BVwG W206 1431468-1

W206 1431468-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2015

Regest

mangelnder Anknüpfungspunkt, Verfahrenshilfe, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W206 1431468-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W206.1431468.1.01

Spruch

W206 1431468-1/17E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über den Antrag von XXXX vom 22.10.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015 abgeschlossene Verfahren, Zl. W206 1431468-1/4E, beschlossen:

A) Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015, Zl. W206 1431468-1/4E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 12 13.102-BAL, erhobene Beschwerde der Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet abgewiesen. Ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

2. Mit Eingabe vom 22.10.2015 stellte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet; gleichzeitig erhob die Antragstellerin außerordentliche Revision und beantragte aufschiebende Wirkung.

Begründend führte die Antragstellerin aus, dass ihr mittels Beschluss des VwGH vom 29.4.2015, Zl. Ra 2015/19/0098-2, Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer außerordentlichen Revision) bewilligt worden und der nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreter mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 8.5.2015 zum Verfahrenshelfer bestellt worden wäre.

Der Verfahrenshelfer hätte gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 30.6.2015 via WEB- ERV eine Beschwerde gemäß Art 144 B - VG beim Verfassungsgerichtshof, verbunden mit einem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof, eingebracht. Zum Ergebnis, dass eine solche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu erheben sei, wäre eine Mitarbeiterin der Kanzlei des Verfahrenshelfers nach Durchsicht der bezughabenden Verwaltungsakten gelangt.

Am 8.10.2015 sei dem Verfahrenshelfer ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zugegangen, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof habe seine Entscheidung damit begründet, dass ein zur Erhebung einer Beschwerde beim VfGH gestellter Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 29.4.2015, Zl. E 828/2015, abgewiesen worden sei. Diesfalls könne eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses erhoben werden. Die sechswöchige Frist sei im Fall der Beschwerdeführerin am 15.6.2015 abgelaufen, die Beschwerde selbst wäre aber erst am 30.6.2015 eingebracht worden.

Die Antragstellerin führte in diesem Zusammenhang aus, dass der die Verfahrenshilfe abweisende Beschluss des VfGH vom 29.4.2015 nur ihr, nicht aber dem Verfahrenshelfer selbst zugegangen wäre. Infolge einer "internen Fehlkommunikation" zwischen dem Verfahrenshelfer und seiner Mitarbeiterin sei auch der Verfahrenshelfer selbst - in Unkenntnis des abweisenden Beschlusses - der Ansicht gewesen, dass im konkreten Fall eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einzubringen sei. Hätte der Verfahrenshelfer Kenntnis von der Verfahrenshilfeentscheidung des VfGH gehabt, so hätte er freilich eine außerordentliche Revision beim VwGH erhoben. Es sei daher ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen, den das Verfahrenshelfer daran gehindert habe, rechtzeitig eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Zudem entspräche es der anwaltlichen Praxis gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts- vormals Asylgerichtshof - in Asylsachen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben und diese Beschwerde mit einem Eventualantrag auf Abtretung an den VwGH zu verbinden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen

Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird auf die unter I getätigten Ausführungen verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Antrag auf Wiedereinsetzung widerspruchsfrei dargestellten Sachverhalt aus.

2. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgebliche Bestimmung des §46 VwGG lautet:

§ 46 (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. B vom 15.7.2014, Zl. 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. B vom 23.5.2014, Zl. 2014/02/0034); VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015). Die Unkenntnis der Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt aber keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl B vom 20.7.2014, Ra 2014/08/0001); VwGH 3.10.2014, Ra 2014/02/0013.

3. Beweiswürdigung

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

So ergibt sich aus dem Beschluss des VwGH vom 29.4.2015 zweifelsfrei Umfang und Inhalt der gewährten Verfahrenshilfe. Dem rechtskundigen Parteienvertreter musste daher bekannt sein, worin konkret das ihm erteilte Mandat bestand und dass er zum Verfahrenshelfer zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim VwGH bestellt worden war.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag das behauptete Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses, welches den Rechtsvertreter an der fristgerechten Einbringung einer außerordentlichen Revision gehindert hätte, nicht zu erkennen. Dass der - zeitgleich mit der Gewährung von Verfahrenshilfe durch den VwGH - abweisende Beschluss des VfGH nur der Antragstellerin (und nicht dem Verfahrenshelfer) zugestellt wurde, entspricht einerseits den Bestimmungen einer rechtmäßigen Zustellung (zumal der Verfahrenshelfer ja gerade nicht Verfahrenshelfer in einem Beschwerdeverfahren vor dem VfGH bestellt worden ist) und hat andererseits keinen Einfluss auf das dem Genannten nachweislich für die Einbringung einer außerordentlichen Revision erteilte Mandat.

Soweit der Rechtsvertreter meint, es entspräche aber der gängigen anwaltlichen Praxis, gegen Entscheidungen des vormaligen Asylgerichtshofes zunächst Beschwerde beim VfGH, verbunden mit einem Eventualantrag der Abtretung an den VwGH, einzubringen, muss ihm entgegen gehalten werden, dass sich die Rechtslage mit 1.1.2014 - gegenüber den für den Asylgerichtshof noch geltenden Bestimmungen - maßgeblich geändert hat. Es ist zutreffend -und ergibt sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Bundesverwaltungsgerichts - , dass im Fall der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der VfGH mittels Beschwerde angerufen werden kann.

Während jedoch vor dem 1.1.2014 gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes ausschließlich Beschwerde beim VfGH erhoben werden konnte, wurde mit Einführung des Revisionsmodells - unter bestimmten gesetzlich normierten Voraussetzungen - die Zuständigkeit des VwGH gegen Entscheidungen des BVwG begründet. Soweit nun die Antragstellerin nach Zustellung des Erkenntnisses des BVwG offenkundig bei beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zum Zwecke der Erhebung von Revision bzw. Beschwerde zunächst Anträge auf Verfahrenshilfe stellte, müssen diese beiden Verfahren getrennt voneinander betrachtet werden. Zwar geht es um dieselbe bekämpfte Entscheidung, jedoch unter völlig unterschiedlichen Prüfmaßstäben und rechtlichen Gesichtspunkten.

Die Verfahrenshilfe wurde im gegenständlichen Fall ausschließlich für die Einbringung einer Revision an den VwGH (von eben diesem) gewährt und war der Verfahrenshelfer entsprechend dem ihm konkret erteilten Mandat auch (ausschließlich) dazu berufen und berechtigt, ein Revisionsverfahren vor dem VwGH anzustrengen. Es liegt in seinem Verschulden, die zweifelsfrei bekannte Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision versäumt zu haben, zumal ihm - ungeachtet einer ihm unbekannten Entscheidung des VfGH - eine Beschwerdeerhebung vor dem VfGH in Ermangelung eines Verfahrenshilfemandats von vornherein verwehrt war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Beschluss ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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