflichtung von monatlich EUR 530,-- aufgenommen und liege die Laufzeit zwischen dem XXXX und dem XXXX.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen sei, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, sei die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Vom 19.04.2014 bis 31.08.2014 werde der Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von EUR 30,65 täglich auf EUR 27,99 täglich rückwirkend berichtigt, da sich nach Abzug des anrechenbaren Einkommens ein Anspruch auf Notstandshilfe in dieser Höhe ergebe. Vom 01.09.2014 bis 31.12.2014 werde der Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von EUR 30,65 täglich auf EUR 21,84 täglich rückwirkend berichtigt, da sich nach Abzug des anrechenbaren Einkommens ein Anspruch auf Notstandshilfe in dieser Höhe ergebe. Vom 01.01.2015 bis 17.04.2014 werde der Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von EUR 30,65 täglich auf EUR 22,30 täglich rückwirkend berichtigt, da sich nach Abzug des anrechenbaren Einkommens ein Anspruch auf Notstandshilfe in dieser Höhe ergebe. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühren würde. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung der bezogenen Leistung auf Grund der Anrechnung des bezogenen Rehabilitationsgeldes ihres Lebensgefährten lägen nicht vor, da im Antragsformular angegeben gewesen sei, dass ihr Lebensgefährte einen Antrag beim Arbeitsmarktservice gestellt habe und dieser noch offen sei. Tatsächlich habe dieser am 17.04.2014 einen Antrag beim Arbeitsmarktservice gestellt. Dahingehend sei die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen. Jedoch habe sie, entgegen dem im Antragsformular enthaltenen Hinweis, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, dem Arbeitsmarktservice den Rentenbezug ihres Lebensgefährten, der ihm mit Bescheid im August 2014 zuerkannt worden sei, nicht gemeldet. Hätte sie den Bezug gemeldet, hätte sich der Anspruch der BF auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.12.2014 (122 Tage) von monatlich EUR 187,36 um täglich EUR 6,15, sohin um EUR 750,30 reduziert. Im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2014 (90 Tage) habe sich der Anspruch der BF von EUR 6,19 täglich, in Summe um EUR 557,10 reduziert. Der Rückforderungsbetrag belaufe sich daher auf EUR 1.307,40.

6. Gegen diesen, zum 16.07.2015 datierten Bescheid, GZ: XXXX, richtete sich der am 27.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangte "Einspruch", den die BF im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass es nicht so sei, dass sie ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen wäre. Vielmehr habe sie keine Ahnung gehabt. Trotz ihrer vielen Besuche beim AMS sei sie nie darüber aufgeklärt worden. Auch für ihren Lebensgefährten sei sie mehrfach beim AMS gewesen, da er dazu selbst nicht in der Lage gewesen sei. Er befinde sich schon seit dem Jahr 2013 im Krankenstand. Nach ihrem Umzug hätten sie deshalb ein Haus gekauft, da es im Jahr 2013 noch geheißen habe, dass ihr Lebensgefährte in einem halben Jahr wieder fit sei. Sie selbst habe einen Job bei jener Firma in Aussicht gehabt, bei der sie schon 16 Jahre gearbeitet habe. Bei ihrem Lebensgefährten sei das Bein ab und sie sei von ihrer ehemaligen Firma "ziemlich hintergangen" worden.

Auf der zweiten Seite dieses Schriftsatzes findet sich ein zum 28.07.2015 datierter, handschriftlicher Aktenvermerk, aus dem sich ergibt, dass die BF auf die Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden sei und dass sie voraussichtlich einen Vorlageantrag stellen werde. Dieses Schreiben sei als "gegenstandslos zu betrachten.

7. Am 31.07.2015 langte ein Vorlageantrag der BF bei der belangten Behörde ein, die die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass sie weder ein Geld unberechtigt erhalten habe, noch unwahre Angaben gemacht habe. Ihre Unwissenheit und die "Nichtaufklärung" der Berater beim AMS hätten sie in diese Lage gebracht.

8. Am 19.08.2015 legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2015, GZ: XXXX, gerichteten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 26.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin über den Stand der Beweisaufnahme im Rahmen des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihr die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu zu äußern.

