BVwG W209 2106306-2

W209 2106306-2Bundesverwaltungsgericht03.11.2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2106306-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2106306.2.00

Spruch

W209 2106306-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , gegen Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 01.04.2015 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe im Zeitraum vom 03.03.2015 bis 13.04.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 01.04.2015 wurde im Spruchpunkt

A) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 03.03.2015 bis 13.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert, an einer von der belangten Behörde angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen Spruchpunkt A) als auch gegen Spruchpunkt B) rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) begründete er unter Verweis auf seine Stellungnahmen vom 18.03.2015 damit, dass er sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht geweigert habe, an der angebotenen Maßnahme teilzunehmen. Ebenso wenig sei der Erfolg der Maßnahme durch sein Verhalten vereitelt worden. Dass sich im Zuge des Erstgespräches die Stimmung zwischen der Erstgesprächsleiterin und ihm soweit angespannt habe, dass er des Raumes verwiesen worden sei und der Projektleiter ihn aus dem Wiedereingliederungsprojekt ausgewiesen habe, sei von ihm nicht angestrebt und ebenso wenig verursacht worden.

3. Mit Beschluss vom 21.04.2015, W209 2106306-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) mangels ausreichender Begründung seitens der belangten Behörde statt.

4. Mit Bescheid vom 29.05.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die niederschriftliche Einvernahme der Trainerin und des Kursleiters unter Wahrheitspflicht ergeben habe, dass der Beschwerdeführer beim Erstgespräch lautstark mit der Faust auf den Tisch gehauen und die Trainerin als Hure beschimpft habe. Dieses äußerst aggressive Verhalten sei jedenfalls als Vereitelungshandlung und Einschüchterungsversuch zu qualifizieren, um die Wiedereingliederungsmaßnahme ohne Sanktion nicht besuchen zu müssen. Das aggressive Verhalten sei auch nicht bestritten worden. Zudem sei bereits mehrfach festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an einer Beschäftigungsaufnahme wenig Interesse zeige. Auch seine Aussage während des Erstgespräches, er suche nur nach Kursen, die das geringste Übel darstellen würden, belege dies und stelle bereits eine Vereitelungshandlung dar, weil er offenkundig nicht bereit sei, konstruktiv an der Beseitigung von Vermittlungsdefiziten mitzuarbeiten. Offensichtlich sei das Studium, das der Beschwerdeführer neben der Arbeitssuche absolviere, gegenüber einer Beschäftigungsaufnahme prioritär. Die Teilnahme an der Maßnahme sei zumutbar gewesen und es lägen auch keine Nachsichtgründe vor.

5. Aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten am 23.06.2015 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am 27.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Trainerin, die mit dem Beschwerdeführer das Erstgespräch führte, wurde als Zeugin einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht seit April 2014 mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug. Seit Dezember 2014 bezieht er Notstandshilfe. Er verfügt über Berufserfahrung als "Controlling Assistent" und hat gegenüber der belangten Behörde angegeben, eine Stelle als "Controlling Assistent" zu suchen.

Nach dem Scheitern von 13 Bewerbungen vereinbarte der Beschwerdeführer am 28.01.2015 mit der belangten Behörde im Rahmen einer schriftlichen und von beiden Seiten unterzeichneten Betreuungsvereinbarung, ab 03.03.2015 am Projekt "Jobwerkstatt" teilzunehmen, um Vermittlungshindernisse zu überwinden, wobei ihm im Falle einer Nichtteilnahme eine Sanktion gemäß § 10 AlVG angedroht wurde.

Am 03.03.2015 erschien der Beschwerdeführer zum Erstgespräch. Dabei fühlte er sich durch die Trainerin des Kursinstitutes, die mit ihm das Erstgespräch führte, provoziert, weil diese ihm gegenüber die Kritik äußerte, dass er sich nicht kooperativ zeige, weil er ihr gegenüber angegeben habe, von den angebotenen Kursen nur das "geringste Übel" auswählen zu wollen. Als die Trainerin ihm darlegte, dass es ihm freistehe, die ihm im Rahmen des Projekts angebotenen Kurse zu nutzen, er sich aber an die Regeln halten müsse, wenn er weiterhin vom AMS Geld beziehen wolle, reagierte der Beschwerdeführer aggressiv, schlug fest mit der Hand auf den Tisch und benutzte im weiteren Gesprächsverlauf auch das inkriminierte Schimpfwort.

In der Folge verweigerte das Kursinstitut mit Verweis auf das Verhalten des Beschwerdeführers die Kursteilnahme.

2. Beweiswürdigung:

Die Dauer des Leistungsbezugs, die Vereinbarung der Projektteilnahme zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen und die Verweigerung der Kursteilnahme aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers beim Erstgespräch seitens des Kursinstitutes ergeben sich aus den Verwaltungsakten und sind unstrittig. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der am 27.10.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er mit der Kursteilnahme einverstanden war.

Die Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers beim Erstgespräch stützen sich auf die Aussage der Trainerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, die sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat. Schließlich hat auch der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er sich im Verlaufe des Gespräches aggressiv zeigte, fest mit der Hand auf den Tisch schlug und das inkriminierte Schimpfwort benutzte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) bis (8) [...]"

§ 10 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. bis 2. [...]

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. [...]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."

§ 38 AlVG in der Stammfassung:

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe durch sein Verhalten die Maßnahme nicht vereitelt, ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 08.09.2000, 2000/19/0035 u.a.).

Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann unter anderem dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, zeigte sich der Beschwerdeführer während des Erstgespräches im Rahmen der mit ihm vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme aggressiv, schlug mit der Hand fest auf den Tisch und benutzte auch das inkriminierte Schimpfwort. Dieses Verhalten war nach Ansicht des erkennenden Senats geeignet, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, weil weder dem Kursinstitut noch anderen potenziellen Teilnehmern der Wiedereingliederungsmaßnahme die Teilnahme von Personen zugemutet werden kann, die bereits bei der geringsten (allenfalls auch ungerechtfertigten) Kritik an ihrer Vermittlungsfähigkeit in einer Weise reagieren, die eine weitere Zusammenarbeit unter objektiven Gesichtspunkten unzumutbar erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer hat damit (vorsätzlich) ein Verhalten an den Tag gelegt, das objektiv geeignet war, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln.

Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können.

Diesen gesetzlichen Vorgaben ist die belangte Behörde, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nachgekommen. Mit dem Beschwerdeführer wurde am 28.01.2015 eine Betreuungsvereinbarung über die Zuweisung zur Maßnahme geschlossen. Darin wurden dem Beschwerdeführer näher ausgeführte Gründe für die Zuweisung zur Maßnahme mitgeteilt und im Falle der Vereitelung der Maßnahme eine Sanktion gemäß § 10 AlVG angedroht. Diese Betreuungsvereinbarung wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Dass der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Vereinbarung erhoben habe, macht die Beschwerde nicht geltend. Vielmehr bestätigte er im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, mit der Absolvierung der Maßnahme einverstanden gewesen zu sein.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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