BVwG W209 2110465-1

W209 2110465-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2015

Regest

Bewerbung, Notstandshilfe, Vereitelung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2110465-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2110465.1.00

Spruch

W209 2110465-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 01.04.2015 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 10.03.2015 vereinbarte der mit kurzen Unterbrechungen seit 16.07.2012 im Bezug von Notstandshilfe stehende Beschwerdeführer mit dem Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden die belangte Behörde) u.a. den Nachweis von drei Eigenbewerbungen bis zum nächsten Kontrolltermin.

2. Am 26.03.2015 legte der Beschwerdeführer eine Bewerbungsliste vor, aus der hervorgeht, dass er drei telefonische Eigenbewerbungen getätigt habe und von zwei der kontaktierten Unternehmen in Evidenz genommen worden sei. Eine E-Mail-Bestätigung bzw. Kopie des Bewerbungsschreibens samt Aufgabeabschnitt wurde - entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der belangten Behörde - nicht vorgelegt und die Bewerbungen auch nicht mit einem Firmenstempel in der Bewerbungsliste bestätigt.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2015 wurde sodann gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 26.03.2015 bis 06.05.2015 (sechs Wochen) ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer nicht wie vereinbart eine entsprechende Anzahl von Eigenbewerbungen nachgewiesen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Zugleich schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid aus generalpräventiven Erwägungen aus.

4. Am 07.04.2015 legte der Beschwerdeführer einen Einzelgesprächsnachweis vor, aus dem hervorgehe, dass er sich dreimal telefonisch bei unterschiedlichen Betrieben beworben habe. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 9 VwGVG von der belangten Behörde um Mitteilung ersucht, ob sein Vorbringen als Beschwerde zu werten ist, und zutreffendenfalls aufgefordert, den Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet, zu bezeichnen und die Beschwerde zu begründen.

5. Am 13.04.2015 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde nach und führte aus, dass ihm am 10.03.2015 von seinem AMS-Berater aufgetragen worden sei, sich zu bewerben. Dieser Vorgabe habe er am 11.03.2015 entsprochen. Am 26.03.2015 sei ihm jedoch von seinem Berater mitgeteilt worden, dass er sich nicht beworben habe und es die von ihm angegebenen Firmen gar nicht gebe. Er habe sich geweigert, die von der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift zu unterschreiben, da die Vorwürfe falsch seien. Er komme aus dem Gastgewerbe und habe noch nie erlebt, dass sich jemand schriftlich beworben habe, weil in dieser Branche eine telefonische Bewerbung üblich sei. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche es aus, seine Bewerbungen nachweisen zu können. Diesem Erfordernis sei er mit dem vorgelegten Einzelgesprächsnachweis nachgekommen. Er habe seinem Berater mitgeteilt, dass er sich nach seiner Übersiedlung von XXXX nach XXXX in XXXX mit einem eigenen Geschäft selbständig machen wolle. Anstatt gemeinsam daran zu arbeiten, sei er von seinem Berater gemobbt und respektlos und "von oben herab" behandelt worden. Sein Berater sei offensichtlich völlig inkompetent und mit seinem Beruf total überfordert, weswegen er einen neuen Berater wünsche. Falls sein Berater die Behauptung, er habe sich nicht beworben, weiter aufrechterhalten würde, werde er ihn anzeigen und rechtliche Schritte einleiten. Dass sich die Beschwerde auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtete, ist der Begründung nicht zu entnehmen, weswegen die belangte Behörde auch davon absah, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorzulegen.

6. Mit Schreiben vom 08.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs das bisherige Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht. Demnach habe er am 26.03.2015 eine Bewerbungsliste vorgelegt, aus der hervorgehe, dass er am 11.03.2015 insgesamt fünf Bewerbungen getätigt habe. Zwei der fünf Stellen, auf die er sich bewerben sollte, jene bei "XXXX" und im "Café XXXX", seien ihm vom AMS zugewiesen worden, weswegen es sich dabei nicht um Eigenbewerbungen handle. Die Eigenbewerbung beim "XXXX" und die Angabe des Beschwerdeführers, dass er in Evidenz genommen worden sei, hätten sich als falsch herausgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Kontaktperson Frau XXXX angeführt. Eine telefonische Rückfrage bei dem angegebenen Betrieb habe jedoch ergeben, dass eine Frau XXXX nicht existiere, keine telefonische Kontaktaufnahme erfolgt und auch niemand in Evidenz genommen worden sei, weil zu diesem Zeitpunkt kein Personalbedarf bestanden habe. Auch bei der angegebenen Bewerbung im "XXXX" in XXXX habe sich herausgestellt, dass es die vom Beschwerdeführer angegebene Kontaktperson, Herrn XXXX, gar nicht gebe. Weder der Inhaber des Hotels, Herr XXXX, noch der personalverantwortliche Herr XXXX hätten eine telefonische Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers bestätigen können. Beide hätten jedoch mitgeteilt, dass aufgrund eines Telefonates jedenfalls niemand in Evidenz genommen werden würde. Schließlich hätten sich auch die dritte Bewerbung im Gasthaus "XXXX" in XXXX und die Angaben des Beschwerdeführers über die Kontaktperson (Frau XXXX) als falsch herausgestellt. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Einzelgesprächsnachweis bestätige lediglich, dass die Rufnummern gewählt worden seien. Dass auch tatsächlich Gespräche stattgefunden hätten, gehe daraus nicht hervor. Darüber hinaus seien drei Bewerbungsgespräche innerhalb von 5 Minuten nicht glaubhaft und die kontaktierten Arbeitgeber hätten auch gar keine Stellen ausgeschrieben.