10. In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 07.09.2015, die sowohl von der BF, als auch von deren Lebensgefährten unterzeichnet wurde, hob sie hervor, dass es nie ihre Ansicht gewesen sei, mehr Geld zu beziehen, als ihr zugestanden hätte. Während ihres Notstandshilfebezuges sei ihr nie bewusst gewesen, dass sie unrechtmäßig gehandelt habe. Bei all ihren Terminen bei der belangten Behörde sei sie nie darauf aufmerksam gemacht worden. Sie denke, dass diese "Unstimmigkeit im Computersystem aufscheinen" müsste. Natürlich sei sie in dieser Situation naiv gewesen, müsse aber sagen, dass sie in ihrem Leben bisher noch nie arbeitslos gewesen sei. Außerdem ziehe sie die Situation ihres Lebensgefährten voll in den Bann und lasse eigentlich nicht zu, sich großartig auf andere Alltags- und Lebenssituationen zu konzentrieren. Diese Situation halte noch immer an, da ihr Lebensgefährte immer noch jeden Tag mit den Folgen der Amputation kämpfe und dort auch kein Ende abzusehen sei. Die Nervenschmerzen und die damit verbundenen Phantomschmerzen seien allgegenwärtig und würden einen in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Durch diese Situation würden sie psychisch wie finanziell am Limit leben und kämen "gerade so um die Runden". Auch dadurch sei ihnen nie bewusst gewesen, dass sie zu viel Geld für ihre Familie bezogen hätten. Eine allfällige Rückzahlung des geforderten Betrages sei eine zusätzliche Belastung, die sich über Monate hinziehen werde, da sie nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag auf einmal zurückzuzahlen. Sie denke schon, dass sie laut Gesetzeslage einen Fehler bzw. eine Nachlässigkeit begangen habe. Sie denke auch daran, dass die belangte Behörde die Zeit und die Möglichkeit gehabt hätte, sie auf diesen Missstand aufmerksam zu machen, damit nicht ein so bemerkenswert hoher Betrag zusammenkommt.

11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 17.09.2015 wurde auch der belangten Behörde unter gleichzeitiger Übersendung der Stellungnahme der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich ebenfalls binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

12. Mit Eingabe vom 24.09.2015 reagierte die belangte Behörde zwar nicht mit einer inhaltlichen Stellungnahme; jedoch übermittelte sie dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine detaillierte Berechnung des Notstandshilfebezuges der Beschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 23.04.2014 bzw. am 24.04.2014 brachte die Beschwerdeführerin bei der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Notstandshilfe ein.

Im bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular gab sie an, dass in ihrem Haushalt ihre am XXXX geborene mj. Tochter XXXX und ihr am XXXX geborener Lebensgefährte XXXX leben.

Hinsichtlich ihres Lebensgefährten gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser einen Antrag beim AMS offen habe.

Weiter gab sie an, bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen zu haben.

Auf Grund eines Hauskaufs ist sie mit einem Kredit in Höhe von EUR 550,-- monatlich belastet.

Mit der Unterfertigung des bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformulars bestätigte die Beschwerdeführerin, die darin enthaltene Belehrung über die sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG betreffenden Obliegenheiten gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, nämlich der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis - auch bei geringfügiger Beschäftigung - und einen Kranken- und Wochengeldbezug sofort mitzuteilen, sowie jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die ihrer Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden.

1.2. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, XXXX, ist seit dem 03.03.2015 Inhaber eines bis 28.02.2016 vom Sozialministerium Service Kärnten befristet ausgestellten Behindertenpasses, Pass-Nr.:

XXXX.

Darin ist ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 vH. eingetragen.

Beginnend mit 01.01.2014 zahlte ihm die XXXX eine Rente "wegen voller Erwerbsminderung" befristet bis 31.03.2015 aus. Für die Zeit ab 01.08.2014 wurde ihm eine monatliche Rente in Höhe von EUR 187,36 ausgezahlt. Für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.07.2014 betrug die Nachzahlung EUR 58,51.

Darüber hinaus sprach die Kärntner Gebietskrankenkasse aus, dass sie ihm vom 01.02.2014 bis 31.01.2015 (365 Tage) ein tägliches Rehabilitationsgeld in Höhe von EUR 44,03 brutto, sowie vom 01.02.2015 bis 31.12.2015 (334 Tage) ein tägliches Rehabilitationsgeld in Höhe von EUR 44,03 brutto gewähre.

