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G305 2111857-1•BVwG G305 2111857-1
G305 2111857-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2015
Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung
G305 2111857-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt vom 21.07.2015, GZ: XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. Nr. I Nr. 33/2013 idgF. eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.07.2015, GZ: XXXX, sprach diese im Spruchpunkt A) gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF. für den Zeitraum 06.07.2015 bis 16.08.2015 aus und dass sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume verlängere, während dessen Krankengeld bezogen wurde.
In Spruchpunkt B) des genannten Bescheides schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. aus.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der relevanten Rechtslage im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass eine sich sonst bietende Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX in Klagenfurt, XXXX, nicht angenommen bzw. nicht zustande gekommen sei. Der Arbeitsantritt sei mit 06.07.2015 möglich gewesen. "Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen" lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke einerseits die Wiedereingliederung arbeitslos gewordener Versicherter durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt und andererseits solle der Versicherte in die Lage versetzt werden, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die die erforderlichen Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung sei daher auszuschließen.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 31.07.2015 datierte und noch am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangte, als "Berufung" titulierte - rechtzeitige - Beschwerde des BF.
3. Aufgrund der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie unter Hinweis, dass das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absieht, am 06.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G305 zugewiesen.
4. Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2015 wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) des Bescheides der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. abgewiesen.
5. Am 07.10.2015 teilte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht auf elektronischem Wege mit, dass die Beschwerde des BF vom 31.07.2015 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2015 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, da der BF die Möglichkeit gehabt hätte, die Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX aufzunehmen, er aber unbestrittenermaßen nicht bereit war, die ihm zugewiesene Beschäftigung anzunehmen. Der BF hätte die Möglichkeit gehabt, die Beschäftigung mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung (€ 1.550,-- für 38,5 Wochenstunden) am 06.07.2015 aufzunehmen. Laut niederschriftlicher Einvernahme vom 15.07.2015 war der BF jedoch aufgrund seiner Schulden und derzeitigen Lohnpfändung nicht bereit, die Arbeit zu den angebotenen Konditionen anzutreten und hat damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 iVm § 10 AlVG verwirklicht (Verhinderung des Zustandekommens des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses). Der Anspruchsverlust in der Zeit vom 06.07.2015 bis 16.08.2015 war daher begründet.
Der BF hat gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2015 (Zustellversuch und Hinterlegung am 10.09.2015) keinen Vorlageantrag eingebracht. Diese erwuchs in Rechtskraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung bei Klaglosstellung des BF in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den BF belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer hat gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.09.2015 (Zustellversuch und Hinterlegung am 10.09.2015) keinen Vorlageantrag eingebracht. Dies bewirkt, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist und die eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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