7. Am 11.06.2015 nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör Stellung und wies darin die gegenüber ihm erhobenen Anschuldigungen vehement zurück. Er habe sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl beworben. Dabei sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass zurzeit kein Personalbedarf bestehe bzw. man ihn in Evidenz nehmen wolle. Ein derartiges Telefonat benötige max. 40 Sekunden.

8. Mit Bescheid vom 23.06.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer aus den im Parteiengehör dargelegten Gründen nicht nachweisen habe können, dass er sich vereinbarungsgemäß beworben habe. Zwar würden grundsätzlich auch telefonische Bewerbungen akzeptiert. Mit dem übermittelten Einzelgesprächsnachweis lasse sich aber nicht feststellen, ob die Bewerbungsgespräche tatsächlich stattgefunden hätten. Aus dem Umstand, dass die Gespräche insgesamt nicht länger als 5 Minuten gedauert hätten, sei zu schließen, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um die Erlangung einer Beschäftigung bemüht habe. Darüber hinaus könne eine Bewerbung ohne konkret ausgeschriebene Stelle mangels Personalbedarfs nicht zu einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme führen. Entscheidungsrelevant sei aber, dass im Zuge einer Überprüfung der in der Bewerbungsliste eingetragenen Betriebe niemand eine telefonische Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers bestätigen habe können. Schließlich wurde auch in der Beschwerdevorentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nochmals ausgeschlossen.

9. Aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom 29.06.2015, in dem er nunmehr auch den Antrag stellte, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, legte die belangte Behörde die Beschwerde am 13.07.2015 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht seit Juli 2012 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Er verfügt über keine Berufsausbildung und hat gegenüber der belangten Behörde angegeben, eine Stelle als Zahlkellner oder Ausführer oder ähnliches zu suchen.

Am 10.03.2015 vereinbarte der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung, sich auf Stellenangebote, die ihm die belangte Behörde übermittelt, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung darüber abzugeben, auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren und bis zum nächsten Kontrolltermin drei Eigenbewerbungen mittels E-Mail-Bestätigung, Kopie des Bewerbungsschreibens samt Postaufgabeabschnitt oder eines Firmenstempels nachzuweisen.

Beim nächsten Kontrolltermin am 26.03.2015 legte der Beschwerdeführer eine Bewerbungsliste vor, der zufolge er sich beim "XXXX", im "XXXX" und im "XXXX" telefonisch in Eigeninitiative beworben habe, vom "XXXX" und dem "XXXX" in Evidenz genommen worden sei und das "XXXX" mitgeteilt habe, kein Personal zu suchen.

Alle drei in Eigeninitiative kontaktierten Unternehmen hatten keine Stellen ausgeschrieben.

Eine Überprüfung seitens der belangten Behörde hat ergeben, dass die oben angegebenen Bewerbungen nicht stattgefunden haben.

Darüber hinaus stellte sich auch eine telefonische Bewerbung auf eine dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zugewiesene Stelle (Fa. XXXX) als unrichtig heraus.

Auf eine weitere ihm zugewiesene Stelle (Café XXXX) bewarb sich der Beschwerdeführer zwar nachweislich per E-Mail. Der Aufforderung des Empfängers, eine schriftliche Bewerbung vorzulegen, kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Die Dauer des Bezugs von Notstandshilfe, die Qualifikation des Beschwerdeführers und die Vereinbarung von drei Eigenbewerbungen bis zum nächsten Kontrolltermin am 26.03.2015 sind unstrittig.

Die Eigenbewerbung im "XXXX" und die Angabe des Beschwerdeführers, dass er in Evidenz genommen worden sei, stellten sich bei einer Überprüfung durch die belangte Behörde als falsch heraus. Der Beschwerdeführer hatte als Kontaktperson Frau XXXX angeführt. Eine telefonische Rückfrage beim Betrieb hat jedoch ergeben, dass eine Frau XXXX nicht existiert, keine telefonische Kontaktaufnahme erfolgt ist und auch niemand in Evidenz genommen wurde.

Auch bei der angegebenen Eigenbewerbung im "XXXX" in XXXX hat sich im Zuge der Überprüfung herausgestellt, dass es die vom Beschwerdeführer angegebene Kontaktperson, Herrn XXXX, gar nicht gibt und weder der Inhaber des Hotels, Herr XXXX, noch der personalverantwortliche Herr XXXX eine telefonische Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers bestätigen konnten. Beide haben zudem mitgeteilt, dass nur aufgrund eines Telefonates jedenfalls niemand in Evidenz genommen würde.