1.3. Für Ihre mj. Tochter, XXXX, bezieht die Beschwerdeführerin seit dem 01.04.2014 Familienbeihilfe.

1.4. Für einen Liegenschaftskauf hat die Beschwerdeführerin bei der XXXX ein Darlehen in Höhe von EUR XXXX mit einer vom XXXX bis XXXX reichenden Laufzeit aufgenommen.

Mit Stand 24.04.2014 belief sich die monatliche Rückzahlungsrate aus dieser Darlehensverpflichtung auf EUR 530,--.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Schriftsätze der Beschwerdeführerin. Die zur erfolgten Belehrung der BF getroffenen Feststellungen gründen auf dem von ihr unterfertigten Antragsformular, das auf dessen letzter Seite eine umfangreiche Belehrung hinsichtlich der von der Antragstellerin einzuhaltenden Verpflichtungen (Meldepflichten) enthält. Wenn sich die BF nunmehr damit rechtfertigt, dass sie ihrer Meldeverpflichtung deshalb nicht nachgekommen sei, da sie diesbezüglich keine Ahnung gehabt habe, so ist das unglaubwürdig, zumal sie sich mit der ihr zumutbaren Lektüre des Antragsformulares leicht in Kenntnis der sie betreffenden Meldeverpflichtung hätte setzen können. Somit kann auch ihr Vorhalt, dass sie trotz ihrer vielen Besuche beim AMS nie von jemandem darüber aufgeklärt worden sei, nicht zum Erfolg führen.

Die zur Kreditbelastung der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen gründen auf der Darlehens-/Kreditbestätigung der XXXX vom 24.04.2014 und sind die darin enthaltenen, von keiner Partei in Zweifel gezogenen Angaben für wahr zu halten.

Der Umstand, dass die BF für ihre mj. Tochter XXXX Familienbeihilfe bezieht, gründen auf der eingeholten BRZ-Finanz-Abfrage.

Die zum Gesundheitszustand des Lebensgefährten der BF und dessen Grad der Behinderung getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf einer Bestätigung des Sozialministerium Service, Landesstelle Kärnten, vom 03.03.2015 und andererseits auf einem von der genannten Verwaltungsbehörde ausgestellten Behindertenpass. Die zum Faktum des Rentenbezuges des Lebensgefährten getroffenen Feststellungen gründen auf einem Rentenbescheid der XXXX vom 06.08.2014. Die zum Faktum des Bezuges eines täglichen Rehabilitationsgeldes in Höhe von EUR 44,03 brutto gründen auf einem Verständigungsschreiben der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 28.04.2015. Sämtliche Urkunden und die darin dargestellten Daten und Periodizitäten blieben von den Verfahrensparteien unbeanstandet, sodass die darin dargestellten Daten als glaubhaft angesehen und dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

3.4. Zu Spruchteil A):

3.4.1. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:

"§ 24 (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG 1977 ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

"§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice."

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Umstände herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs. 3 dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Nach den Bestimmungen des § 2 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, BGBl. Nr. 352/1973 idgF. liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie die des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.

Gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Gemäß § 6 NH-VO ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze).

Gemäß § 6 Abs. 7 iVm. § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.

3.4.2. Gegenständlich macht die Beschwerdeführerin im Kern geltend, dass sie keine Ahnung gehabt habe, "wem und was sie melden" hätte müssen. Auch sei sie bei ihren zahlreichen Besuchen bei der belangten Behörde von niemandem über eine allfällige Meldeverpflichtung aufgeklärt worden.

Der Bestand der Lebensgemeinschaft mit XXXX wird genau so wenig in Abrede gestellt, wie das Faktum des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung von der XXXX, wie das Faktum, dass er im Zeitraum 01.02.2014 bis einschließlich 31.01.2015 und vom 01.02.2015 bis 31.12.2015 Rehabilitationsgeld in Höhe von täglich EUR 44,03 von der Kärntner Gebietskrankenkasse bezogen hat bzw. bezieht.

Auch das Faktum, dass die Beschwerdeführerin für ihre mj. Tochter Familienbeihilfe bezogen hat, wurde nicht in Abrede gestellt.

3.4.3. Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035). Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, die Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei nach der Rechtsprechung der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH vom 24. 04 1990, Zl. 89/08/0318 und vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage des bzw. der Arbeitslosen liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH vom 18. 11. 2009, Zl. 2007/08/0213).

Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.10.2014, Zl.2013/08/0207, die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. In der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht Notstandhilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Notstandshilfebeziehers, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertige (vgl. das Erkenntnis VwGH vom 14.11.2012, Zl.2010/08/0118).

Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite. Es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und einem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Eine Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern setzt diese eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (siehe dazu VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0220 mwN).

Feststellungen zum gemeinsamen Wirtschaften sind schon allein deshalb unentbehrlich, da sie im konkreten Regelungszusammenhang von grundlegender Bedeutung sind (VwGH vom 10.03.1998, Zl. 96/08/0339). Erst wenn Indizien für ein gemeinsames Wirtschaften vorliegen, bejahte der VwGH das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Verfahren zur Notstandshilfe.

Wie schon oben ausgeführt, kommt im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung zu (siehe VwGH vom 21.05.1996, Zl. 95/08/0147).

Aus dem Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin sind unbestritten die wesentlichen, eine Lebensgemeinschaft charakterisierenden Merkmale erkennbar. So behauptet die Beschwerdeführerin insbesondere in dem gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gerichteten, als "Einspruch" titulierten Schriftsatz, dass das - gemeinsam bewohnte - Haus offenbar gemeinsam angeschafft wurde. Das erkennende Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Rückzahlungsverpflichtung für das aufgenommene Darlehen in Höhe von EUR 530,-- monatlich ausschließlich die Beschwerdeführerin betrifft. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte im Hinblick auf den die Kreditbelastung auslösenden Hauskauf offenbar auf die Verheißung im Jahr 2013 abstellten, dass der Lebensgefährte "in einem halben Jahr wieder fit" sein werde, wie die BF im bezogenen Schriftsatz darstellt, enthält weitere Indizien für eine vorliegende Wirtschaftsgemeinschaft. Dies und der aus der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ableitbare Umstand des Vorliegens gemeinsamen Wohnens lassen im beschwerdegegenständlichen Fall zumindest auf das Vorliegen einer Wirtschafts- und Wohngemeinschaft schließen, sodass schon daraus das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft erkennbar ist.

Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme der belangten Behörde zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 2001/08/0101).

Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie einerseits den Bestannd einer Lebensgemeinschaft angenommen hat und sie überdies gemäß der oben zitierten Bestimmungen, darunter insbesondere des § 2 NH-VO sämtliche Einkünfte des Lebensgefährten der BF nasch deren Bekanntwerden berücksichtigt hat.

3.4.4. Die belangte Behörde ist auch insoweit im Recht, als sie die demnach zu Unrecht empfangene Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat.

Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde, oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0270 und vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).

Die BF hat im Antragsformular zwar angegeben, dass ihr Lebensgefährte einen Antrag bei der belangten Behörde gestellt habe und dieser noch offen sei. Sie hat es jedoch unterlassen, den Bezug des Rehabilitationsgeldes ihres Lebensgefährten ab dem 01.02.2014 und den Rentenbezug aus der XXXX ab dem 01.08.2014 im Antragsformular anzugeben.

Auf Grund der fehlenden Angabe, war es der belangten Behörde nicht möglich, diese Einkünfte des Lebensgefährten der BF, die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Berechnung des Notstandshilfeanspruchs eines Arbeitslosen bzw. einer Arbeitslosen zu berücksichtigen sind und damit Einfluss auf die Höhe der Notstandshilfe eines Arbeitslosen bzw. einer Arbeitslosen haben, anzurechnen.

Erst nach Bekanntwerden dieser Bezüge konnte die belangte Behörde die Einkünfte des Lebensgefährten der BF berücksichtigen und eine Berichtigung der Notstandshilfe der BF von Amts wegen vornehmen.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG 1977 hat, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 der zuständigen regionalen Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen, sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Beim Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Beim Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Wenn sich die BF nunmehr darauf beruft, dass sie auf die oben angeführten Meldepflichten nicht hingewiesen worden sei, so ist sie damit nicht im Recht, zumal sie in der auf der letzten Seite des von ihr unterzeichneten Antragsformulars auf Notstandshilfe abgedruckten Rubrik "welche Verpflichtungen muss ich erfüllen?" über die sie treffenden Meldepflichten aufgeklärt wurde. Mit ihrer Unterschrift bestätigte sie, die Belehrung über die sie treffenden Meldepflichten gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben.

3.4.5. Über die genannten Beschwerdegründe hinausgehende wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.