Schließlich haben sich auch die dritte Eigenbewerbung im Gasthaus "XXXX" und die Angaben des Beschwerdeführers über die Kontaktperson (Frau XXXX) laut Angaben der belangten Behörde als falsch herausgestellt.

Alle drei in Eigeninitiative kontaktierten Unternehmen hatten laut belangter Behörde keine Stellen ausgeschrieben und auch auf Nachfrage angegeben, derzeit keinen Personalbedarf zu haben.

Die Feststellungen zu den Bewerbungen auf die von der belangten Behörde zugewiesenen Stellen (Fa. XXXX, Café XXXX) stützen sich ebenfalls auf eine seitens der belangten Behörde durchgeführte Überprüfung bei den betroffenen Unternehmen.

Für den erkennenden Senat besteht keine Veranlassung, am Ermittlungsergebnis der belangten Behörde zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der von ihm vorgelegte Einzelgesprächsnachweis bestätigt lediglich, dass er die angegebenen Rufnummern gewählt hat. Dass auch tatsächlich Gespräche geführt wurden, geht daraus nicht hervor, weil die im Einzelgesprächsnachweis angeführte Gesprächsdauer vom Beschwerdeführer geschwärzt wurde. Die bloße Behauptung, dass die belangte Behörde die Unwahrheit sagt, begründet keine weitergehende Ermittlungspflicht, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde, das in einem Aktenvermerk des AMS-Beraters vom 26.03.2015 unter Angabe der kontaktierten Personen samt Telefonnummer nachprüfbar festgelten wurde, nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) bis (8) [...]"

§ 10 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. bis 3. [...]

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."

§ 38 AlVG in der Stammfassung:

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass er die von ihm angegebenen Bewerbungen gar nicht getätigt habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf, dass der Ausspruch des Anspruchsverlusts zu Unrecht erfolgte.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat sich der Beschwerdeführer nachgewiesener Maßen nicht bei den von ihm angegebenen Unternehmen beworben, auch auf eine ihm von der belangten Behörde zugewiesene Stelle nicht beworben und auf die Aufforderung eines von ihm kontaktierten Unternehmens, Bewerbungsunterlagen zu übermitteln, nicht reagiert. Darüber hinaus hatten die von ihm in Eigeninitiative kontaktierten Unternehmen keine Stellen ausgeschrieben.

Das Arbeitsmarktservice kann einen Arbeitslosen nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahin gehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hierbei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (VwGH 20.12.2006, 2005/08/0041 = ZfVB 2007/2688).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage erweist sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, schon ein Zuwiderhandeln gegen eine in dieser Weise vorgeschriebene Zahl von Bewerbungen sei als Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen, zwar nicht als ausreichend, um den Verlust der Notstandshilfe zu begründen, weil der angefochtene Bescheid - ausgehend von der vom VwGH nicht gebilligten Rechtsauffassung, das Zuwiderhandeln gegen die Aufforderung, eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachzuweisen, sei für den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ausreichend - keine Erwägungen zur Frage der "ausreichenden Anstrengungen" enthält.

Nach Ansicht des erkennenden Senats ist jedoch vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die von ihm zu erwartenden Anstrengungen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit nicht unternommen hat. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hatte er nicht nur die von ihm angegebenen Eigenbewerbungen nicht getätigt, sondern sich nachweislich auch auf eine ihm von der belangten Behörde zugewiesene Stelle nicht beworben und darüber hinaus einem potentiellen Arbeitgeber - trotz dessen Aufforderung - keine Bewerbungsunterlagen übermittelt. Damit hat er es unterlassen, ihm zumutbare Möglichkeiten der Erlangung einer Beschäftigung entsprechend zu nutzen, um seine bereits mehrere Jahre andauernder Arbeitslosigkeit zu beenden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits die Auswahl der in Eigeninitiative kontaktierten Betriebe, die keine Stellen ausgeschrieben hatten und den Feststellungen zufolge auch keinen Personalbedarf hatten, darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft an der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit interessiert war. Dies bestätigte sich insofern auch dadurch, als er gegenüber seinem Berater angab, einer selbständigen Tätigkeit nachgehen zu wollen, ohne jedoch nachprüfbar konkrete Schritte in diese Richtung darlegen zu können. Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer sonstige Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat, liegen nicht vor.

Ebenso liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könnte, eine Stelle im Bereich der Gastronomie anzunehmen, zumal er seinen Angaben nach jahrelang in der Gastronomie gearbeitet hat auch in der Betreuungsvereinbarung seine Bereitschaft dazu bekundet hat.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles erweist sich somit der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe im Ausmaß von sechs Wochen als berechtigt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer beantragte im Vorlageantrag erstmals, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser - als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu wertende - Antrag ging jedoch ins Leere, da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits mit Bescheid vom 01.04.2015 erfolgte , die Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Antragstellung daher bereits überschritten war und die Beschwerde somit unzulässig war.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung erachtete der erkennende Senat nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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